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Sofortprogramm für psychisch kranke Menschen

BPtK-Forderungen zu Terminservice- und Versorgungsgesetz

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) insbesondere ein Sofortprogramm für psychisch kranke Menschen. Ein Drittel der Patienten, bei denen in einer psychotherapeutischen Sprechstunde diagnostiziert wurde, dass sie psychisch krank sind und eine ambulante Psychotherapie benötigen, warten sechs bis neun Monate auf den Beginn der Behandlung. Deshalb fordert die BPtK in ländlichen Regionen und im Ruhrgebiet rund 1.500 psychotherapeutische Praxen zusätzlich.

„Das monatelange Leid psychisch kranker Menschen, bevor sie behandelt werden können, muss dringend verkürzt werden“, fordert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Dafür müssen mehr Psychotherapeuten zugelassen werden. Denn dort, wo mehr Psychotherapeuten arbeiten, sind die Wartezeiten nachweislich am kürzesten.“ Bundesgesundheitsminister Jens Spahn plane mit dem TSVG bereits die Krankenversorgung vor allem dort zu verbessern, wo besonders große Versorgungs- und Terminschwierigkeiten bestehen. „Besonders schlecht versorgt sind aber insbesondere psychisch kranke Menschen, die seit Jahren nicht rechtzeitig behandelt werden können“, betont Munz. „Dadurch verschlimmern sich psychische Beschwerden oder sie chronifizieren.“ Leitlinien empfehlen bei fast allen psychischen Erkrankungen eine Psychotherapie.

Die Wartezeiten auf eine Behandlung sind dort am längsten, wo am wenigsten Psychotherapeuten je Einwohner arbeiten. „In ländlichen Regionen werden deutlich weniger psychotherapeutische Praxen zugelassen als in den Großstädten“, erläutert der BPtK-Präsident. „Deshalb sind die Wartezeiten dort auch am längsten.“ Dies lasse sich zum Beispiel für Baden-Württemberg belegen, wo er selbst in einer Klinik arbeite. Psychisch kranke Menschen warten in den städtischen Zentren mit mehr als 60 Psychotherapeutensitzen je 100.000 Einwohnern durchschnittlich 12 Wochen auf eine psychotherapeutische Behandlung: beispielsweise in Tübingen 9,8 Wochen, in Heidelberg 11,7 Wochen und in Freiburg 12,5 Wochen. In den ländlichen Regionen mit weniger als 20 Psychotherapeutensitzen je 100.000 Einwohner sind die Wartezeit dagegen fast doppelt so lang und betragen 20,7 Wochen. „Ich erwähne ausdrücklich Freiburg, weil Bundesgesundheitsminister Jens Spahn im Deutschen Bundestag behauptet hat, dass in Freiburg die Wartezeiten am längsten seien, weil es dort am meisten Psychotherapeuten gäbe“, ergänzt BPtK-Präsident Munz. „Da war der Bundesgesundheitsminister schlecht informiert.“

Die BPtK fordert die zusätzlichen psychotherapeutischen Praxen insbesondere für die ländlichen Regionen. Dort sind nach der Bedarfsplanung besonders wenige Psychotherapeuten vorgesehen. „Menschen in ländlichen Regionen leiden jedoch keineswegs seltener an psychischen Erkrankungen“, stellt Munz fest. „Es ist deshalb eine gravierende Fehlplanung, dort weniger Psychotherapeuten zuzulassen als in den Großstädten“. Das Sofortprogramm, das die BPtK fordert, soll deshalb vor allem die psychotherapeutische Versorgung außerhalb städtischer Zentren verbessern. Einzige Ausnahme ist das Ruhrgebiet, das in der Bedarfsplanung als Sonderregion behandelt wird und deshalb ähnlich schlecht psychotherapeutisch versorgt ist wie die ländlichen Regionen.

Spahnsches Terminservicegesetz am Montag im Petitionsausschuss

Über 200.000 Unterstützer gegen neue Hürden in der Psychotherapie

(BPtK) Das Terminservice- und Versorgungsgesetz von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn ist am Montag, dem 14. Januar 2019, Thema einer öffentlichen Anhörung im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags. Über 200.000 Personen hatten die Petition gegen den Regierungsentwurf unterzeichnet.

Mit dem neuen Gesetz plant der Bundesgesundheitsminister zusätzliche Hürden auf dem Weg zum Psychotherapeuten. Bevor ein Patient sich an einen niedergelassenen Psychotherapeuten wenden kann, sollen künftig Dritte prüfen, ob überhaupt eine psychotherapeutische Beratung oder Behandlung notwendig ist. Die Bundespsychotherapeutenkammer hält eine solche „gestufte und gesteuerte Versorgung“ (Regierungsentwurf) für überflüssig. Mit der psychotherapeutischen Sprechstunde, die am 1. April 2017 eingeführt wurde, werden Patienten bereits erfolgreich je nach Dringlichkeit und Schwere ihrer Erkrankung versorgt.

Der Petitionsausschuss berät am Montag ab 13:00 Uhr die Petition gegen das Terminservicegesetz. Die Sitzung wird live im Parlamentsfernsehen und im Internet (www.bundestag.de) übertragen. Sie ist auch auf mobilen Geräten zu empfangen.

 

Und hier gibt es die Aufzeichnung der Sitzung, die Petition zum TSVG wird ca. ab Minute 60 gezeigt.

Achtung, die Zeit läuft: Fortbildungszertifikat jetzt beantragen

Sozialrechtliche Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V – Wichtige Information für Kammermitglieder in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

(LPK BW) 2019 endet der dritte Fünf-Jahres-Zeitraum seit Inkrafttreten der sozialrechtlichen Fortbildungs-Nachweispflicht für Kammermitglieder in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Waren Sie bereits am 1. Juli 2004 zugelassen (= Gruppe A), müssen Sie daher in aller Regel bis zum 30. Juni 2019 gegenüber der KVBW nachweisen, dass Sie in den vergangenen fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte gesammelt haben. Psychotherapeuten, die erst nach dem 1. Juli 2004 in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung tätig sind (= Gruppe B), haben von der KVBW ein anderes Fristdatum genannt bekommen. Regelnachweis ist das Fortbildungszertifikat der LPK Baden-Württemberg. Alle Betroffenen hat die KVBW bereits mehrfach schriftlich informiert. Ende 2018 haben von der Gruppe A noch immer über 1000 Fortbildungszertifikate gefehlt!

ACHTUNG:

Das erforderliche Fortbildungszertifikat muss spätestens bis zum 30.06.2019 bzw. spätestens bis zum Fristdatum, das die KVBW Ihnen mitgeteilt hat, der KVBW vorliegen, um Sanktionen zu vermeiden. Vorliegen bedeutet, dass der Zertifikatserwerb spätestens zum Fristdatum der KVBW elektronisch gemeldet sein muss (Ihr Einverständnis zur elektronischen Meldung können Sie im Antrag erklären; in allen anderen Fällen müssen Sie das erteilte Zertifikat fristgerecht selbst der KVBW vorlegen)

Beachten Sie zu Ihrer Sicherheit bitte unbedingt folgendes:

  • Im Unterschied zu früher genügt es nicht mehr, dass der Antrag bis zu diesem Zeitpunkt bei der LPK Baden-Württemberg eingegangen ist.
  • Wenn das erteilte Fortbildungszertifikat bis zum genannten Stichtag der KVBW nicht vorliegt, ist die KVBW verpflichtet, Sanktionen in Form von Honorarkürzungen zu ergreifen. Hierbei ist es rechtlich unerheblich, warum das Zertifikat zu spät eingereicht wurde.
  • Angesichts der zu erwartenden Antragsflut ab Anfang 2019 und den daraus resultierenden langen Bearbeitungszeiten appellieren wir daher eindringlich: Stellen Sie Ihren Antrag mit allen erforderlichen Nachweisen möglichst noch vor dem 31.03.2019 (bzw. drei Monate vor Ablauf Ihrer Frist)!
  • Der Antrag ist bei der LPK Baden-Württemberg (!) zu stellen und nicht bei der KVBW.
  • Bei einer Antragstellung nach dem 31.03.2019 kann die LPK Baden-Württemberg eine fristgerechte Prüfung und Erteilung des Fortbildungszertifikats nicht garantieren!
  • Stellen Sie den Antrag formgerecht und verwenden Sie unbedingt die aktuellen (!) Formulare hierzu. Diese finden Sie auf unserer Homepage: https://entwicklung.lpk-bw.de/fortbildung/fortbildungsunterlagen
  • Der vollständige Antrag umfasst a) das ausgefüllte Antragsformular, b) die Auflistung der Fortbildungen auf dem Formblatt AF (ggf. weitere Formblätter) und c) Kopien der Teilnahmebescheinigungen.
  • Unvollständige und nicht formgerechte Anträge können nicht bearbeitet werden.
  • Die Prüfung und Erteilung eines Fortbildungszertifikats ist nach Beschluss der Vertreterversammlung seit dem 16.03.2018 gebührenpflichtig. Die Regelgebühr beträgt 25 €, bei Antragsstellungen weniger als 3 Monate vor Ablauf der KVBW-Frist erhöht sich die Gebühr auf 50 €.

Achtung, die Zeit läuft! Beantragen Sie Ihr Fortbildungszertifikat so früh wie möglich! Wenn Sie bereits jetzt oder in den nächsten Wochen die erforderlichen 250 Fortbildungspunkte gesammelt haben, sollten Sie das Fortbildungszertifikat unverzüglich bei der LPK Baden-Württemberg beantragen (das Antragsformular und erforderliche Formblätter finden Sie auf unserer Homepage). Im Antrag können Sie das Ausstellungsdatum (ZDAT) des Zertifikats vorgeben. Bei der Option „sofort“ wird das Zertifikat auf das Eingangsdatum Ihres Antrags datiert, bei der Option „Wunschdatum“ können Sie ein Datum Ihrer Wahl nennen (z.B. 30.06.2019). Bei der Zertifikatsprüfung wird dann immer der Zeitraum unmittelbar vor ZDAT berücksichtigt. Der Nachweiszeitraum beträgt im Regelfall maximal 5 Jahre. Wenn Sie als „Wunschdatum“ z. B. den 30.06.2019 angeben, dann werden nur Fortbildungspunkte angerechnet, die Sie seit dem 01.07.2014 erworben haben.

Wenden Sie sich bitte bei Unklarheiten telefonisch oder per E-Mail vertrauensvoll an das Ressort Fortbildung:

Karin Kosutic
0711-674 470-31
kosutic@lpk-bw.de

Ulrike Clauss
0711-674 470-32
clauss@lpk-bw.de

Dr. Jürgen Schmidt, Ressortleiter
schmidt@lpk-bw.de

Videosprechstunde auch für Psychotherapeuten möglich

Bis 1. April 2019 erarbeitet Bewertungsausschuss die EBM-Regelungen

(BPtK) Bis zum 1. April 2019 erarbeitet der Bewertungsausschuss die Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für die Videosprechstunden. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hatte sich dafür eingesetzt, dass im Pflegepersonal-Stärkungsgesetz eine Behandlung über Video nicht nur Ärzten, sondern auch Psychotherapeuten ermöglicht wird. Mit dem Auftrag an den Bewertungsausschuss wurde diese Forderung umgesetzt.

Gleichzeitig hat der 33. Deutsche Psychotherapeutentag eine Änderung der Musterberufsordnung beschlossen, um eine Fernbehandlung in der psychotherapeutischen Versorgung zu ermöglichen. Die Regelung in der Musterberufsordnung sieht vor, dass eine Videobehandlung unter besonderer Beachtung der Sorgfaltspflichten grundsätzlich möglich ist. Hierzu gehört, dass die Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung immer die Anwesenheit des Patienten voraussetzt.

Für die Nutzung von Internetprogrammen und elektronischen Medien im Praxisalltag hatte die BPtK 2017 einen Leitfaden erstellt.

Patienten werden je nach Dringlichkeit und Schwere behandelt

BPtK-Auswertung zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

(BPtK) Menschen, die in die psychotherapeutische Sprechstunde kommen, bekommen dort je nach Dringlichkeit und Schwere die Leistungen empfohlen, die sie benötigen. Knapp 60 Prozent der Ratsuchenden erhalten eine psychotherapeutische Behandlung. Von ihnen befindet sich jeder sechste in einer so starken psychischen Krise, dass eine Akutbehandlung kurzfristig notwendig ist. Diese rasche Hilfe gibt es insbesondere für Patienten, die ansonsten nicht mehr arbeiten, in die Schule gehen könnten oder in ein Krankenhaus eingewiesen werden müssten.

Längst nicht alle Patienten, die in eine Sprechstunde kommen, beginnen eine psychotherapeutische Behandlung. Über 40 Prozent der Patienten erhalten zwar eine diagnostische Abklärung, verlassen jedoch die Praxis, ohne anschließend eine Akut-, Kurzzeit- oder Langzeittherapie zu beginnen. Bei leichten Beschwerden, aus denen sich eine psychische Erkrankung entwickeln könnte, empfehlen Psychotherapeuten Angebote zur Prävention und Selbsthilfe oder verweisen an eine Beratungsstelle. Je nach Art und Schwere der Erkrankung veranlassen Psychotherapeuten aber z. B. auch eine Behandlung im Krankenhaus, medizinische Rehabilitation, Soziotherapie oder eine fachärztliche Behandlung.

Das sind die Ergebnisse einer Auswertung der Abrechnungsdaten von rund 240.000 Patientinnen und Patienten, die im 2. Quartal 2017 erstmals in einer psychotherapeutischen Sprechstunde waren. „Die Daten belegen deutlich: Die psychotherapeutische Sprechstunde ist ein überaus großer Erfolg. Patienten, die sich von einem Psychotherapeuten beraten lassen, erhalten je nach Dringlichkeit und Schwere der Beschwerden die Hilfe, die sie benötigen“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest. „Die größte Verbesserung konnte für die Patienten erreicht werden, die besonders dringend Hilfe benötigen. Sie erhalten mit der Akutbehandlung jetzt besonders schnell professionelle Hilfe. Damit erweist sich die neue psychotherapeutische Sprechstunde schon kurz nach ihrer Einführung als überaus erfolgreich.“

Bereits direkt nach ihrer Einführung am 1. April 2017 wurde die psychotherapeutische Sprechstunde schon im 2. Quartal 2017 flächendeckend angeboten. Dabei wurden die geforderten Mindestzeiten sogar deutlich übertroffen. Mittlerweile ist auch erkennbar, dass gerade Patientengruppen, die bisher aufgrund der langen Wartezeiten häufig gar nicht erst versuchten, einen Termin in einer psychotherapeutischen Praxis zu bekommen, verstärkt den Weg zum Psychotherapeuten finden. Das sind vor allem psychisch kranke Menschen mit chronischen Erkrankungen, die arbeitsunfähig sind, und sozial benachteiligte Patienten. Daten des Robert Koch-Instituts zeigen außerdem, dass vor allem besonders belastete Patienten mit mehreren psychischen Erkrankungen eine ambulante Behandlung erhalten. Von den Patienten mit zwei psychischen Diagnosen beginnen rund 20 Prozent innerhalb eines Jahres eine Behandlung, bei Patienten mit vier oder mehr psychischen Diagnosen sind dies doppelt so viele (40 Prozent).

„Der große Erfolg der psychotherapeutischen Sprechstunde kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass psychisch kranke Menschen noch viel zu lang auf eine Kurz- oder Langzeittherapie warten“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. Jeder dritte Patient, der eine Richtlinientherapie benötigt, erhält diese Behandlung erst zwei bis drei Quartale später. „Die psychotherapeutische Sprechstunde hat zwar dazu geführt, dass psychisch kranke Patienten jetzt schneller erfahren, ob sie eine Behandlung benötigen“, erläutert Munz. „Danach müssen sie jedoch weiterhin monatelang auf einen freien Behandlungsplatz warten.“ Die BPtK fordert deshalb im geplanten Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das am Donnerstag im Bundestag beraten wird, ein Sofortprogramm für psychisch kranke Menschen. Dazu gehört:

  • die sofortige Möglichkeit für 1.500 Psychotherapeuten, sich außerhalb von großstädtischen Zentren zusätzlich niederzulassen. Dadurch könnten die Wartezeiten von fünf bis sieben Monaten für psychisch kranke Menschen auf dem Land im Sinne einer Soforthilfe kurzfristig abgesenkt werden,
  • daran anschließend: eine grundsätzliche Reform der Bedarfsplanung, die sich an der Morbidität der Bevölkerung orientiert. Nach repräsentativen epidemiologischen Studien leiden die Menschen überall in etwa gleich häufig an einer psychischen Erkrankung, unabhängig davon, ob sie in der Stadt oder auf dem Land wohnen. „Auf dem Land sind deshalb in etwa so viele Psychotherapeuten notwendig wie in großstädtischen Zentren“, macht BPtK-Präsident Munz deutlich. „Die fehlerhaften Vorgaben der bisherigen Bedarfsplanung, nach denen sich auf dem Land erheblich weniger Psychotherapeuten niederlassen können, gehören abgeschafft.“
  • eine höhere Vergütung sowohl für die Sprechstunde als auch für die psychotherapeutische Akutbehandlung, da diese beiden Leistungen besondere Flexibilität in der Behandlungsplanung erfordern. „Wir nehmen Gesundheitsminister Spahn beim Wort. Besondere Leistungen müssen sich besonders lohnen“, fordert Munz. „Deshalb sollten auch Psychotherapeuten, die ihren Patienten kurzfristig die Termine für eine Sprechstunde und für eine Akutbehandlung geben, besser vergütet werden.“

Angesicht des Erfolgs der Sprechstunde und der Akutbehandlung hält die BPtK den im TSVG geplanten Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss, eine gestufte und gesteuerte psychotherapeutische Versorgung in der Psychotherapie-Richtlinie zu verankern, für überflüssig, so Munz. „Eine gestufte und gesteuerte Versorgung von psychisch kranken Menschen ist seit der Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde längst Realität“, stellt Munz fest. „Die Entscheidung, ob eine psychotherapeutische Behandlung notwendig ist, muss eine Entscheidung des Patienten und des Psychotherapeuten seiner Wahl bleiben. Psychisch kranke Menschen haben das gleiche Recht der freien Wahl eines Behandlers ihres Vertrauens wie körperlich kranke Menschen. Davor eine bürokratische Prüfinstanz zu schalten, dient schlicht der Abschreckung von Patienten. Der Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss ist ersatzlos zu streichen.“

Petition gegen das Terminservice- und Versorgungsgesetz erfolgreich

Innerhalb kurzer Zeit rund 65.000 Unterschriften gesammelt

(BPtK) Die Petition gegen das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat bereits nach kurzer Zeit mehr als die notwendigen 50.000 Unterschriften gesammelt. Damit hat die Petition ausreichend Unterschriften erhalten, damit der Petitionsausschuss zu den Forderungen eine öffentliche Anhörung veranstalten kann.

Die aufrufenden Psychotherapeutenverbände hatten sich insbesondere dagegen gewendet, dass mit dem TSVG für Patienten die freie Wahl des Psychotherapeuten beschnitten werden soll. Initiiert wurde die Petition vom Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten, der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung und der Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Viele weitere Berufs- und Fachverbände unterstützen inzwischen die Initiative.

Die Petition kann noch bis zum 13. Dezember unterzeichnet werden.

Freie Wahl des Psychotherapeuten darf nicht beschnitten werden

Petition gegen das TSVG

Petition gegen das TSVG

AKTUELL: Heute wurden insgesamt 197.000 (157.000 online + 40.000 handschriftliche) Unterschriften an den Bundestag übergeben. Mit dem heutigen letzten Tag der Zeichungsfrist (24h) werden es absehbar über 200.000 werden. Das ist mit Abstand die Petition mit der höchsten Zeichnerzahl seit Bestehen des Bundestags!!

(LPK BW) Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG) plant Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, die freie Wahl des Psychotherapeuten durch den Patienten einzuschränken und zusätzliche Hürden in der psychotherapeutischen Versorgung zu schaffen. Dagegen haben Psychotherapeutenverbände eine Petition gestartet, die bis zum 13.12.2018 von jedem gezeichnet werden kann. Die aufrufenden Verbände sind der Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten, die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung und die Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Die Verbände kritisieren, dass „ausgerechnet denen, die über oft enorme, hoch schambesetzte und intime seelische Belastungen sprechen müssen, eine zusätzliche Hürde zur Psychotherapie aufgebürdet und zudem ein neues Nadelöhr geschaffen“ werden soll. Eine solche „Rationierung von Behandlungsleistungen“ sei ein „diskriminierender Eingriff in die Versorgung psychisch kranker Menschen“.

Diese Petition können alle unterzeichnen, die von der freien Psychotherapeutenwahl betroffen sind, also auch Patienten, Angehörige etc.

Telematikinfrastruktur: Frist für Bestellung verlängert

Komponenten müssen bis zum 31. März 2019 bestellt werden

(BPtK) In letzter Minute wurde im Pflegepersonal-Stärkungsgesetz die Frist für die Anbindung einer Praxis an die Telematikinfrastruktur um drei Monate verlängert. Psychotherapeutenpraxen müssen nun bis zum 31. März 2019 alle Komponenten für die Telematikinfrastruktur bestellen. Ursprünglich war dafür als Frist der 31. Dezember 2018 vorgesehen. Das Bestelldatum muss gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen werden.

Scharfe Kritik am Terminservice- und Versorgungsgesetz

33. Deutscher Psychotherapeutentag in Berlin

(BPtK) Der 33. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) am 17. November 2018 in Berlin kritisierte das geplante Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG). Durch das Gesetz dürfe es nicht zu weiteren bürokratischen Hürden beim Zugang zur Psychotherapie kommen. Vielmehr sei es unerlässlich, die unzumutbar langen Wartezeiten auf eine Richtlinienpsychotherapie abzubauen und mit einer Reform der Bedarfsplanung dafür zu sorgen, dass mehr Psychotherapeuten jenseits der Großstädte für die Versorgung psychisch kranker Menschen zur Verfügung stehen. Außerdem stellte der DPT die Weichen für eine psychotherapeutische Fernbehandlung, bei der die Qualitätsstandards der psychotherapeutischen Versorgung sichergestellt werden. Zentral sei dabei die Einschränkung, dass die Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung weiterhin die Anwesenheit der Patienten erfordert.

Neue bürokratische Hürden für psychisch kranke Menschen abgelehnt

Bundesrat zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

(BPtK) Der Bundesrat hat heute die im TSVG geplante Reform der Psychotherapie-Richtlinie, die eine gestufte und gesteuerte Versorgung für die psychotherapeutische Behandlung zum Ziel haben soll, abgelehnt. Er befürchtet, dass dadurch neue Hindernisse in der Versorgung für psychisch kranke Menschen geschaffen werden. Er lehnt die Schaffung hierarchischer Zuweisungswege ab, da damit die bestehende Qualifikation der Vertragsärzte und Psychotherapeuten infrage gestellt wird und diesen die Fähigkeit zur indikationsgerechten Versorgung damit abgesprochen wird (Stellungnahme zum Gesetzentwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung, Bundesratsdrucksache 504/1/18).

Auch die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) schlägt vor, diese Regelung im TSVG ersatzlos zu streichen. Durch die Reform der Psychotherapie-Richtlinie zum 1. April 2017 existiert bereits eine gestufte und gesteuerte Versorgung. Dank der psychotherapeutischen Sprechstunden erfahren Patienten schnell und ohne bürokratische Hürden, ob sie psychisch krank sind und wenn ja, welche Art von Behandlung ratsam ist. „Das Problem ist nicht, dass es keine Steuerung gibt,“ erläutert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz, „sondern dass es an Behandlungsplätzen für eine Richtlinien-Psychotherapie fehlt.“ In Regionen außerhalb der Großstädte warten Patienten zwischen fünf und sieben Monate auf den Beginn einer Richtlinien-Psychotherapie. „Wir erwarten, dass die Politik das Problem der nicht ausreichenden Versorgung löst.“ betont Munz. „Wir brauchen mehr Psychotherapeuten, insbesondere in ländlichen Regionen. Mit zusätzlichen Hürden für Patienten lassen sich die bestehenden Versorgungsmängel nicht beheben.“