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Höhere Vergütung der Behandlung bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Gesetzliche Unfallversicherung passt psychotherapeutische Honorare an

(BPtK) Die gesetzliche Unfallversicherung hat eine bessere Vergütung psychotherapeutischer Leistungen beschlossen. Ihre Honorierung wurde zum 1. Januar 2020 zum Teil deutlich erhöht.

Probatorische Sitzungen werden künftig mit 130 Euro statt 110 Euro je Sitzung vergütet, ebenso die traumaspezifische Therapie. Auch Vergütungen für Notfallkonsultationen, besonders aufwändige therapeutische Maßnahmen und verschiedene psychodiagnostische Leistungen wurden angehoben. Die gesetzliche Unfallversicherung hat jetzt auch die biografische Anamnese eingeführt, die einmal im Behandlungsfall berechnet werden kann.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist verpflichtet, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit ihrer Versicherten nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mit psychischen Gesundheitsstörungen wiederherzustellen. Die Versorgung dieser Patient*innen ist seit 2012 im „Psychotherapeutenverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung“ geregelt. Die Therapie kann ausschließlich vom Unfallversicherungsträger oder von einer „Durchgangsärzt*in“ (D-Ärzt*in) eingeleitet werden. Diese überweist an eine Psychotherapeut*in, um den Behandlungsbedarf zu prüfen und, falls notwendig, eine störungsspezifische Behandlung einzuleiten.

Um Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung zu behandeln, müssen Psychotherapeut*innen eine „Beteiligung“ beantragen. Dafür müssen sie akkreditierte Fortbildungen in der leitliniengerechten Diagnostik und Behandlung von typischen psychischen Erkrankungen nach Arbeitsunfällen und psychischen Berufskrankheiten im Umfang von 120 Stunden nachweisen sowie sechs supervidierte Behandlungsfälle von traumatisierten Patient*innen. In den zwei Jahren vor dem Antrag auf „Beteiligung“ sind darüber hinaus sechs Behandlungsfälle mit jeweils mindestens fünf Sitzungen von traumatisierten Patient*innen darzulegen. Ferner ist die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung der Unfallversicherung verpflichtend. Mit der „Beteiligung“ verpflichten sich Psychotherapeut*innen, innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung mit der ambulanten Therapie zu beginnen.

1.000 Euro monatlich für Psychotherapeuten in Ausbildung

Bessere Vergütung in psychiatrischen Kliniken

(BPtK) Psychotherapeuten in Ausbildung erhalten während des „Psychiatriejahrs“ ab September 2020 eine Vergütung von mindestens 1.000 Euro im Monat, was für viele eine deutliche finanzielle Verbesserung darstellt. Für Krankenhäuser entstehen hierdurch keine zusätzlichen Kosten. Die Krankenkassen müssen diese Mindestvergütung refinanzieren, unabhängig von dem tatsächlichen Entgelt, das die Kliniken zahlen. Dies regelt der neue § 3 Absatz 3 Nummer 7 der Bundespflegesatzverordnung. Für Reha-Einrichtungen sowie ärztliche und psychotherapeutische Praxen greift diese Regelung nicht, da diese nicht dem Krankenhausfinanzierungsgesetz unterliegen.

Anerkennung für den Beruf

35. Deutscher Psychotherapeutentag würdigt die Reform der Psychotherapeutenausbildung

(BPtK) Der 35. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) am 16. November in Berlin war geprägt von der Erleichterung darüber, dass die Reform der Psychotherapeutenausbildung auch die letzten Hürden in Bundestag und Bundesrat genommen hatte. Weitere Themen waren der Klimawandel, die Digitalisierung des Gesundheitswesens und die Qualitätssicherung in der psychotherapeutischen Versorgung.

Videobehandlung in Psychotherapie seit dem 1. Oktober 2019 abrechenbar

Technische und fachliche Standards im Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt

(BPtK) Psychotherapeutische Behandlungen können seit dem 1. Oktober 2019 auch per Videotelefonat erbracht und abgerechnet werden. Mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz, das am 1. Januar 2019 in Kraft trat, wurden Videobehandlungen auch in der psychotherapeutischen Versorgung möglich. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen haben nun auch die erforderliche Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) vorgenommen.

Vorab war bereits die Psychotherapie-Vereinbarung angepasst worden. Danach können Psychotherapeuten ihren Patienten eine Kurz- oder Langzeitbehandlung sowie Rezidivprophylaxe per Video anbieten. Für andere Leistungen ist dagegen ein persönlicher Kontakt erforderlich. Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung sind z. B. immer im unmittelbaren Gegenüber durchzuführen. Psychotherapeutische Sprechstunde, Probatorik, Gruppenpsychotherapie, Hypnose und Akutbehandlung sind in der Psychotherapie-Vereinbarung von der Videobehandlung ausgeschlossen.

Die Bundespsychotherapeutenkammer kritisiert, dass die Videobehandlung auch bei Akutbehandlungen ausgeschlossen wurde. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum z. B. Kurzzeitbehandlungen per Video erbracht werden können, nicht aber die Akutbehandlung. Gerade die Dringlichkeit der Akutbehandlung mache es erforderlich, auch bei ihnen eine Videobehandlung möglich zu machen.

Die neuen EBM-Ziffern sind seit dem 1. Oktober 2019 abrechenbar. Psychotherapeuten erhalten neben der Grundpauschale und der jeweiligen Gesprächsziffer oder der psychotherapeutischen Leistung eine Technikpauschale von 40 Punkten. Daneben wird befristet auf zwei Jahre eine Anschubfinanzierung geleistet. Für bis zu 50 Videosprechstunden kann man 92 Punkte (10 Euro) zusätzlich abrechnen. Voraussetzung ist, dass man 15 Videosprechstunden im Quartal durchführt. Insgesamt dürfen nur 20 Prozent der Behandlungsfälle im Quartal ausschließlich per Video erfolgen.

Technische und fachliche Voraussetzungen zur Durchführung der Videobehandlung sind in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt. Danach kann nur ein Videodienstanbieter genutzt werden, der zertifiziert ist. Es muss ferner gewährleistet sein, dass die Videobehandlung während der gesamten Übertragung Ende-zu-Ende verschlüsselt ist. Außerdem sind Vorgaben zu einem vertraulichen Umgang, zur schriftlichen Einwilligung der Patientin oder des Patienten oder zur Größe des Bildschirmes zu finden.

Bessere Honorierung von Kurzzeittherapie

BPtK: Ein Schritt zu angemessener Honorierung

(BPtK) Mit dem Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz hat der Deutsche Bundestag am 26. September 2019 eine bessere Honorierung für Kurzzeittherapien beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass die ersten zehn Sitzungen einer Kurzzeittherapie künftig einen Zuschlag von 15 Prozent erhalten. Voraussetzung ist, dass der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin ihren Versorgungsauftrag erfüllt.

„Dies ist ein Schritt zu einer angemesseneren Honorierung psychotherapeutischer Leistungen“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest. „Ich habe keine Sorge, dass Psychotherapeuten dadurch nicht mehr sachgerecht behandeln. Unsere Erfahrungen aus Versorgungsverträgen, in denen es bereits eine solche Förderung der Kurzzeittherapie gibt, zeigen, dass Patienten bei Bedarf weiterhin mit der erforderlichen Langzeittherapie versorgt werden.“

Erhebung zur PiA-Studie 2019 abgeschlossen

Erste Ergebnisse

(LPK BW) Für die im Frühsommer im Rahmen einer Online-Befragung durchgeführte Studie zur aktuellen Situation der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) liegen erste Ergebnisse vor. Insgesamt haben sich über 2.500 PiAs im Erhebungszeitraum vom 15.5.-30.6.2019 beteiligt. Die Studie wurde gemeinsam mit der Medical School Hamburg (MSH) mit Unterstützung der beiden Masterstudierenden Katharina Niedermeier und Lilian Hartmann unter Leitung von Dr. Rüdiger Nübling konzipiert und durchgeführt. Sie lehnt sich inhaltlich an frühere Studien, u.a. an das 2009 publizierte Forschungsgutachten zur Psychotherapieausbildung (Strauß et al.) an. Bei der Entwicklung des aktuellen Fragebogens waren eine Reihe von Experten aus Gesundheitspolitik und Verbänden (u.a. MdB Maria Klein-Schmeink oder bvvp-Vorstandsmitglied Ariadne Sartorius) sowie auch mehrere PiA-Bündnisse einbezogen. Erfasst wurden insbesondere die Kosten der Ausbildung sowie die finanziellen und arbeitsbezogenen Rahmenbedingungen in den Abschnitten Praktische Tätigkeit I/II sowie Praktische Ausbildung.

„Nach 15 Jahren ein wegweisender Kompromiss“

BPtK begrüßt Reform der Psychotherapeutenausbildung

(BPtK) „Nach 15 Jahren Debatte hat die Bundesregierung einen wegweisenden Kompromiss gefunden“, würdigt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, das am Donnerstag im Deutschen Bundestag verabschiedet werden soll. „Es sichert die Basis, dass psychisch kranke Menschen auch künftig eine qualitativ hochwertige psychotherapeutische Versorgung bekommen.“

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durchlaufen künftig ein Universitätsstudium, das sie mit einem Master abschließen. Das Studium qualifiziert praktisch und theoretisch so, dass danach eine Approbation erworben werden kann, die bundeseinheitliche Studieninhalte und -strukturen sicherstellt, unabhängig davon, ob die Absolventen später Kinder, Jugendliche oder Erwachsene behandeln wollen. Daran anschließend werden Psychotherapeuten wie andere Heilberufe ihre Weiterbildung absolvieren, in der sie sich für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen und in einem Psychotherapieverfahren spezialisieren. Anders als heute werden sie während ihrer stationären Weiterbildung ein Tarifgehalt beziehen können. „Dies ist ein großer Fortschritt gemessen an den prekären Verhältnissen, die während des Psychiatriejahres unserem Nachwuchs heute zugemutet werden“ stellt Dr. Munz fest.

„Ein erhebliches Defizit des Gesetzes konnten wir allerdings bisher nicht korrigieren“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. „Die ambulante Weiterbildung ist nicht ausreichend finanziert.“ Psychotherapeuten sollen künftig mindestens 40 Prozent der Vergütungen für ihre ambulanten Leistungen während der Weiterbildung erhalten. „Das reicht jedoch nicht aus“, stellt Munz fest. „Damit lassen sich Supervision, Selbsterfahrung und Theorievermittlung und ein Gehalt wie im Krankenhaus nicht finanzieren.“

Verbesserungen konnten dagegen für die Übergangszeit erreicht werden, in der angehende Psychotherapeuten ihre bereits begonnene Ausbildung noch abschließen. Eine Praktikumsvergütung von mindestens 1.000 Euro im Monat während des Psychiatriejahrs stellt sicher, dass sie diese Zeit nicht mehr ohne Einkommen bewältigen müssen. Außerdem konnte erreicht werden, dass Psychotherapeuten in Ausbildung mindestens 40 Prozent von der Vergütung der Ausbildungstherapie erhalten sollen. „Allerdings bleibt die Höhe des so erzielten Einkommens weiter unzureichend“, kritisiert Munz. „Wir hätten uns eine großzügigere finanzielle Förderung für die Psychotherapeutengeneration gewünscht, die mit Protesten wesentlich zur Reform beigetragen hat.“

Im Gesetz fand auch eine BPtK-Forderung keine Berücksichtigung, mit der insbesondere die Versorgung von jungen Erwachsenen und Menschen mit geistiger Behinderung durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verbessert werden sollte. „Für uns ist nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber diese Chance, Übergangsregelungen für die jetzt approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu schaffen, nicht genutzt hat“, so der BPtK-Präsident.

Fortbildung: Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) und ausgewählte Abrechnungsfragen zum EBM

(LPK BW) Fortbildungsveranstaltung mit Dipl.-Psych. Dieter Best am Freitag, den 22.11.2019, 14.00 – 17.00 Uhr in der Stuttgarter LPK BW-Geschäftsstelle (Jägerstraße 40, Eingang West). Die Veranstaltung vermittelt in verständlicher Form, worauf bei der Abrechnung von Leistungen bei Privatpatienten zu achten ist. Es werden die rechtlichen Voraussetzungen der GOP sowie sämtliche, den PP und KJP zur Verfügung stehenden Abrechnungspositionen erläutert. Die Veranstaltung ist mit 4 Fortbildungspunkten akkreditiert. Beitrag: 40€ (begrenzte Teilnehmerzahl).

VORANKÜNDIGUNG: Psychotherapie von Soldat/innen und Bundespolizist/innen

Gemeinsame Fortbildungsveranstaltung der Bundeswehr, der Bundespolizei, der LPK Baden-Württemberg und der PTK Bayern

(LPK BW) Zusammen mit der Bayrischen Psychotherapeutenkammer sowie der Bundeswehr und der Bundespolizei planen eine ganztätige Fortbildung zur psychotherapeutischen Versorgung von Soldat/innen und Bundespolizist/innen. Termin: 16. Oktober 2019. Tagungsort: Rommel Kaserne, Auf dem Lerchenfeld 11, 89160 Dornstadt.

Bitte merken Sie sich den Termin schon mal vor. Demnächst gibt es hierzu mehr auf dieser Seite. Inhalte werden u.a. sein: Heilbehandlung für die Bundeswehr: BeantragungVerlängerung – Abrechnung

 

Vergütung im öffentlichen Dienst weiterhin ungenügend

BPtK fordert tarifliche Gleichstellung von Psychotherapeuten und Fachärzten

(BPtK) Psychotherapeuten werden weiterhin nicht entsprechend ihrer Ausbildung, Kompetenz und Verantwortung vergütet. Die Tarifgemeinschaft der Länder ordnet Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zwar künftig in eine eigene Entgeltgruppe ein, dabei bleibt sie aber mit der Entgeltgruppe 14 hinter den Erwartungen zurück. Die Bundespsychotherapeutenkammer fordert eine Vergütung wie für Ärzte und Angehörige anderer akademischer Heilberufe, die in der Regel in die Entgeltgruppe 15 eingestuft werden.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten tragen als akademischer Heilberuf die fachliche Verantwortung für ihre Tätigkeit. In der ambulanten Versorgung ist dies längst anerkannt, hier wenden sie die gleichen Verfahren und Methoden wie ärztliche Psychotherapeuten an und rechnen diese in gleicher Höhe ab.

Psychotherapeuten absolvieren in der Regel eine mehr als zehnjährige Ausbildung. Sie schließen ihr Studium mit Diplom oder Master ab und erhalten nach weiterer postgradualer Ausbildung die Approbation und den Arztregistereintrag. Dies entspricht der Qualifikation zum Facharzt.