Schlagwortarchiv für: Versorgung

Neuropsychologische Weiterbildung

Keine Förderung durch KV Baden-Württemberg

(LPK BW) Wie die Landesärztekammer Mitte November mitteilte, wurde ein Antrag der LPK auf Förderung von Weiterbildungsstellen bei Psychologischen Psychotherapeuten zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Klinische Neuropsychologie“ vom gemeinsamen Projektbeirat der KVBW mit den Krankenkassen nach eingehender Diskussion abgelehnt. Die Begründung hierfür ist, dass über den gesetzlichen Auftrag hinaus – Förderung der Facharztgruppen (Kinder-, Augen- und Frauenheilkunde) – nicht zusätzlich eine Schwerpunktweiterbildung gefördert werden soll. Der Gesetzgeber spreche nur von den grundversorgenden Fächern. Neben dem LPK-Antrag lag auch ein weiterer des Berufsverbandes der Anästhesisten zur Förderung der Ausbildung zum Schmerztherapeuten vor.

Nachdem nur 1.000 fachärztliche Weiterbildungsstellen gefördert werden, hielt es der Projektbeirat für vertretbar, sich zunächst auf die grundversorgenden Fachärzte zu begrenzen. In BW wurde die Förderung auch auf Ärztliche Psychotherapeuten ausgedehnt, allerdings ohne Schwerpunktweiterbildung.

Da in der erst seit kurzer Zeit ermöglichten ambulanten neuropsychologischen Behandlung enorme Versorgungsdefizite bestehen, finden wir diesen Beschluss sehr bedauerlich und nicht im Sinne der betroffenen Patientinnen und Patienten.

Begutachtung traumatisierter Flüchtlinge und der Reisefähigkeit

Gespräch des LPK-Vorstandes mit dem Innenministerium

(LPK BW) Die Landesärztekammer (LÄK) wurde vom Innenministerium gebeten, gemeinsam Fragen zur Begutachtung der Reisefähigkeit von Geflüchteten zu klären. U.a. sollten angesichts derzeit nicht ausreichender Kapazitäten mehr Ärzte dafür gefunden werden. Da in BW zusammen mit Bayern die Ärzte- und Psychotherapeutenkammern bisher gemeinsam Fortbildungen zur Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen bei Asylsuchenden durchgeführt haben, hat die LÄK den LPK-Vorstand zu dem Gespräch eingeladen.

Die LÄK legt dabei großen Wert auf die Qualifikation der Gutachter, die deshalb u.a. am Fortbildungskurrikulum zur Begutachtung von Flüchtlingen teilgenommen haben sollten. Es sei also nicht möglich, Amtsärzte ohne Fortbildung zu einer solchen Tätigkeit zu verpflichten. Im Gespräch wurde die häufig erforderliche Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen angesprochen und die damit verbundene Rechtsunsicherheit, ob diese künftig auch von PP und KJP durchgeführt werden könne. Das Innenministerium bestätigte, dass die Gutachten von PP und KJP weiterhin anerkannt werden würden und dass diese in den Begutachtungsprozess einbezogen werden könnten.

Onlinebefragung zur neuen Psychotherapie-Richtlinie

Frist verlängert: Teilnahme noch bis zum 10. Dezember möglich

(BPtK) Die Frist für die Onlinebefragung zur neuen Psychotherapie-Richtlinie ist bis zum 10. Dezember verlängert worden. Bundespsychotherapeutenkammer und Landespsychotherapeutenkammern bitten um rege Teilnahme.

Zum 1. April 2017 sind die Regelungen der neuen Psychotherapie-Richtlinie wirksam geworden. Die Einführung der Sprechstunde und Akutbehandlung, die Vorgaben zur telefonischen Erreichbarkeit, die Änderungen im Antrags- und Gutachterverfahren und weitere Detailregelungen haben die vertragspsychotherapeutische Versorgung und Praxisabläufe wesentlich verändert. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit der Richtlinienänderung auch eine Evaluation der Reform der Psychotherapie-Richtlinie vorgesehen, allerdings erst in fünf Jahren.

Aus Sicht der Psychotherapeutenkammern ist es jedoch erforderlich, schon frühzeitig repräsentative Daten darüber zu erhalten, wie die neuen Regelungen der Psychotherapie-Richtlinie den Praxisalltag und die Versorgung der Patienten verändert haben. Die Kammern möchten frühzeitig wissen, ob und wie die Umsetzung gelingt und welche Versorgungsdefizite weiter bestehen. Auf Basis der Daten der niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen könnte rechtzeitig nachgesteuert und zu Beginn dieser Legislaturperiode die gesundheitspolitische Diskussion gestaltet werden.

Aus diesen Gründen führen die Bundespsychotherapeutenkammer, die Landespsychotherapeutenkammern und das Institut für Medizinische Psychologie des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf eine Onlinebefragung zur Psychotherapie-Richtlinie durch. Die Kammern benötigen die Erfahrungen und die Rückmeldungen der niedergelassenen Psychotherapeuten, um belegen zu können, wie sich die Neuerungen in der Praxis auswirken.

Die Onlinebefragung richtet sich an alle Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, die an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen. Die Befragung nimmt circa 15 Minuten in Anspruch. Angaben zur Person und Angaben zu den Auswirkungen der Reform der Psychotherapie-Richtlinie werden getrennt voneinander gespeichert. Hierdurch wird die Anonymität der Teilnehmer gewährleistet. Die Teilnahme an der Befragung ist freiwillig und kann jederzeit ohne Speicherung der Daten beendet werden.

Zur Onlinebefragung gelangen Sie über den folgenden Link: http://uhh.de/ijv6a

Weiterhin viel zu wenig Psychotherapeuten im Ruhrgebiet

Krankenkassen und Kassenärzte verweigern sachgerechte Reform

(BPtK) Das Ruhrgebiet bleibt auch zukünftig psychotherapeutisch massiv unterversorgt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute entschieden, dass künftig nur 85 statt der mindestens 700 notwendigen Psychotherapeuten zusätzlich zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen werden. Damit haben die Menschen zwischen Duisburg und Dortmund eine erheblich geringere Chance als in anderen großstädtischen Regionen behandelt zu werden, wenn sie psychisch erkranken.

Während es im Rheinland 41,0 Psychotherapeuten je 100.000 Einwohner gibt und im Rhein-Main-Gebiet 43,1, sind es im Ruhrgebiet nur 20,1. Psychisch kranke Menschen warten deshalb im Ruhrgebiet durchschnittlich 8 Monate auf eine psychotherapeutische Behandlung, 2 Monate länger als im Bundesdurchschnitt. Der G-BA hält sich damit nicht einmal an ein Gutachten, das er selbst in Auftrag gegeben hat. Nach dem IGES-Gutachten sind rund 550 zusätzliche Sitze erforderlich, damit im Ruhrgebiet genauso viele Menschen psychotherapeutisch versorgt werden können wie in anderen großstädtischen Regionen.

„Die beiden großen Organisation im G-BA, die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen, sind offensichtlich nicht bereit, sachgerechte Entscheidungen zu treffen“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest. „Sie brauchen dringend einen Weckruf des Gesetzgebers, damit sie sich an ihre verpflichtenden Aufgaben erinnern. In den Koalitionsvertrag gehört deshalb auch eine Reform der Bedarfsplanung, die dem G-BA keinen Spielraum mehr lässt, eine echte Reform zu torpedieren.“

Der Gesetzgeber hatte den G-BA beauftragt, bis Ende 2016 das Problem der unzureichenden ambulanten psychotherapeutischen Versorgung zu lösen. Der G-BA hat diesen Auftrag nicht erfüllt und nach Fristende nur ein Gutachten in Auftrag gegeben. Das Versagen ist nicht dem G-BA als Organisation anzulasten, sondern seinen für den Bereich Bedarfsplanung zuständigen Trägerorganisationen. Der GKV-Spitzenverband agiert bis heute in der ambulanten Versorgung psychisch kranker Menschen mit nachgewiesen falschen Annahmen und spricht in Verkennung der Realität von „Überversorgung“. Er betreibt kurzsichtige Kostendämpfung auf dem Rücken seiner Versicherten. Aber auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind nicht bereit, für eine ausreichende Versorgung psychisch kranker Menschen zu sorgen. Sie haben zwar die Aufgabe, die ambulante Versorgung sicherzustellen, interpretieren sie aber weitgehend honorarpolitisch. Obwohl Psychotherapeuten in großen Teilen extrabudgetär vergütet werden, fürchten die Kassenärztlichen Vereinigungen, dass für niedergelassene Ärzte der anderen Facharztgruppen geringere Einkommenszuwächse verhandelbar sind, wenn sie dringend benötigte psychotherapeutische Praxen zulassen. „Die versorgungspolitische Ignoranz der Krankenkassen und die Dominanz ärztlicher Honorarinteressen in den Kassenärztlichen Vereinigungen verhindern seit Jahren die dringende Reform der ambulanten Versorgung psychisch kranker Menschen“, kritisiert BPtK-Präsident Munz.

Der Gesetzgeber sollte es nicht hinnehmen, dass seine Aufträge aus dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 jahrelang nicht erledigt werden. Er sollte deshalb den G-BA noch für 2018 mit einer Reform der Bedarfsplanung für die am stärksten unterversorgten ländlichen Gebiete und das Ruhrgebiet beauftragen. Er sollte dabei den Spielraum des G-BA bei der Umsetzung der Vorgabe auf nahezu Null reduzieren. Außerdem sollte er sicherstellen, dass der G-BA den bestehenden Auftrag umsetzt, regional die Morbiditäts- und Sozialstruktur zu berücksichtigen. „Ohne, dass der Gesetzgeber den Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen eindeutig die Richtung weist, wird es keine bessere Versorgung für psychisch kranke Menschen geben“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Mittelfristig ist darüber nachzudenken, wie die für den gesamten ärztlichen Bereich dringend notwendige Differenzierung der ambulanten Versorgung finanziert werden soll. Auch hier ist der Gesetzgeber in dieser Legislaturperiode gefordert.“

Neue Praxis-Info „Soziotherapie“

BPtK: Hilfreicher Baustein für die Behandlung schwer psychisch Kranker

(BPtK) Mit der Befugnis, Soziotherapie zu verordnen, wird Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ein hilfreicher Baustein für die ambulante psychotherapeutische Behandlung von schwer psychisch kranken Menschen an die Hand gegeben. Durch eine soziotherapeutische Unterstützung ist es schwer psychisch kranken Menschen manchmal überhaupt erst möglich, einen niedergelassenen Psychotherapeuten aufzusuchen. Soziotherapeuten können Patienten außerdem dabei zur Seite stehen, um in der Psychotherapie besprochene Inhalte im Alltag selbstständig umzusetzen. Sie können schließlich auch helfen, Termine regelmäßig wahrzunehmen, andere notwendige Leistungen zu beantragen und zu nutzen.

Damit sich Psychotherapie und Soziotherapie gut ergänzen, ist eine enge Zusammenarbeit notwendig. Damit diese Verbesserungen jedoch auch den Patienten zugutekommen, müssen noch deutlich mehr Soziotherapeuten qualifiziert werden. Dafür müssen die Krankenkassen die notwendigen Rahmenverträge abschließen. In einigen Regionen Deutschlands sind bisher noch viel zu wenige Soziotherapeuten zugelassen.

Diese neue BPtK-Broschüre aus der Reihe Praxis-Info informiert über die Ziele und Inhalte von Soziotherapie. Anhand von Praxisbeispielen wird zudem erläutert, wie Psychotherapie und Soziotherapie sich ergänzen und aufeinander aufbauen können. Außerdem erläutert die Broschüre, was bei der Verordnung von Soziotherapie zu beachten ist und wie diese genau erfolgt.

DIMDI veröffentlicht OPS 2018

"Stationsäquivalente Behandlung" abrechenbar

(BPtK) Das DIMDI (Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information) hat den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 2018 veröffentlicht. Darin ist auch beschrieben, unter welchen Voraussetzungen künftig die neue „Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung“ im häuslichen Umfeld durch Krankenhäuser (§ 115d Absatz 2 SGB V) abgerechnet werden kann. Dabei hält sich das DIMDI eng an die entsprechende Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).

Behandlung im häuslichen Umfeld

Ab dem 1. Januar 2018 können Krankenhäuser eine psychiatrische Akutbehandlung auch im häuslichen Umfeld erbringen. Eine solche stationsäquivalente Behandlung muss unter der Leitung eines Facharztes von einem multiprofessionellen Team aus ärztlichem und pflegerischem Dienst sowie mindestens einem Vertreter einer weiteren Berufsgruppe (z. B. Psychologe/Psychotherapeut, Sozialarbeiter oder Ergotherapeut) erbracht werden.

Um diese Leistung abzurechnen, muss mindestens ein direkter Patientenkontakt pro Tag durch mindestens ein Mitglied des Teams erfolgen. Als direkter Patientenkontakt gelten auch Kontakte mit dem Patienten in der Klinik, z. B. zur Diagnostik oder Gruppentherapie. Auch internetbasierte Interventionen können als Therapiezeit kodiert werden.

Darüber hinaus sind wöchentlich eine fachärztliche Visite in der Regel im häuslichen Umfeld des Patienten sowie eine multiprofessionelle Fallbesprechung zur Beratung des weiteren Behandlungsverlaufs durchzuführen. Die Therapiezeiten sind berufsgruppenspezifisch zu kodieren, Fahrzeiten werden nicht angerechnet.

Für größere psychiatrische Krankenhäuser und Abteilungen sind diese Voraussetzungen voraussichtlich gut erfüllbar. Die Möglichkeit, Leistungen auch in der Klinik zu erbringen, macht die Behandlung relativ flexibel. Allerdings wird insbesondere die Höhe der Vergütung noch entscheidend dafür sein, wie häufig die stationsäquivalente Leistung tatsächlich erbracht wird. Die Vergütung muss jedes Haus individuell verhandeln. Außerdem wird sich erst in der Praxis zeigen, wie aufwendig die Leistungen gegenüber den Krankenkassen vor Ort dargelegt und begründet werden müssen.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kritisiert, dass die Leistung nur unter der Verantwortung eines Facharztes erbracht werden kann. Dies sei eine unnötige Einengung der fachlichen Voraussetzung und organisatorischen Freiheiten der Krankenhäuser. Die BPtK fordert deshalb, dass die multiprofessionellen Teams auch von Psychologischen Psychotherapeuten oder in der Kinder- und Jugendpsychiatrie von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geleitet werden können. Zudem hatte die BPtK bei der gesetzlichen Einführung der „Stationsäquivalenten Behandlung“ gefordert, dass grundsätzlich auch Netze ambulanter Leistungserbringer stationsäquivalente Leistungen erbringen können sollen.

Nur wenig weitere Änderungen im OPS 2018

Darüber hinaus beinhaltet der OPS 2018 für die psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken keine wesentlichen Änderungen. Um Unschärfen bei der Kodierung zu verringern, erfolgt eine präzisere Beschreibung der Patientenmerkmale für eine Intensivbehandlung in der Psychiatrie. Die beiden Zusatzkodes „Indizierter komplexer Entlassungsaufwand bei Erwachsenen“ und „Erhöhter Aufwand bei drohender oder bestehender psychosozialer Notlage“ werden zusammengelegt. Da beide Kodes im Kern dieselben Leistungen beschreiben, war es in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen gekommen. Außerdem geht in der Kinder- und Jugendpsychiatrie die „Kriseninterventionelle Behandlung“ zukünftig in der Leistung „Erhöhter Betreuungsaufwand bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen“ auf.

Psychotherapeutische Leistungen weiterhin unzureichend beschrieben

Auch zukünftig kann weiterhin im Prinzip jedes Gespräch als Psychotherapie kodiert werden. Die BPtK hatte gefordert, nur noch solche Leistungen als Therapieeinheiten zu erfassen, die konzeptuell in ein theoriegeleitetes Psychotherapieverfahren eingebettet sind und in einer Behandlungsplanung individuell mit dem Patienten vereinbart wurden. Die Therapieeinheiten könnten so den besonderen Aufwand psychotherapeutischer Interventionen besser abbilden und den Krankenhäusern ermöglichen, einen psychotherapeutischen Schwerpunkt besser sichtbar zu machen. Eine Schärfung der psychotherapeutischen Leistungsbeschreibung dient auch der Entbürokratisierung, da nicht mehr jede Gesprächsleistung über 25 Minuten kodiert werden müsste. Ebenso wenig wurden die Voraussetzungen für die Abrechnung eines „Qualifizierten Behandlungsentzugs“ verbessert. Krankenhäuser, die dabei hohe Qualitätsstandards umsetzen, können diese weiterhin nicht angemessen darstellen.

 
 

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Kinderschutzhotline von Fachleuten für Fachleute: 0800 19 210 00

Kostenlose telefonische Beratung rund um die Uhr und bundesweit

(BPtK) Hat ein Psychotherapeut den Verdacht, dass ein Kind misshandelt, vernachlässigt oder sexuell missbraucht wird, kann er sich seit Juli 2017 von der „Medizinischen Kinderschutzhotline“ beraten lassen. Die Hotline bietet eine praxisnahe und kollegiale Beratung durch Experten in Kinderschutzfragen, z. B. bei Fragen, wie ein angemessenes Verhalten bei einem Verdacht aussehen kann. Die kostenlose telefonische Beratung wendet sich an Ärzte, Psychotherapeuten, Pflegekräfte und Rettungsdienste, nicht aber an Angehörige und andere Berufsgruppen. Sie ist rund um die Uhr und bundesweit zu erreichen unter: 0800 19 210 00.

Die beratenden Ärzte bieten Antworten auf Fragen wie: 

  • Was sind die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Schweigepflicht und Handeln?
  • Welche Schritte kann oder muss ich in einem Kinderschutzfall einleiten?
  • Was muss ich bei der klinischen Abklärung und Dokumentation eines Kinderschutzfalles beachten?
  • Wie spreche ich Begleitpersonen auf einen Misshandlungsverdacht an?
  • Wo gibt es Hilfe vor Ort?

Die Kinderschutzhotline will die bestehenden Hilfestrukturen vor Ort ergänzen, aber nicht ersetzen. Die Verantwortung für den konkreten Kinderschutzfall bleibt beim Anrufenden. Sie leistet keine Rechtsberatung und kann nicht abschließend und eindeutig klären, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Form von Misshandlung vorliegt.

Die „Medizinische Kinderschutzhotline“ ist ein vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördertes Projekt. Die Projektleitung liegt bei Prof. Dr. Jörg M. Fegert von der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie Ulm. Das Projekt wird in Kooperation mit den DRK Kliniken Westend durchgeführt. Die BPtK ist im wissenschaftlichen Beirat des Projekts vertreten.

Downloads

Onlinebefragung zu den neuen PT-Richtlinien – Kritische Bestandsaufnahme

Noch bis zum 3. Dezember – Bitte an alle KV-zugelassenen Mitglieder um MITWIRKUNG

(LPK BW) Zum 1. April 2017 sind die Regelungen der neuen Psychotherapie-Richtlinie wirksam geworden. Aus Sicht der Psychotherapeutenkammern ist es erforderlich, frühzeitig belastbare Informationen zur Umsetzung zu erhalten und ggf. resultierende Versorgungsdefizite zu identifizieren.

Hierzu führen die BPtK und die Landespsychotherapeutenkammern gemeinsam mit dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf eine Onlinebefragung durch, um deren Mitwirkung wir Sie als Vertragspsychotherapeutin oder Vertragspsychotherapeut herzlich bitten.

Jetzt Befragung starten

Dem Schreiben von Kammerpräsident Dr. Dietrich Munz unten können Sie weitere Informationen zur Befragung entnehmen.

Homepage zur Diagnostik von Internetabhängigkeit

Hilfestellung für Beratungsstellen, Psychologen, Ärzte, Sozialarbeiter und weitere Helfer

(LPK BW) Gefördert durch das Bundesministerium für Gesundheit entstand im Rahmen des Projekts „Screening Problematischer InternetNutzung: Implementierung und Translation“ (SPIN-IT) eine Homepage  zur Diagnostik von Internetabhängigkeit.  Diese bietet Hilfestellungen für Beratungsstellen, Psychologen, Ärzte, Sozialarbeiter und weitere Helfer im Umgang mit internetbezogenen Störungen. Dort finden sich Tools, um internetbezogene Störungen identifizieren und diagnostizieren zu können, sowie hilfreiche Informationen zum Krankheitsbild und Adressen zur weiteren Hilfe. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die ausführliche vollstandardisierte Online-Diagnostik zur direkten Durchführung im Netz und das neuentwickelte Kurzscreening „Short CIUS“. Laden Sie sich die Short-CIUS sowie weitere hilfreiche Materialien direkt runter oder bestellen Sie diese auf der Homepage www.dia-net.com.

 

Für eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen

Resolution der Vertreterversammlung der LPK Baden-Württemberg vom 21.10.2017

(LPK BW) Für eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ist eine umfassende Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) erforderlich, deren Ziel es ist sicherzustellen, dass bei gleichem Arbeitseinsatz nach Abzug der Praxiskosten Psychotherapeuten ein vergleichbares Einkommen wie somatisch tätige Ärzte erzielen können. Nach den Erhebungen des Zentralinstituts für die Kassenärztliche Versorgung erreichen die Einkommen der niedergelassenen Psychotherapeuten einschließlich der ärztlichen Psychotherapeuten nicht einmal die Hälfte der somatisch tätigen Arztgruppen. Die Einkommensunterschiede resultieren nicht aus arbeitsgruppenspezifischen Arbeitszeiten, sondern sind das Ergebnis unrealistischer Kalkulationszeiten im EBM. Die Unterschiede werden durch den vom BSG bestätigten Strukturzuschlag noch größer, da dieser bei einem ganzen Versorgungsauftrag erst ab einer Auslastung mit mindestens 20 Therapiesitzungen und dann mit ansteigender Sitzungszahl höher vergütet wird. Das Urteil des BSG war Anlass für Resolution der Vertreterversammlung der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg, die Sie nachfolgend downloaden können.

Für eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen – Resolution der Vertreterversammlung der LPK Baden-Württemberg vom 21.10.2017