Schlagwortarchiv für: Krankenversicherung

Krankenkassen zu einem Service-Ranking verpflichten

BPtK zum Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz

(BPtK) Die Möglichkeiten der Krankenkassen, die Versorgung ihrer Versicherten aktiv zu gestalten, sollen weiter ausgebaut werden. Das sieht der Entwurf für ein Versorgungsverbesserungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege – GPVG; BT-Drs. 19/23483) vor, zu dem heute im Gesundheitsausschuss des Bundestages eine Anhörung stattfindet. „Dass Krankenkassen sich zunehmend in die Versorgung einmischen, ist für viele Patient*innen keine gute Nachricht“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest. „Krankenkassen stehen im Wettbewerb. Das zwingt sie zu sparen. Dies darf jedoch nicht die Versorgung der Versicherten gefährden, die hohe Ausgaben verursachen.“ Die BPtK fordert deshalb, das Vertrags- und Bewilligungsverhalten der Kassen regelmäßig durch unabhängige Versichertenbefragungen zu überprüfen. Die Erfahrungen der Versicherten sollen gebündelt und allgemeinverständlich allen Versicherten zur Verfügung gestellt werden. Ein solches Service-Ranking würde den Versicherten helfen, die für sie richtige Krankenkasse zu finden.

Die Unabhängige Patientenberatung berichtet Jahr für Jahr über schlechte Erfahrungen von Versicherten mit dem sogenannten Krankengeldmanagement der Krankenkassen, wenn sie lange arbeitsunfähig sind. Für die Versicherten ist aber nicht erkennbar, welche Krankenkasse sich wie verhält. „Das muss sich ändern“, fordert BPtK-Präsident Munz. „Gute Versorgung und Beratung werden erst ein Wettbewerbsparameter, wenn die Krankenkassen sich mit ihrem Service und ihren Selektivverträgen einem Vergleich stellen müssen.“

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Manche Kassen bedrängen Versicherte, die Krankengeld erhalten

Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zu psychisch kranken Menschen

(BPtK) Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen damit beauftragt, ihre Versicherten zu beraten, wenn sie Leistungen ihrer Krankenkasse erhalten. Sind Versicherte länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, leistet nicht mehr der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung, sondern die Krankenkasse zahlt Krankengeld. Spätestens dann machen Patient*innen Erfahrungen mit deren Krankengeldmanagement.

Die FDP-Fraktion hat nachgefragt, welche Informationen der Bundesregierung zum Krankengeldmanagement der Krankenkassen bei psychisch kranken Menschen vorliegen (BT-Drucksache 19/21503). Die Bundesregierung antwortet, dass es dazu bei den einzelnen Aufsichtsbehörden nur ausgesprochen vereinzelt Beschwerden der Versicherten gebe.

„Das ist nicht die ganze Wahrheit“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). In den Beratungen der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) zeigt sich ein anderes Bild. In ihren Jahresberichten stellt die UPD immer wieder fest, dass eines ihrer wichtigsten Beratungsthemen das Krankengeld ist. Im Patientenmonitor 2019 schildert sie, dass Krankenkassen ihre Versicherten auffordern, innerhalb von zwei Wochen einen Rehabilitationsantrag zu stellen, obwohl sie eigentlich zehn Wochen Zeit haben. Aber dies ist keine einfache Entscheidung, denn der Rehabilitationsantrag wandelt sich unter bestimmten Bedingungen automatisch in einen Rentenantrag. Viele Versicherte kennen die ihnen zustehenden Fristen nicht und haben auch nicht die Kraft, sich mit solchen Schreiben auseinanderzusetzen. Die vermeintlich so kurzen Fristen setzen sie unter Druck. Die Versicherten haben Angst, ihr Krankengeld zu verlieren. In vielen Fällen enthalten die Schreiben der Krankenkassen auch keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Versicherten wissen deshalb nicht, ob und wie sie sich wehren können.

„Die Bundesregierung sollte zur Kenntnis nehmen, dass die Beratungen von Krankenkassen im Wettbewerb nicht immer im Interesse der Versicherten sind“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. „Die Krankenkassen haben ein ökonomisches Interesse daran, ihre Ausgaben für Krankengeld zu verringern. Diesem Ziel können berechtigte Anliegen der Patient*innen entgegenstehen. Auf diese nehmen manche Kassen keine Rücksicht.“

Aktualisierung: BPtK-Praxis-Info Coronavirus

Die neuen bundesweiten Regelungen zur Telefonbehandlung

(BPtK) Aufgrund der neuen bundesweiten Regelungen zur psychotherapeutischen Versorgung per Telefon hat die BPtK ihre Praxis-Info Coronavirus aktualisiert.

Die Corona-Pandemie verändert viele Abläufe im Alltag. Infizierte Patient*innen benötigen Online-Behandlungen per Videotelefonat. Hygienevorschriften und neue Meldepflichten sind zu beachten. Und nicht zuletzt: Was passiert, wenn zu viele Patient*innen absagen? Kann ich meine Praxis schließen? Gibt es Härtefallregelungen oder Entschädigungszahlungen? Die aktualisierte Praxis-Info informiert über Hygiene, Videobehandlung, Fortführung von Behandlungen per Telefon, Meldepflichten und Entschädigungen.

Die Praxis-Info Coronavirus wird weiter fortwährend aktualisiert.

Mitgliederumfrage zu Beratungen der Krankenkassen

(LPK BW) Die BPtK und die LPKen möchten mehr Transparenz über die Beratungstätigkeit der Krankenkassen schaffen und haben niedergelassene Kolleg*innen um Unterstützung gebeten. Im Fokus stehen die Beratungen im Rahmen des Krankengeldfallmanagements, die besonders häufig Menschen mit psychischen Erkrankungen treffen. Darüber hinaus auch zu Problemen in anderen Bereichen, wie dem Versorgungsmanagement, im Rahmen dessen die Krankenkassen Unterstützungsleistungen anbieten dürfen.

Oft genannte Probleme seien u.a. häufige Anrufe der Kassen bei Versicherten zu jeder Tageszeit verbunden mit Aufforderungen, kurzfristig wichtige behandlungsrelevante Entscheidungen zu treffen, Beratungen ohne vorherige schriftliche Information und Zustimmung der Versicherten, mangelnde Information der Versicherte über ihre Rechte und Pflichten während des Krankengeldbezugs, z.B. zu Folgen einer Lücke in AU-Bescheinigungen.

Im Rahmen der seit Ende Januar laufenden Befragung haben sich bis Mitte Februar viele Psychotherapeut*innen bei uns gemeldet und sehr eindrückliche Falldarstellungen beschrieben. Diese bestätigen im Wesentlichen die Berichte der unabhängigen Patientenberatung sowie die Vermutungen hinsichtlich der o.g. Problemstellungen. Die BPtK und die Landeskammern sammeln derzeit noch die Rückmeldungen und werten sie aus.

Transparenz über die Beratungstätigkeit der Krankenkassen – Bitte um Mithilfe

(LPK BW) Die BPtK sowie die Landespsychotherapeutenkammern möchten mehr Transparenz über die Beratungstätigkeit der Krankenkassen schaffen und Sie als niedergelassene Kollegin oder Kollege dabei um Unterstützung bitten. Im Fokus stehen die Beratungen im Rahmen des Krankengeldfallmanagements, die besonders häufig Menschen mit psychischen Erkrankungen treffen. Es gibt aber sicherlich auch Probleme in anderen Bereichen, wie dem Versorgungsmanagement, im Rahmen dessen die Krankenkassen Unterstützungsleistungen anbieten dürfen.

Einige häufig genannte Probleme sind:  

  • häufige Anrufe zu jeder Tageszeit verbunden mit Aufforderungen, kurzfristig wichtige behandlungsrelevante Entscheidungen zu treffen
  • Beratungen werden ohne vorherige schriftliche Information und Zustimmung der Versicherten durchgeführt
  • Versicherte werden nicht über ihre Rechte und Pflichten während des Krankengeldbezugs informiert, z.B. über die Folgen einer Lücke in den AU-Bescheinigungen
  • Versicherte werden schriftlich aufgefordert, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen unter Androhung der Einstellung des Krankengelds
  • Versicherte werden überrascht von Einstellungsbescheiden, die auf Grundlage von Gutachten des MDK nach Aktenlage ergehen ohne Anhörung der betroffenen Person

Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie solche oder ähnliche Vorfälle bzgl. der Beratungspraxis der Krankenkassen Ihre Patienten betreffend zusammenfassen und uns melden könnten.

Bitte senden Sie uns Ihre Aufzeichnungen, die auch stichwortartig sein können, möglichst bis spätestens zum 15.02.2020 an nuebling@lpk-bw.de.

Die Kammern sammeln aktuell solche Rückmeldungen bundesweit. Sie werden später zu einer Stellungnahme an die Kassen und an das BMG zusammengefasst.

Mit bestem Dank für Ihre Mithilfe!

Gruppentherapie ohne Gutachterverfahren

Gesetzliche Regelung zum 23. November 2019 in Kraft getreten

(BPtK) Für eine ausschließliche Gruppentherapie ist seit dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr notwendig. Das hat der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung beschlossen. Die Regelung ist mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Dies gilt trotz des Widerspruchs zu den noch bestehenden Regelungen in der Psychotherapie-Richtlinie, die noch nicht angepasst wurden. Die gesetzliche Regelung hat hier Vorrang.

Das Antragsverfahren bleibt allerdings bestehen. Es entfällt lediglich das Gutachterverfahren. Schon bisher wurde bei Antrag auf eine Kurzzeittherapie – sowohl als Einzel- als auch als Gruppentherapie oder Kombinationsbehandlung – kein Gutachterverfahren durchgeführt. Dies war nur in Einzelfällen auf Veranlassung der Krankenkasse erforderlich. Seit dem 23. November 2019 entfällt das Gutachterverfahren auch bei der Langzeittherapie. Dies gilt auch für Umwandlungsanträge. Der Bericht an den Gutachter muss dem Antrag seither nicht mehr beigefügt werden.

Diese Regelung gilt in jedem Fall für die ausschließliche Gruppenpsychotherapie. Wie die Krankenkassen mit Langzeittherapieanträgen für eine Kombinationsbehandlung aus Gruppentherapie und Einzeltherapie umgehen, bei denen überwiegend Gruppentherapie durchgeführt wird, ist noch nicht klar. Dies kann sich auch zwischen den Krankenkassen unterscheiden. Daher kann es sinnvoll sein, sich vor Antragstellung bei der Krankenkasse mit Verweis auf die neue gesetzliche Regelung zu erkundigen, ob diese bei einer Langzeittherapie als Kombinationsbehandlung weiterhin einen Bericht an den Gutachter verlangt.

Bei Antrag auf eine ausschließliche Gruppentherapie gelten weiter die Regelungen der Psychotherapie-Vereinbarung (§ 11 Absatz 7 PTV). Einzelsitzungen können demnach im Verhältnis von 1:10 zu den Gruppensitzungen durchgeführt werden und werden dem genehmigten Behandlungskontingent hinzugerechnet.

Da die neue gesetzliche Regelung bei vielen Krankenkassenmitarbeitern noch nicht bekannt ist, kann es sinnvoll sein, dem Therapieantrag einen Verweis auf die aktuelle gesetzliche Regelung in § 92 Absatz 6a SGB V beizufügen. Der entsprechende Halbsatz in der gesetzlichen Regelung ist fett hervorgehoben.

Anhang

Gesetzliche Regelung zur Abschaffung des Gutachterverfahrens für Gruppentherapien:

§ 92 Absatz 6a SGB V:

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen bereits frühzeitig auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

Regelung zur Durchführung von Einzelsitzungen bei einer alleinigen Gruppentherapie in der Psychotherapie-Vereinbarung:

§ 11 Absatz 7 PTV:

„Werden im Rahmen einer genehmigten Gruppentherapie Einzelbehandlungen notwendig, die nicht beantragt wurden, können diese in einem Verhältnis von einer Einzelbehandlung auf zehn Gruppenbehandlungen ohne besondere Antragstellung durchgeführt werden. Dabei sind die Einzelbehandlungen dem genehmigten Kontingent der Gruppenbehandlungen hinzuzurechnen.“

Anerkennung für den Beruf

35. Deutscher Psychotherapeutentag würdigt die Reform der Psychotherapeutenausbildung

(BPtK) Der 35. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) am 16. November in Berlin war geprägt von der Erleichterung darüber, dass die Reform der Psychotherapeutenausbildung auch die letzten Hürden in Bundestag und Bundesrat genommen hatte. Weitere Themen waren der Klimawandel, die Digitalisierung des Gesundheitswesens und die Qualitätssicherung in der psychotherapeutischen Versorgung.

Nur wirksame Gesundheits-Apps zulassen

BPtK zur Anhörung des Digitale-Versorgung-Gesetzes

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt grundsätzlich, dass Gesundheits-Apps künftig von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden sollen. „Digitale Programme zur Behandlung von psychischen Erkrankungen müssen allerdings nachweisen, dass sie überhaupt wirksam sind“, fordert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz anlässlich der heutigen Anhörung des Digitale-Versorgung-Gesetzes im Deutschen Bundestag. „Bisher ist lediglich vorgesehen, dass sie eine ausreichende technische Funktionalität und Datensicherheit sicherstellen müssen.“

Außerdem haben nur Psychotherapeuten oder Ärzte die fachliche Qualifikation zu beurteilen, ob und welche Gesundheits-App in einer Behandlung eingesetzt werden kann. Servicehotlines und Berater von Krankenkassen haben diese Qualifikation keineswegs. Im Gesetz sollte klargestellt werden, dass Krankenkassen sich mit der Empfehlung von Gesundheits-Apps nicht in die Versorgung psychisch kranker Menschen einmischen dürfen. Eine gute Versorgung mit digitalen Anwendungen setzt voraus, dass diese durch Ärzte und Psychotherapeuten verordnet werden.

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Mangelhafter Patientenschutz bei Gesundheits-Apps

BPtK: Nachlässige Qualitätssicherung im Digitalen Versorgung-Gesetz

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kritisiert einen mangelhaften Patientenschutz bei Gesundheits-Apps, wie er im gestern verabschiedeten Kabinettsentwurf zum Digitalen Versorgung-Gesetz vorgesehen ist. Gesundheits-Apps, auf die Versicherte einen Anspruch haben, werden danach nicht den Standards der gesetzlichen Krankenversicherung genügen. Als ausreichend soll bereits gelten, wenn Versicherte durch eine App besser informiert werden. Die BPtK fordert, an Gesundheits-Apps vergleichbare Ansprüche zu stellen wie an Arznei- und Heilmittel.

„Wenn eine Gesundheits-App verspricht, eine Behandlung wirksam zu unterstützen, dann muss genau diese Wirkung auch unabhängig überprüft werden“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Die angestrebte schnelle Verbreitung von Gesundheits-Apps darf nicht zulasten der Patienten gehen. Der Hauptzweck der Gesundheitsversorgung ist das Wohl der Patienten und nicht Wirtschaftsförderung mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung.“

Mit dem Digitalen Versorgung-Gesetz plant Bundesgesundheitsminister Jens Spahn eine Liste mit „digitalen Gesundheits-Anwendungen“, auf die Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch haben. Die Liste soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führen. Die BPtK begrüßt, dass Gesundheits-Apps verstärkt für die Versorgung nutzbar werden sollen. Dafür müssen Gesundheits-Apps aber nachweisen, dass sie eine Behandlung tatsächlich wirksam unterstützen können. Nur der Beleg eines „positiven Versorgungseffektes“, wie er bisher im Digitalen Versorgung-Gesetz geplant ist, ist nicht ausreichend.

Für psychische Erkrankungen gibt es bereits eine Reihe evaluierter und als Medizinprodukte der Klassen I bzw. IIa zertifizierte Gesundheits-Apps. Sie können die Prävention unterstützen und eine psychotherapeutische Behandlung positiv ergänzen. In der Fülle des Angebots ist es jedoch weder für Versicherte noch Patienten und auch nicht für Psychotherapeuten erkennbar, welche Angebote die von Herstellern angegebenen Wirkungen tatsächlich erzielen.

Die BPtK fordert außerdem, dass Ärzte und Psychotherapeuten prüfen müssen, ob eine Gesundheits-App zu einem Patienten und seiner Erkrankung passt. Das Digitale Versorgung-Gesetz plant, es Krankenkassen zu erlauben, Versicherten Gesundheits-Apps zu empfehlen. „Ohne fachkundige Diagnostik und Indikationsstellung durch Ärzte und Psychotherapeuten drohen Fehlbehandlungen“, warnt BPtK-Präsident Munz. „Für kranke Menschen kann die leichtfertige Empfehlung einer Krankenkasse schnell zum Albtraum werden.“

Reform der Bedarfsplanungs-Richtlinie in Kraft getreten

BMG beanstandet G-BA-Beschluss nicht

(BPtK) Am 30. Juni 2019 ist die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geänderte Bedarfsplanungs-Richtlinie in Kraft getreten. Anders als die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) sah das Bundesgesundheitsministerium (BMG) keinen Grund, den G-BA-Beschluss zu beanstanden.

Mit der geänderten Richtlinie kann bei weitem nicht der wissenschaftlich und fachlich festgestellte Bedarf an zusätzlichen psychotherapeutischen Behandlungsplätzen gedeckt werden. Durch die Änderungen können einmalig knapp 800 neue Psychotherapeutensitze geschaffen werden. Um eine bedarfsgerechte Versorgung zu ermöglichen, wäre jedoch mindestens das Dreifache an zusätzlichen Praxissitzen notwendig gewesen. Ein vom G-BA in Auftrag gegebenes Gutachten hatte einen zusätzlichen Bedarf von rund 2.400 Sitzen ermittelt. Im Ergebnis hat der G-BA eine Reform der Bedarfsplanung beschlossen, die weiter zu unzumutbaren Wartezeiten in der ambulanten Psychotherapie führt. Der „Monitor Patientenberatung“ der Unabhängigen Patientenberatung hatte jüngst erneut lange Wartezeiten für eine Psychotherapie bemängelt.

Außerdem führte der G-BA statt eines Morbiditätsfaktors lediglich einen zusätzlichen Demografiefaktor ein. Mit dem zusätzlichen Demografiefaktor schuf er sogar einen Automatismus, der künftig zu einem jährlichen Abbau von vorgesehenen psychotherapeutischen Praxissitzen führt. Bereits in diesem Jahr sinkt dadurch die Zahl der rund 1.000 zusätzlichen Praxissitze auf 776 Sitze. Die BPtK hatte keine Gelegenheit, zu diesem Demografiefaktor Stellung zu nehmen, weil er erst nach dem Stellungnahmeverfahren eingeführt wurde. Aus Sicht der BPtK hätte das BMG die Bedarfsplanungs-Richtlinie allein aus diesem Grund beanstanden müssen, weil die neue Regelung sich besonders nachteilig für die Psychotherapie auswirkt.