Barmer-Studie zu der ab 2017 geltenden Psychotherapierichtlinie

Interview mit LPK-Präsident Dr. Dietrich Munz

(LPK BW) Mit der Reform der Psychotherapie-Richtlinie im Jahr 2017 wurde der Besuch einer psychotherapeutischen Sprechstunde Voraussetzung für den Beginn einer Psychotherapie in der ambulanten kassenärztlichen Versorgung. Wie Kammerpräsident Dr. Dietrich Munz im Interview mit der Badischen Zeitung am 18. Juli 2020 hervorhebt, ging „die Umsetzung bei den Kolleginnen und Kollegen sehr zügig“. Und sie habe sich auch schnell bewährt. Anlass des Interviews, an dem auch Barmer-Landesgeschäftsführer Winfried Plötze beteiligt war, waren die Ergebnisse des Barmer Arztreport 2020, in der über 2000 Versicherte befragt wurden, die eine psychotherapeutische Sprechstunde in Anspruch genommen hatten. Zudem wurden die Abrechnungsdaten aus 2016 und 2018 in dieser Studie verglichen.

Ergebnisse der Studie:  Nach der Reform hatten im Jahr 2018 bundesweit 12 % mehr Menschen Kontakt zu Psychotherapeuten als 2016, in BW betrug der Anstieg knapp 9 %. Die Versicherten stellten der psychotherapeutischen Sprechstunde ein überwiegend positives Zeugnis aus, mehrheitlich fühlten sich die Befragten durch sie gut betreut, ca. 2/3 konnten danach innerhalb von vier Wochen eine Psychotherapie beginnen. Letztere wurde meist (71 %) dort begonnen, wo auch die Sprechstunde stattfand. Ebenfalls ca. 2/3 waren nach Therapieende mit dem Ergebnis vollkommen oder sehr zufrieden.

Die Studie weist auch darauf hin, dass die Anzahl der Psychotherapeutinnen in den vergangenen Jahren angestiegen ist, aber deutlich weniger in Vollzeit arbeiten. Dies entspricht der allgemeinen Entwicklung zu mehr halben Kassensitzen für Psychotherapie. Weiterhin wurde untersucht, wie hoch der Anteil der Bevölkerung ist, die innerhalb eines Jahres Kontakt mit Psychotherapeuten hatte. Dieser ist in gut versorgten Städten wie Freiburg und Heidelberg  etwa doppelt so hoch wie im Bundesdurchschnitt. Die weiterhin bestehenden Wartezeiten auf einen Psychotherapieplatz weisen auch in den Regionen mit relativ guter Versorgung aus Sicht der LPK BW eher auf eine nach wie vor bestehende Unterversorgung und weiterhin mangelhafte Bedarfsplanung hin. Zudem sieht Kammerpräsident Munz das häufig gepflegte Vorurteil widerlegt, dass Psychotherapeuten jeden in Behandlung nehmen, der bei Ihnen anfragt. Für fast 30 % der befragten Versicherten sei keine Behandlung in der  psychotherapeutischen Praxis indiziert gewesen, diese seien dann an andere, z. B. stationäre Behandlungsangebote weiterverwiesen worden.

Insgesamt könne hervorgehoben werden, dass Patienten/Versicherte von einer ambulanten Psychotherapie profitieren und mit dem Ergebnis zufrieden sind.

Bekanntmachung über die Auslage des Prüfberichtes 2019 sowie des Haushaltsplanes 2021 der LPK BW zur kammeröffentlichen Einsichtnahme

(LPK BW) Gemäß §§ 27 Abs. 4, 28 Abs. 3 der Hauptsatzung werden der Prüfbericht über den Jahresabschluss 2019 und der prospektive Haushaltsplan 2021 in der Zeit vom 26. Oktober bis zum 22. November 2020 für alle Kammermitglieder in der Geschäftsstelle, Jägerstrasse 40, 70174 Stuttgart zur kammeröffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Falls Sie diese Dokumente einsehen möchten, bitten wir Sie um vorherige Terminabstimmung per Telefon (0711 674470-0) oder per E-Mail (info@lpk-bw.de).

Corona-Sonderregelung zur Fortbildungspflicht im Krankenhaus

Nachweisfrist um 9 Monate verschoben

(LPK BW) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16.07. beschlossen, dass im Krankenhaus tätige Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, die der sozialrechtlichen Fortbildungspflicht nach § 136 b unterliegen, neun Monate mehr Zeit zum Einreichen ihrer Fortbildungsnachweise bekommen. Mit der Fristverschiebung reagiert der G-BA darauf, dass durch die Kontaktbeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie keine oder nur sehr wenige Fortbildungen stattfinden konnten.

Die Fristverschiebung wird nach Inkrafttreten des Beschlusses rückwirkend ab dem 1. April 2020 gelten. Ab diesem Datum werden alle nachfolgenden Fortbildungszeiträume jeweils um neun Monate verspätet beginnen und enden. Wer beispielsweise zum 1. September 2020 seiner Klinikleitung ein Fortbildungszertifikat vorlegen müsste, hat dafür nun noch bis zum 1. Juni 2021 Zeit; wer zum 1. April 2020 mit dem Erwerb von Fortbildungspunkten hätte beginnen müssen, muss dies nun erst ab dem 1. Januar 2021 tun. Die Regelung gilt auch für PP und KJP mit verlängerter Frist zur Erbringung des Fortbildungsnachweises aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Ressort AFW, Frau Kosutic, kosutic@lpk-bw.de oder Frau Clauss, clauss@lpk-bw.de.

Dr. Jürgen Schmidt
Ressortleiter AFW

Corona-bedingte Sonderregelung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V

(LPK BW) Bitte beachten Sie zwei zeitlich befristete Regelungen, welche die Nachweispflicht gegenüber der KVBW betreffen:
1) die Nachweisfrist wird um 6 Monate verlängert,
2) bis zum 30.09.2020 genügen zur Erfüllung der Fortbildungspflicht 200 statt 250 Fortbildungspunkte (eine entsprechende Bescheinigung der LPK muss der KVBW aber bis Ende September vorliegen).

Durch die Covid-19-Pandemie ist es Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten nicht mehr möglich, Präsenzfortbildungen zu besuchen und hierdurch Fortbildungsnachweise zu erhalten. Die Vertreterversammlung der KBV hat daher am 18. Mai 2020 die Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V geändert. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2020.

Beachten Sie die folgenden beiden Entscheidungen, welche die KVBW betreffen:

  1. Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung wird für Ärzte und Psychotherapeuten aufgrund der Coronavirus-Pandemie um sechs Monate verlängert. Diese Verlängerung der Nachweispflicht der fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V gilt auch für Ärzte und Psychotherapeuten, die sich bereits im zweijährigen Nachholzeitraum befinden.
  2. Die Regelungen der KBV zur fachlichen Fortbildung wurden geändert, d.h. befristet bis zum 30.09.2020 können Vertragsärzte und -psychotherapeuten bereits mit 200 anstatt den bislang nachzuweisenden 250 Fortbildungspunkten die Nachweispflicht erfüllen.

Was bedeutet das konkret für nachweispflichtige Psychotherapeuten?

Wenn Sie aktuell seit Ihrem letzten Zertifikat bereits 200 Fortbildungspunkte nachweisen können, können Sie bei der Kammer eine entsprechende Bescheinigung beantragen und diese der KVBW vorlegen (die Meldung übernimmt auf Wunsch die Kammer). Diese Möglichkeit ist aber zeitlich beschränkt, d.h. die Bescheinigung muss bis zum 30.09.2020 der KVBW vorliegen!

Wie erhalte ich die Bescheinigung?

Stellen Sie bitte einen Antrag auf Erteilung eines Fortbildungszertifikats mit dem Vermerk „Ausstellung einer Bescheinigung“. Legen Sie dem Antrag die vollständig ausgefüllten  Formblätter AF mit den absolvierten Fortbildungen und Kopien der absolvierten Fortbildungen bei. Senden Sie bitte die Unterlagen an die Geschäftsstelle:

Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg,
Ressort AFW, Jägerstr. 40, 70174 Stuttgart.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Kosutic, kosutic@lpk-bw.de.

Dr. Jürgen Schmidt
Ressortleiter AFW

Psychologists/Psychotherapists for Future im Austausch mit dem LPK BW-Vorstand

(LPK BW) Am 20.04.2020 waren die baden-württembergischen Vertreterinnen der Psychologists/Psychotherapists4Future (Psy4F) Anke Hofmann, Stefanie Pausch und Laura Walz ihrem Wunsch nach einer stärkeren Vernetzung und Zusammenarbeit bzgl. gesundheitlicher – genauer – psychischer Aspekte der anhaltenden Klimakrise nachkommend zur (virtuellen) Vorstandssitzung eingeladen.

Webasiertes Seminar „Videobehandlung in Corona-Zeiten“ mit Mathias Heinicke

(LPK BW) Am 13.05.2020 betrat auch die LPK BW Neuland in Sachen Digitalisierung und führte erstmals eine Fortbildungsveranstaltung als webasiertes Seminar durch. Mathias Heinicke referierte über die seit Januar 2020 bestehende Möglichkeit der Psychotherapie per Video-Modul, deren Nutzung durch die Corona-Krise sehr rasch in größerem Umfang erforderlich wurde. Die Gesprächssituation stellt PatientInnen und TherapeutInnen vor besondere Herausforderungen.

Corona-bedingte Sonderregelung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V

(LPK BW) Bitte beachten Sie zwei zeitlich befristete Regelungen, welche die Nachweispflicht gegenüber der KVBW betreffen:
1) die Nachweisfrist wird um 3 Monate verlängert,
2) bis zum 30.06.2020 genügen zur Erfüllung der Fortbildungspflicht 200 statt 250 Fortbildungspunkte (eine entsprechende Bescheinigung der LPK muss der KVBW aber bis Ende Juni vorliegen).

Durch die Covid-19-Pandemie ist es Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten nicht mehr möglich, Präsenzfortbildungen zu besuchen und hierdurch Fortbildungsnachweise zu erhalten. Die Vertreterversammlung der KBV hat daher am 18. Mai 2020 die Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V geändert. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft und gilt zunächst bis zum 30. Juni 2020. Die Vertreterversammlung wird am 12. Juni über eine Verlängerung dieser Regelung bis zum 30. September 2020 entscheiden.

Beachten Sie die folgenden beiden Entscheidungen, welche die KVBW betreffen:

  1. Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung wird für Ärzte und Psychotherapeuten aufgrund der Coronavirus-Pandemie um drei Monate verlängert. Diese Verlängerung der Nachweispflicht der fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V gilt auch für Ärzte und Psychotherapeuten, die sich bereits im zweijährigen Nachholzeitraum befinden.
  2. Die Regelungen der KBV zur fachlichen Fortbildung wurden geändert, d.h. befristet bis zum 30.06.2020 können Vertragsärzte und -psychotherapeuten bereits mit 200 anstatt den bislang nachzuweisenden 250 Fortbildungspunkten die Nachweispflicht erfüllen.

Was bedeutet das konkret für nachweispflichtige Psychotherapeuten?

Wenn Sie aktuell seit Ihrem letzten Zertifikat bereits 200 Fortbildungspunkte nachweisen können, können Sie bei der Kammer eine entsprechende Bescheinigung beantragen und diese der KVBW vorlegen (die Meldung übernimmt auf Wunsch die Kammer). Diese Möglichkeit ist aber zeitlich beschränkt, d.h. die Bescheinigung muss bis zum 30.06.2020 der KVBW vorliegen!

Wie erhalte ich die Bescheinigung?

Stellen Sie bitte einen Antrag auf Erteilung eines Fortbildungszertifikats mit dem Vermerk „Ausstellung einer Bescheinigung“. Legen Sie dem Antrag die vollständig ausgefüllten  Formblätter AF mit den absolvierten Fortbildungen und Kopien der absolvierten Fortbildungen bei. Senden Sie bitte die Unterlagen an die Geschäftsstelle:

Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg,
Ressort AFW, Jägerstr. 40, 70174 Stuttgart.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Kosutic, kosutic@lpk-bw.de.

Dr. Jürgen Schmidt
Ressortleiter AFW

BFB-Blitzumfrage ‚Wirtschaftliche Folgen der Corona-Pandemie in den Freien Berufen‘

Bitte an alle niedergelassenen Mitglieder um Beteiligung

(LPK BW) Die Corona-Pandemie erzeugt derzeit eine gesellschaftliche und wirtschaftliche Ausnahmesituation. Ziel der Politik ist es, die negativen wirtschaftlichen Konsequenzen der Pandemie einzudämmen. Freiberufler können (finanzielle) Hilfen beantragen. Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) macht dazu in Kooperation mit dem Landesverband der Freien Berufe (LFB) eine aktuelle Umfrage, in der u.a. Folgendes erhoben wird:

  • Inanspruchnahme der (finanziellen) Maßnahmen
  • Bewertung der Maßnahmen
  • Auswirkung der Pandemie auf das eigene Unternehmen/die eigene Praxis

Für den BFB und den LFB sind die so generierten Erkenntnisse wichtig für die weitere politische Kommunikation.

Wir möchten alle Mitglieder, die niedergelassen in einer KV- oder in einer freien Praxis arbeiten, auf diese Umfrage aufmerksam machen und bitten um Ihre Beteiligung.

Die Umfrage ist bis zum 01.06.2020 über diesen Link erreichbar: www.t1p.de/bfb-corona.

 

Warnung vor neuer Abo-Falle

Unerlaubte Werbeanrufe an Kammermitglieder

(LPK BW) Aktuell werden Kammermitglieder mit unerlaubten Werbeanrufen in der Absicht kontaktiert, am Telefon unter Vorspiegelung falscher Tatsachen ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschließen. Deshalb weisen wir alle Mitglieder darauf hin, bei telefonischen Anfragen unbekannter Unternehmen äußerte Vorsicht walten zu lassen. Geben Sie keine personenbezogenen Daten an Unbekannte heraus und bestätigen Sie auch keine personenbezogenen Daten gegenüber Ihnen unbekannten Personen oder Unternehmen!

Die Anrufer geben sich als Mitarbeiter eines Verlages aus. Sie behaupten, dass Ihre Psychotherapiepraxis mit einem bisher kostenlosen Eintrag an vorderster Stelle einer Suchmaschine im Internet gelistet wird, aber dieser Eintrag zwischenzeitlich kostenpflichtig sei. Es wird wahrheitswidrig behauptet, dass eine Einspruchsfrist abgelaufen und somit nun ein Vertrag über einen kostenpflichtigen Eintrag zustande gekommen sei. Außerdem versuchen die Anrufer durch geschicktes Taktieren am Telefon, die Angerufenen dazu zu bringen, personenbezogene Daten zu bestätigen (Name, Anschrift, Fax- und Telefonnummer der Praxis). Anschließend erhalten die Angerufenen eine Rechnung und Zahlungsaufforderung an diese Praxisanschrift.

Lassen Sie sich nicht auf dubiose Anrufe von Ihnen unbekannten Personen über angebliche Interneteintragungen Ihrer Praxis am Telefon ein! Geben Sie keine Daten am Telefon heraus, beantworten Sie keine Nachfrage nach Ihrem Namen oder Ihrer Praxisadresse und legen Sie sofort auf!

Falls Sie dennoch in ein solches Gespräch verwickelt wurden und Sie eine Rechnung dieses angeblichen Verlages erhalten haben, zahlen Sie nicht und lassen Sie sich auch nicht mit Drohungen unter Druck setzen. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist, empfehlen wir, vorsorglich und unverzüglich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu erklären. Ggf. sollte anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Informieren Sie den Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität und die Bundesnetzagentur.

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf körperliches und seelisches Befinden und Bewältigungsverhalten

Online-Umfrage von ZI, Uni Mainz und Uni Konstanz – Bitte um Beteiligung

(LPK BW) Mit einer landesweiten Online-Befragung wollen Klinische Psychologen am Zentralinstitut für Seelische Gesundheit in Mannheim (Prof.  Josef Bailer und Kolleg*innen), der Universität Mainz (Prof. Michael Witthöft und Kolleg*innen) und der Universität Konstanz (Prof. Daniela Mier und Kolleg*innen) körperliche und psychische Auswirkungen der Corona-Pandemie untersuchen.

Haben körperliche und psychische Beschwerden bei den Befragten seit Ausbruch der Corona-Pandemie zugenommen? Wie gehen die Betroffenen mit Angst vor Ansteckung und Gesundheitssorgen um? Welche Verhaltensweisen und Persönlichkeitsmerkmale sind beim Umgang mit Sorgen hilfreich oder auch hinderlich?

Ziel ist es, möglichst rasch erste Antworten auf diese Fragen zu bekommen, damit im nächsten Schritt passende Beratungs- und Behandlungsangebote entwickelt werden können.

Die anonyme Umfrage richtet sich an alle Personen aus der Allgemeinbevölkerung, die mindestens 16 Jahre alt sind. Bearbeitungsdauer: etwa 15 Minuten. Hier der link zur Teilnahme an der Befragung: https://www.soscisurvey.de/covid-19-auswirkungen/ .