Unterstützung von Psychotherapeut*innen bei der Erfüllung der Dokumentationspflichten

Empfehlungen der Bund-Länder-AG „Qualitätssicherung in der Psychotherapie“

(LPK BW) Psychotherapeut*innen sind nach der Berufsordnung verpflichtet, in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung oder Beratung zum Zwecke der Dokumentation eine Patientenakte zu führen. Die Dokumentationspflichten umfassen nach § 11 Abs. 2 Berufsordnung LPK-BW die Aufzeichnung sämtlicher aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse. Darüber hinaus ergeben sich entsprechende Dokumentationspflichten aus den Heilberufegesetzen, als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag sowie aus verschiedenen sozialrechtlichen Bestimmungen. Die Bund-Länder-AG „Qualitätssicherung in der Psychotherapie“ hat zur Unterstützung der Psychotherapeut*innen bei der Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten unverbindliche Empfehlungen erarbeitet, die vom 37. DPT sowie der VV der LPK-BW am 13. März 2021 verabschiedet worden sind.

LPK-Vertreterversammlung am 13. März 2021 (online)

Resolutionen zur PiA-Vergütung und zu Folgen des Klimawandels

(LPK BW) Nach dem Bericht des Präsidenten über die Aktivitäten der Kammer seit der letzten VV fand dazu eine Aussprache statt. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie und deren Auswirkungen auf die Kammer wurden besprochen. Eine erhöhte Anfrage der Mitglieder im Zusammenhang mit der Pandemie ist deutlich feststellbar.

Der Vertreter der Universitäten Prof. Dr. G. Alpers berichtet, dass die Verhandlungen zur Finanzierung der neuen Studiengänge auf einem guten Weg seien und mit dem Start der neuen Masterstudiengänge für 2022 zu rechnen sei.

Die Landesärztekammer hat beschlossen, aufgrund der Pandemie allen Ärztekammermitgliedern fünfzig Punkte in ihrem Fortbildungskonto gutzuschreiben. Aus der VV kommt die Anregung, auch bei den Mitgliedern der LPK BW so zu verfahren. Der Vorstand erläutert, dass eine Gutschrift allein durch Entscheidung des Vorstands rechtlich problematisch sei. Für Satzungsänderungen und Aussetzungen von Regelungen ist ein VV-Beschluss erforderlich. Nach kontroverser Diskussion wird dann ein Antrag eingebracht und mehrheitlich befürwortet, mit welchem der Vorstand von der VV ermächtigt wird, eine der Ärztekammer entsprechende Regelung zu beschließen (s.u.).

Anschließend kommen drei Gäste der Psychotherapists for Future zu Wort, die vom Vorstand zur VV eingeladen wurden. Präsident Dr. Dietrich Munz weist eingangs darauf hin, dass bei öffentlichen Äußerungen zu allgemeinpolitischen Fragen ein unmittelbarer Zusammenhang zur Berufsausübung der Kammermitglieder sowie eine wohlverstandene Gesamtinteressenvertretung der Kammermitglieder erforderlich sind. Er erläutert, dass der Klimawandel eine Bedrohung der psychischen Gesundheit sei und in der Zukunft mit entsprechenden Anfragen der Presse bei der Kammer gerechnet werden müsse. Daher sei es wichtig, dass es eine mehrheitliche Haltung der VV zu dieser Thematik gebe und der Vorstand durch einen solchen Mehrheitsbeschluss legitimiert werde, sich öffentlich über psychische Auswirkungen auch im Rahmen allgemeinpolitischer Themen zu äußern. Die Vertreterinnen der Psychotherapists for Future stellen ihre Überlegungen vor. Nach intensiver, z.T. auch kontroverser Diskussion wird mit großer Mehrheit eine Resolution verabschiedet: „Die Folgen des Klimawandels und der Umweltzerstörung beeinflussen die psychische Gesundheit – unser Berufsstand hat zum Gesundheitsschutz beizutragen“.

Die VV stimmte dann der Übernahme der von einer Arbeitsgruppe der BPtK erarbeiteten Empfehlungen zur Behandlungsdokumentation zu, welche auf der Kammerhomepage veröffentlicht werden.

Eine Resolution zur angemessenen Vergütung für PiA wird von den PiA-Vertreterinnen der Kammer eingebracht und einstimmig verabschiedet.

Nach einigen kleineren Änderungen an verschiedenen Satzungen wird das Thema „Psychotherapeut*innen beim Thema Suizid im Spannungsfeld von Selbstbestimmung und Fürsorge“ diskutiert. Dr. Jan Glasenapp, der dieses Thema auf die TOP gebracht hatte, führte in die Diskussion ein. Er verwies auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 26.02.2020, Az.: 2 BvR 2347/15) und die daraus resultierenden Fragen für die Berufsausübung der Psychotherapeutinnen. Die Berufsordnung der LKP BW sollte daraufhin durchgesehen und Änderungsbedarfe identifiziert werden. Der Vorstand wurde von der VV beauftragt, sich dieses Themas weiter anzunehmen und in der nächsten VV dazu zu berichten.

Durch die Änderung des PsychThAusbRefG und durch neue Regelungen im Heilberufekammergesetz (HBKG) müssen alle Kammersatzungen angepasst werden: neue Berufsbezeichnung, die neue Bezeichnung der Kammer, die freiwillige Mitgliedschaft der Masterstudenten, eine Rechtsgrundlage für curriculäre Fortbildungen, die Möglichkeit der Errichtung eines Ethikrates durch Satzung sowie die erleichterte Veröffentlichung von Satzungsänderungen auf der Kammerhomepage. Zur Überarbeitung der Satzungen wird von der VV ein Satzungsausschuss gewählt. Ein Wahlausschuss soll ebenfalls ins Leben gerufen werden, da es durch das neue Gesetz auch bezüglich der Wahl einigen Änderungsbedarf gibt. Die Vertreter der Wahllisten sollen dafür je einen Vertreter benennen.

Abschließend stand die Diskussion über die Muster-Weiterbildungsordnung der BPtK auf der Tagesordnung. Dr. Munz berichtete den aktuellen Stand, die Versammlung diskutierte die unterschiedlichen, vor allem noch in der Abstimmung befindlichen Punkte.

 

Elektronischen Psychotherapeutenausweis (ePtA)

Verzögerungen bei der Verfügbarkeit

(LPK BW) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und die Landespsychotherapeutenkammern befinden sich aktuell mit mehreren Anbietern in der letzten Phase der Vorbereitung zur Ausgabe des elektronischen Psychotherapeutenausweises (ePtA). Im bisherigen Verlauf hat sich gezeigt, dass die Umsetzung der erforderlichen Anforderungen bei den Anbietern aus unterschiedlichen Gründen mit teilweise erheblichen Schwierigkeiten und Verzögerungen verbunden ist. Hinzu kommt, dass von Seiten des Gesetzgebers und der Gematik die Voraussetzungen und Anforderungen im laufenden Vorbereitungsprozess immer wieder geändert wurden, so dass die Arbeiten zur Umsetzung der Anforderungen an den ePtA mehrfach grundlegend ergänzt und geändert werden mussten. Schon jetzt steht fest, dass bis zum 1. Juli 2021 eine große Anzahl von Psychotherapeutinnen nicht über den ePtA verfügen kann.

Die BPtK und die Landeskammern fordern daher, die Sanktionen für Psychotherapeutinnen zu streichen, die ab dem 1. Juli die elektronische Patientenakte (ePA) weder lesen noch Daten in ihr speichern können. Die BPtK hat sich diesbzgl. mit einem dringenden Appell an das Bundesministerium für Gesundheit und an die Kassenärztliche Bundesvereinigung gewandt.

Sobald ein Ausgabebeginn für den ePtA feststeht, werden die Kammermitglieder umgehend informiert. Wir bedauern diese Entwicklung und bitten um Verständnis dafür, dass die Verzögerung nicht in unserer Verantwortung liegt.

 

Sachverständigengutachten – Mindestanforderungen an die Qualität

Empfehlungen der Arbeitsgruppe familienrechtliche Gutachten

(LPK BW) Die Arbeitsgruppe familienrechtliche Gutachten hat neue Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten nach § 1631b BGB und zur freiheitsentziehenden Unterbringung von Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker herausgegeben.

Die Empfehlungen wurden von Vertretern juristischer, medizinischer, (sozial-)pädagogischer und psychologischer Fachverbände, der Bundesrechtsanwalts- und der Bundespsychotherapeutenkammer erarbeitet und fachlich begleitet durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und unterstützt durch den XII. Zivilsenat des BGH erstellt und können bei der Kammer als PdF-Datei angefordert werden: info@lpk-bw.de   

Webbasiertes Fortbildungsangebot für Psychotherapeut*innen – E-Learning Kinderschutz

Online-Module „Basiswissen Kinderschutz Baden-Württemberg“

(LPK BW) Im Rahmen des vom Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg geförderten Projekts „Basiswissen Kinderschutz Baden-Württemberg“ wird ein webbasiertes, interdisziplinäres Fortbildungsprogramm zum Thema interprofessioneller Kinderschutz entwickelt. Zielgruppen sind insbesondere Fachkräfte aus dem medizinisch-therapeutischen Bereich sowie der Jugendhilfe. Des Weiteren sollen Angehörige der Polizei und der Bewährungshilfe sowie alle Fachkräfte, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit Fällen von Kindesmisshandlungen in Berührung kommen, adressiert werden.

Das Projekt ist modular aufgebaut, in einem Basismodul wird Grundlagenwissen vermittelt, welches in den berufsfeldspezifischen Modulen Gesundheit und Soziales sowie Recht und Justiz vertieft werden soll. Insgesamt geben die Online-Module eine Übersicht über den Umgang mit sexualisierter Gewalt gegen Kinder, Vernachlässigung und Kindesmisshandlungen sowie Frühe Hilfen. Sie umfassen Informationen zur Epidemiologie und Diagnostik von Misshandlungsformen, zu Entwicklungspsychologie und Entwicklungspsychopathologie sowie rechtlichen Grundlagen zu Fällen von Kindesmisshandlung. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit im Kinderschutz thematisiert sowie die Sichtweisen der verschiedenen Professionen, die im Kinderschutzverfahren beteiligt sind, dargestellt.

Die Online-Module werden umfassend und begleitend evaluiert. Dabei wird erhoben inwieweit durch eine Teilnahme an den Online-Modulen ein Erwerb von Wissen, Handlungs- und emotionalen Kompetenzen sowie ein Transfer und die Dissemination der zur Verfügung gestellten Lerninhalte in die berufliche Praxis erreicht werden kann. Des Weiteren werden Befragungen zu Nutzerfreundlichkeit und Qualität der Plattform stattfinden.

Eine Teilnahme ist voraussichtlich ab Mitte Mai 2021 möglich. Interessierte können sich ab sofort unter https://bw-basiswissen.elearning-kinderschutz.de/Interessenten unverbindlich in eine Interessent*innenliste eintragen. Wir kontaktieren Sie per E-Mail, sobald die Registrierung für die Online-Module möglich ist. Die Teilnahme ist kostenlos.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://bw-basiswissen.elearning-kinderschutz.de und im Projektflyer (unten).

Bei Rückfragen können Sie sich gerne an die folgende Kontaktadresse wenden:  basiswissen@elearning-kinderschutz.de

WICHTIGE Mitglieder-Info zur Einreichung von Akkreditierungsanträgen

(LPK BW) In letzter Zeit haben sehr kurzfristig eingereichte Anträge auf Akkreditierungen deutlich zugenommen. Deren Bearbeitung führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand, weshalb wir auf folgende ab dem 01.03.2021 geltende Regelungen hinweisen:

Fortbildungsveranstaltungen

Anträge für Fortbildungsveranstaltungen entsprechend der Kategorie A, B, C1, C2 und H der Fortbildungsordnung der LPK Baden-Württemberg müssen mindestens 5 Werktage vor Durchführung der jeweiligen Veranstaltung bei der LPK eingegangen sein. Anträge der Kategorie D, I und K müssen mindestens 10 Werktage vor Durchführung bei der LPK eingegangen sein.

Reflexive Veranstaltungen

Termine für reflexive Veranstaltungen (Kategorie C2 der Fortbildungsordnung der LPK Baden-Württemberg) müssen vor Durchführung der jeweiligen Veranstaltung bei der LPK gemeldet werden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass zu spät eingereichte Anträge nicht bearbeitet werden können. Fortbildungsveranstaltungen, die bereits stattgefunden haben, werden nachträglich nicht mehr akkreditiert.

Kostenlose Corona-Tests – Anspruch Heilberufe

Anspruch auf SARS-CoV-2-Testung für humanmedizinische Heilberufe — Mitteilung des Sozialministeriums BW

(LPK BW) Nach der Corona-Testverordnung haben sog. „asymptomatische Personen“ Anspruch auf Tests, wenn sie in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes tätig werden sollen oder tätig sind. Hierunter fallen auch Psychotherapie-Praxen.

Die Testungen können für Beschäftigte der Praxen bis zu einmal pro Woche kostenlos in Anspruch genommen werden.

Die Testungen sollen mittels PoC Antigen-Test durchgeführt werden. Hierfür standen bislang insbesondere Testmöglichkeiten bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung. Das Ministerium für Soziales und Integration hat in Kooperation mit der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, dass sich Personal von Praxen humanmedizinischer Heilberufe in Apotheken testen lassen kann.

Corona-Impfungen – Priorisierung

Geänderte Impfpriorisierung für Krankenhaus – gilt auch für PP und KJP (ohne Altersbegrenzung) sowie auch PiA

(LPK BW) Das Land Baden-Württemberg hat inzwischen die Impfreihenfolge der Corona-Schutzimpfung geändert und aktualisiert, Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichen­psychotherapeut*innen zählen inzwischen explizit dazu, auch Psychotherapeut*nnen in Ausbildung (PiA).

Genauere Infos dazu finden Sie auf der Seite des Sozialministerums BW zur Impfberechtigung unter Punkt 12 (siehe den Ausschnitt unten). Die Terminvergabe erfolgt dabei ausschließlich zentral über die Hotline 116 117 sowie über die Website www.impfterminservice.de. Bitte sehen Sie von Anfragen an die Kammer hierzu ab und beachten Sie auch die aktualisierten Informationen des Sozialministeriums unter Impfen: Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de).

 

LPK goes Twitter

Die LPK Baden-Württemberg nun auch auf Twitter vertreten

(LPK BW) Seit dem 11. Februar hat die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg nun auch einen Twitter-Auftritt. Sie können ihm auf Twitter unter @lpkbw folgen.

Corona-bedingte Sonderregelung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen nach § 95d SGB V

Aktualisierung unserer Meldung vom 05.02.2021

(LPK BW) Durch die Covid-19-Pandemie ist es Vertragsärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen nur noch eingeschränkt möglich, Präsenzfortbildungen zu besuchen und hierdurch Fortbildungsnachweise zu erhalten. Auf Anfrage der KBV hin hat das Bundesministerium für Gesundheit nun einer weiteren Verlängerung der Frist zugestimmt. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft.

Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung wird somit für Vertragsärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen um zwölf Monate verlängert. Diese Verlängerung der Nachweispflicht der fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V gilt auch für Vertragsärzt*inne und Vertragspsychotherapeut*innen, die sich bereits im zweijährigen Nachholzeitraum befinden.

Für weitere Informationen: https://www.kvbawue.de/praxis/aktuelles/coronavirus-sars-cov-2/impfung-gegen-covid-19/

Corona-bedingte Sonderregelung zur Fortbildungsverpflichtung von Psychologischen Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und Psychotherapeut*innen nach § 136b SGB V i.V.m. der Richtlinie des G-BA

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 03. Dezember 2020 beschlossen, die Regelungen zur Fortbildung der Fachärzt*innen, der Psychologischen Psychotherapeut*innen sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen  im Krankenhaus erneut wie folgt zu ändern.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie und dem damit einhergehenden Mangel an Präsenzfortbildungen werden für alle fortbildungsverpflichteten Personen die am 1. April 2020 laufenden Fristen zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Satz 1 und zur Erbringung des Fortbildungsnachweises gemäß § 3 Absatz 1 um zwölf Monate verlängert.

Für weitere Informationen: QS-Richtlinie des G-BA zu Ausnahmen QS-Anforderungen

 

Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg,
Ressort AFW-QS
Jägerstr. 40, 70174 Stuttgart.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an fortbildung@lpk-bw.de.

Ihr
Ressort Aus-, Fort und Weiterbildung & Qualitätssicherung