Schlagwortarchiv für: Gesetze

Besserer Schutz homosexueller und transgeschlechtlicher Menschen

BPtK begrüßt Verbot von Konversionsmaßnahmen

(BPtK) Der Deutsche Bundestag beschließt heute einen besseren Schutz von homosexuellen und transgeschlechtlichen Menschen. Per Gesetz sind damit Maßnahmen verboten, die darauf abzielen, die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität einer minderjährigen Person zu ändern oder zu unterdrücken.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt ausdrücklich, dass mit dem Gesetz Behandlungsversuche von Homosexualität oder Transgeschlechtlichkeit strafbar werden. „Konversionsmaßnahmen sind nicht nur stigmatisierend und diskriminierend, sondern auch psychisch gefährdend,“ erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Betroffene entwickeln häufiger depressive Erkrankungen, Angststörungen und Substanzmissbrauch und haben insbesondere als Jugendliche und junge Erwachsene ein erhöhtes Suizidrisiko.“

Die BPtK begrüßt ferner, dass nunmehr jegliches Werben, Anbieten und Vermitteln von Konversionsmaßnahmen verboten ist. Darüber hinaus hatte sich die BPtK allerdings auch dafür eingesetzt, beim Verbot auf eine Altersgrenze zu verzichten oder die Altersgrenze zu erhöhen, um auch junge Erwachsene besser zu schützen.

Aktualisierung: BPtK-Praxis-Info Coronavirus

Die neuen bundesweiten Regelungen zur Telefonbehandlung

(BPtK) Aufgrund der neuen bundesweiten Regelungen zur psychotherapeutischen Versorgung per Telefon hat die BPtK ihre Praxis-Info Coronavirus aktualisiert.

Die Corona-Pandemie verändert viele Abläufe im Alltag. Infizierte Patient*innen benötigen Online-Behandlungen per Videotelefonat. Hygienevorschriften und neue Meldepflichten sind zu beachten. Und nicht zuletzt: Was passiert, wenn zu viele Patient*innen absagen? Kann ich meine Praxis schließen? Gibt es Härtefallregelungen oder Entschädigungszahlungen? Die aktualisierte Praxis-Info informiert über Hygiene, Videobehandlung, Fortführung von Behandlungen per Telefon, Meldepflichten und Entschädigungen.

Die Praxis-Info Coronavirus wird weiter fortwährend aktualisiert.

Corona: Wie lassen sich Honorarausfälle adäquat ausgleichen?

BPtK begrüßt Krankenhausentlastungsgesetz

(BPtK) Der Deutsche Bundestag hat am 25. März mit dem COVID-19-Krankenhausent­lastungsgesetz auch einen finanziellen Schutzschirm für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen beschlossen. Danach können Honorarausfälle infolge der Corona-Pandemie ausgeglichen werden, wenn sich das Gesamthonorar einer Praxis gegenüber dem Vorjahresquartal um mehr als 10 Prozent verringert. „Viele unserer Patient*innen setzen ihre Behandlungen vorübergehend aus, weil für sie das Ansteckungsrisiko zu groß ist. Dies kann dazu führen, dass ein großer Teil der Einnahmen einer Praxis wegfällt“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Deshalb sind die Ausgleichsregelungen eine wichtige Unterstützung für all unsere Kolleg*innen, die während der Coronakrise die Versorgung psychisch kranker Menschen sicherstellen.“

Das Krankenhausentlastungsgesetz knüpft die Ausgleichzahlungen jedoch an den Rückgang der Anzahl der Patient*innen, die innerhalb eines Quartals in einer psychotherapeutischen Praxis versorgt werden („Fallzahl“). „Psychotherapeut*innen haben aber vor allem Honorarausfälle, weil Patient*innen in laufenden Behandlungen Termine absagen“, erläutert BPtK-Präsident Munz. „Dadurch verringert sich nicht unbedingt die Fallzahl je Quartal, sondern vor allem der Umfang der Leistungen, die je Patient*in erbracht werden (‚Fallwert‘). Wenn eine Patient*in nicht mehr wöchentlich, sondern nur noch einmal im Quartal kommt, verändert dies die „Fallzahl“ nicht. Trotzdem fallen 90 Prozent der reservierten Termine aus. Unsere Kolleg*innen sichern außerdem gerade bei älteren und gesundheitlich gefährdeten Patient*innen die Versorgung per Telefon. Dieser Einsatz wird aber aktuell nicht bezahlt.“

Die BPtK hatte im Gesetzgebungsverfahren schon auf die Besonderheiten in der psychotherapeutischen Versorgung hingewiesen. Aufgrund des Schnellverfahrens konnten diese berufsgruppenspezifischen Aspekte jedoch nicht in den Ausgleichregelungen berücksichtigt werden. „Wir gehen aber davon aus, dass mit einem der nächsten Gesetze die notwendige Nachbesserung erfolgen“, stellt Munz fest.

BPtK-Praxis-Info Coronavirus

Hygiene, Videobehandlung, Meldepflichten und Entschädigungen

(BPtK) Die Corona-Pandemie verändert massiv die psychotherapeutische Versorgung. Patient*innen sagen aus Ansteckungsangst ihre Behandlungstermine bei Psychotherapeut*innen ab. Psychiatrische Krankenhäuser schließen ihre Tageskliniken, um nicht ihr Personal zu gefährden und auf Dauer die Versorgung sicherzustellen.

Die Corona-Pandemie verändert aber viele Abläufe im Alltag. Infizierte Patient*innen benötigen online Behandlungen per Videotelefonat. Hygienevorschriften und neue Meldepflichten sind zu beachten. Und nicht zuletzt: Was passiert, wenn zu viele Patient*innen absagen? Kann ich meine Praxis schließen? Gibt es Härtefallregelungen oder Entschädigungszahlungen?

Die BPtK gibt deshalb für Kammermitglieder eine „Praxis-Info Coronavirus“ heraus, die wichtige Fragen aus dem Praxisalltag beantwortet und fortwährend aktualisiert wird.

Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit sind keine Krankheiten

BPtK: Anhörung zum Verbot von Konversionsmaßnahmen

(BPtK) Homo- und Transgeschlechtlichkeit sind weder pathologische Fehlentwicklungen noch psychische Erkrankungen. Die Veränderung homosexueller in heterosexuelle Orientierung ist kein Therapieziel in einer psychotherapeutischen Behandlung. Dies gilt auch genauso für Versuche, die selbst empfundene Geschlechtsidentität zu unterdrücken. Beides verstößt gegen allgemein anerkannte medizinische und psychotherapeutische Standards und ist berufsrechtlich bereits verboten. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt daher das geplante Verbot von Maßnahmen, die auf die Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbst empfundenen geschlechtlichen Identität gerichtet sind.

Die Begriffe der Behandlung oder Therapie unterstellen jedoch weiterhin, dass es dabei um die Heilung von Krankheiten geht. Die BPtK spricht sich daher dafür aus, im Gesetz auf die Begriffe „Behandlung“ oder „Konversionsbehandlung“ zu verzichten und diese durch „Maßnahmen“ oder „Konversionsmaßnahmen“ zu ersetzen.

BPtK: ePA noch nichts für psychisch kranke Menschen

Patient*innen brauchen von Anfang an die Datenhoheit

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) warnt Menschen mit psychischen Erkrankungen davor, die elektronischen Patientenakte (ePA), wie sie Bundesgesundheitsminister Jens Spahn nach seinem Entwurf eines „Patientendaten-Schutzgesetzes“ (PDSG) ab 2021 plant, zu nutzen. „Die elektronische Patientenakte erfüllt bislang nicht die Mindeststandards, die zum Schutz der Patient*innen notwendig sind“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Menschen mit psychischen Erkrankungen müssen im Einzelnen darüber entscheiden können, wer zum Beispiel von einer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik oder mit einem Antidepressivum erfährt. Da dies bisher nicht sichergestellt ist, kann ich nur davon abraten, Informationen über psychische Erkrankungen in der elektronischen Patientenakte zu speichern.“

„Bundesgesundheitsmister Jens Spahn ist Tempo wichtiger als die Datenhoheit der Patient*innen“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. „Damit gefährdet er grundlegend die Akzeptanz der elektronischen Patientenakte. Der versprochene Datenschutz und die notwendige Datenhoheit der Patient*innen haben auf dem politischen Rangierbahnhof nichts zu suchen.“ Hintergrund: Die Gematik, die die ePA entwickelt, ist nicht in der Lage, mit der Einführung der ePA ab 2021 „ein differenziertes Berechtigungsmanagement“ zu ermöglichen, mit dem der Versicherte über jedes einzelne Dokument in seiner Akte entscheiden kann. Deshalb plant der Bundesgesundheitsminister, mit einer unzulänglichen ePA zu starten und den Versicherten* ein Jahr lang nur eine eingeschränkte Autonomie über ihre Patientenakte zu ermöglichen. So lange können sie nicht entscheiden, welche Dokumente im Einzelnen von wem eingesehen werden können.

„Psychische Erkrankungen sind immer noch stark diskriminiert“, stellt Munz fest. „Patient*innen müssen deshalb entscheiden können, welche Dokumente überhaupt in der Patientenakte gespeichert und welche Dokumente von wem eingesehen werden dürfen. Nicht jede Leistungserbringer*in sollte auf alle Informationen zugreifen dürfen, wenn dies die Patient*in nicht ausdrücklich wünscht.“

Neue Maßstäbe in der psychotherapeutischen Versorgung

Bundesrat stimmt Approbationsordnung für Psychotherapeut*innen zu

(BPtK) Der Bundesrat hat heute dem Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zu einer Approbationsordnung für Psychotherapeut*innen mit eigenen Änderungen zugestimmt. Setzt die Bundesregierung die Änderungen um, tritt die Verordnung am 1. September 2020 in Kraft. „Psychotherapeut*innen werden unter Beachtung der Patientensicherheit künftig bereits im Rahmen eines Bachelor- und Masterstudiums wissenschaftlich und praktisch so umfangreich für die Ausübung der psychotherapeutischen Heilkunde ausgebildet, dass sie eine Approbation erhalten können“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK).

Die Approbationsordnung definiert einen hohen Anspruch sowohl an die wissenschaftliche als auch an die praktische Ausbildung. In der Lehre und in umfangreichen Praxisanteilen in Versorgungseinrichtungen erwerben die Studierenden die psychotherapeutischen Kernkompetenzen in der Diagnostik, Beratung und Behandlung, die mit der Approbation beherrscht werden müssen. „Allein im Masterstudium haben die praktischen Tätigkeiten in ambulanten und stationären Versorgungseinrichtungen einen Umfang von einem Praxissemester“, kommentiert Munz den Bundesratsbeschluss. „Damit setzt das neue Studium Maßstäbe in der Qualifizierung für die psychotherapeutische Versorgung.“

Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist das Bestehen einer staatlichen Prüfung, die aus einer mündlichen und einer Parcoursprüfung mit Schauspielpatient*innen besteht, die eine realitätsnahe Prüfung von Handlungskompetenzen im Umgang mit Patient*innen gewährleistet. Erst danach können die Psychotherapeut*innen eine Weiterbildung in Berufstätigkeit absolvieren in der sie sich für Psychotherapieverfahren und die Versorgung von Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen spezialisieren.

Nach Inkrafttreten müssen bundesweit ausreichende Studienplatzkapazitäten geschaffen werden. „Wer ab dem Wintersemester 2020 ein Studium mit der Absicht aufnimmt, Psychotherapeut*in zu werden, braucht einen Studiengang, der den Anforderungen dieser Approbationsordnung entspricht“, stellt BPtK-Präsident Munz klar. „Psychologische Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in kann nur noch werden, wer vor Inkrafttreten das erforderliche Studium begonnen hat.“

Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit sind keine Krankheiten

BPtK unterstützt nachdrücklich Behandlungsverbot

(BPtK) Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit sind keine Krankheiten oder Störungen. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) unterstützt deshalb nachdrücklich den Gesetzentwurf, den die Bundesregierung heute beschlossen hat. Danach sollen grundsätzlich bei unter 18-jährigen sogenannte Konversionsbehandlungen zur Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität verboten werden.

„Der Gesetzentwurf ist ein wichtiges gesellschaftspolitisches Signal, die Diskriminierung und Stigmatisierung von Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit nicht zu tolerieren“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Behandlungen von Homosexualität stellen einen erheblichen Verstoß gegen das psychotherapeutische Berufsrecht dar.“ Die BPtK hat sich zusätzlich für ein allgemeines Verbot ausgesprochen, das nicht auf Minderjährige beschränkt ist. Sollte das aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich sein, fordert sie ein Schutzalter bis 21 Jahre.

In Patientenbefragungen berichten auch psychotherapeutisch behandelte Menschen mit homosexueller Orientierung von Erfahrungen mit Konversionstherapien. „Das ist entwürdigend und inakzeptabel“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Die Behandlung von Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit ist zudem mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden. Betroffene Personen entwickeln häufiger depressive Erkrankungen, Angststörungen und Substanzmissbrauch und haben insbesondere als Jugendliche und junge Erwachsene ein erhöhtes Suizidrisiko.“

Dem heutigen heilberuflichen Konsens ging ein langer und schwieriger politischer Emanzipationsprozess insbesondere der frühen homosexuellen Emanzipationsbewegung voraus. Erst das öffentliche Auftreten der Schwulen- und Lesbenbewegung gegen die Diskriminierung ihrer sexuellen Orientierung führte dazu, dass auch die Wissenschaft diesbezüglich ihre pathologisierende Einstellung änderte. 1973 wurde Homosexualität aus dem US-amerikanischen Handbuch der psychischen Störungen (DSM) gestrichen. Danach dauerte es bis 1991, bis auch in der WHO-Klassifikation (ICD-10) Homosexualität nicht mehr als psychische Störung aufgeführt wurde. Transsexualität wurde gar erst in der im Mai 2019 verabschiedeten ICD-11 von der Liste der psychischen Erkrankungen gestrichen. „Aus Sicht der deutschen Psychotherapeutenschaft ist es bedrückend, dass diese Kategorisierungen mit dazu beitragen, dass homosexuelle und transgeschlechtliche Menschen diskriminiert, stigmatisiert und Gewalt ausgesetzt waren und weiterhin sind“, erklärt BPtK-Präsident Munz.

Gruppentherapie ohne Gutachterverfahren

Gesetzliche Regelung zum 23. November 2019 in Kraft getreten

(BPtK) Für eine ausschließliche Gruppentherapie ist seit dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr notwendig. Das hat der Deutsche Bundestag mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung beschlossen. Die Regelung ist mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Dies gilt trotz des Widerspruchs zu den noch bestehenden Regelungen in der Psychotherapie-Richtlinie, die noch nicht angepasst wurden. Die gesetzliche Regelung hat hier Vorrang.

Das Antragsverfahren bleibt allerdings bestehen. Es entfällt lediglich das Gutachterverfahren. Schon bisher wurde bei Antrag auf eine Kurzzeittherapie – sowohl als Einzel- als auch als Gruppentherapie oder Kombinationsbehandlung – kein Gutachterverfahren durchgeführt. Dies war nur in Einzelfällen auf Veranlassung der Krankenkasse erforderlich. Seit dem 23. November 2019 entfällt das Gutachterverfahren auch bei der Langzeittherapie. Dies gilt auch für Umwandlungsanträge. Der Bericht an den Gutachter muss dem Antrag seither nicht mehr beigefügt werden.

Diese Regelung gilt in jedem Fall für die ausschließliche Gruppenpsychotherapie. Wie die Krankenkassen mit Langzeittherapieanträgen für eine Kombinationsbehandlung aus Gruppentherapie und Einzeltherapie umgehen, bei denen überwiegend Gruppentherapie durchgeführt wird, ist noch nicht klar. Dies kann sich auch zwischen den Krankenkassen unterscheiden. Daher kann es sinnvoll sein, sich vor Antragstellung bei der Krankenkasse mit Verweis auf die neue gesetzliche Regelung zu erkundigen, ob diese bei einer Langzeittherapie als Kombinationsbehandlung weiterhin einen Bericht an den Gutachter verlangt.

Bei Antrag auf eine ausschließliche Gruppentherapie gelten weiter die Regelungen der Psychotherapie-Vereinbarung (§ 11 Absatz 7 PTV). Einzelsitzungen können demnach im Verhältnis von 1:10 zu den Gruppensitzungen durchgeführt werden und werden dem genehmigten Behandlungskontingent hinzugerechnet.

Da die neue gesetzliche Regelung bei vielen Krankenkassenmitarbeitern noch nicht bekannt ist, kann es sinnvoll sein, dem Therapieantrag einen Verweis auf die aktuelle gesetzliche Regelung in § 92 Absatz 6a SGB V beizufügen. Der entsprechende Halbsatz in der gesetzlichen Regelung ist fett hervorgehoben.

Anhang

Gesetzliche Regelung zur Abschaffung des Gutachterverfahrens für Gruppentherapien:

§ 92 Absatz 6a SGB V:

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen bereits frühzeitig auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

Regelung zur Durchführung von Einzelsitzungen bei einer alleinigen Gruppentherapie in der Psychotherapie-Vereinbarung:

§ 11 Absatz 7 PTV:

„Werden im Rahmen einer genehmigten Gruppentherapie Einzelbehandlungen notwendig, die nicht beantragt wurden, können diese in einem Verhältnis von einer Einzelbehandlung auf zehn Gruppenbehandlungen ohne besondere Antragstellung durchgeführt werden. Dabei sind die Einzelbehandlungen dem genehmigten Kontingent der Gruppenbehandlungen hinzuzurechnen.“

Anerkennung für den Beruf

35. Deutscher Psychotherapeutentag würdigt die Reform der Psychotherapeutenausbildung

(BPtK) Der 35. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) am 16. November in Berlin war geprägt von der Erleichterung darüber, dass die Reform der Psychotherapeutenausbildung auch die letzten Hürden in Bundestag und Bundesrat genommen hatte. Weitere Themen waren der Klimawandel, die Digitalisierung des Gesundheitswesens und die Qualitätssicherung in der psychotherapeutischen Versorgung.