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Psychotherapeutische Versorgung während der Corona-Epidemie

Interview mit Dr. Dietrich Munz, Präsident der BPtK

(BPtK) Psychisch kranke Menschen brauchen auch während der Corona-Epidemie weiter eine psychotherapeutische Versorgung. Psychotherapie findet aber in der Regel von Angesicht zu Angesicht statt. Ist dies überhaupt möglich?

Sicher, insbesondere solange weder Patient*innen noch Psychotherapeut*innen irgendwelche Symptome für Atemwegserkrankungen haben. Dann ist es zwar notwendig, dass ein ausreichender Abstand von ein bis zwei Metern eingehalten, auf das Hände-Schütteln verzichtet, die Husten- und Nies-Etikette beachtet wird und z. B. Türklinken regelmäßig desinfiziert werden. Dies sind die gesundheitlichen Vorsichtmaßnahmen, die jederzeit gelten. Sie ermöglichen aber auch, weiter Patient*innen in der Praxis zu sehen, zu beraten und zu behandeln.

Was ist, wenn die Patient*in Kontakt zu einer Corona-Erkrankten* hatte oder selbst erkrankt ist?

Dann besteht die Möglichkeit, die Behandlung online per Videotelefonat fortzuführen. Diese Möglichkeit war bis vor Kurzem noch stark begrenzt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen haben jedoch noch Mitte März beschlossen, diese Begrenzungen der Videobehandlung aufzuheben. Die neue Regelung gilt vorläufig ab dem 1. April für das II. Quartal 2020. Wir begrüßen diese Entscheidung sehr, weil sie es überhaupt erst ermöglicht, die psychotherapeutische Versorgung auch für Patient*innen, die sich in Quarantäne befinden, sicherzustellen. Wenn der Patient*in aber kein Videotelefonat möglich ist, sollte auch die Behandlung per Telefon möglich sein. Beides ist wichtig, weil sich bei einem Teil der Patient*innen ohne Behandlung die psychischen Erkrankungen verschlimmern oder chronifizieren können.

Was ist, wenn eine Corona-Patient*in sich so stark in einer akuten Krise befindet, dass ein Videotelefonat nicht reicht?

Zunächst einmal sind Akutbehandlungen weiterhin von der Videobehandlung ausgenommen. Das ist ein Unding. Gerade diese Patient*innen brauchen unbedingt Beratung und Behandlung. Dies muss noch ermöglicht werden. Aber zu Ihrer Frage: Was ist, wenn dies nicht reicht? Ein unmittelbarer Kontakt zwischen einer coronakranken Patient*in gefährdet auch die Psychotherapeut*in und damit die psychotherapeutische Versorgung aller anderen ihrer Patient*innen. Denkbar wäre noch eine Behandlung im Schutzanzug. Doch für eine Behandlung in Schutzkleidung fehlt es aber zum einen in den Praxen an Atemschutzmasken und Schutzkleidung. Zum anderen stellt sich allerdings auch die Frage, ob ein Gespräch mit einer Psychotherapeut*in in Alienverkleidung der Patient*in tatsächlich hilft. Für diese Patient*innen wäre es unbedingt notwendig, per Telefon und Video möglichst viel psychotherapeutische Unterstützung aus der Ferne anbieten zu können.

Was ist mit der psychotherapeutischen Sprechstunde und den probatorischen Gesprächen? Muss die Diagnostik nicht eigentlich immer im unmittelbaren Kontakt durchgeführt werden?

Grundsätzlich ist das so. Die Diagnostik einer psychischen Erkrankung muss grundsätzlich von Angesicht zu Angesicht stattfinden, damit überhaupt ein vollständiger, auch nicht-visueller Eindruck von der Patient*in möglich ist. Die Corona-Epidemie schafft hier jedoch Notlagen bei den Patient*innen, die wir lösen müssen. Wir können in einer solchen weltweiten Epidemie die Patient*innen nicht allein lassen. Deshalb ist es in dieser noch nie dagewesenen Ausnahmesituation notwendig, auf die Videobehandlung zurückzugreifen, wenn sonst keine psychotherapeutische Versorgung möglich ist. Deshalb hält die BPtK es auch für notwendig, befristet Sprechstunden und probatorische Gespräche per Video in begründbaren Einzelfällen zu ermöglichen.

Welche Hilfen bieten Sie Ihren Kolleg*innen, um Sie in dieser Situation zu unterstützen?

Wir informieren fortwährend über den Stand der Entwicklungen auf unserer Homepage. Für die Behandlung per Videotelefonat haben wir bereits im November 2019 einen BPtK-Ratgeber herausgegeben. Darin ist auch ein Kapitel enthalten, das jetzt ganz wichtig wird: „Was muss ich bei der Praxisorganisation beachten?“. Darin werden Fragen beantwortet wie: „Was ist ein zertifizierter Videodienstanbieter? Welche technische Ausstattung ist notwendig? In welchen Räumen ist eine Videobehandlung möglich?“. Außerdem enthält sie eine Information für Patient*innen und Sorgeberechtigte.

Begrenzung von Videobehandlungen aufgehoben

Psychotherapeutische Versorgung während der Corona-Epidemie

(BPtK) Psychisch kranke Menschen brauchen während der Corona-Epidemie weiter eine psychotherapeutische Versorgung. Deshalb muss es kurzfristig ermöglicht werden, psychotherapeutische Sprechstunden und Behandlungen auch online per Videotelefonat oder per Telefon durchzuführen. „Wir begrüßen sehr die schnelle Entscheidung, die Begrenzungen von Online-Videobehandlungen aufzuheben“, betont Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), zu der gestrigen Entscheidung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen. Danach sind Online-Behandlung per Video nicht mehr auf 20 Prozent der Patient*innen und Leistungen limitiert. Die neue Regelung gilt vorläufig ab dem 1. April 2020.

„Dadurch können laufende Behandlungen fortgesetzt werden, auch wenn Patient*innen am Corona-Virus erkrankt sind oder sich nicht dem Ansteckungsrisiko im öffentlichen Personennahverkehr aussetzen wollen“, erklärt BPtK-Präsident Munz. „Videobehandlungen bieten grundsätzlich die Chance, die psychotherapeutische Versorgung weiter ohne den unmittelbaren Kontakt zwischen Patient*innen und Psychotherapeut*innen sicherzustellen.“

„Wir müssen aber insbesondere auch Akut-Patient*innen weiterversorgen können, auch wenn sie sich in Quarantäne befinden“, betont Munz. Die BPtK fordert daher, auch Akutbehandlungen per Videotelefonat zu ermöglichen.

Die BPtK dringt deshalb darauf,

  • Akutbehandlung per Video anbieten zu können,
  • sofern eine Behandlung per Video nicht möglich ist, auch Behandlungen per Telefon zu ermöglichen,
  • befristet Sprechstunden und probatorische Gespräche per Video zu ermöglichen.

Technologischer Fortschritt und schnelle Heilsversprechungen

BPtK-Round-Table: Psychotherapie im Wandel

(BPtK) Die Digitalisierung des Gesundheitswesens wird die psychotherapeutische Arbeit verändern. Die Verordnung von Gesundheits-Apps ist ebenso wie die Online-Behandlung per Video bereits rechtlich geregelt. Der Profession stellen sich dabei auch grundsätzliche Fragen, zum Beispiel: „Wie wirken sich digitale Anwendungen auf das Verhältnis zwischen Psychotherapeut*innen und Patient*innen aus?“, „Wie verändert sich die psychotherapeutische Versorgung durch die Digitalisierung?“, „Verändert die Digitalisierung das Selbstbild der Menschen und ihre Beziehungen zu anderen?“ und ,„Wie sieht das Berufsbild der Psychotherapeut*innen in Zukunft aus?“.

BPtK: ePA noch nichts für psychisch kranke Menschen

Patient*innen brauchen von Anfang an die Datenhoheit

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) warnt Menschen mit psychischen Erkrankungen davor, die elektronischen Patientenakte (ePA), wie sie Bundesgesundheitsminister Jens Spahn nach seinem Entwurf eines „Patientendaten-Schutzgesetzes“ (PDSG) ab 2021 plant, zu nutzen. „Die elektronische Patientenakte erfüllt bislang nicht die Mindeststandards, die zum Schutz der Patient*innen notwendig sind“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Menschen mit psychischen Erkrankungen müssen im Einzelnen darüber entscheiden können, wer zum Beispiel von einer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik oder mit einem Antidepressivum erfährt. Da dies bisher nicht sichergestellt ist, kann ich nur davon abraten, Informationen über psychische Erkrankungen in der elektronischen Patientenakte zu speichern.“

„Bundesgesundheitsmister Jens Spahn ist Tempo wichtiger als die Datenhoheit der Patient*innen“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. „Damit gefährdet er grundlegend die Akzeptanz der elektronischen Patientenakte. Der versprochene Datenschutz und die notwendige Datenhoheit der Patient*innen haben auf dem politischen Rangierbahnhof nichts zu suchen.“ Hintergrund: Die Gematik, die die ePA entwickelt, ist nicht in der Lage, mit der Einführung der ePA ab 2021 „ein differenziertes Berechtigungsmanagement“ zu ermöglichen, mit dem der Versicherte über jedes einzelne Dokument in seiner Akte entscheiden kann. Deshalb plant der Bundesgesundheitsminister, mit einer unzulänglichen ePA zu starten und den Versicherten* ein Jahr lang nur eine eingeschränkte Autonomie über ihre Patientenakte zu ermöglichen. So lange können sie nicht entscheiden, welche Dokumente im Einzelnen von wem eingesehen werden können.

„Psychische Erkrankungen sind immer noch stark diskriminiert“, stellt Munz fest. „Patient*innen müssen deshalb entscheiden können, welche Dokumente überhaupt in der Patientenakte gespeichert und welche Dokumente von wem eingesehen werden dürfen. Nicht jede Leistungserbringer*in sollte auf alle Informationen zugreifen dürfen, wenn dies die Patient*in nicht ausdrücklich wünscht.“

Patient*innen sind keine Versuchskaninchen

BPtK zur Digitalen-Gesundheitsanwendungen-Verordnung

(BPtK) Auch amtlich geprüfte Gesundheits-Apps können künftig immer noch Patient*innen gefährden. Die Verordnung, die das Bundesgesundheitsministerium zur Zulassung digitaler Gesundheitsanwendungen vorgelegt hat, stellt nicht sicher, dass diese überhaupt nachweislich wirksam sind. Für Gesundheits-Apps, die zur Behandlung von psychischen Erkrankungen dienen, ist ein solcher Nachweis durch klinische Studien mit Kontrollgruppe aber unbedingt erforderlich. „Wie bei Arzneimitteln auch, darf von diesen grundlegenden Standards, die die Patientensicherheit gewährleisten, nicht abgewichen werden“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Der Nachweis der Wirksamkeit darf auf keinen Fall nachträglich und damit nach einer Zulassung erfolgen. „Unsere Patient*innen sind keine Versuchskaninchen“, betont Munz. „Die Patientensicherheit muss auch bei Gesundheits-Apps höchste Priorität bekommen.“

„Wenn eine Patient*in therapeutische Übungen leistet, die gar nicht oder zu wenig wirken, verstärkt dies ihren Eindruck, z. B. nicht gegen ihre depressiven Stimmungen anzukommen“, erläutert BPtK-Präsident Munz. „Für einen depressiv kranken Menschen ist es meist eine erhebliche Anstrengung, sich trotz seiner überwältigenden Gefühle der Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Misserfolge durch nicht wirksame Apps untergraben diese Therapiemotivation und können zu einer substanziellen Verschlechterung der Erkrankung führen.“

Die BPtK begrüßt, dass Patient*innen, Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen künftig in einem Online-Verzeichnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nachschlagen können, welche Gesundheits-Apps verordnet werden können. Ein solches Verzeichnis muss eine maßgebliche Orientierung für die Nutzung von Apps in psychotherapeutischen Behandlungen sein. „Deshalb dürfen in dieses amtliche Verzeichnis nur sichere und wirksame Gesundheits-Apps aufgenommen werden“, fordert Munz. „Ansonsten wecken wir ernste und wesentliche Zweifel daran, dass die Digitalisierung des Gesundheitssystems tatsächlich am Nutzen unserer Patient*innen orientiert ist.“

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Anerkennung für den Beruf

35. Deutscher Psychotherapeutentag würdigt die Reform der Psychotherapeutenausbildung

(BPtK) Der 35. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) am 16. November in Berlin war geprägt von der Erleichterung darüber, dass die Reform der Psychotherapeutenausbildung auch die letzten Hürden in Bundestag und Bundesrat genommen hatte. Weitere Themen waren der Klimawandel, die Digitalisierung des Gesundheitswesens und die Qualitätssicherung in der psychotherapeutischen Versorgung.

Neue Praxis-Info „Videobehandlung“

BPtK gibt Empfehlungen für den Praxisalltag

(BPtK) Seit dem 1. Oktober 2019 können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung auch per Video behandeln. Eine Videobehandlung kann sich nach psychotherapeutischer Indikationsstellung anbieten, zum Beispiel bei Patienten, die aufgrund körperlicher Erkrankungen nicht regelmäßig eine Praxis aufsuchen können.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) informiert in ihrer neuen Praxis-Info darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Behandlung über Video erbracht werden kann. Darüber hinaus enthält die Praxis-Info hilfreiche Informationen über die rechtlichen Grundlagen der Videobehandlung, gibt Empfehlungen zur Praxisorganisation, Hinweise zur Abrechnung und bietet ein Informationsblatt, das Psychotherapeuten ihren Patienten aushändigen können.

Nur wirksame Gesundheits-Apps zulassen

BPtK zur Anhörung des Digitale-Versorgung-Gesetzes

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt grundsätzlich, dass Gesundheits-Apps künftig von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden sollen. „Digitale Programme zur Behandlung von psychischen Erkrankungen müssen allerdings nachweisen, dass sie überhaupt wirksam sind“, fordert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz anlässlich der heutigen Anhörung des Digitale-Versorgung-Gesetzes im Deutschen Bundestag. „Bisher ist lediglich vorgesehen, dass sie eine ausreichende technische Funktionalität und Datensicherheit sicherstellen müssen.“

Außerdem haben nur Psychotherapeuten oder Ärzte die fachliche Qualifikation zu beurteilen, ob und welche Gesundheits-App in einer Behandlung eingesetzt werden kann. Servicehotlines und Berater von Krankenkassen haben diese Qualifikation keineswegs. Im Gesetz sollte klargestellt werden, dass Krankenkassen sich mit der Empfehlung von Gesundheits-Apps nicht in die Versorgung psychisch kranker Menschen einmischen dürfen. Eine gute Versorgung mit digitalen Anwendungen setzt voraus, dass diese durch Ärzte und Psychotherapeuten verordnet werden.

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Videobehandlung in Psychotherapie seit dem 1. Oktober 2019 abrechenbar

Technische und fachliche Standards im Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt

(BPtK) Psychotherapeutische Behandlungen können seit dem 1. Oktober 2019 auch per Videotelefonat erbracht und abgerechnet werden. Mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz, das am 1. Januar 2019 in Kraft trat, wurden Videobehandlungen auch in der psychotherapeutischen Versorgung möglich. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen haben nun auch die erforderliche Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) vorgenommen.

Vorab war bereits die Psychotherapie-Vereinbarung angepasst worden. Danach können Psychotherapeuten ihren Patienten eine Kurz- oder Langzeitbehandlung sowie Rezidivprophylaxe per Video anbieten. Für andere Leistungen ist dagegen ein persönlicher Kontakt erforderlich. Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung sind z. B. immer im unmittelbaren Gegenüber durchzuführen. Psychotherapeutische Sprechstunde, Probatorik, Gruppenpsychotherapie, Hypnose und Akutbehandlung sind in der Psychotherapie-Vereinbarung von der Videobehandlung ausgeschlossen.

Die Bundespsychotherapeutenkammer kritisiert, dass die Videobehandlung auch bei Akutbehandlungen ausgeschlossen wurde. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum z. B. Kurzzeitbehandlungen per Video erbracht werden können, nicht aber die Akutbehandlung. Gerade die Dringlichkeit der Akutbehandlung mache es erforderlich, auch bei ihnen eine Videobehandlung möglich zu machen.

Die neuen EBM-Ziffern sind seit dem 1. Oktober 2019 abrechenbar. Psychotherapeuten erhalten neben der Grundpauschale und der jeweiligen Gesprächsziffer oder der psychotherapeutischen Leistung eine Technikpauschale von 40 Punkten. Daneben wird befristet auf zwei Jahre eine Anschubfinanzierung geleistet. Für bis zu 50 Videosprechstunden kann man 92 Punkte (10 Euro) zusätzlich abrechnen. Voraussetzung ist, dass man 15 Videosprechstunden im Quartal durchführt. Insgesamt dürfen nur 20 Prozent der Behandlungsfälle im Quartal ausschließlich per Video erfolgen.

Technische und fachliche Voraussetzungen zur Durchführung der Videobehandlung sind in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt. Danach kann nur ein Videodienstanbieter genutzt werden, der zertifiziert ist. Es muss ferner gewährleistet sein, dass die Videobehandlung während der gesamten Übertragung Ende-zu-Ende verschlüsselt ist. Außerdem sind Vorgaben zu einem vertraulichen Umgang, zur schriftlichen Einwilligung der Patientin oder des Patienten oder zur Größe des Bildschirmes zu finden.

Gesundheits-Apps auf Wirksamkeit prüfen

BPtK-Forderungen zur 1. Lesung des Digitalen Versorgung-Gesetzes

(BPtK) Der Deutsche Bundestag berät morgen in 1. Lesung das Digitale Versorgung-Gesetz (BT-Drs. 19/13438). Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) sieht noch erheblichen Nachbesserungsbedarf, damit Gesundheits-Apps nicht die Patientensicherheit gefährden. Dazu gehört insbesondere die Forderung, dass digitale Programme zur Behandlung von psychischen Erkrankungen nachweisen müssen, dass sie überhaupt wirksam sind, und zwar durch klinische Studien mit Kontrollgruppe. Bisher ist lediglich vorgesehen, dass sie eine ausreichende technische Funktionalität und Datensicherheit sicherstellen müssen.

„Wenn ein Patient therapeutische Übungen leistet, die gar nicht oder zu wenig wirken, verstärkt dies seinen Eindruck, z. B. nicht gegen seine depressiven Stimmungen anzukommen“, erläutert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Für einen depressiv kranken Menschen ist es meist eine erhebliche Anstrengung, sich trotz seiner überwältigenden Gefühle der Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Misserfolge durch gar nicht oder zu wenig wirksame Apps untergraben die Therapiemotivation und können zu einer substanziellen Verschlechterung der Erkrankung führen.“

Weitere Forderungen der BPtK sind:

  • Wirksame digitale Programme können ergänzend in einer Psychotherapie genutzt werden, sie können aber ein direktes Gespräch von Psychotherapeut und Patient von Angesicht zu Angesicht nicht ersetzen. Insbesondere Diagnose, Indikationsstellung und Aufklärung müssen immer im unmittelbaren Gegenüber erfolgen, um fachliche Standards und Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
  • Nur Psychotherapeuten oder Ärzte haben die fachliche Qualifikation zu beurteilen, ob und welche Gesundheits-App in einer Behandlung eingesetzt werden kann. Servicehotlines und Berater von Krankenkassen haben diese Qualifikation keineswegs. Deshalb sollten digitale Programme ausschließlich von Psychotherapeuten und Ärzten verordnet werden. Krankenkassen dürfen darum Versicherten auch keine Beratungsangebote machen, um Versorgungsinnovationen wie z. B. Gesundheits-Apps zu fördern.
  • Psychotherapeuten sollten – wie Ärzte auch – Präventions-Apps empfehlen können, wenn sie in ihrer Sprechstunde Patienten haben, die noch nicht an einer psychischen Erkrankung leiden, aber ein erhöhtes Risiko dafür aufweisen.
  • Krankenkassen dürfen sich nicht finanziell an Start-ups beteiligen, die digitale Programme entwickeln. Versichertenbeiträge sind kein Risikokapital für spekulative Finanzgeschäfte. Gesundheits-Apps dürfen deshalb auch nicht schon während ihrer Erprobung von Krankenkassen finanziell gefördert werden.
  • Die BPtK lehnt die geplante Nutzung von Sozialdaten zur Förderung und Entwicklung digitaler Innovationen strikt ab. Krankenkassen im Wettbewerb nutzen die Versichertendaten schon bisher zur Risikoselektion. Keinesfalls darf die Zustimmung des Versicherten angenommen werden, solange er nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Die BPtK begrüßt, dass mit dem DVG:

  • Patienten, Psychotherapeuten und Ärzte künftig in einem Online-Verzeichnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nachschlagen können, welche Gesundheits-Apps nachweislich wirksam und sicher sind. Ein solches Verzeichnis kann eine maßgebliche Orientierung für die Nutzung von Apps in psychotherapeutischen Behandlungen sein und
  • Gesundheits-Apps zur Regelversorgung gehören werden. Geprüfte Apps können dann allen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden und stehen nicht nur den Versicherten einzelner Krankenkassen zur Verfügung.

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