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39. Deutscher Psychotherapeutentag – digital

Muster-Weiterbildungsordnung und Gesundheitspolitik im Fokus

(BPtK) Der 39. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) verabschiedete am 19. und 20. November 2021 die noch fehlenden Teile der Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO) für Psychotherapeut*innen und diskutierte grundsätzliche Positionen zur Gesundheitspolitik in der neuen Legislaturperiode. Außerdem wählten die Delegierten Cornelia Metge in den Vorstand der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK).

Birgit Gorgas begrüßte die Delegierten für die Versammlungsleitung zum dritten Mal zu einem digitalen DPT. Die steigenden Inzidenzzahlen der vierten Corona-Welle hatten den Vorstand bewogen, den DPT digital und nicht in Präsenz zu veranstalten. In seinem Bericht bedauerte BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz diese Entscheidung, die gleichwohl unumgänglich gewesen sei. Es sei inakzeptabel, dass circa 15 Millionen Mitmenschen in Deutschland durch ihre Entscheidung gegen eine Impfung viele Todesfälle, eine Überlastung des Gesundheitssystems, insbesondere der Kliniken, und große psychische Belastungen für viele Mitbürger*innen in Kauf nehmen. Er hätte sich gewünscht, dass mehr Einsicht möglich gewesen wäre. Um noch mehr Leid zu verhindern, müssten sich die Menschen wieder auf sehr restriktive Regelungen einstellen.

Corona-Sonderregelungen: Videobehandlung weiter unbegrenzt möglich

Empfehlung zur Hygieneziffer letztmalig verlängert

(BPtK) Psychotherapeut*innen können Videobehandlungen während der Corona-Pandemie weiter bis zum 31. Dezember 2021 unbegrenzt anbieten. Auch im vierten Quartal 2021 gelten für gesetzlich Versicherte die aktuellen Sonderregelungen. Danach können grundsätzlich Einzelsitzungen, Akutbehandlungen, Gruppentherapien mit bis zu acht Patient*innen und in begründeten Fällen auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Video durchgeführt werden. Die Begrenzung für die Videobehandlung in Bezug auf die Anzahl der Patient*innen und die Leistungsmenge wird ebenfalls weiterhin ausgesetzt. Ebenso ist die telefonische Unterstützung für Patient*innen, die bereits in Behandlung sind, weiter abrechenbar. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen geeinigt.

Gleichfalls können Versicherte der privaten Krankenversicherung während der Corona-Pandemie weiterhin unbürokratisch ihre psychotherapeutische Behandlung per Video durchführen. Die entsprechenden gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer, privater Krankenversicherung und Beihilfe wurden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen während der Corona-Pandemie wurde ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Berechnung der Analoggebühr Nr. 245 GOÄ ist weiterhin auch für Psychotherapeut*innen einmal je Sitzung zum 1,0-fachen Satz in Höhe von 6,41 Euro möglich. Voraussetzung hierfür ist der unmittelbare, persönliche Kontakt zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in. Die Beteiligten vertreten die Sichtweise, dass die Empfehlung zur Hygieneziffer Nr. 245 GOÄ analog letztmalig verlängert wurde.

Auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat ihre Corona-Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Für Behandlungen nach dem Psychotherapeutenverfahren gilt weiterhin, dass Videosprechstunden analog den entsprechenden Behandlungsziffern (P-Ziffern) abgerechnet werden können. Dabei wird für die Videosprechstunde ein Zuschlag in Höhe von 12 Euro für eine volle Stunde bzw. 6 Euro für eine halbe Stunde gezahlt, wenn ein zugelassenes zertifiziertes Videosystem eingesetzt wird. Die Regelung gilt auch für neuropsychotherapeutische Leistungen, die bisher analog zum Psychotherapeutenverfahren honoriert werden.

Akutbehandlung und Gruppentherapie ab 1. Oktober per Video möglich

Bewertungsausschuss passt EBM an

(BPtK) Psychotherapeut*innen können ab dem 1. Oktober Behandlungen in akuten Krisen und Gruppentherapien auch per Video anbieten. Der Bewertungsausschuss hat hierfür den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) entsprechend angepasst. „Damit kann Patient*innen in akuten psychischen Notlagen künftig noch flexibler geholfen werden“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest. „Gerade Menschen in Krisen, die kurzfristig eine intensive psychotherapeutische Unterstützung benötigen, beispielsweise um eine Einweisung ins Krankenhaus zu vermeiden, kann nunmehr auch per Videobehandlung geholfen werden. Sie müssen nicht mehr für jeden Behandlungstermin in die Praxis kommen.“ Die BPtK hatte sich intensiv dafür eingesetzt, dass Akutbehandlungen auch per Video erbracht werden können.

Auch Gruppenpsychotherapie und die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung mit bis zu acht Patient*innen können künftig per Video angeboten werden.

Die Änderungen gehen auf das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) zurück, das am 9. Juni in Kraft getreten ist.

Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung erfordern weiterhin den unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in.

Technische und fachliche Voraussetzungen zur Durchführung der Videobehandlung sind in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt. Danach kann nur ein Videodienstanbieter genutzt werden, der zertifiziert ist.

Info-Portal zu Depression für Kinder und Jugendliche

Webseite www.ich-bin-alles.de

(BPtK) Bereits vor der Corona-Pandemie litt jede zehnte Minderjährige* unter depressiven Beschwerden. Die Pandemie hat das noch verstärkt: Der Anteil an Kindern und Jugendlichen mit depressiven Symptomen liegt mittlerweile bei 15 Prozent. Die Kinder- und Jugendpsychiatrie des LMU Klinikums München hat deshalb in Partnerschaft mit der Beisheim Stiftung die Website www.ich-bin-alles.de entwickelt. Das Info-Portal richtet sich an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, die sich über Depressionen informieren und erfahren wollen, was sie tun können, um Depressionen zu verhindern, und welche Hilfemöglichkeiten es gibt, wenn ein Kind unter Depressionen leidet. Im Kapitel „Depression behandeln“ wird auch ausführlich eine psychotherapeutische Behandlung dargestellt. Die zentrale Botschaft des Info-Portals ist: „Ich bin traurig, mutig, schwach, stark – alles.“

E-Patientenakte: Bisher unausgereift und nicht ausreichend datensicher

BPtK-Wahl-Prüfstein: Ausdrückliche Zustimmung zur E-Akte notwendig

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hält die elektronische Patientenakte bisher weder für technisch ausgereift noch für ausreichend datensicher. Bislang ist es nicht möglich, dass Patient*innen Dokumente in der E-Patientenakte nur für einzelne Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen freigeben. Außerdem sollte das Einloggen in die E-Akte genauso sicher geschützt sein wie ein Online-Bankkonto. Dafür ist es notwendig, dass das Lesen und Speichern in der E-Akte nur mit einem zusätzlichen, aktuell generierten Passwort möglich ist (TAN-Nummer).

Die BPtK fordert die Wähler*innen auf zu prüfen, ob eine Partei ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausreichend schützen will. „Angaben zu psychischen Erkrankungen sind hochsensible persönliche Daten“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Deshalb ist es unbedingt notwendig, dass sowohl das Anlegen der E-Patientenakte als auch das Speichern von Daten weiterhin nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Patient*in möglich sein darf. Die Wähler*innen sollten prüfen, ob eine Partei dieses Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung weiterhin sicherstellen will.“

Elektronische Patientenakte ePA

Online-Veranstaltung mit gematik mit ca. 500 Teilnehmern

(LPK BW) Das Thema Telematikinfrastruktur (TI) und elektronische Patientenakte (ePA) beschäftigt Psychotherapeut*innen, die an der durch gesetzliche Krankenkassen finanzierten Versorgung teilnehmen. Das Thema wird unter LPK-Mitgliedern kontrovers diskutiert. Mit einer von Kammerpräsident Dr. Dietrich Munz moderierten, gemeinsam mit der gematik durchgeführten und von ca. 500 Teilnehmern gut besuchten zweistündigen Online-Veranstaltung „gematik trifft LPK Baden-Württemberg“ sollte mit Hilfe zweier Experten ein erster Überblick über Konzept und Funktionsweise der ePA sowie Rechts- und Haftungsfragen gegeben werden.

Dr. Munz bedankte sich einführend bei der gematik, die die Veranstaltung vorbereitet und technisch im Hintergrund begleitet hat. Er ging zunächst kurz auf deren Geschichte ein: vor mehr als 15 Jahren zur Einführung und Weiterentwicklung der TI im Gesundheitswesen gegründet, Gesellschafter seien neben dem BMG die Kassenärztliche und -zahnärztliche Bundesvereinigung (KBV, KZBV, die Bundesärzte- und -zahnärztekammer (BÄK, BZÄK), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Deutsche Apothekerverband (DAV) sowie der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung. Die BPtK sei, obwohl von Anfang an mehrfach beantragt, bislang nicht als Gesellschafter aufgenommen worden. Finanziell werde die Arbeit der gematik vom GKV-Spitzenverband getragen (1 € pro Mitglied der GKV).

Neue Praxis-Info „E-Patientenakte“

BPtK empfiehlt eingeschränkte Nutzung nur für aktuelle Behandlungen

(BPtK) Seit dem 1. Januar können sich Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei eine elektronische Patientenakte anlegen. Sie ist für Patient*innen ein zentrales Archiv ihrer medizinischen Unterlagen. Für Psychotherapeut*innen ist und bleibt ihre Dokumentation die maßgebliche Grundlage all ihrer Entscheidungen. Die E-Patientenakte ist eine zusätzliche Sammlung von Dokumenten und Befunden, in der sie zum Beispiel medizinische Daten der Patient*in finden können, die von anderen erhoben wurden. Viele Patient*innen werden ihre Psychotherapeut*in fragen, ob sie zum Beispiel ihre psychotherapeutische Behandlung in der E-Patientenakte speichern sollen.

Die BPtK hat dazu eine neue Praxis-Info „E-Patientenakte“ veröffentlicht. Darin wird nicht nur deren Einsatz in der psychotherapeutischen Praxis erläutert, sondern es werden auch Empfehlungen für die Patienteninformation gegeben. Die Patient*innen sollten darüber aufgeklärt werden, dass sie nicht alle ihre Befunde speichern müssen, sondern auch nur die Daten ihrer aktuellen Behandlung hinterlegen können. Sie müssen ferner nicht für alle Behandler*innen ihre Unterlagen lesbar machen, sondern können die Einsicht in die E-Akte auch nur befristet erteilen. Sie sollten schließlich darauf hingewiesen werden, dass sie diese Daten nach einer abgeschlossenen Behandlung wieder löschen können. Insbesondere die Nutzung der E-Akte per Smartphone und Tablet birgt nach Ansicht der BPtK noch zu große Risiken des Datenschutzes und der Datensicherheit.

Elektronische Patientenakte ePA

Gemeinsame Info-Veranstaltung von gematik und LPK Baden-Württemberg am 20.07.2021

(LPK BW) Das Thema elektronische Patientenakte ePA beschäftigt vor allem auch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in einer Kassen- oder Privatpraxis niedergelassen sind. Die LPK Baden-Württemberg bietet nun hierzu kurzfristig eine Online-Informationsveranstaltung mit bis zu 1000 Teilnehmern zusammen mit der gematik an.  Das Thema brennt vielen auf den Nägeln und wird auch bei unseren Mitgliedern kontrovers diskutiert. Mit der von Kammerpräsident Dr. Dietrich Munz moderierten Veranstaltung wollen wir LPK-Mitgliedern mit Hilfe der Experten der gematik einen ersten Überblick über Konzept und Funktionsweise sowie Rechts- und Haftungsfragen geben.  

Corona-Sonderregelungen: Videobehandlung weiter unbegrenzt möglich

Erweiterte telefonische Beratung für privat Versicherte läuft aus

(BPtK) Psychotherapeut*innen können Videobehandlungen während der Corona-Pandemie weiter bis zum 30. September 2021 unbegrenzt anbieten. Auch im dritten Quartal 2021 gelten für gesetzlich Versicherte die aktuellen Sonderregelungen. Danach können grundsätzlich Einzelsitzungen und in begründeten Fällen auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Videotelefonat durchgeführt werden, und zwar ohne Grenzen bei der Anzahl der Patient*innen und Leistungsmenge. Ebenso ist die telefonische Unterstützung für Patient*innen, die bereits in Behandlung sind, weiter abrechenbar. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen geeinigt.

Gleichfalls können Versicherte der privaten Krankenversicherung während der Corona-Pandemie weiterhin unbürokratisch ihre psychotherapeutische Behandlung per Videotelefonat durchführen. Die entsprechenden gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer, privater Krankenversicherung und Beihilfe wurden bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen während der Corona-Pandemie wurde ebenfalls bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Berechnung der Analoggebühr Nr. 245 GOÄ ist weiterhin auch für Psychotherapeut*innen einmal je Sitzung zum 1,0-fachen Satz in Höhe von 6,41 Euro möglich. Voraussetzung hierfür ist der unmittelbare, persönliche Kontakt zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in. Dagegen wird die Regelung zur erweiterten telefonischen Beratung für privat Versicherte durch eine Mehrfachberechnung der Nummer 3 zum 30. Juni 2021 auslaufen.

Beantragung des elektronischen Heilberufe-Ausweises (eHBA) unbedingt direkt bei der Kammer bis spätestens 30.06.2021 initiieren!!

Wichtige Mitteilung an alle kassenzugelassenen LPK-Mitglieder

(LPK BW) Wir weisen alle kassenzugelassenen LPK-Mitglieder darauf hin, dass der elektronische Heilberufeausweis (eHBA) unbedingt bis spätestens zum 30.06.2021 direkt bei der LPK-Baden-Württemberg beantragt sein muss, um Honorarkürzungen der KV zu vermeiden.

Bitte melden Sie sich daher bis zum 30.06.2021 unter Angabe Ihres vollständigen Namens, Ihres Geburtsdatums und Ihrer Kammer-Mitgliedsnummer (diese finden Sie auf dem letzten Beitragsbescheid), bei der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg

per E-Mail:  heilberufeausweis@lpk-bw.de  heilberufeausweis@lpk-bw.de

oder Post: Jägerstraße 40, 70174 Stuttgart

Damit beantragen Sie den eHBA und fordern Ihre Zugangsdaten zu unserem Vorbefüllungsportal an.

Ihr Schreiben gilt als Antrag für den eHBA.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach Erhalt der Zugangsdaten, die wir nach Eingang Ihrer Anmeldung an Sie schicken, zeitnah über das Vorbefüllungsportal und das Portal der Vertrauensdiensteanbieter Ihre Bestellung abschließen.

Die Bundespsychotherapeutenkammern (BPtK) hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) um eine Verschiebung des Termins gebeten, ab dem Sanktionen für eine Nicht-Anmeldung für den eHBA in Kraft treten. Dies hat das BMG nun in einem Schreiben an die BPtK ablehnend beschieden. Wichtig ist deshalb, dass der Antrag bei der Kammer bis zum 30.06.2021 vorliegen muss. Dies hatte Bundesminister Spahn mündlich gegenüber der Ärztekammer bestätigt.

 

 

 

Weitere Infos zum eHBA finden Sie auf unserer Sonderseite:

https://entwicklung.lpk-bw.de/news/2021/ausgabe-des-elektronischen-heilberufeausweises-ehba