Schlagwortarchiv für: Gesetze

Videobehandlung auch für Psychotherapeuten

BPtK zum Pflegepersonalstärkungsgesetz

(BPtK) Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals soll nach dem Willen des Bundesgesundheitsministeriums auch eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass Videosprechstunden als telemedizinische Leistung in der psychotherapeutischen Versorgung eingesetzt werden können. Der Bewertungsausschuss soll beauftragt werden, bis zum 1. April 2019 die notwendigen Voraussetzungen für die Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab zu schaffen.

Die Bundespsychotherapeutenkammer begrüßt, dass damit diese Leistung auch in der ambulanten Psychotherapie eingeführt werden soll. Hierbei sind allerdings die berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten zu beachten. Einer Videobehandlung muss zum Beispiel immer eine angemessene Diagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung im unmittelbaren persönlichen Kontakt vorangehen. Ferner müssen Datensicherheit und Datenschutz sichergestellt sein.

Psychotherapeutische Versorgung in Pflegeinrichtungen verbessern

BPtK zum Pflegepersonalstärkungsgesetz

(BPtK) Der Gesetzentwurf zur Stärkung des Pflegepersonals sieht vor, die ärztliche Versorgung in Pflegeeinrichtungen durch verbindlich abzuschließende Kooperationsverträge zwischen Pflegeeinrichtungen und Vertragsärzten zu verbessern. Neben einer besseren somatisch-ärztlichen Versorgung besteht jedoch außerdem ein dringender Bedarf, Patienten mit psychischen Erkrankungen in Pflegeeinrichtungen besser zu versorgen. Insbesondere werden zu häufig und zu viele Psychopharmaka trotz der damit verbundenen Risiken verschrieben. Dabei stehen wirksame nicht-medikamentöse und psychotherapeutische Interventionen zur Verfügung, um z. B. Verhaltensstörungen bei Demenzen und depressive Erkrankungen zu behandeln. Die Bundespsychotherapeutenkammer hält es deshalb für erforderlich, dass im Gesetzestext ausdrücklich auch der Abschluss von Kooperationsverträgen mit niedergelassenen Psychotherapeuten oder die Anstellung von Psychotherapeuten in Pflegeeinrichtungen ermöglicht und gefördert werden.

Die Verbändeanhörung zum Entwurf zum Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz findet am 11. Juli 2018 statt.

Weiterbildung nach der Approbation sicherstellen

BPtK-Symposium zur Reform des Psychotherapeutengesetzes

(BPtK) Der Bedarf an psychotherapeutischer Versorgung wachse stetig. Daher sei es richtig, die Psychotherapeutenausbildung auf den heutigen Stand zu bringen und sie an die Anforderungen und den Bedarf in der Versorgung anzupassen. Mit dieser Analyse wandte sich Bundesgesundheitsminister Jens Spahn in einer Videobotschaft an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Symposiums der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) zur Reform des Psychotherapeutengesetzes am 26.06.2018 in Berlin. Er wolle die Reform daher möglichst früh in der Legislaturperiode abschließen und dafür könne das Symposium einen wichtigen Input liefern.

Weiterbildung regeln, um bestehende Qualität zu sichern

GMK fordert Gesetzentwurf zur Reform der Psychotherapeutenausbildung

(BPtK) Die Gesundheitsminister der Länder begrüßen eine Reform der Psychotherapeutenausbildung. Dabei unterstützen sie die Bundesregierung bei ihren Plänen, die Psychotherapeutenausbildung strukturell an die anderen Heilberufe anzupassen. Aus Gründen des Patientenschutzes seien Art und Verbindlichkeit der Ausbildungsstrukturen sowie staatliche Prüfungen bei bundeseinheitlicher Vergleichbarkeit gesetzlich zu regeln. Die bestehende Qualität der postgradualen Psychotherapeutenausbildung muss für die zukünftige Weiterbildung erhalten bleiben. Die Gesundheitsminister der Länder fordern das Bundesgesundheitsministerium dazu auf, dies im Gesetzentwurf zur Reform der Psychotherapeutenausbildung sicherzustellen. Das geht aus einem einstimmigen Beschluss der 91. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) am 20./21. Juni 2018 hervor.

Geplant ist, die derzeitige postgraduale Psychotherapeutenausbildung nach einem Hochschulstudium durch ein Approbationsstudium mit anschließender Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten zu ersetzen. Das Bundesgesundheitsministerium wird von den Gesundheitsministern der Länder gebeten, dazu zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen und das Gesetzgebungsverfahren unter kontinuierlicher Beteiligung der Länder zügig voranzutreiben.

„Auch wir halten gesetzliche Regelungen zur Sicherung der hohen heutigen Ausbildungsqualität für die Zeit nach der Reform für unabdingbar“, so Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer. „Dazu gehören vor allem auch Regelungen, die eine ambulante Weiterbildung an Weiterbildungsinstituten sicherstellen, um für die Leistungen der Psychotherapie-Richtlinie qualifizieren zu können.“

Das Bundesministerium für Gesundheit hatte zur Reform der Psychotherapeutenausbildung im Juli 2017 einen Arbeitsentwurf vorgelegt, der sich allerdings auf das zur Approbation führende Studium beschränkte und die Regelungen zur Finanzierung der Weiterbildung zurückstellte.

Praxishomepage: Ab 25. Mai sind neue EU-Datenschutzanforderungen zu beachten

BPtK bietet Muster-Datenschutzerklärung

(BPtK) Alle Psychotherapeuten, die für ihre Praxis eine Homepage betreiben, müssen ihre Datenschutzerklärung bis spätestens 25. Mai 2018 prüfen und anpassen. Dabei müssen alle Nutzer der Homepage darüber informiert werden, wie die Homepage personenbezogene Daten verwendet (Informationspflicht, Artikel 13 EU-Datenschutzgrundverordnung). Sie müssen darüber informiert werden, welche Daten gespeichert werden, aus welchem Grund, auf welcher Rechtsgrundlage, wer dafür verantwortlich ist und welche Rechte man als Nutzer hat. Diese Informationspflicht besteht schon dann, wenn ein Nutzer eine Praxishomepage aufruft. Bereits durch den Aufruf wird z. B. die Kennung des Computers, seine IP-Adresse (IP = Internetprotokoll) übertragen.

Nach der EU-Datenschutzgrundverordnung muss jeder Nutzer mittels einer Datenschutzerklärung darüber informiert werden, welche Daten die Homepage einer psychotherapeutischen Praxis nutzt und speichert. Je nachdem, wie die Homepage gestaltet ist, muss die Datenschutzerklärung dabei z. B. auch Social-Media-Plugins berücksichtigen, mit denen die Homepage sich zu sozialen Netzwerken verbindet. Weitere Informationspflichten gibt es bei der Verwendung von Kontaktformularen oder der Online-Terminvergabe, da Namen und Kontaktdaten der Patienten abgefragt werden müssen, um ihnen antworten zu können.

Demjenigen, der eine Homepage betreibt, die nicht dem neuen EU-Datenschutz entspricht, drohen Bußgelder. Außerdem sehen manche Anwälte ein lukratives Geschäft darin, fehlerhafte Homepages kostenpflichtig abzumahnen.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) bietet eine Muster-Datenschutzerklärung, mit der die eigene Datenschutzerklärung geprüft werden kann. Diese Vorlage ersetzt aber nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einen Experten für Datenschutz.

Mit der EU-Datenschutzgrundverordnung haben Praxisinhaber erweiterte Informationspflichten gegenüber den Patienten, nicht nur auf der Homepage, sondern auch in der Praxis. Sie müssen darüber informiert werden, wie die Praxis personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder speichert.

EU-Datenschutzgrundverordnung tritt am 25.05.2018 in Kraft

Wichtige Informationen für Praxisinhaber

(LPK BW) Am 25.05.2018 tritt die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung (2016/679, EU-DSGVO) in Kraft (zum Text der Verordnung: hier). Diese dient der Vereinheitlichung des europäischen Datenschutzrechtes.

Wir geben Ihnen in folgender PDF-Datei einige einführende Informationen, um Sie auf die wesentlichen Neuerungen und Besonderheiten hinzuweisen. Außerdem geben wir Ihnen unverbindliche Empfehlungen sowie Links zu Mustern, die Ihnen als Grundlage der vorzunehmenden Anpassungen in Ihrer Praxis dienen können. Es wird anwaltliche Beratung oder Hinzuziehung eines Datenschutzbeauftragten empfohlen.

Reform der Psychotherapeutenausbildung zügig abschließen

32. Deutscher Psychotherapeutentag in Bremen

(BPtK) Der 32. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) am 20. und 21. April 2018 in Bremen forderte, die Reform der Psychotherapeutenausbildung zügig abzuschließen. Dabei votierte er für eine Erprobungsklausel, um die Ausbildung der Psychotherapeuten künftig flexibel an Veränderungen anpassen zu können. Außerdem stellte der 32. DPT die Weichen für eine konsequentere Frauenförderung und forderte von der Politik einen Ausbau der ambulanten Versorgung, insbesondere außerhalb von Ballungszentren und im Ruhrgebiet, um die unzumutbar langen Wartezeiten auf eine psychotherapeutische Behandlung zu verringern.

Senatorin Quante-Brandt: „Das Schiff ins Wasser kriegen“

Die bremische Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz, Prof. Dr. Eva Quante-Brandt, begrüßte die Delegierten und war zuversichtlich, dass es in „naher Zukunft“ ein „tragfähiges Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung gebe“. Strittig sei noch die Frage nach dem Hochschultyp, deren Klärung für die Reform notwendig sei. Hier könne und müsse es aber einen Kompromiss geben. Man werde, so sage man in Bremen, das Schiff schon „ins Wasser kriegen“.

Vorbereitung auf den 25. Mai 2018 – neue Datenschutzregelungen

KBV veröffentlicht Informationen für die Praxis

(BPtK) Ab dem 25. Mai 2018 gelten neue Datenschutzregelungen, die mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) wirksam werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat in einer Praxisinformation die Antworten auf die wichtigsten Fragen psychotherapeutischer und ärztlicher Praxen veröffentlicht. Mit dieser Broschüre kann man auf einen Blick sehen, welche Vorkehrungen getroffen werden müssen, um den Informations- und Nachweispflichten nach der EU-DSGVO gerecht zu werden.

Die inhaltlichen Anforderungen der EU-DSGVO ähneln den bisher geltenden Regelungen, jedoch bringen sie auch zusätzliche Verpflichtungen, z. B. zum Nachweis der Einhaltung des Datenschutzes, mit sich.

Gleichzeitig hat die KBV verschiedene nützliche Muster veröffentlicht, z. B. für Patienteninformationen oder das vorzuhaltende Verarbeitungsverzeichnis sowie eine Checkliste.

Die Bundespsychotherapeutenkammer arbeitet zurzeit an einer Praxis-Info.

EU-Datenschutzgrundverordnung – Umsetzungsbedarf für Praxen

(LPK BW) Ab dem 25. Mai 2018 sind die in der EU-Datenschutzgrundverordnung niedergelegten Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Praxen der niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu beachten. Die EU-Datenschutzgrundverordnung hat zwar viele Regelungen aus dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz übernommen, es treten jedoch auch einige neue Pflichten hinzu. Da im Falle der Nichtbeachtung dieser Pflichten Bußgelder und Schadenersatzforderungen drohen, sollte jedes selbständig tätige Kammermitglied sich mit den neuen Anforderungen befassen und diese in der Praxis umsetzen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat, auch in Kooperation mit der Bundesärztekammer, auf ihrer öffentlich zugänglichen Homepage Informationsmaterialien für Praxisinhaber bereitgestellt. Dort können Sie sich ausführlich über das Thema informieren und den Umsetzungsbedarf in Ihrer Praxis prüfen:

http://www.kbv.de/html/1150_34037.php

http://kbv.de/media/sp/Empfehlungen_aerztliche_Schweigepflicht_Datenschutz.pdf

Bundesweite Studie zur Situation der Psychotherapie im Rahmen der Kostenerstattung nach §13.3 SGB V

VERLÄNGERT bis 31.03.2018 — Bitte um Beteiligung

(LPK BW) Eine bundesweite Befragung wendet sich an alle approbierten PsychotherapeutInnen, die in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung von Erwachsenen und/oder Kindern und Jugendlichen arbeiten und ihre Psychotherapien (auch) im Rahmen der Kostenerstattung nach §13.3 SGB V durchführen.

Nachdem sich zwischen 2005 und 2015 die Ausgaben für Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 SGB V fast verzehnfacht hatten, wurde mit Einführung der neuen Psychotherapierichtlinie diese Form der Finanzierung von Psychotherapie deutlich eingeschränkt. Da es aber nach wie vor lange Wartezeiten bei VertragspsychotherapeutInnen gibt, ist die Kostenerstattung für viele PatientInnen ein wichtiger Zugang zu einer ambulanten Psychotherapie.

In der von den Psychotherapeutenkammern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein konzipierten bundesweiten Befragung sollen Aspekte der derzeitigen psychotherapeutischen Versorgung im Rahmen der Kostenerstattung nach §13.3 SGB V erfasst werden. Ziel ist es, den aktuellen Stand zu dokumentieren bzw. mit der Situation vor der Einführung der neuen Psychotherapierichtlinie zu vergleichen, um daraus ggf. gesundheitspolitische Forderungen ableiten zu können. Hierzu wurde auf der Basis einer bereits 2014 durchgeführten ähnlichen Befragung ein Fragebogen entwickelt, den Sie ganz einfach online ausfüllen können. Für die Aussagekraft der Erhebung und damit für die politische Argumentation ist eine möglichst hohe Beteiligung hilfreich und notwendig. Bitte unterstützen Sie dieses Vorhaben, das Ausfüllen des Fragebogens erfordert etwa 20-30 Minuten Ihrer Zeit.

Die Teilnahme an der Befragung ist freiwillig und kann jederzeit ohne Speicherung der Daten beendet werden. Sie ist bis zum 31. März 2018 möglich.

Jetzt Befragung starten

Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie sich an dieser wichtigen Erhebung beteiligen und bedanken uns im Voraus für Ihre Unterstützung!

PS: in einigen Fällen kommt es nach dem Absenden der Daten am Schluss zu einer Fehlermeldung. Diese können Sie ignorieren, die Daten werden nach dem Absenden alle gespeichert!!