Schlagwortarchiv für: Gesetze

Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung in der Psychiatrie erforderlich

Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage zur PPP-Richtlinie veröffentlicht

(BPtK) Nach Ansicht der Bundesregierung wurde erst der erste Schritt auf dem Weg zu einer Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung in psychiatrischen Kliniken gemäß des gesetzlichen Auftrags (§ 136a Absatz 2 Satz 9 SGB V) getan. In diesem ersten Schritt hatte der G-BA 2021 lediglich die Berufsgruppe der Psychotherapeut*innen mit einem eigenen Aufgabenprofil in der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-Richtlinie) ergänzt. Wie die Bundesregierung jetzt noch einmal bestätigt, wurde die für eine Stärkung der Psychotherapie erforderliche Überprüfung und gegebenenfalls notwendige Erhöhung der Minutenwerte von Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen auf 2022 verschoben.

Dabei ist es nach Ansicht der Bundesregierung unklar, ob Menschen mit psychischen Erkrankungen, die stationär behandelt werden, einen höheren Psychotherapiebedarf haben als solche, die ambulant behandelt werden. Diese Feststellung ist nach Ansicht der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) verwunderlich, da eine Krankenhausbehandlung gerade dann erforderlich ist, wenn die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichend sind. „Psychotherapie ist – alleine oder in Kombination mit Pharmakotherapie – das wirksamste Behandlungsmittel bei psychischen Erkrankungen und wird in allen Leitlinien mit hohen Evidenzgraden empfohlen“, erläutert Dr. Dietrich Munz, Präsident der BPtK. Während Patient*innen in der ambulanten Versorgung in der Regel mindestens 50 Minuten Einzeltherapie pro Woche erhalten, sind nach den Vorgaben der PPP-Richtlinie aktuell ebenfalls nur 50 Minuten Einzelpsychotherapie pro Woche vorgesehen. Die BPtK hatte gemeinsam mit der Bundesärztekammer und der Patientenvertretung gefordert, dass mindestens 75 bis 100 Minuten Psychotherapie pro Woche in der PPP-Richtlinie festgeschrieben werden sollten.

Auch die Aussage der Bundesregierung, dass der stationäre Bedarf an Psychotherapie auf der Basis der Nachweisdaten zur aktuellen Personalausstattung in den Einrichtungen ermittelt werden kann, ist nicht nachvollziehbar. Wie viel Psychotherapie für eine leitliniengerechte Versorgung in den Psychiatrien notwendig ist, lässt sich nicht darüber ermitteln, wie viele Minuten Psychotherapie Patient*innen derzeit erhalten. Die Ist-Daten zur Personalausstattung bilden den Status quo ab, aber erlauben keine Aussage, was für eine gute Versorgung notwendig ist. Diese Frage lässt sich nicht empirisch, sondern nur auf Basis der am besten verfügbaren Evidenz, in diesem Fall Expertenmeinungen, beantworten. Tatsächlich hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits eine Reihe von Expertenanhörungen hierzu durchgeführt. Es bleibt nun abzuwarten, ob der G-BA seinem gesetzlichen Auftrag nachkommt und diesen bis Ende des Jahres endlich vollständig umsetzt.

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Straftäter*innen trotz fehlender Deutschkenntnisse behandeln

BPtK zum Entwurf des Sanktionenrechts-Überarbeitungsgesetzes

(BPtK) Im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts plant die Bundesregierung, Straftäter*innen bei fehlenden Deutschkenntnissen eine Suchtbehandlung zu verweigern. Unzureichende Sprachkenntnisse stünden dem Erfolg einer Behandlung entgegen und für den Einsatz von Sprachmittler*innen seien forensische Kliniken nicht geeignet.

„Suchterkrankungen sind schwere, häufig chronisch verlaufende psychische Erkrankungen, die dringend behandlungsbedürftig sind“, betont Dr. Dietrich Munz, Präsident Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Menschen eine Unterbringung in Entziehungsanstalten zu verwehren, weil sie die deutsche Sprache nicht sprechen, ist menschenverachtend und diskriminierend“, so Munz weiter.

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass Sprachmittlung bei notwendigen medizinischen Behandlungen gesetzlich verankert werden soll. Das muss auch für die Behandlung von Straftäter*innen mit Suchterkrankungen gelten.

Mit qualifizierten Sprachmittler*innen ist Psychotherapie auch bei mangelnden Deutschkenntnissen möglich und praktisch erprobt sowohl im Einzel- als auch im Gruppensetting. Mangelnde Sprachkenntnisse sind daher kein Argument dafür, suchtkranken Menschen eine notwendige Behandlung zu verweigern. Erst kürzlich hat die BPtK gemeinsam mit anderen Organisationen der psychotherapeutischen, psychiatrischen und psychosozialen Versorgung in einem Positionspapier gezeigt, dass Sprachmittlung Behandlungen ermöglicht und eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung werden sollte.

Verschlechterungen für psychisch kranke Menschen abwenden

BPtK setzt sich für Erhalt der Neupatientenregelung ein

(BPtK) Die bessere Vergütung für die Behandlung von Patient*innen, die eine Praxis zum ersten Mal oder nach längerer Unterbrechung erneut aufsuchen, hat es auch für psychisch kranke Menschen oft leichter gemacht, einen Termin bei einer Fachärzt*in zu finden. Zur Deckung der Finanzierungslücken in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) plant die Bundesregierung mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz nun die Abschaffung der Neupatientenregelung.

„Psychisch kranke Menschen haben von der Neupatientenregelung profitiert. So konnten sie parallel zur Psychotherapie anstehende Termine zum Beispiel bei Psychiater*innen oder zur somatischen Abklärung schneller erhalten“, erläutert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Der Wegfall der Neupatientenregelung gefährdet die notwendige und politisch gewünschte multiprofessionelle Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Mittel- und langfristig kann dies zu vermeidbaren Krankenhausaufenthalten und längeren Krankschreibungen führen und damit sogar zu Mehrausgaben.“

„Die BPtK fordert von der Bundesregierung, die Finanzierungslücke in der GKV dauerhaft zu schließen, ohne die Versorgung zu verschlechtern.“ Notwendig und sachgerecht ist es, die Mehrwertsteuer auf Arzneimittel abzusenken und kostendeckende Beiträge für ALG-II-Empfänger*innen an die GKV zu zahlen”, betont BPtK Präsident Munz. Die BPtK unterstützt die Initiative der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zum Erhalt der Neupatientenregelung.

Patientenentscheidung über Verordnungsdaten sichern

BPtK zum Entwurf des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes

(BPtK) Der Referentenentwurf zum Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) trifft Regelungen zur Digitalisierung. Diese haben direkte Auswirkungen auf die Versorgung von psychisch kranken Menschen. Aktuell ist vorgesehen, dass Daten aus elektronischen Verordnungen von Arzneimitteln oder digitalen Anwendungen an Krankenkassen, Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) und Leistungserbringer*innen weitergegeben werden, wenn Patient*innen dem zustimmen. Die Nutzung der Daten muss dafür im Rahmen des jeweiligen Nutzungszwecks erforderlich sein.

„Mit dieser Regelung hätten dank der Verordnungsdaten erstmals nicht nur Behandelnde in Echtzeit Einblicke in den Gesundheitszustand”, erläutert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Für psychisch kranke Menschen kann das Nachteile mit sich bringen, zum Beispiel beim Krankengeldmanagement der Krankenkasse.“

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf fordert die BPtK, Patient*innen so zu informieren, dass sie Vorteile und Risiken der Datenweitergabe abwägen können. Sie müssen das Recht erhalten, differenziert über den Zugriff auf ihre Daten zu entscheiden. „Nur eine pauschale Entscheidung dafür oder dagegen sichert die Patientensouveränität nicht“, stellt Dr. Dietrich Munz klar. „Patient*innen müssen ausreichend Informationen und Unterstützung bekommen. Nur so können sie in diesem sensiblen Feld eine bewusste und differenzierte Entscheidung darüber treffen, wer welche Daten erhalten soll und was genau damit gemacht werden darf.“ Versicherte müssen die Weitergabe der Daten über elektronische Verordnungen zum Beispiel bei psychischen Erkrankungen ausschließen können und auf einzelne Verordnungen, etwa im Zusammenhang mit DiGAs bei chronischen Krankheiten, beschränken können.

In der Vergangenheit wurde deutlich, dass sich insbesondere Menschen mit psychischen Erkrankungen durch Beratungsangebote ihrer Krankenkassen nicht unterstützt, sondern oftmals unter Druck gesetzt fühlten. Deswegen fordert die BPtK außerdem die Veröffentlichung von Transparenzberichten durch die Krankenkassen, die offenlegen, wie die Verordnungsdaten in der Beratung von Patient*innen tatsächlich genutzt werden. Gleichzeitig müssen eine wirksame datenschutzrechtliche Kontrolle und Sanktionierung sichergestellt sein.

Der vorliegende Referentenentwurf berücksichtigt an vielen Stellen, dass die verzögerte Digitalisierung im Gesundheitswesen nicht auf ein Verschulden der Leistungserbringer*innen zurückzuführen ist. In den letzten Jahren wurde zunehmend deutlich, dass die verzögerte Anbindung an die Telematikinfrastruktur auf fehlenden Komponenten und Updates beruht. Die BPtK sieht sich damit in ihrer Ablehnung von Sanktionen für Leistungserbringer*innen bestätigt und fordert, sie grundsätzlich zu streichen.

Ambulante Komplexversorgung auf nächste Legislatur verschoben

Lauterbach packt notwendige Korrekturen nicht an

(BPtK) Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach verschiebt die notwendigen Korrekturen an der ambulanten Versorgung schwer psychisch Kranker in die nächste Legislaturperiode.  „Die ambulante Komplexversorgung wird scheitern, wenn nicht kurzfristig gravierende Fehler behoben werden“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest.

Die Bundesregierung hatte noch im Koalitionsvertrag geplant, die unzureichenden Kapazitäten in der ambulanten Komplexversorgung „bedarfsgerecht, passgenau und stärker koordiniert auszubauen“ und „den Zugang sicherzustellen“. In der Versorgung schwer psychisch Kranker drohen erhebliche Engpässe, weil die Mehrheit der Psychotherapeut*innen von der zentralen Koordinatoren-Rolle ausgeschlossen wurde. Durch überflüssige Doppeluntersuchungen wurden ferner erhebliche Hürden aufgebaut. Bundesgesundheitsminister Lauterbach will jetzt jedoch zunächst die Ergebnisse der fünfjährigen Evaluation durch den Gemeinsamen Bundesausschuss abwarten. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Ambulante Komplexversorgung bei schwer psychisch kranken Versicherten“ der Unionsfraktion hervor (BT-Drs. 20/2513). Die Ergebnisse der Evaluation sollen bis spätestens 18. Dezember 2026 vorliegen. Dazwischen liegt die nächste Bundestagswahl am 26. Oktober 2025. „Bundesgesundheitsminister Lauterbach stößt damit schwer psychisch Kranken vor den Kopf“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. „Sie werden insbesondere in vielen ländlichen Regionen keine Behandler*innen finden, die ihnen die neue multiprofessionelle und ambulante Versorgung anbieten.“

Corona-Sonderregelungen verlängert

Videobehandlung weiter unbegrenzt möglich

(BPtK) Aufgrund der weiter anhaltenden Corona-Pandemie wurden einige bisher geltende Sonderregelungen bis ins Frühjahr verlängert.

Gesetzlich Krankenversicherte

Psychotherapeut*innen können Videobehandlungen weiter bis zum 31. März 2022 unbegrenzt anbieten. Auch im ersten Quartal 2022 wird die grundsätzliche Regelung, nach der maximal 20 Prozent der Patient*innen innerhalb eines Quartals ausschließlich per Video behandelt werden dürfen, aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzt. Danach können per Videotelefonat auch Einzelsitzungen und in begründeten Fällen psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen durchgeführt werden, und zwar ohne Grenzen bei der Anzahl der Patient*innen und Leistungsmenge.

Ferner ist die telefonische Unterstützung für Patient*innen, die bereits in Behandlung sind, weiter abrechenbar. Auch Gruppenpsychotherapien können weiterhin in Einzelpsychotherapien umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine Begutachtung oder erneute Antragstellung bei der Krankenkasse verlangt wird. Erforderlich ist lediglich eine formlose Anzeige bei der Krankenkasse. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen geeinigt.

Private Krankenversicherung und Beihilfe

Auch die gemeinsame Abrechnungsempfehlung zur psychotherapeutischen Behandlung per Video von Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer, privater Krankenversicherung und Beihilfe wird zum 1. Januar 2022 durch eine unbefristete Abrechnungsempfehlung abgelöst werden.

Die Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen während der Corona-Pandemie wurde bereits bis zum 31. März 2022 verlängert. Allerdings ist bei der Abrechnung ab dem 1. Januar 2022 die Analoggebühr Nr. 383 GOÄ zum 2,3-fachen Satz in Höhe von 4,02 Euro anzusetzen. Die Berechnung ist weiterhin auch für Psychotherapeut*innen einmal je Sitzung möglich. Voraussetzung hierfür ist der unmittelbare, persönliche Kontakt zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in.

Private Unfallversicherung

Auch Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung können weiterhin unbürokratisch ihre psychotherapeutische Behandlung per Videotelefonat durchführen. Die Videosprechstunden können analog zu den entsprechenden Behandlungsziffern (P-Ziffern) abgerechnet werden. Für die Videosprechstunde wird ein Zuschlag in Höhe von zwölf Euro für eine Behandlungsstunde à 50 Minuten bzw. in Höhe von sechs Euro für eine halbe Behandlungseinheit (25 Minuten) gezahlt. Voraussetzung ist der Einsatz eines zertifizierten Videosystems. Diese Regelung wurde bis zum 31. März 2022 verlängert.

Aktualisiert: BPtK-Praxis-Info Coronavirus

Bundesweite Regelungen zu Immunitätsnachweis in Praxen

(BPtK) Aufgrund der neuen bundesweiten Regelungen zu Immunitätsnachweisen von Personen, die in psychotherapeutischen Praxen tätig sind, hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) ihre Praxis-Info Coronavirus aktualisiert. Die überarbeitete Praxis-Info Coronavirus informiert außerdem über die Regelungen zu Testpflichten in Praxen sowie die Dokumentations- und Nachweispflichten gegenüber den Gesundheitsämtern. In einzelnen Bundesländern können davon abweichende Regelungen gelten.

Die wesentlichen Neuerungen sind:

Patient*innen müssen weiterhin keinen negativen Test vorweisen

Patient*innen müssen in psychotherapeutischen Praxen weiterhin keinen negativen Test oder einen Immunitätsnachweis (vollständig geimpft oder genesen) vorweisen.

Begleitpersonen von Testpflicht befreit

Eltern, die ihre Kinder oder Jugendlichen zur Psychotherapie bringen, müssen ebenfalls keinen negativen Test vorweisen. Damit ist klargestellt, dass Begleitpersonen einen solchen Test nicht mehr vorlegen müssen.

Immunitätsnachweis für Beschäftigte verpflichtend

Inhaber*innen und Beschäftigte von psychotherapeutischen Praxen müssen zukünftig einen Immunitätsnachweis für das Coronavirus vorlegen. Ein solcher Nachweis kann eine vollständige Corona-Impfung oder die Bestätigung einer Genesung sein. Wenn eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, muss dies mit einem ärztlichen Attest belegt werden. Beschäftigte haben bis zum 15. März 2022 Zeit, einen Immunitätsnachweis gegenüber der Arbeitgeber*in vorzulegen. Ab dem 16. März 2022 können Neueinstellungen nur mit Vorlage des entsprechenden Nachweises erfolgen. Dies gilt auch für angestellte Psychotherapeut*innen in Kliniken.

Geimpfte und Genesene müssen außerdem zweimal pro Woche einen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test durchführen. Niedergelassene Psychotherapeut*innen müssen ein Testkonzept für ihre Praxis erstellen.

Nachweise nur noch auf Verlangen

Psychotherapeutische Praxen müssen künftig die Testergebnisse und den Anteil der Geimpften unter den Beschäftigten dokumentieren und gegenüber dem Gesundheitsamt nachweisen, wenn es dies verlangt. Zuvor war grundsätzlich eine regelmäßige Nachweispflicht gegenüber dem Gesundheitsamt vorgesehen.

Rechtsfragen in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

KJP-Ausschuss und Rechtsabteilung legen aktualisierte und erweiterte Fassung des Readers vor

(LPK BW) Die LPK-Broschüre „Berufsrecht – eine Herausforderung von Fällen und Fallen in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie“ wurde aktualisiert und um weitere Kapitel ergänzt. Der LPK-Ausschuss für Psychotherapeutische Versorgung für Kinder- und Jugendliche hat zusammen mit der Rechtsabteilung der Kammer anhand von Fallvignetten und häufigen Fragestellungen aus der kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Praxis den rechtlichen Rahmen und die therapeutischen Aspekte aufbereitet.

39. Deutscher Psychotherapeutentag – digital

Muster-Weiterbildungsordnung und Gesundheitspolitik im Fokus

(BPtK) Der 39. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) verabschiedete am 19. und 20. November 2021 die noch fehlenden Teile der Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO) für Psychotherapeut*innen und diskutierte grundsätzliche Positionen zur Gesundheitspolitik in der neuen Legislaturperiode. Außerdem wählten die Delegierten Cornelia Metge in den Vorstand der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK).

Birgit Gorgas begrüßte die Delegierten für die Versammlungsleitung zum dritten Mal zu einem digitalen DPT. Die steigenden Inzidenzzahlen der vierten Corona-Welle hatten den Vorstand bewogen, den DPT digital und nicht in Präsenz zu veranstalten. In seinem Bericht bedauerte BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz diese Entscheidung, die gleichwohl unumgänglich gewesen sei. Es sei inakzeptabel, dass circa 15 Millionen Mitmenschen in Deutschland durch ihre Entscheidung gegen eine Impfung viele Todesfälle, eine Überlastung des Gesundheitssystems, insbesondere der Kliniken, und große psychische Belastungen für viele Mitbürger*innen in Kauf nehmen. Er hätte sich gewünscht, dass mehr Einsicht möglich gewesen wäre. Um noch mehr Leid zu verhindern, müssten sich die Menschen wieder auf sehr restriktive Regelungen einstellen.

Überflüssige Test- und Dokumentationspflichten

BPtK fordert Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes

(BPtK) Das novellierte Infektionsschutzgesetz, das am 24. November 2021 in Kraft getreten ist, führt zu einer überflüssigen und überbordenden Bürokratie in psychotherapeutischen Praxen. „Mit einigen Detailregelungen ist der Gesetzgeber über das Ziel hinausgeschossen“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Die Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes steht bereits an, weil dabei zu viel mit der heißen Nadel gestrickt wurde. Dabei sollten auch Test- und Dokumentationspflichten für psychotherapeutische Praxen, die für den Infektionsschutz gar nicht notwendig sind, verschlankt und entrümpelt werden.“ Die Dokumentations- und Nachweispflichten werden von einzelnen Bundesländern bereits unterschiedlich umgesetzt oder teilweise ausgesetzt.

Testpflichten in psychotherapeutischen Praxen

Beschäftigte in psychotherapeutischen Praxen sind verpflichtet, einen tagesaktuellen negativen Antigen-Test oder zweimal pro Woche einen negativen PCR-Test vorzuweisen, auch wenn sie vollständig geimpft oder genesen sind. Die Gesundheitsministerkonferenz hält es in ihrem Beschluss vom 25. November 2021 für ausreichend, wenn geimpfte und genesene Beschäftigte zweimal pro Woche einen Antigen-Selbsttest vorweisen. „Wenn eine solche Regelung umgesetzt wird, müssen auch ausreichend Tests für Psychotherapeut*innen und ihre Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden“, erklärt BPtK-Präsident Munz.

Auch Eltern, die ihre Kinder zur Psychotherapie begleiten, müssen einen negativen Test vorzeigen, selbst wenn sie geimpft oder genesen sind. „Eltern müssen analog zu Patient*innen, die keinen Test vorlegen müssen, behandelt werden“, fordert Munz.

Dokumentation für Gesundheitsämter

Die Testergebnisse und deren Kontrolle müssen von den Praxisinhaber*innen dokumentiert werden. Alle zwei Wochen muss dem Gesundheitsamt eine anonymisierte Dokumentation vorgelegt werden. Ebenso soll der Anteil der geimpften Patient*innen und Beschäftigten an die Gesundheitsämter gemeldet werden. „Diese Dokumentation ist schlicht überflüssig“, stellt der BPtK-Präsident fest. „Weshalb die Daten übermittelt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar“, kritisiert Munz.