Schlagwortarchiv für: Leistungen

Ambulante psychotherapeutische Behandlung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr – private Zuzahlungen

Bitte um Beachtung

(LPK BW) Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit Schreiben vom 15.4.2019 an die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit dem bestehenden Vertrag des Verteidigungsministeriums mit der Bundespsychotherapeutenkammer das Treffen einer individuellen, abweichenden Vereinbarung mit dem Patienten hinsichtlich einer anteiligen Vergütung von Psychotherapieleistungen nicht zulässig sei.

In diesem Vertrag sei ausdrücklich geregelt, dass weder Ärzte noch Psychotherapeuten vom Patienten Zahlungen weder fordern noch nehmen dürften.  Das Verteidigungsministerium hat uns darum gebeten, unsere Mitglieder darüber zu informieren. Wir bitten ausdrücklich um Beachtung.

Verhandlungen zur Videobehandlung noch nicht abgeschlossen

BPtK plant Praxis-Info

(BPtK) Zum 1. April 2019 können niedergelassene Psychotherapeuten ihren Patienten noch keine Behandlung per Video als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung anbieten, weil sie bis dahin noch nicht abrechenbar ist. Der Bewertungsausschuss hatte mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz den Auftrag erhalten, bis zu diesem Datum die Regelungen für die Videobehandlung auch für Psychotherapeuten anzupassen. Bevor jedoch eine entsprechende Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes möglich ist, muss zunächst die Psychotherapie-Vereinbarung geändert werden.

Die Bundespsychotherapeutenkammer hat sich dafür eingesetzt, dass Psychotherapeuten ihren Patienten eine Behandlung per Video als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung anbieten können. Sobald dies möglich ist, wird sie mit einem Praxis-Info über die Videobehandlung in der psychotherapeutischen Versorgung informieren.

Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie

in der 5. Amtsperiode konstituiert

(BPtK) Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP) hat am 11.03.2019 in seiner konstituierenden Sitzung für die fünfte Amtsperiode (2019 – 2023) als Vorsitzende Univ.-Prof. Dr. med. Dr. theol. Gereon Heuft, Münster, und Univ.-Prof. Dr. phil. habil. Bernhard Strauß, Jena, gewählt.

Gemäß § 11 PsychThG wird der WBP gemeinsam von der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundesärztekammer gebildet. Aufgabe des Gremiums ist zum einen die gutachterliche Beratung von Behörden bei der wissenschaftlichen Anerkennung von einzelnen psychotherapeutischen Verfahren und daraus resultierend bei der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten.

Zum anderen befasst sich der WBP mit Anfragen psychotherapeutischer Fachverbände hinsichtlich der wissenschaftlichen Anerkennung von Psychotherapieverfahren und -methoden. Darüber hinaus greift der WBP aus eigener Initiative Fragen der Psychotherapieforschung auf.

Die Geschäftsführung des WBP wechselt in jeder Amtsperiode und liegt in dieser fünften Amtsperiode bei der Bundesärztekammer (wbp[at]baek.de). Nähere Informationen einschließlich der Liste der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des WBP sind auf der Internetseite www.wbpsychotherapie.de abrufbar.

Chronifizierung psychischer Erkrankungen verhindern – ambulante Psychotherapie stärken

Aktuelle Versorgungsstudie zur Lage der ambulanten Psychotherapien über Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V in Privatpraxen

(LPK BW)

 

Gemeinsame Pressemitteilung der Landespsychotherapeutenkammern

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein

Berlin / Hamburg / Stuttgart etc

Psychotherapie in Institutionen – Herausforderungen und Perspektiven

AKTUALISIERT – Bericht und Vortragsfolien zum Landespsychotherapeutentag 2018 am 29. Juni

(LPK BW) Unter dem Motto „Psychotherapie in Institutionen – Herausforderungen und Perspektiven“ stand der Landespsychotherapeutentag, der am 29.06.2018 in Stuttgart stattfand. Im Vormittagsprogramm referierte Kammerpräsident Dr. Dietrich Munz u.a. zu 20 Jahren Psychotherapeutengesetz. Am Nachmittag war Gelegenheit in Workshops zu wichtigen psychotherapeutischen Arbeitsfeldern stationärer und teilstationärer Versorgung aus den Bereichen Psychiatrie, Psychosomatik, Reha und Jugendhilfe Einblicke in die aktuellen stationären Konzepte und Arbeitsmöglichkeiten zu erhalten.

LPK-Fachtag „Psychotherapie-Richtlinie und neue Befugnisse – Umsetzungen in der Praxis“

AKTUALISIERT – LPK-Fachtag am 7.7.2018 in Stuttgart – Bericht und Vortragsfolien

(LPK BW) Seit mehr als einem Jahr ist die neue Psychotherapie-Richtlinie in Kraft und seit letztem Jahr können Psychotherapeuten Krankentransport, medizinische Rehabilitation sowie Soziotherapie verordnen und Krankenhauseinweisung veranlassen. Beim mit ca. 80 Teilnehmern gut besuchten Fachtag in Stuttgart referierte Sabine Schäfer, Mitglied im Unterausschuss Psychotherapie des Gemeinsamen Bundesausschusses, über die ersten Erfahrungen mit der Richtlinie und stellte Ergebnisse aus der aktuellen BPtK-Studie sowie der (noch nicht veröffentlichten) DPtV-Studie zu Umsetzung der Richtlinie vor. Demnach haben die nun vorgeschriebenen Zeiten für die telefonische persönliche Erreichbarkeit der Praxen zwar zu einer verbesserten Erreichbarkeit geführt, neue Behandlungskapazitäten wurden dadurch aber nicht realisiert. Die befragten Kolleginnen und Kollegen halten die Regelung zur telefonischen Erreichbarkeit mehrheitlich für wenig sinnvoll, sehen aber durchaus auch Vorteile für die Patienten. Die Einführung der Sprechstunden sowie Akutbehandlung und Rezidivprophylaxe werden jedoch überwiegend als sinnvoll angesehen, auch im Hinblick auf die Patienten.  

„Bin ich psychisch krank?“ – Psychotherapeuten beraten und helfen

BPtK-Patientenbroschüre „Wege zur Psychotherapie“

(BPtK) Seit einem Jahr können Psychotherapeuten ihren Patienten wichtige neue Leistungen anbieten: In der psychotherapeutischen Sprechstunde kann seither jeder kurzfristig Rat und Hilfe erhalten, der unter psychischen Beschwerden leidet. Wer besonders dringend Hilfe benötigt, weil er sich in einer psychischen Krise befindet, kann außerdem in einer Akutbehandlung rasch stabilisiert werden. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat deshalb ihre Patientenbroschüre „Wege zur Psychotherapie“ grundlegend überarbeitet. „Psychotherapeuten sind heute eine zentrale Anlaufstelle für alle Menschen mit psychischen Beschwerden“, stellt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fest. „Wer sich selbst bei psychischen Beschwerden nicht mehr zu helfen weiß, sollte nicht zögern, sich professionellen Rat zu holen.“

Die überarbeitete BPtK-Broschüre „Wege zur Psychotherapie“ gibt umfassend Auskunft zu Themen, wie zum Beispiel:

  • Bin ich psychisch krank?
  • Die psychotherapeutische Sprechstunde
  • Akutbehandlung – rasche Hilfe bei akuten Krisen
  • Die Probesitzungen
  • Die ambulante Psychotherapie
  • Die Behandlung im Krankenhaus
  • Die medizinische Rehabilitation
  • Wer zahlt? – Anträge und Kosten
  • Ihre Rechte als Patient

Die Broschüre wendet sich in erster Linie an Menschen, die noch nicht bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten waren. Aber auch Menschen, die bereits bei einem Psychotherapeuten gewesen sind, können sich hier noch einmal über die aktuellen psychotherapeutischen Angebote und Hilfen informieren. Die Broschüre bietet verständliche Informationen darüber, was eine psychische Erkrankung ist, wann ein erster Termin bei einem Psychotherapeuten ratsam ist und wann eine Behandlung notwendig ist.

Neue Praxis-Info „Medizinische Rehabilitation“

BPtK: Schritt für Schritt-Anleitung für Psychotherapeuten sowie Patienteninfo

(BPtK) Psychotherapeuten können nun erstmals bei Patienten, die aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt sind oder bei denen eine solche Beeinträchtigung droht, Rehabilitation verordnen, wenn sie von der Krankenkasse bezahlt wird. Die Befugnis, medizinische Rehabilitation zu verordnen, stärkt die Rolle der Psychotherapeuten in der Versorgung psychisch kranker Menschen. Eine Reha, die die Rentenversicherung finanziert, muss weiterhin vom Versicherten selbst beantragt werden.

Damit die neue Befugnis leichter umgesetzt werden kann, informiert die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) in ihrer neuen Broschüre aus der Reihe Praxis-Info darüber, unter welchen Voraussetzungen und bei welchen Patienten Psychotherapeuten eine medizinische Rehabilitation verordnen können und veranschaulicht Schritt für Schritt und anhand von Fallbeispielen, wie das Verordnungsformular auszufüllen ist. Darüber hinaus enthält die Praxis-Info hilfreiche Informationen über die rechtlichen und konzeptuellen Grundlagen der medizinischen Rehabilitation sowie ein Informationsblatt, welches Psychotherapeuten ihren Patienten aushändigen können.

Mehr Transparenz über die Leistungen der Psychiatrischen Institutsambulanzen

Kassen und Krankenhäuser vereinbaren bundeseinheitliche PIA-Dokumentation

(BPtK) Ab dem 1. Juli 2018 müssen die Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) nach einem bundesweit einheitlichen Katalog dokumentieren, welche Leistungen sie erbringen. Hierzu muss tagesbezogen und getrennt nach Berufsgruppen dokumentiert werden, in welchem zeitlichen Umfang ein Patient Einzel- oder Gruppenpsychotherapie, Gespräche zur medikamentösen Ein- oder Umstellung oder eine Krisenintervention erhalten hat. Auch ob eine aufsuchende Behandlung stattgefunden hat, in welchem Umfang und welche Leistungen dabei konkret erbracht wurden, wird zukünftig erfasst.

Nicht umgesetzt wurde jedoch die gebotene Differenzierung bei den Berufsgruppen zwischen Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Ärzten und Fachärzten. Das ist aus Sicht der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) nicht sachgerecht. Zwar stellen die neuen Dokumentationsanforderungen mehr Transparenz über das Leistungsgeschehen her, welche Strukturqualität eine PIA wirklich vorhält bleibt jedoch weiterhin unklar. Das ist auch deshalb kritisch, weil mit der neuen PIA-Dokumentation eine Übermittlung der zur Leistungserbringung eingesetzten personellen Kapazitäten an die Krankenkassen vor Ort verbunden ist.

Die Übermittlung der personellen Kapazitäten erfolgt erstmalig bis zum 31. März 2020 für die Leistungen des Jahres 2019. Sie soll die Grundlage dafür sein, wie ambulante Krankenhausleistungen in der Bedarfsplanung berücksichtigt werden können. Aus Sicht der BPtK wäre es jedoch nur angemessen, die PIA-Leistungen in der Bedarfsplanung zu berücksichtigen, bei denen ein Patient aufgrund zu großer Entfernung zu einem geeigneten Psychotherapeuten in einer PIA behandelt wurde. Der viel häufigere Grund dürfte jedoch sein, dass Patienten wegen der Schwere und Chronizität der Erkrankung in einer PIA und nicht in einer ambulanten Praxis behandelt werden. Leistungen für solche Patienten gehören jedoch nicht in die ambulante Bedarfsplanung, sondern sind klassische Krankenhausleistungen. Die Ursache für die PIA-Behandlung müsste deshalb ebenfalls Teil der Dokumentation sein.

DIMDI veröffentlicht OPS 2018

"Stationsäquivalente Behandlung" abrechenbar

(BPtK) Das DIMDI (Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information) hat den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 2018 veröffentlicht. Darin ist auch beschrieben, unter welchen Voraussetzungen künftig die neue „Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung“ im häuslichen Umfeld durch Krankenhäuser (§ 115d Absatz 2 SGB V) abgerechnet werden kann. Dabei hält sich das DIMDI eng an die entsprechende Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).

Behandlung im häuslichen Umfeld

Ab dem 1. Januar 2018 können Krankenhäuser eine psychiatrische Akutbehandlung auch im häuslichen Umfeld erbringen. Eine solche stationsäquivalente Behandlung muss unter der Leitung eines Facharztes von einem multiprofessionellen Team aus ärztlichem und pflegerischem Dienst sowie mindestens einem Vertreter einer weiteren Berufsgruppe (z. B. Psychologe/Psychotherapeut, Sozialarbeiter oder Ergotherapeut) erbracht werden.

Um diese Leistung abzurechnen, muss mindestens ein direkter Patientenkontakt pro Tag durch mindestens ein Mitglied des Teams erfolgen. Als direkter Patientenkontakt gelten auch Kontakte mit dem Patienten in der Klinik, z. B. zur Diagnostik oder Gruppentherapie. Auch internetbasierte Interventionen können als Therapiezeit kodiert werden.

Darüber hinaus sind wöchentlich eine fachärztliche Visite in der Regel im häuslichen Umfeld des Patienten sowie eine multiprofessionelle Fallbesprechung zur Beratung des weiteren Behandlungsverlaufs durchzuführen. Die Therapiezeiten sind berufsgruppenspezifisch zu kodieren, Fahrzeiten werden nicht angerechnet.

Für größere psychiatrische Krankenhäuser und Abteilungen sind diese Voraussetzungen voraussichtlich gut erfüllbar. Die Möglichkeit, Leistungen auch in der Klinik zu erbringen, macht die Behandlung relativ flexibel. Allerdings wird insbesondere die Höhe der Vergütung noch entscheidend dafür sein, wie häufig die stationsäquivalente Leistung tatsächlich erbracht wird. Die Vergütung muss jedes Haus individuell verhandeln. Außerdem wird sich erst in der Praxis zeigen, wie aufwendig die Leistungen gegenüber den Krankenkassen vor Ort dargelegt und begründet werden müssen.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kritisiert, dass die Leistung nur unter der Verantwortung eines Facharztes erbracht werden kann. Dies sei eine unnötige Einengung der fachlichen Voraussetzung und organisatorischen Freiheiten der Krankenhäuser. Die BPtK fordert deshalb, dass die multiprofessionellen Teams auch von Psychologischen Psychotherapeuten oder in der Kinder- und Jugendpsychiatrie von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geleitet werden können. Zudem hatte die BPtK bei der gesetzlichen Einführung der „Stationsäquivalenten Behandlung“ gefordert, dass grundsätzlich auch Netze ambulanter Leistungserbringer stationsäquivalente Leistungen erbringen können sollen.

Nur wenig weitere Änderungen im OPS 2018

Darüber hinaus beinhaltet der OPS 2018 für die psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken keine wesentlichen Änderungen. Um Unschärfen bei der Kodierung zu verringern, erfolgt eine präzisere Beschreibung der Patientenmerkmale für eine Intensivbehandlung in der Psychiatrie. Die beiden Zusatzkodes „Indizierter komplexer Entlassungsaufwand bei Erwachsenen“ und „Erhöhter Aufwand bei drohender oder bestehender psychosozialer Notlage“ werden zusammengelegt. Da beide Kodes im Kern dieselben Leistungen beschreiben, war es in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen gekommen. Außerdem geht in der Kinder- und Jugendpsychiatrie die „Kriseninterventionelle Behandlung“ zukünftig in der Leistung „Erhöhter Betreuungsaufwand bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen“ auf.

Psychotherapeutische Leistungen weiterhin unzureichend beschrieben

Auch zukünftig kann weiterhin im Prinzip jedes Gespräch als Psychotherapie kodiert werden. Die BPtK hatte gefordert, nur noch solche Leistungen als Therapieeinheiten zu erfassen, die konzeptuell in ein theoriegeleitetes Psychotherapieverfahren eingebettet sind und in einer Behandlungsplanung individuell mit dem Patienten vereinbart wurden. Die Therapieeinheiten könnten so den besonderen Aufwand psychotherapeutischer Interventionen besser abbilden und den Krankenhäusern ermöglichen, einen psychotherapeutischen Schwerpunkt besser sichtbar zu machen. Eine Schärfung der psychotherapeutischen Leistungsbeschreibung dient auch der Entbürokratisierung, da nicht mehr jede Gesprächsleistung über 25 Minuten kodiert werden müsste. Ebenso wenig wurden die Voraussetzungen für die Abrechnung eines „Qualifizierten Behandlungsentzugs“ verbessert. Krankenhäuser, die dabei hohe Qualitätsstandards umsetzen, können diese weiterhin nicht angemessen darstellen.

 
 

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