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Kurzfristig 1.500 psychotherapeutische Praxen zusätzlich

BPtK zum Terminservice- und Versorgungsgesetz

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert, mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in einem Sofortprogramm rund 1.500 psychotherapeutische Praxen zusätzlich zu schaffen. „Psychisch kranke Menschen dürfen nicht länger monatelang darauf warten müssen, behandelt zu werden“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der BPtK. „Deshalb sollte kurzfristig nicht nur die psychiatrische, sondern auch die psychotherapeutische Versorgung verbessert werden.“

In der ambulanten Psychotherapie bestehen besonders große Versorgungs- und Terminschwierigkeiten. Psychisch kranke Menschen warten durchschnittlich fünf Monate auf eine psychotherapeutische Behandlung. Das TSVG plant jedoch nur einen Ausbau der psychiatrischen Versorgung, der aber nicht ausreicht, da Psychiater schwerpunktmäßig pharmakologisch behandeln. Bei fast allen psychischen Erkrankungen gehört Psychotherapie zur Behandlung der ersten Wahl. Nach dem jüngsten Gutachten des Sachverständigenrats zur Beurteilung der Entwicklung im Gesundheitswesen (2018) warten psychisch Kranke doppelt so lange auf eine psychotherapeutische wie auf eine psychiatrische Behandlung.

BPtK-Konzept: Mehr Praxen außerhalb der Großstädte

Die BPtK fordert deshalb ein Sofortprogramm für eine bessere psychotherapeutische Versorgung. Es sollten zusätzliche Praxen dort geschaffen werden, wo die Wartezeiten besonders lang sind. Das sind vor allem Planungsbereiche außerhalb von Ballungszentren und im Ruhrgebiet. So zeigt eine aktuelle Wartezeitenstudie der BPtK (2018), dass Menschen außerhalb von Ballungszentren durchschnittlich fünf bis sechs Monate auf den Beginn einer Psychotherapie warten. Im Ruhrgebiet sind es sogar mehr als sieben Monate. Die Wartezeit in Großstädten liegt bei durchschnittlich vier Monaten.

Die besonders langen Wartezeiten außerhalb von Ballungszentren sind darauf zurückzuführen, dass dort entsprechend der Bedarfsplanungs-Richtlinie deutlich weniger Psychotherapeuten vorgesehen sind als in den Großstädten. In Großstädten sollen für 100.000 Einwohner rund 36 Psychotherapeuten zur Verfügung stehen. Außerhalb von Ballungszentren sind es zwischen 12 und 15 Psychotherapeuten. Menschen in der Stadt und auf dem Land erkranken psychisch jedoch ungefähr gleich häufig. Die Unterschiede zwischen den Kreistypen der psychotherapeutischen Bedarfsplanung lassen sich also nicht mit einer unterschiedlichen Häufigkeit bei psychischen Erkrankungen begründen.

Ein Sonderfall in der Bedarfsplanung ist das Ruhrgebiet. Obwohl die Region zwischen Rhein und Ruhr ein großstädtischer Ballungsraum ist, können sich dort entgegen der allgemeinen Systematik der Bedarfsplanung deutlich weniger Psychotherapeuten niederlassen als in anderen Großstädten. Darum sind zwischen Duisburg und Dortmund die Wartezeiten auf eine ambulante Psychotherapie sogar noch länger als auf dem Land. Sie betragen dort mehr als sieben Monate.

Unterschiede zwischen Stadt und Land bei Psychotherapeuten besonders groß

Außerhalb von Ballungszentren sind nicht nur viel zu wenige Psychotherapeuten vorgesehen, es sind auch im Vergleich zu Ärzten besonders wenige. Vergleicht man das Verhältnis von Stadt zu Land bei Psychotherapeuten und Ärzten, so stellt man fest, dass das Behandlungsangebot für psychisch kranke Menschen schlechter ist als das Angebot für körperlich kranke Menschen (siehe: Beispiel Kreistyp 4). „Psychisch kranke Menschen sind in ländlichen Regionen besonders benachteiligt“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. Die BPtK fordert deshalb das Verhältnis von Psychotherapeuten in der Stadt und auf dem Land an die Spreizung bei Fachärzten anzupassen. „So ließen sich kurzfristig wenigstens die gröbsten Versorgungsdefizite mildern“, erklärt Munz.

Beispiel Kreistyp 4:
Aktuell sind in Großstädten (Kreistyp 1) 36,1 Psychotherapeuten pro 100.000 Einwohner vorgesehen. In der weiteren Umgebung einer Großstadt (Kreistyp 4) sind es 12,8 Psychotherapeuten pro 100.000 Einwohner. Demnach ist in Kreisen, aus denen heraus die Großstadt schon nicht mehr in angemessener Zeit für eine Behandlung zu erreichen ist, nur ein Drittel (36 Prozent) der Psychotherapeuten vorgesehen verglichen mit der Großstadt, obwohl die Menschen dort ungefähr genauso häufig psychisch erkranken. Nach dem BPtK-Konzept soll das Verhältnis zwischen Kreistyp 1 und Kreistyp 4 bei den Psychotherapeuten auf das durchschnittliche Verhältnis in der allgemeinen fachärztlichen Versorgung angehoben werden: von 36 auf 56 Prozent. Im Kreistyp 4 wären dann 20,2 Psychotherapeuten je 100.000 Einwohner vorgesehen. „Selbst dann wäre die psychotherapeutische Versorgung auf dem Land noch deutlich schlechter als in der Stadt“, erklärt BPtK-Präsident Munz.

Lücke zwischen ambulanter und stationärer Versorgung schließen

SVR Gesundheit für intensivere ambulante Versorgung schwer psychisch kranker Menschen

(BPtK) Zwischen 20 und 30 Prozent der psychisch kranken Menschen, die in Krankenhäusern behandelt werden, könnten auch ambulant behandelt werden, wenn es außerhalb der Kliniken zusätzliche intensivere Angebote gäbe. Das stellt der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (SVR Gesundheit) in seinem Gutachten 2018 fest, das heute in Berlin veröffentlicht wurde. Dabei sieht der SVR Gesundheit insbesondere Verbesserungspotenzial für Menschen, die aufgrund der psychischen Erkrankung in ihrer Selbstständigkeit stark beeinträchtigt sind. Aber auch Patienten, die in ihrem Alltag nicht so stark eingeschränkt sind, könnte durch eine hochfrequente Psychotherapie mit mehreren Stunden wöchentlich wirksam geholfen werden, ohne dass sie dafür in ein Krankenhaus müssten. Dies sei auch umso angemessener, weil sie in den Kliniken häufig auch keine intensivere Behandlung als in psychotherapeutischen Praxen bekämen.

Eine intensive ambulante Versorgung müsste verschiedene Leistungen beinhalten, so der SVR Gesundheit. Dazu gehörten psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, Ergo- und Soziotherapie sowie psychiatrische Krankenpflege. Diese Leistungen müssen dem Patienten koordiniert und aus einer Hand angeboten werden. Die „stationsäquivalente Behandlung“, die Krankenhäuser seit dem 1. Januar 2018 erbringen können, reiche nicht aus. Bisher zeigten auch nur wenige Krankenhäuser überhaupt Interesse, solche Leistungen anzubieten. Aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Bündnis 90/DIE GRÜNEN geht hervor, dass bisher nur etwa 10 Krankenhäuser in der Lage sind, stationsäquivalente Behandlungen durchzuführen. In einer Befragung gaben die psychiatrischen Krankenhäuser selbst an, dass diese Art von Home Treatment nur für eine kleine Gruppe von Patienten für geeignet gehalten wird. Aus Sicht des SVR Gesundheit erreichen stationsäquivalente Leistungen zudem weniger Patienten, deren Krankheit sich ambulant verschlechtert, sondern eher Patienten, die bereits stationär behandelt werden.

Die Bundespsychotherapeutenkammer fordert deshalb seit Langem, die gesetzlichen Grundlagen für einen flächendeckenden Aufbau einer koordinierten, ambulanten Versorgung von psychisch kranken Menschen mit komplexem Behandlungs- und Unterstützungsbedarf zu schaffen. Psychotherapie muss fester Bestandteil dieser Versorgungsangebote werden.

Neue Personalvorgaben für Psychiatrie und Psychosomatik

Bundesregierung besteht auf fristgerechte G-BA-Entscheidung

(BPtK) Die Bundesregierung erwartet, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fristgerecht zum 30. September 2019 die neuen Mindestvorgaben zum erforderlichen Personal in Psychiatrie und Psychosomatik beschließt. Dies geht aus ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum „Stand der Umsetzung des PsychVVG“ (Bundestagsdrucksache 19/3725) hervor. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen“ (PsychVVG) will die Bundesregierung „gute Versorgung und die menschliche Zuwendung“ in den Kliniken für psychisch kranke Menschen stärken und Behandlungen mit hohem Aufwand künftig besser vergüten. Der G-BA bekam den gesetzlichen Auftrag, verbindliche Mindestvorgaben zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik festzulegen, die eine leitliniengerechte Behandlung ermöglichen.

Die Bundesregierung will die Entwicklung der neuen Personalvorgaben im G-BA aufmerksam verfolgen, unter anderem durch eine regelmäßige Teilnahme des Bundesgesundheitsministeriums an dessen Arbeitssitzungen. Mit ihrem Appell an den G-BA stellt die Bundesregierung klar, dass sie von der Selbstverwaltung eine Einigung erwartet und ein Scheitern der Verhandlungen im G-BA nicht akzeptieren wird. Die neuen Personalanforderungen sollen dann zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Noch immer keine Transparenz über Personal

Aus der Antwort der Bundesregierung geht auch hervor, dass noch keine belastbaren Daten vorliegen, inwieweit die Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) umgesetzt ist. Zwar haben für das Jahr 2016 knapp 84 Prozent der Einrichtungen Angaben gemäß der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung vorgelegt. Von diesen sind aber wiederum knapp 70 Prozent von der Anforderung eines differenzierten Personalnachweises befreit (Stand: August 2018), weil zum Zeitpunkt der Budgetvereinbarung für das Jahr 2016 keine ausreichend differenzierte Personaldokumentation vereinbart worden war. Für das Jahr 2017 sieht die Quote noch schlechter aus. Zum Stichtag 31. Mai 2018 haben nicht einmal die Hälfte der Einrichtungen (44 Prozent) die Daten zu ihrem Personal vollständig übermittelt.

Aussagen zum Umsetzungsgrad der Psych-PV lassen sich auf dieser Datenbasis nicht treffen, stellen sowohl der GKV-Spitzenverband als auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) fest. Allerdings planen die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene in den nächsten Wochen ein Auswertungskonzept zu vereinbaren, um ihrer Verpflichtung nach einer umfassenden Auswertung der Personalnachweise nachzukommen. Es bleibt also abzuwarten, inwieweit die Psych-PV-Nachweise die erforderliche Transparenz über das Personal in der Psychiatrie herstellen.

Fast kein Interesse an „stationsäquivalenter Behandlung“

Ferner zeigen die psychiatrischen Krankenhäuser bisher fast kein Interesse an der neuen „stationsäquivalenten Behandlung“, die ebenfalls mit dem PsychVVG eingeführt wurde. Dabei handelt es sich um eine Behandlung auch schwerer psychischer Erkrankungen im häuslichen Umfeld des Patienten, welche durch mobile, ärztlich geleitete, multiprofessionelle Behandlungsteams erbracht wird und Krankenhausbehandlung ersetzen soll. Nach Auskunft des GKV-Spitzenverbandes haben erst drei Krankenhäuser mit den Krankenkassen Leistungen und Entgelte zur stationsäquivalenten Behandlung vereinbart. Zudem machten mindestens sieben weitere Krankenhäuser von der Möglichkeit Gebrauch, bei noch nicht abgeschlossenen und genehmigten Budgetvereinbarungen Ersatzbeträge für die stationsäquivalente Behandlung abzurechnen. Die DKG geht davon aus, dass es nur eine geringe einstellige Anzahl von Krankenhäusern in jedem Bundesland gebe, die überhaupt beabsichtigt, stationsäquivalente Leistungen zu erbringen.

Die Angaben bestätigen die bereits bei der Einführung der stationsäquivalenten Behandlung geäußerten Bedenken, diese sei viel zu eng gefasst, als dass hieraus ein flächendeckendes Versorgungsangebot für schwer psychisch kranke Menschen entstehen könnte. So setzt eine stationsäquivalente Behandlung z. B. immer eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit voraus. Es fehlen nach wie vor Regelungen, die es ermöglichen, schwer psychisch kranke Menschen in akuten Krankheitsphasen und Krisen ambulant ausreichend intensiv zu behandeln, um stationäre Aufnahmen im Vorfeld zu verhindern. Erste amtliche Informationen darüber, wie viele Patienten eine stationsäquivalente Behandlung erhalten, sollen 2019 vorliegen.

Kurzfristig mehr Behandlungsplätze für psychisch kranke Menschen erforderlich!

BPtK zum Terminservice- und Versorgungsgesetz

(BPtK) Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist bereits der dritte Gesetzes-Omnibus des neuen Gesundheitsministers Jens Spahn. Der vorliegende Referentenentwurf, zu dem bereits die Anhörung stattfand, ist um zwei zentrale Regelungen gestrickt: Zum einen sollen Patienten schneller einen Termin bei einem Arzt oder Psychotherapeuten bekommen, insbesondere in Notfällen, und zum anderen sollen Ärzte grundsätzlich dazu verpflichtet werden, mehr Sprechstunden für gesetzlich Krankenversicherte anzubieten. Die neuen Regelungen, die Mitte September in den Bundestag eingebracht werden sollen, sollen schon am 1. April 2019 in Kraft treten.

Terminservicestellen

Das Gesetz sieht einen neu organisierten bundeseinheitlichen Notdienst vor: Bei Akutfällen sollen Patienten 24 Stunden täglich an sieben Tagen der Woche (24/7) bei einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer (116 117) anrufen können und auch während der Sprechstunden an Arztpraxen und Notfallambulanzen vermittelt werden. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert, dass auch eine unmittelbare Vermittlung in psychotherapeutische Praxen möglich sein soll. Ferner spricht sich die BPtK dafür aus, die Arbeit der Terminservicestellen systematisch zu evaluieren, um sie künftig stärker bedarfsorientiert weiterentwickeln zu können.

Mindestsprechstunden

Wie bereits im Koalitionsvertrag angekündigt, will der Gesetzgeber Vertragsärzte verpflichten, mindestens 25 Stunden in der Woche (Sprechstunde) ihre Praxen für Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung zu öffnen. Darüber hinaus sollen davon Haus- und Kinderärzte sowie bestimmte grundversorgende Facharztgruppen fünf Stunden als offene Sprechstunde anbieten, für die der Patient keine Termine vereinbaren muss. Psychotherapeuten sind von der Verpflichtung zu offenen Sprechstunden ausdrücklich ausgenommen.

Dieser Eingriff in die tradierten Sprechstundenregelungen stieß in der Anhörung zum Referentenentwurf auf die einhellige Ablehnung der Leistungserbringer. Die BPtK hob hervor, dass in der psychotherapeutischen Versorgung keine Unterschiede in den Wartezeiten und der Terminvergabe zwischen Versicherten der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung bestehen. Vielmehr beträgt die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Behandlung für alle Patienten durchschnittlich fünf Monate. Die zu geringen Behandlungskapazitäten lassen sich nicht durch eine Ausweitung der Sprechstunden lösen, sondern benötigen einen substanziellen Ausbau der psychotherapeutischen Praxissitze.

Die BPtK hat außerdem vorgeschlagen, die Möglichkeiten des Jobsharings und der Anstellung zu verbessern. Praxen mit einem überdurchschnittlichen Praxisvolumen sollen nicht mehr von den erleichterten Regelungen zu Jobsharing oder Anstellung ausgeschlossen sein.

Befristete Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen

Um für kranke Menschen mehr Behandlungskapazitäten zu schaffen, sollen außerdem die Zulassungssperren von solchen Arztgruppen aufgehoben werden, bei denen besondere Versorgungs- und Terminschwierigkeiten bestehen. Diese Niederlassungsfreiheit soll so lange bestehen, bis der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Bedarfsplanung reformiert hat. Sie soll für Ärzte der Inneren Medizin und Rheumatologie, Kinderheilkunde und Psychiatrie gelten. Obwohl in der psychotherapeutischen Versorgung nachweislich enorme Defizite bestehen, ist eine entsprechende Regelung für Psychotherapeuten im Gesetz nicht vorgesehen.

Die BPtK hält deshalb ein Sofortprogramm für psychisch kranke Menschen, die eine Psychotherapie benötigen, für unbedingt notwendig. Sie fordert eine befristete Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen auch für Psychotherapeuten. Die zusätzlichen Praxen sollten jedoch nicht überall möglich sein, sondern insbesondere außerhalb von Ballungszentren (Kreistyp 2 bis 6). Die Versorgung von psychisch kranken Menschen ist außerhalb von Ballungszentren besonders schlecht, weil sich dort deutlich weniger Psychotherapeuten zulassen dürfen als in Großstädten. Dafür fehlt jedoch die fachliche Begründung. Menschen in der Stadt und auf dem Land erkranken psychisch in etwa gleich häufig, benötigen also in etwa genauso viele Psychotherapeuten wie in den Ballungszentren. Psychisch kranke Menschen auf dem Land sind außerdem auch im Vergleich zu körperlich kranken Menschen benachteiligt. Im Vergleich zu den Ballungszentren sind auf dem Land deutlich weniger Psychotherapeuten als somatisch tätige Ärzte zugelassen. Diese Spreizung zwischen Stadt und Land ist bei Psychotherapeuten weit größer als bei Ärzten.

Ein Sonderfall in der Bedarfsplanung ist das Ruhrgebiet. Obwohl die Region zwischen Rhein und Ruhr ein großstädtischer Ballungsraum ist, können sich dort entgegen der allgemeinen Systematik der Bedarfsplanung deutlich weniger Psychotherapeuten niederlassen als in anderen Großstädten. Darum sind zwischen Duisburg und Dortmund die Wartezeiten auf eine ambulante Psychotherapie sogar noch länger als auf dem Land. Sie betragen dort mehr als sieben Monate.

Deshalb fordert die BPtK zwar auch eine Niederlassungsfreiheit für Psychotherapeuten, aber ausdrücklich nur außerhalb der Ballungszentren. Die freie Niederlassung sollte so lange möglich sein, bis die Versorgung von psychisch kranken Menschen auf dem Land mindestens das Niveau von körperlich kranken Menschen erreicht hat. Das heißt, die Spreizung zwischen Stadt und Land in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung soll zumindest auf die Spreizung in der ambulanten ärztlichen Versorgung verringert werden. Nach den Berechnungen der BPtK könnten dadurch kurzfristig rund 1.500 dringend benötigte Praxen zusätzlich geschaffen werden. Damit ließen sich die Wartezeiten auf eine psychotherapeutische Behandlung dort, wo es am dringendsten ist, erheblich verkürzen. Für die BPtK ist es nicht nachvollziehbar, wieso der Gesetzgeber psychisch kranke Patienten dabei von den geplanten kurzfristigen Verbesserungen ausgeschlossen hat.

Neue Kompetenz der Länder in der Bedarfsplanung

Die Bundesländer sollen künftig berechtigt sein, in ländlichen Gebieten zusätzliche Zulassungen für einen Planungsbereich zu beantragen, auch wenn dort eine Zulassungssperre besteht. Die Anträge können die Länder direkt bei den Zulassungsausschüssen stellen mit der Folge, dass diese dann von den Zulassungsausschüssen bewilligt werden müssen.

Die BPtK begrüßt diese Regelung. Die Stärkung der Länder eröffnet die Chance für sachgerechtere regionale Entscheidungen in der Bedarfsplanung. Die Landesausschüsse, in denen die Länder bislang nur ein Mitberatungsrecht hatten, durften zwar auch in der Vergangenheit in gesperrten Planungsbereichen zusätzliche Praxissitze ermöglichen, wenn dies für eine bedarfsgerechte Versorgung vor Ort notwendig war. Bislang haben sie jedoch von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht. Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen sind aufgrund ihrer spezifischen Interessenlagen häufig nicht in der Lage oder bereit, die erforderlichen Entscheidungen für eine Verbesserung der Versorgung zu treffen. Hier kann das neue Antragsrecht der Länder in den Zulassungsausschüssen Abhilfe schaffen.

Die BPtK schlägt darüber hinaus vor, dass die neue Regelung nicht nur für ländliche, sondern auch für strukturschwache Regionen wie zum Bespiel das Saarland gilt. Darüber hinaus sollten die Länder nicht nur im Zulassungs-, sondern auch im Landesausschuss, der für die Feststellung von Überversorgung und die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen zuständig ist, ein Antragsrecht erhalten.

Präzisere Vorgaben für die psychotherapeutische Bedarfsplanung notwendig

Die BPtK hält es ferner für notwendig, dass der Gesetzgeber dem G-BA genauere Vorgaben für die überfällige Reform der psychotherapeutischen Bedarfsplanung macht. Gesundheitsminister Spahn will dem säumigen G-BA eine Fristverlängerung bis zum 1. Juli 2019 für den gesetzlichen Auftrag gewähren, um die Bedarfsplanung zu reformieren. Ursprünglich sollte der G-BA diesen Auftrag bereits bis zum 1. Januar 2017 erledigt haben.

Der Gesetzesentwurf sollte dem G-BA die zusätzliche Zeit nicht ohne Auflagen gewähren. Damit der G-BA mit seinen sich in der Bedarfsplanung meist blockierenden Bänken (Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband) überhaupt zu sachgerechten Lösungen kommt, sollte er konkrete Vorgaben für die Reform insbesondere der psychotherapeutischen Bedarfsplanung bekommen. Dafür sollte er:

  • die Berechnungsfehler in der Bedarfsplanung aus dem Jahr 1999 korrigieren,
  • die in etwa gleiche Morbidität von psychischen Erkrankungen in der Stadt und auf dem Land zur Grundlage der Bedarfsplanung machen, die bisherigen Kreistypen aufheben und damit die schlechte Versorgung außerhalb von Ballungszentren strukturell verbessern sowie
  • unterschiedliche regionale Bedarfsunterschiede aufgrund von sozioökonomischen Faktoren (Geschlecht, Bildung, Arbeitslosigkeit) in die Planung einbeziehen.

Vergütung psychotherapeutischer Leistungen

Gesundheitsminister Spahn plant, den Ärzten seine neuen Regelungen (Notfallvermittlung in die Sprechstunde, Ausweitung der Sprechstunden) mit extrabudgetären Vergütungen attraktiver zu machen. Auch sollen insbesondere die Bewertungen der technischen Leistungen überprüft und deren Rationalisierungsreserven für eine bessere Vergütung der sprechenden Medizin genutzt werden.

Die BPtK mahnte, im Blick zu behalten, dass psychotherapeutische Leistungen bereits überwiegend extrabudgetär vergütet werden. Wer Anreize schaffen wolle, müsse deshalb insbesondere eine bessere Bewertung der psychotherapeutischen Leistungen vorschreiben. Schon jetzt bilden Psychotherapeuten mit Abstand das Schlusslicht in der Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen. So lag der durchschnittliche Überschuss einer psychotherapeutischen Praxis aus der vertragsärztlichen Tätigkeit im 2. Quartal 2016 bei 15.183 EUR im Vergleich zu 29.108 EUR über alle Arztgruppen. Die BPtK hat sich darum für eine Präzisierung der gesetzlichen Vorgaben für die Bewertung der psychotherapeutischen Leistungen ausgesprochen. Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ist sicherzustellen, dass Psychotherapeuten einen den anderen Facharztgruppen vergleichbaren Ertrag erzielen können.

Darüber hinaus fordert die BPtK die jährliche Überprüfung der Bewertung der psychotherapeutischen Leistungen auf jeweils aktueller Datengrundlage durchzuführen. Bislang waren die Psychotherapeuten gezwungen, gegen jeden ihrer Honorarbescheide Widerspruch einzulegen, um ihren Anspruch auf das gesetzlich geforderte angemessene Mindesthonorar zu wahren. Das endgültige Honorar erhielten die Psychotherapeuten erst mit einem jahrelangen Verzug nach erfolgreichen Klagen vor dem Bundessozialgericht.

Elektronische Patientenakte

Nach dem Gesetzentwurf sollen alle gesetzlich Versicherten spätestens ab 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) nutzen können. Dabei soll auch grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen werden, auf die Patientenakte mobil, also mit einem Smartphone oder Tablet, zuzugreifen. Das soll die Patientenautonomie stärken, weil der Versicherte nicht über ein Kartenlesegerät verfügen muss, um seine Patientenakte über seine elektronische Versichertenkarte zu verwalten. Die BPtK fordert, dass auch der mobile Zugriff höchste Standards des Datenschutzes und -sicherheit erfüllen muss. Außerdem sollte es möglich sein, dass der Versicherte einzelne Dokumente gezielt mit einzelnen Leistungserbringern teilen kann. Bisher ist nur vorgesehen, dass der Versicherte einem Leistungserbringer Zugriff auf alle Daten der ePA ohne weitere Differenzierung gewähren kann. Bei den Daten zu psychischen Erkrankungen handelt es sich um solch sensible Daten, dass die Patienten unbedingte Kontrolle über ihre Patientenakte benötigen. Wesentlich ist aus Sicht der BPtK zudem, dass jede angebotene elektronische Patientenakte vorgegebene Standards erfüllt und der Patient sie auch zum Beispiel bei einem Wechsel der Krankenkasse vollständig mitnehmen kann.

Krankschreibungen und Befugnisse

Bei längeren Krankschreibungen soll der behandelnde Arzt künftig grundsätzlich prüfen, ob der Patient stufenweise wiedereingegliedert werden kann. Die BPtK begrüßt, dass die Möglichkeit der stufenweisen Wiedereingliederung künftig prinzipiell zu prüfen ist, da eine stufenweise Rückkehr an den Arbeitsplatz auch positive Effekte auf die Gesundung bei psychischen Störungen haben kann. Die Arbeit unterstützt die Tagesstrukturierung, kann Erfolgserlebnisse vermitteln und ermöglicht wichtige Kontakte zu Kollegen, die helfen, das Selbstwertgefühl und die psychische Widerstandsfähigkeit zu stärken. Die BPtK fordert allerdings, dass auch Psychotherapeuten die Befugnis erhalten sollen, eine Arbeitsunfähigkeit bei psychischen Erkrankungen zu bescheinigen, und damit auch prüfen und mitentscheiden können, ob eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess möglich ist.

Psychotherapeuten sollten zudem die Befugnis erhalten, Ergotherapie, häusliche psychiatrische Krankenpflege und Medizinprodukte (zum Beispiel wirksame Internetprogramme zur Behandlung psychischer Erkrankungen) zu verordnen. Dies ist notwendig, damit sie ihre koordinierenden Aufgaben in der Patientenversorgung, die durch die Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde gestärkt wurden, umfassender wahrnehmen können.

Mehr Krankenhaustage bei psychischen Erkrankungen

BARMER veröffentlicht Krankenhausreport 2018

(BPtK) Bei körperlichen Erkrankungen nimmt die Zahl der Krankenhaustage seit 2006 kontinuierlich ab. Entgegen diesem Trend steigt die Zahl und Dauer der Krankenhausbehandlungen bei psychischen Erkrankungen. Zwischen 2006 und 2017 ist die Zahl der Krankenhaustage aufgrund von psychischen Erkrankungen insgesamt um 24 Prozent gestiegen. Dabei hat die Zahl der Behandlungen seit 2006 um 14 Prozent zugenommen und deren Dauer um 9 Prozent. Während die Zahl der Behandlungen in den letzten Jahren nicht mehr gestiegen ist, nahm deren Dauer vor allem seit 2013 wieder zu. Das sind die Ergebnisse des BARMER Krankenhausreports 2018, für den die Daten von rund 8,4 Millionen Versicherten ausgewertet wurden.

Die Zunahme der Krankenhaustage bei psychischen Erkrankungen hängt auch mit Defiziten in der ambulanten Versorgung zusammen. Zum einen fehlen nach wie vor komplexe ambulante Versorgungsangebote für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen, in denen verschiedene Behandlungsleistungen koordiniert aus einer Hand erbracht werden. Zum anderen müssen psychisch Kranke weiterhin rund fünf Monate auf eine Behandlung in einer psychotherapeutischen Praxis warten. Psychische Erkrankungen, die nicht behandelt werden, verschlimmern sich oder chronifizieren. Die langen Wartezeiten erschweren zudem die meist notwendige ambulante Weiterbehandlung nach einer Krankenhausbehandlung. Die Bundespsychotherapeutenkammer fordert daher eine Reform der psychotherapeutischen Bedarfsplanung, die erstmals die Häufigkeit von psychischen Erkrankungen berücksichtigt. Sie fordert dazu bereits konkrete gesetzliche Vorgaben im geplanten Terminservice- und Versorgungsgesetz.

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Sofortprogramm für psychisch Kranke in ländlichen Regionen

BPtK zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

(BPtK) Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) reicht nicht aus, um psychisch kranken Menschen innerhalb von vier Wochen eine Behandlung bei einem Psychotherapeuten zu vermitteln. „Schnelle Termine für Beratung und Diagnose sind ein erster wichtiger Schritt. Danach ist es jedoch entscheidend, dass überhaupt Behandlungsplätze zu vermitteln sind“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest. „Unverständlich ist, dass mit dem Gesetz zwar mehr Psychiater, die im Schwerpunkt Medikamente verschreiben, aber nicht insbesondere auch mehr Psychotherapeuten zugelassen werden sollen.“

Psychisch kranke Menschen warten durchschnittlich fünf Monate auf eine psychotherapeutische Behandlung. Besonders lang sind die Wartezeiten in den ländlichen Regionen, in Brandenburg, Niedersachsen und Thüringen. Und auch im Ruhrgebiet gibt es viel zu wenig Psychotherapeuten, weil den Städten zwischen Duisburg und Dortmund nicht die gleiche Anzahl von Behandlungsplätzen wie anderen Großstädten zugestanden wird. „Wir brauchen deshalb insbesondere ein Sofortprogramm für psychisch kranke Menschen“, fordert BPtK-Präsident Munz. „Psychotherapeuten sollten sich in ländlichen Regionen, die unbestritten besonders schlecht versorgt sind, unbeschränkt niederlassen und Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen versorgen können. Diese Aufhebung der viel zu engen Grenzen für die psychotherapeutische Bedarfsplanung sollte auch für das Ruhrgebiet gelten, das besonders schlecht versorgt wird.“

„Der Gemeinsame Bundesausschuss kommt seit Jahren nicht seinem Auftrag nach, die Bedarfsplanung insbesondere für Psychotherapeuten zu reformieren. Unter dem Überschreiten gesetzlich vorgegebener Fristen leiden vor allem psychisch kranke Menschen, deren Leiden sich verschlimmern und chronifizieren“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Gesundheitsminister Spahn darf die psychisch kranken Menschen nicht länger warten lassen. Er muss deshalb in seinem Terminservice- und Versorgungsgesetz Ad-hoc-Verbesserungen planen, damit für sie auch ausreichend Behandlungsplätze zur Verfügung stehen.“ Darüber hinaus sollte der Gesetzgeber mit Vorgaben dafür sorgen, dass künftig die Häufigkeit der psychischen Erkrankungen zur Grundlage der Bedarfsplanung gemacht und sowohl bei der Gesamtzahl der Psychotherapeuten als auch bei regionalen Regelungen berücksichtigt wird.

Videobehandlung auch für Psychotherapeuten

Kabinettsentwurf des Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetzes beschlossen

(BPtK) In Zukunft können die Möglichkeiten der Videobehandlung auch in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung genutzt werden. Diese Leistung soll durch das Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz nun auch für Psychotherapeuten eingeführt werden, die bisher keine Videobehandlungen anbieten konnten. Der Bewertungsausschuss wird beauftragt, bis zum 1. April 2019 die notwendigen Voraussetzungen für die Vergütung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab zu schaffen. Es liegt dann in der Hand des Bewertungsausschusses, wie diese Leistung ausgestaltet wird, sodass die Versorgung psychisch kranker Menschen durch eine Videobehandlung sinnvoll ergänzt werden kann.

Die bisher im Einheitlichen Bewertungsmaßstab enthaltene Vorgabe von Krankheitsbildern wird entfallen, sodass Psychotherapeuten und Ärzte in Zukunft selbst entscheiden können, bei welchen Erkrankungen eine Videobehandlung in Absprache mit dem Patienten als sachgerecht erachtet wird.

In der Gesetzesbegründung ist außerdem vorgesehen, dass dabei die Besonderheiten der Versorgung und der Berufsordnung zu berücksichtigen sind. Zu den berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten gehört, dass einer Videobehandlung zum Beispiel immer eine angemessene Diagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung im unmittelbaren persönlichen Kontakt vorangehen muss. Ferner müssen Datensicherheit und Datenschutz sichergestellt sein.

Das Gesetz soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Weiterhin Anspruch auf Kostenerstattung in psychotherapeutischer Privatpraxis

Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der FDP

(BPtK) Psychisch kranke Menschen haben weiterhin einen Anspruch, sich die Kosten einer Behandlung in einer psychotherapeutischen Privatpraxis von ihrer Krankenkasse erstatten zu lassen, wenn sonst keine Behandlung möglich ist. Dieser Rechtsanspruch nach § 13 Absatz 3 SGB V besteht auch nach der Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde und Akutbehandlung. Die Krankenkassen dürfen die Kostenerstattung nicht aufgrund von Gründen verweigern, die für den Anspruch nicht maßgeblich sind, stellte die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP klar. Versicherte können sich damit wie bisher die Behandlung in einer Privatpraxis von ihrer Krankenkasse erstatten lassen, wenn keine Behandlung bei einem Psychotherapeuten möglich ist, der zur Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen ist. Versicherte sollten dies allerdings vor der Behandlung mit ihrer Krankenkasse klären, rät die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK).

Die Anzahl der Beschwerden von Versicherten wegen fehlender Kostenübernahme ist nach Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde und Akutbehandlung um 40 Prozent gestiegen, so das Bundesversicherungsamt. Erhielt das Amt 2016 noch 67 Beschwerden, waren es 2017 bereits 96.

Auch die Unabhängige Patientenberatung berichtet in ihrem aktuellen Patientenmonitor, dass Ratsuchende von ihrer Krankenkasse aufgefordert würden, sich für die Vermittlung einer Psychotherapie an die Terminservicestelle zu wenden. Die BPtK fordert, dass die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen die Aufgabe bekommen, Versicherten auch einen Behandlungsplatz in einer psychotherapeutischen Privatpraxis zu vermitteln, wenn ihre Suche bei zugelassenen Psychotherapeuten innerhalb von vier Wochen vergeblich war.

Stand der Umsetzung des PsychVVG

Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage liegt vor

(LPK BW) Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Maria Klein-Schmeink, Gesundheitspolitische Sprecherin von Bündnis 90/DIE GRÜNEN und ihrer Fraktion zum Stand der Umsetzung des PsychVVG liegt nun vor. Das PsychVVG (Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen) wurde im November 2016 beschlossen.

Die Fragesteller erbaten unter anderem Informationen über den Stand der Umsetzung der Nachweispflicht, der Personalmindeststandards und der stationsäquivalenten Behandlung. Die Antwort der Bundesregierung zeigt, dass nur ein geringer Teil der psychiatrischen Krankenhäuser und Fachabteilungen der Nachweispflicht zum Personalstand nachgekommen ist: Für das Jahr 2017 zum Stichtag 31. März 2018 haben 57 von 481 Einrichtungen die Daten vollständig übermittelt (11,9 Prozent). Zum Stichtag 31. Mai 2018 haben 210 von 481 Einrichtungen die Daten vollständig übermittelt (43,7 Prozent). Allerdings unterlägen 60 dieser 210 Einrichtungen einer Ausnahmeregelung, nach der sie vom Nachweis und der Übermittlung der vereinbarten Stellenbesetzung befreit seien. Angaben der Einrichtungen, die dieser Ausnahmeregelung unterliegen, werden entsprechend der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung als vollständig übermittelt gewertet. Folglich haben zum Stichtag 31. Mai 150 von 481 ihre Daten tatsächlich übermittelt.

Auch die Personalausstattung in kinder- und jugendpsychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen wird nicht transparent. Informationen über unbesetzte Stellen oder zum Personalbedarf liegen der Bundesregierung nicht vor.

Sachverständigenrat: Vier Monate Wartezeit auf eine ambulante Psychotherapie

Auch wochenlange Wartezeiten in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken

(BPtK) Patienten warten im Durchschnitt vier Monate auf den Beginn einer ambulanten Psychotherapie. Das ist ein Ergebnis des diesjährigen Gutachtens des Sachverständigenrats zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen. Damit bestätigt das Gutachten die Wartezeitenstudie 2018 der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), nach der Menschen im Mittel fünf Monate auf den Beginn einer Psychotherapie warten müssen. Auch in der stationären Versorgung bestehen Wartezeiten: Psychisch kranke Menschen warten ein bis zwei Monate, wenn sie eine Behandlung in einem psychiatrischen oder psychosomatischen Krankenhaus benötigen und nicht als Notfall eingewiesen werden.

Um die Wartezeiten zu verringern, fordern die Gutachter mehr ambulante und teilstationäre Angebote. Insbesondere plädieren sie dafür, das ambulante Angebot an intensiven Behandlungen auszubauen. In der Hoffnung auf hochfrequente Psychotherapien ließen sich viele Patienten in Kliniken einweisen. Anders, als die Patienten erwarteten, gehörten intensive Psychotherapien jedoch meist gar nicht zu den Behandlungen, die Psychiatrien anbieten, so die Gutachter. Sie empfehlen deshalb, intensive Behandlungsangebote auszubauen. Dies sollen vor allem psychotherapeutische Angebote sein, zum Beispiel kombiniert mit psychiatrischer Krankenpflege. Diese Angebote wären eine wesentliche Ergänzung sowohl der ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen als auch (teil-)stationären Behandlungsmöglichkeiten.

„Wir befürworten den vorgeschlagenen Ausbau von ambulanten Angeboten mit intensiven Behandlungen für psychisch kranke Menschen“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Dabei sollten Psychotherapeuten die Koordination für die gesamte Behandlung übernehmen und zum Beispiel auch psychiatrische Krankenpflege oder Ergotherapie verschreiben können.“

Am 2. Juli 2018 veröffentlichte der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen sein aktuelles Gutachten „Bedarfsgerechte Steuerung der Gesundheitsversorgung“. Der Rat wird sein Gutachten am 26. September 2018 in Berlin auf einem Symposium vorstellen. Außerdem sind erstmals vier Regionalkonferenzen geplant.