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Landeskongress Gesundheit Baden-Württemberg

Mit dem Thema Versorgungssteuerung in die zweite Runde

(LPK BW) Nach dem erfolgreichen Debüt im Januar thematisiert der zweite Landeskongress Gesundheit Baden-Württemberg im kommenden Jahr die „Aktive Versorgungssteuerung“. Die Behandlungsprozesse der Zukunft werden mit den Teilnehmern diskutiert.

Der Landeskongress Gesundheit findet als das zentrale Forum im Gesundheitswesen in Baden-Württemberg am Freitag, den 27. Januar 2017, auf der Landesmesse Stuttgart statt. Nach der gelungenen Auftaktveranstaltung ist der Kreis an Unterstützerorganisationen weiter gewachsen, so dass der Kongress einen attraktiven Rahmen für die Begegnung aller relevanten Akteure der Gesundheitsversorgung und -wirtschaft bietet.

Auch im zweiten Jahr setzt der Kongress auf Partizipation und Interaktion. Der interdisziplinäre Austausch zwischen den verschiedenen Institutionen im Gesundheitswesen wird durch den Einsatz modernster Kongresstechnik gefördert. Ein eigens für den Landeskongress Gesundheit entwickeltes Programm ermöglicht es den Teilnehmern, über ihre mobilen Endgeräte Fragen und Anmerkungen an die Moderatorin zu schicken. Diese reicht als Sprachrohr die Kommentare des Publikums direkt an die Referenten weiter. Darüber hinaus dient die Gestaltung des Nachmittags im World Café-Format zur Diskussion und Vertiefung. Im Rahmen des Landeskongress Gesundheit können die Besucher je nach beruflichem Themenschwerpunkt und Interesse an einer von sechs Diskussionsrunden teilnehmen. Die Inhalte sind vielfältig: Diskutiert werden unter anderem Hausarzt- und Facharztverträge, Schnittstellen in der Versorgungssteuerung, Managed Care Modelle professioneller Anbieter sowie Telematik und Telemedizin, Ärztenetzte und die Erwartungen und Forderungen der Patienten. Die Ausrichtung auf einen interdisziplinären Teilnehmerkreis garantiert differenzierte und spannende Gespräche. Eingeladen sind niedergelassene Ärzte und Zahnärzte sowie alle anderen Berufe der Gesundheitsversorgung, Verantwortungsträger aus Krankenhäusern, die jeweiligen Verbände und Organisationen, Personal aus der Führungsebene in Sozialverwaltungen, Krankenkassen, Kommunen, Ministerien und Politik sowie Entscheider aus der Gesundheitswirtschaft.

Anmeldungen zum Kongress und zu den einzelnen Foren sind ab sofort online unter www.lk-gesundheit.de möglich. Dort sind ebenfalls eine Rückschau auf die Auftaktveranstaltung sowie alle weiterführenden Informationen zum 2. Landeskongress Gesundheit Baden-Württemberg zu finden.

Personal für eine leitlinienorientierte Versorgung in Psychiatrie und Psychosomatik

Erste Lesung des PsychVVG im Bundestag

(BPtK) Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung psychiatrischer und psychosomatischer Leistungen (PsychVVG, BT-Drs. 18/9528) stellt die Weichen für eine bessere Versorgungsqualität in Psychiatrie und Psychosomatik, erklärt die Bundespsychotherapeutenkammer anlässlich der heutigen 1. Lesung des Gesetzes im Bundestag. Dafür soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bis zum 01.01.2020 verbindliche Personalvorgaben für eine leitlinienorientierte Versorgung von psychisch kranken Menschen in Kliniken und Abteilungen beschließen. Zudem werden die Einrichtungen verpflichtet jährlich nachzuweisen, inwieweit sie die Personalvorgaben einhalten.

Damit die neuen Personalvorgaben umgesetzt werden können, stellt der Gesetzgeber zusätzliche finanzielle Mittel bereit. Ob diese Mittel ausreichen, ist derzeit offen. Vor allem muss jedoch überprüft werden, ob die verhandelten Mittel von den Kliniken auch für die Personalausstattung verwendet werden und ein leitlinienorientiertes Versorgungsangebot entsteht. Aufgrund der ungeklärten Investitionsfinanzierung durch die Länder könnten die Krankenhäuser weiterhin Mittel für notwendige Investitionen zweckentfremden.

„Verhältnisse, wie wir sie zurzeit mit der Psych-PV haben, dürfen sich nicht wiederholen“, mahnt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. Der Erfüllungsgrad der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) liegt im bundesweiten Durchschnitt nur bei 90 Prozent mit erheblichen Schwankungen zwischen den Kliniken und Abteilungen sowie Berufsgruppen. Besonders gravierend ist die Unterversorgung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und im Pflegebereich.

„Der Nachweis der Personalausstattung muss so ausgestaltet werden, dass aus ihm nicht nur hervorgeht, wieviel Personal eine Klinik hat, sondern auch, in welchen Bereichen sie dieses Personal einsetzt“, fordert der BPtK-Präsident. Gerade in den Bereichen, in denen die am wenigsten beschwerdefähigen Patienten behandelt würden, nämlich in der Gerontopsychiatrie und der Kinder- und Jugendpsychiatrie, sei es in der Vergangenheit am häufigsten zu Personalabbau und -verschiebungen gekommen. Die BPtK spricht sich deshalb für mehr Transparenz auf der Basis von Routinedaten aus. Hierfür sei auch eine Überarbeitung des Operationen- und Prozedurenschlüssels für die Leistungsdokumentation in den Krankenhäusern erforderlich.

BMG beanstandet Psychotherapie-Richtlinie

Sprechstunde darf nicht als freiwilliges Angebot geregelt werden

(BPtK) Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) verlangt Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie, die der Gemeinsame Bundesausschuss im Juni beschlossen hat. Das Ministerium hält es für „zwingend erforderlich“, die psychotherapeutische Sprechstunde „nicht als Kann-Leistung“ einzuführen. Eine solche Regelung betreffe die vertragsärztlichen Pflichten des Vertragspsychotherapeuten im Verhältnis zu seiner Kassenärztlichen Vereinigung. Eine Regelung, die es Vertragspsychotherapeuten ermögliche, ein für den Patienten essenzielles Leistungsangebot abzulehnen, „kollidiere“ mit dem Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen.

Ferner stellt das BMG fest, dass die Sprechstunde für die Versicherten nach der geänderten Richtlinie verpflichtend sein solle. Dann sei aber ein „hinreichendes, flächendeckendes Angebot an Sprechstunden notwendig, damit die Versicherten überhaupt eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen können. Dafür dürfte aus Sicht des BMG aber eine Übergangsregelung erforderlich sein.

„Wir hätten begrüßt, wenn die Sprechstunde ausdrücklich ein freiwilliges Angebot geblieben wäre. Die übergroße Mehrheit der Psychotherapeuten wird die Sprechstunde ohnehin anbieten“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Als freiwilliges Angebot ist sie eine flexiblere Regelung und ermöglicht der einzelnen Praxis, ihre Schwerpunkte dem Bedarf angemessen festzulegen. Ob und welche Maßnahmen tatsächlich erforderlich sind, um die Sicherstellung der Versorgung zu gewährleisten, könnte letztlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen geprüft und bei Bedarf geregelt werden.“

Das BMG beanstandet außerdem den Einsatz von Dokumentationsbögen in der ambulanten Psychotherapie. Das Ministerium betrachtet insbesondere die geplante Angabe der Versichertennummer als „nicht erforderlich“ und „rechtswidrig“. Es mahnt den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) an, sich mit den Einwänden und Änderungswünschen, die als Stellungnahmen eingegangen seien, auseinanderzusetzen. Dabei bezweifelt es ausdrücklich die „fachliche Fundiertheit“ der vorgesehenen Dokumentationsparameter.

Die BPtK hatte vor allem die geplanten Testverfahren als „ungeeignet“ bezeichnet, die Diagnostik psychischer Erkrankungen zu unterstützen. Der G-BA habe bei der Änderung der Psychotherapie-Richtlinie Qualitätssicherungskonzepte ignoriert, die er selbst in Auftrag gegeben hatte. Die BPtK hatte außerdem kritisiert, dass die vorgeschriebenen Fragen und Antwortmöglichkeiten in einer zum Teil verletzenden und stigmatisierenden Sprache verfasst seien. Als Faktoren, die eine Erkrankung gefördert haben, müssten Eltern gemeinsam mit dem Psychotherapeuten zum Beispiel „abnorme Erziehungsbedingungen“ ankreuzen oder „abnorme intrafamiliäre Beziehungen“ angeben. „Solche herabwürdigenden Bezeichnungen sind für die Gespräche mit Patienten völlig ungeeignet“, stellte BPtK-Präsident Munz bereits beim G-BA-Beschluss im Juni fest.

Psychotherapeutische Behandlung von traumatisierten Flüchtlingen

3. Veranstaltung in Freiburg

(LPK BW) Am 21.06.2016 fand eine weitere sehr gut besuchte Tagung zum Thema „Psychotherapie für traumatisierte Flüchtlinge“ statt. Wie bereits bei den Veranstaltungen in Stuttgart und Karlsruhe gaben die Referenten Jama Maqsudi, Dieter David und Katrin Bonn eine Übersicht zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, zu Spezifika der psychotherapeutischen (Früh-)Behandlung sowie dem Umgang und der Einbeziehung von Dolmetschern in die Behandlung. LPK-Vorstandsmitglied und Flüchtlingsbeauftragte Birgitt Lackus-Reitter sowie Dr. Ingrid Rothe-Kirchberger (LÄK) moderierten die Veranstaltung. Das Grußwort der örtlichen KV Bezirksdirektion sprach Dr. Peter Baumgartner.

Die Diskussion der über 100 Teilnehmer zeigte, dass es in Südbaden schon sehr viele regionale Netzwerke zur psychotherapeutischen Betreuung von Flüchtlingen inkl. der wichtigen Dolmetscherpools gibt, die allerdings wiederum insgesamt wenig untereinander vernetzt sind. Als ein Ergebnis der Tagung wurde vorgeschlagen, zum Beispiel auf der Homepage der Landespsychotherapeutenkammer oder auch der KV entsprechende Seiten mit Informationen und Links zur Verfügung zu stellen. Die LPK hat hierzu schon einige Infos gesammelt, sie sind für Interessierte in unserem Fachportal abrufbar. Diese Seite wird ständig ergänzt bzw. aktualisiert, gerne nehmen wir auch Ihre Informationen mit auf.

Gemeinsam arbeiten und mehr Behandlungen anbieten

G-BA erleichtert Jobsharing und Anstellung in psychotherapeutischen Praxen

(BPtK) Psychotherapeutische Praxen können künftig ihren Patienten mehr Behandlungen dadurch anbieten, dass sie sich leichter einen Praxissitz teilen (Jobsharing) oder einen Psychotherapeuten anstellen können. Künftig können Psychotherapeuten mit diesen Mitteln die Anzahl ihrer Behandlungsstunden („Praxisumfang“) auf 125 Prozent des Durchschnitts ihrer Berufsgruppe („Fachgruppendurchschnitt“) steigern. Dadurch können zusätzliche Behandlungsplätze in der ambulanten Psychotherapie geschaffen und Wartezeiten verringert werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss am 16. Juni 2016 die dafür notwendige Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie.

„Dies ist vor allem eine sinnvolle Option für Psychotherapeuten, die ihre Praxen nicht voll auslasten können, aber auch für junge Kollegen, die ambulant tätig werden möchten“, erläutert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Dadurch entstehen erstmals Beschäftigungsmöglichkeiten, die tatsächlich sowohl für Praxisinhaber als auch die nächste Generation der Psychotherapeuten interessant sind.“ Bisher war der Praxisumfang bei Jobsharing und Anstellung auf die Anzahl der Behandlungsstunden begrenzt, die eine Praxis in den vergangenen vier Quartalen geleistet hat (plus drei Prozent des Fachgruppendurchschnitts).

Die neue Regelung gilt allerdings nur für Praxen, die bisher unterdurchschnittlich viele Behandlungsstunden angeboten haben. Für Praxen, die über dem Durchschnitt der Berufsgruppe liegen, besteht die bisherige Obergrenze fort. Psychotherapeuten dürfen, wenn sie sich z. B. eine Praxis teilen, nicht mehr Stunden anbieten, als der alleinige Inhaber bislang abgerechnet hat. Der neue Spielraum entsteht also ausschließlich für Praxen mit vergleichsweise wenigen Behandlungen im Vorjahr. Eine Praxis, die beispielsweise im letzten Jahr 20 Behandlungsstunden pro Woche geleistet hat, kann künftig durch Jobsharing oder Anstellung eines Psychotherapeuten ihr Angebot auf rund 30 Therapiestunden ausweiten (bei einem Durchschnitt der Berufsgruppe von circa 24 Stunden pro Woche).

„Psychotherapeuten können dadurch auch die gestiegenen Anforderungen an die psychotherapeutische Versorgung mit dem Angebot von Sprechstunden, Akutbehandlung, mehr Gruppenpsychotherapie, einem differenzierteren psychotherapeutischen Leistungsangebot und stärkere Vernetzung der psychotherapeutischen Praxis besser erfüllen“, erklärt BPtK-Präsident Munz.

Der G-BA hat damit den Auftrag des Versorgungsstärkungsgesetzes umgesetzt, den Psychotherapeuten zu ermöglichen, über Jobsharing und Anstellung mehr Behandlungsplätze anzubieten, um so die psychotherapeutische Versorgung zu verbessern.

Schwer psychisch kranke Menschen besser versorgen

BPtK fordert erhebliche Nachbesserungen am PsychVVG

(BPtK) Schwer psychisch Kranke, die in ihrem Alltag stark eingeschränkt sind, müssen zu oft ins Krankenhaus. „Patienten mit einer Schizophrenie oder einer chronischen Depression müssen in akuten Krankheitsphasen oder Krisen zu häufig nur deshalb stationär behandelt werden, weil ausreichend intensive ambulante Versorgungsangebote fehlen“, kritisiert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer. „Die Pläne der Bundesregierung, ein neues aufsuchendes Versorgungsangebot für schwer psychisch Kranke einzuführen, sind jedoch noch unausgereift und setzen einseitig auf die Leistungen von Krankenhäusern.“ Die BPtK fordert deshalb erhebliche Nachbesserungen am Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG), zu dem heute im Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Anhörung zum Referentenentwurf stattfindet.

Das BMG will mit dem PsychVVG eine neue „stationsäquivalente Behandlung“ (§ 115d SGB V) einführen. Ist ein Patient „stationär behandlungsbedürftig“, soll das Krankenhaus seine Leistungen, die es auf Station erbringt, zukünftig auch ambulant im häuslichen Umfeld des Patienten einsetzen. „Die Einführung einer stationsäquivalenten Behandlung ist nicht geeignet, die Lücke zwischen ambulanter und stationärer Versorgung für schwer psychisch Kranke zu schließen“, stellt BPtK-Präsident Munz fest.

Die BPtK kritisiert dabei folgende Punkte:

  • Der Ansatz, die Versorgung schwer psychisch Kranker davon abhängig zu machen, ob sie stationär behandlungsbedürftig sind, ist viel zu ungenau und grundlegend falsch. Viele psychisch Kranke sind nur deshalb im Krankenhaus, weil ausreichend intensive ambulante Angebote fehlen.
  • Statt einer „Krankenhausbehandlung“ in ihrer Wohnung benötigen diese Patienten in akuten Krankheitsphasen eine aufeinander abgestimmte ambulante Behandlung durch ein multiprofessionelles Team.
  • Die Behandlung zu Hause macht dabei nur einen Teil des benötigten Leistungsspektrums aus. Entscheidend ist vielmehr, dass der psychisch Kranke auf ein breites Spektrum an Hilfen zurückgreifen kann und dass die verschiedenen Behandlungselemente koordiniert und „aus einer Hand“ erfolgen.

Die BPtK fordert deshalb, statt einer „stationsäquivalenten Behandlung“ eine „ambulante Komplexleistung für schwer psychisch Kranke“ einzuführen, die nicht von Krankenhäusern, sondern von psychiatrischen Institutsambulanzen und ambulanten Netzen erbracht werden. Zu diesen Teams sollten Ärzte, Psychotherapeuten, psychiatrische Krankenpflege und Soziotherapeuten gehören. Die ambulante Komplexleistung sollte in akuten Krankheitsphasen eine drohende stationäre Behandlung abwenden. Sie sollte insbesondere sichern, dass der psychisch Kranke in seiner Wohnung bleiben, seinen Alltag bewältigen und ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen fortsetzen kann.

Neue psychotherapeutische Sprechstunde: Schnell erfahren, was los ist

Kurzfristige Abklärung psychischer Beschwerden und erste Beratung

(BPtK) Menschen mit psychischen Beschwerden können künftig schnell einen ersten Termin beim Psychotherapeuten erhalten. Ab dem 1. April 2017 können Psychotherapeuten ihren Patienten eine Sprechstunde anbieten. Damit sind kurzfristig Termine von 25 oder 50 Minuten möglich, in denen Patienten eine erste Beratung bekommen. Sie erfahren, ob bei ihnen Selbsthilfe- oder Beratungsangebote ausreichen, ob sie psychisch erkrankt sind und welche Behandlung sie benötigen oder ob weitere diagnostische Abklärungen erforderlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschloss heute die dafür notwendige Änderung der Psychotherapie-Richtlinie.

„Mit der psychotherapeutischen Sprechstunde lassen sich die bisherigen monatelangen Wartezeiten auf ein erstes Gespräch beim Psychotherapeuten erheblich verringern“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest. „Dieser erste schnelle Kontakt zu einem Experten für psychische Erkrankungen ist eine positive Neuerung. Ratsuchende bekommen damit kurzfristig eine erste Auskunft, wodurch ihre Beschwerden bedingt sind und welche Hilfen sie dafür bekommen können.“

Eine weitere wichtige Verbesserung ist die Möglichkeit, akut Kranken unmittelbar zu helfen. Ziel der neuen Akutbehandlung ist es, akute psychische Krisen oder Ausnahmezustände zu bessern. Sie ist damit gedacht für Patienten, die rasch Hilfe benötigen, weil sie sonst schwerer oder chronisch erkranken, nicht mehr arbeiten können oder die andernfalls ins Krankenhaus eingewiesen werden müssen. Diese kurzfristige Intervention besteht aus bis zu 24 Gesprächseinheiten à 25 Minuten, die sehr rasch nach der Sprechstunde beginnen können. Diese Leistungen müssen auch nicht bei der Krankenkasse beantragt werden. „Eine solche Akutbehandlung ist eine wichtige Ergänzung des bisherigen psychotherapeutischen Leistungsangebots“, sagt der BPtK-Präsident.

Die psychotherapeutische Sprechstunde löst jedoch nicht den grundsätzlichen Mangel an Behandlungsplätzen. „Wer eine erste Diagnose und Beratung in der Sprechstunde erhalten hat, muss sich auch zukünftig in vielen Regionen auf Wartezeiten bis zum Beginn der klassischen Einzeltherapie einstellen“, dämpft Munz die Erwartungen.

Psychotherapeutische Sprechstunde eine positive Neuerung

Wartezeiten beim Psychotherapeuten werden erheblich verkürzt

(BPtK) Ab dem 1. April 2017 können Psychotherapeuten ihren Patienten eine Sprechstunde anbieten. „Mit der psychotherapeutischen Sprechstunde lassen sich die bisherigen monatelangen Wartezeiten auf ein erstes Gespräch beim Psychotherapeuten erheblich verringern“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, anlässlich der Änderung der Psychotherapie-Richtlinie, die heute der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen hat. „Dieser erste schnelle Kontakt zu einem Experten für psychische Erkrankungen ist eine positive Neuerung. Ratsuchende bekommen damit kurzfristig eine erste Auskunft, wodurch ihre Beschwerden bedingt sind und welche Hilfen sie dafür bekommen können.“

Als Sprechstunde müssen mindestens zwei Stunden in der Woche angeboten werden. Ein erwachsener Patient kann bis zu 6 x 25-minütige Termine erhalten – Kinder, Jugendliche und deren Eltern bis zu 10 x 25-minütige Termine. Eltern können auch ohne ihre Kinder Termine in der Sprechstunde wahrnehmen. Ein Psychotherapeut muss feste Zeiten für die Sprechstunden vorhalten und veröffentlichen. Ein Psychotherapeut kann eine Sprechstunde einrichten, muss dies aber nicht.

In der Sprechstunde erfährt der Patient: Wie sind seine psychischen Beschwerden einzuschätzen? Müssen sie behandelt werden oder reichen Selbsthilfe- und Beratungsangebote? Welche Selbsthilfe- und Beratungsangebote gibt es? Besteht eine psychische Erkrankung mit Behandlungsbedarf, wird der Patient über die Diagnose und die mögliche Behandlung (Psychotherapie, Einzel- oder Gruppenpsychotherapie, unterschiedliche psychotherapeutische Verfahren, weitere Behandlungsmöglichkeiten inklusive Psychopharmaka) informiert? Wenn möglich, erhält der Patient einen Behandlungsplatz bei dem Psychotherapeuten, in dessen Sprechstunde er war. Sonst wird versucht, ihn an einen anderen Psychotherapeuten weiterzuvermitteln. Bei fehlenden freien Behandlungsplätzen wird er auf die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen hingewiesen. Die Servicestellen müssen innerhalb von vier Wochen einen freien Behandlungsplatz bei einem Psychotherapeuten finden oder sonst eine ambulante Behandlung in einem Krankenhaus vermitteln.

Akutbehandlung Eine weitere wichtige Verbesserung ist die Möglichkeit, psychisch Kranken mit sofortigem Behandlungsbedarf unmittelbar zu helfen. Diese neue Akutbehandlung ist gedacht für Patienten, die rasch Hilfe brauchen und ohne diese möglicherweise schwerer erkranken würden, nicht mehr arbeiten könnten oder in ein Krankenhaus eingewiesen werden müssten. Diese kurzfristige Intervention besteht aus bis zu 24 Gesprächseinheiten à 25 Minuten, die sehr rasch nach der Sprechstunde beginnen können. Diese Leistungen müssen auch nicht bei der Krankenkasse beantragt werden. „Eine solche Akutbehandlung ist eine wichtige Ergänzung des bisherigen psychotherapeutischen Leistungsangebots“, sagt BPtK-Präsident Munz.

Probatorik Vor Beginn einer klassischen Einzel- oder Gruppenpsychotherapie finden auch in Zukunft probatorische Gespräche von mindestens zwei und höchstens vier Stunden statt. Diese Gespräche können Eltern eines Kindes auch alleine nutzen. Dabei sind in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen zwei zusätzliche Termine möglich. In der Probatorik planen Psychotherapeut und Patient gemeinsam die konkrete Behandlung. Der Patient erfährt, wie konkret mit dem jeweiligen psychotherapeutischen Verfahren seine psychischen Beschwerden und ihre Ursachen bearbeitet werden können. Der Psychotherapeut klärt, ob eine ausreichende Therapiemotivation besteht und ein stabiles Arbeitsbündnis mit dem Patienten aufgebaut werden kann. „Die Probatorik ist eine sensible Phase, die wesentlich über den Erfolg einer Psychotherapie mitentscheidet“, erläutert BPtK-Präsident Munz. „Der G-BA lässt hier wenig patientenindividuelle Spielräume, da er immer mindestens zwei und höchstens vier probatorische Stunden vorschreibt. Das ist eine Überregulierung im Detail, die nicht notwendig war.“

Kurzzeittherapie Schon jetzt sind rund 70 Prozent der Psychotherapien kurze Behandlungen bis zu 25 Stunden. Zukünftig muss diese Kurzzeittherapie in zwei Abschnitte à 12 Stunden unterteilt werden. Jeder Abschnitt ist antragspflichtig. Die Krankenkassen haben drei Wochen Zeit, einen Antrag auf Kurzeittherapie zu beantworten. „Dadurch entstehen neue Wartezeiten“, kritisiert der BPtK-Präsident. Die Genehmigung kann aber auch dadurch erfolgen, dass diese Frist verstreicht. „Das ist ein Schildbürgerstreich erster Klasse“, urteilt Munz. „Der G-BA schafft neue Antragsverfahren, die er aber selbst so wenig ernst nimmt, dass er gar keine Prüfung der Anträge vorschreibt, sondern eine Genehmigung dadurch erfolgt, dass sich die Krankenkassen die Antwort sparen können.“

Langzeittherapie Auch zukünftig ist es möglich, direkt nach den probatorischen Gesprächen mit einer Langzeittherapie von mehr als 24 Stunden zu beginnen. Wie bisher muss allerdings ein Gutachter prüfen, ob eine Einzel- oder Gruppenpsychotherapie notwendig und erfolgsversprechend ist. Dabei bleibt es bei den bisherigen Höchststundenzahlen, die je nach psychotherapeutischem Verfahren variieren. Bei Erwachsenen kann eine analytische Psychotherapie bis zu 160 Stunden, in besonderen Fällen bis zu maximal 300 Stunden, umfassen. Die tiefenpsychologische Therapie umfasst im ersten Schritt 60 Stunden, in besonderen Fällen kann sie auf 100 Stunden ausgedehnt werden. Wer sich für eine Verhaltenstherapie entscheidet, kann zunächst 60 Stunden lang therapeutische Unterstützung und dann noch einmal 20 Stunden erhalten.

Rezidivprophylaxe Als Abschluss einer Langzeittherapie kann künftig eine Rezidivprophylaxe durchgeführt werden, mit der ein Behandlungserfolg gesichert und einem Rückfall vorgebeugt werden soll. Dabei soll bereits im Antrag einer Langzeittherapie angegeben werden, ob und in welchem Umfang eine Rezidivprophylaxe eingesetzt werden soll. Bei Behandlungen von Erwachsenen können bis zu 8 von 60 Therapiestunden, bei Behandlungen über 60 Stunden bis zu 16 Therapiestunden als Rezidivprophylaxe verwendet werden. Bei Kindern und Jugendlichen sind dies 10 beziehungsweise 20 Therapiestunden. Die Verlängerung einer Behandlung ausschließlich zur Rezidivprophylaxe ist nicht zulässig. Die Rezidivprophylaxe kann über einen Zeitraum von zwei Jahren nach Abschluss der Behandlung durchgeführt werden.

„Der G-BA hatte eigentlich den Auftrag, für die Rezidivprophylaxe einen eigenen Leistungsbereich zu schaffen, um erneute Erkrankungen besser zu verhindern“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Dafür wäre für chronisch und schwer kranke Patienten auch ein flexibles Behandlungsangebot nach Abschluss einer Psychotherapie sinnvoll gewesen. Leider hat der G-BA diesen Auftrag nicht erfüllt. Die Beschränkung auf die Langzeittherapie ist fachlich nicht nachvollziehbar. Auch nach einer Behandlung mit bis zu 25 Stunden kann es notwendig sein, Rückfällen vorzubeugen.“

Standarddokumentation Schließlich hat der G-BA eine Standarddokumentation für die ambulante Psychotherapie eingeführt. Zu Beginn und am Ende einer Behandlung müssen von Patient und Psychotherapeut gemeinsam Fragebögen ausgefüllt werden. Dazu gehört auch die verpflichtende Verwendung von psychometrischen Testverfahren für alle Patienten. Bei Kindern und Jugendlichen wird darüber hinaus grundsätzlich die differenzierte Erfassung der Intelligenz verlangt, unabhängig davon, ob dies bei der jeweiligen psychischen Erkrankung überhaupt erforderlich ist. Diese Intelligenzmessung muss entweder als aufwendiger Test durchgeführt werden, kann aber auch als grobe Schätzung des IQ erfolgen. „Das heißt, der G-BA schreibt bei Kindern und Jugendlichen grundsätzlich einen Intelligenztest vor, auch wenn er gar nicht notwendig ist. Außerdem muss die Intelligenz dann entweder übertrieben aufwendig getestet oder fahrlässig ungenau geschätzt werden“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Dem G-BA ist völlig aus dem Blick geraten, welchen Zwecken die Standarddokumentation dienen soll.“

Die vorgeschriebenen Fragen und Antwortmöglichkeiten sind außerdem in einer zum Teil verletzenden und stigmatisierenden Sprache verfasst. Als Faktoren, die eine Erkrankung gefördert haben, müssen Eltern gemeinsam mit dem Psychotherapeuten zum Beispiel „abnorme Erziehungsbedingungen“ ankreuzen oder „abnorme intrafamiliäre Beziehungen“ angeben. „Solche herabwürdigenden Bezeichnungen sind für die Gespräche mit Patienten völlig ungeeignet“, stellt Munz fest. „Der G-BA hätte diese Dokumentationsbögen sprachlich unbedingt anpassen müssen.“

Insgesamt ist diese verpflichtende Dokumentation für alle Patienten in psychotherapeutischer Behandlung weder patienten- noch nutzenorientiert, noch evidenzbasiert. „Die Testverfahren sind zum Teil ungeeignet, um die Diagnostik psychischer Erkrankungen zu unterstützen“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. „Gerade bei Kindern und Jugendlichen bilden sie den Behandlungserfolg nicht ab. Die Dokumentation ermöglicht auch keine Sicherung der Behandlungsqualität.“ Dabei hat der G-BA Qualitätssicherungskonzepte ignoriert, die er selbst 2014 in Auftrag gegeben hat.

Psychotherapeutische Versorgung von Menschen mit Intelligenzminderung

(LPK BW) Großer Andrang herrschte bei der am 20. April 2016 in den Räumen der Bezirksärztekammer in Stuttgart gemeinsam von Landespsychotherapeutenkammer (LPK) und Landesärztekammer (LÄK) durchgeführten Tagung zur „Versorgung von Menschen mit Intelligenzminderung und zusätzlichen psychischen Störungen – Aktuelle Möglichkeiten und Konzepte“.

Fachleute und auch Betroffene sind sich einig: Die psychotherapeutische Versorgung von Menschen mit Intelligenzminderung muss als unbefriedigend bezeichnet werden. Demgegenüber steht ein deutlich erhöhtes Risiko für psychische oder psychosomatische Störungen. Die besonderen Erwartungen und Anforderungen an eine Behandlung trauen sich viele Psychotherapeuten nicht zu. Die bei der Tagung vortragenden bzw. berichtenden Experten sollten die Teilnehmer zu einer Annäherung an das Thema ermutigen.

Breite Unterstützung für das Projekt „Transition“

28. Deutscher Psychotherapeutentag diskutiert insbesondere die Reform der Ausbildung

(BPtK) Zentrale Themen des 28. Deutschen Psychotherapeutentages (DPT) am 23. April 2016 in Berlin waren die Reform der Psychotherapeutenausbildung, die Weiterentwicklung der Psychotherapie-Richtlinie, das neue Psych-Entgeltsystem und die Versorgung psychisch kranker Flüchtlinge. Darüber hinaus stellten die Delegierten die Weichen für eine Ergänzung der Muster-Weiterbildungsordnung um die Zusatzbezeichnung für Psychotherapie bei Diabetes. Sie forderten außerdem eine bessere Eingruppierung von Psychologischen Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) in den laufenden Tarifverhandlungen. Schließlich verlangten sie einen umfassenden Schutz der Beziehung zwischen Patient und Psychotherapeut vor staatlicher Überwachung. Das Bundesverfassungsgericht hatte jüngst das BKA-Gesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt und machte damit eine Überarbeitung notwendig.