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Weiterhin psychotherapeutische Mangelversorgung in der Psychiatrie

BPtK: G-BA-Reform ist patientenmissachtend

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kritisiert die Entscheidung zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik als patientenmissachtend. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) scheitert an einer Reform, die dringend notwendig war, um die Patienten in den Krankenhäusern für psychisch kranke Menschen nach modernen Standards ausreichend und sachgerecht zu versorgen. „Der G-BA nimmt in Kauf, dass Patienten nicht die Behandlung bekommen, die sie benötigen“, kritisiert Dr. Dietrich Munz. „Auf den Stationen wird es weiter zu vermeidbarer Gewalt und Zwangsmaßnahmen kommen, da Patienten in psychischen Krisen nicht angemessen behandelt und ausreichend betreut werden können. Das Ergebnis der G-BA-Beratung ist angesichts dieser seit Jahren bekannten Personalmängel und Behandlungsdefizite beschämend.“ Die BPtK fordert deshalb von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, den G-BA-Beschluss zu beanstanden.

Nach fast fünfjähriger Beratungszeit hat der G-BA heute Mindestanforderungen an die Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik beschlossen. Er schreibt damit aber nur die Regelungen der fast 30 Jahre alten Psychiatrie-Personalverordnung fort. Eine nachhaltige Erhöhung des Personals, insbesondere mehr Pflegende und mehr Psychotherapeuten, wird es nicht geben. „Die Fortsetzung der psychotherapeutischen Mangelversorgung der Patienten vor allem in der Psychiatrie ist unverantwortlich“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. „Der G-BA ist an seinem gesetzlichen Auftrag, eine leitlinienorientierte Versorgung in Krankenhäusern für psychisch kranke Menschen umzusetzen, kläglich gescheitert.“

Die Standards der überholten Psychiatrie-Personalverordnung führen inzwischen zu Fehlbehandlungen, weil Patienten keine fachgerechte Psychotherapie erhalten. Patienten der Allgemeinpsychiatrie erhalten danach in der Regel- und Intensivbehandlung nur maximal eine halbe Stunde Einzelpsychotherapie pro Woche. Das betrifft 73 Prozent der Patienten, die in der Psychiatrie behandelt werden. In anderen Bereichen, z. B. der Gerontopsychiatrie, erhalten sie noch weniger Psychotherapie. Mit den neuen Personalvorgaben bekommen Patienten künftig 50 Minuten Einzelpsychotherapie pro Woche. „Schwer kranke Menschen erhalten allerdings bereits in der ambulanten Versorgung mehrere Stunden Einzeltherapie“, erklärt BPtK-Präsident Munz. „In den psychiatrischen Krankenhäusern, die gerade eine intensivere Behandlung von psychisch kranken Menschen ermöglichen sollen, bleibt damit die Versorgung mehr als mangelhaft.“ Die BPtK fordert mindestens 100 Minuten Einzelpsychotherapie pro Woche für alle Patientengruppen in allen Behandlungsbereichen.

Die BPtK kritisiert seit Langem, dass in der Psychiatrie keine leitliniengerechte Versorgung der Patienten möglich ist. Dafür muss ein grundsätzlich neues Modell zur Berechnung der Personalausstattung in diesen Kliniken entwickelt werden. Maßgeblich ist, dass der Behandlungsbedarf verschiedener Patientengruppen anhand objektiver, nachvollziehbarer und überprüfbarer Kriterien festgelegt wird. Es muss klar sein, nach welchen Kriterien, z. B. Diagnose, psychosoziale Einschränkungen, somatische Komorbiditäten, Patienten klassifiziert werden und welcher Leistungsanspruch für sie damit verbunden ist. Die Krankenhäuser müssen die Kosten für das so berechnete Personal in den Budgetverhandlungen verbindlich berücksichtigen können. Im Gegenzug sollten die Krankenhäuser verpflichtet werden, Transparenz darüber herzustellen, welche Behandlungsleistungen mit dem vereinbarten Personal realisiert wurden. Die BPtK spricht sich dafür aus, dass der G-BA dazu gesetzlich verpflichtet wird, ein solches Modell zu entwickeln.

Personalmangel in der Psychiatrie führt zu mehr Zwangsmaßnahmen

Ver.di veröffentlicht Versorgungsbarometer Psychiatrie 2019

(BPtK) Zu wenig Personal führt in psychiatrischen Krankenhäusern zu mehr Zwangsmaßnahmen. Das ist ein zentrales Ergebnis des „Versorgungsbarometers Psychiatrie 2019“. Dafür befragte ver.di über 2.000 Beschäftigte aus knapp 170 Krankenhäusern. Drei von vier Beschäftigten hatten in den letzten vier Wochen mindestens eine Zwangsmaßnahme miterlebt, die Hälfte mindestens wöchentlich. 60 Prozent der Befragten glauben, dass „ungefähr die Hälfte“ oder „fast alle“ dieser Zwangsmaßnahmen mit einer besseren Personalausstattung vermeidbar gewesen wären.

Die personellen Defizite in der Psychiatrie führen auch dazu, dass es vermehrt zu Übergriffen von Patienten auf Personal kommt. Fast die Hälfte der Befragten gibt an, in den vier Wochen vor der Befragung körperliche Übergriffe gegen sich selbst erlebt zu haben.

Auch die psychotherapeutische Versorgung kann aufgrund des Personalnotstands nicht ausreichend qualifiziert sichergestellt werden. Die psychotherapeutische Versorgung wird vor allem von den Psychotherapeuten im Praktikum ermöglicht. So gibt eine Befragte an: „Die Patienten bekommen bei uns maximal 25 Minuten Einzelpsychotherapie pro Woche. Diese Therapie wird größtenteils von Psychotherapeuten im Praktikum durchgeführt. Sonst hätten viele Patienten gar keine Psychotherapie.“

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll am 19. September 2019 über neue Personalvorgaben in der Psychiatrie entscheiden. Viele Experten fürchten jedoch ein Desaster, weil der G-BA sich erneut nicht zu einer sachgerechten Reform in der Lage sieht. Es ist zu befürchten, dass er nur minimale Verbesserungen beschließt, die nicht dazu führen, dass sich die Zwangsmaßnahmen in den psychiatrischen Kliniken verringern.

Bundesregierung: Kein Handlungsbedarf bei Versorgung psychisch kranker Flüchtlinge

Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke

(BPtK) Die Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf für eine bessere Betreuung und Versorgung von psychisch kranken Flüchtlingen. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke konnte sie keine Probleme in der Versorgung von traumatisierten und depressiv erkrankten Flüchtlingen erkennen (Bundestags-Drucksache 19/11666). Die Bundesregierung verwies grundsätzlich darauf, dass die medizinische Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen in Zuständigkeit der Länder erfolgt. Dies gelte auch für die Erfassung, Versorgung und Behandlung psychischer Erkrankungen von Schutzsuchenden.

In der Kleinen Anfrage „Psychosoziale Betreuung und Behandlung von traumatisierten Geflüchteten“ (Bundestags-Drucksache 19/11142) wollte die Fraktion Die Linke wissen, wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Menschen umgeht, die aufgrund traumatischer Erlebnisse psychisch erkrankt sind und deswegen nicht ad hoc und ohne psychosoziale Unterstützung in der Lage sind, ihre Fluchtgründe und -geschichte konsistent darzulegen. Andere Fragen richten sich danach, wie viele Flüchtlinge seit 2015 eine Psychotherapie in Anspruch genommen haben, inwieweit die Kapazität der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer den tatsächlichen Bedarf abdeckt sowie zur Verschlechterungen im Asylverfahren durch das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“. Der Bundesregierung lagen hierzu keine Erkenntnisse vor. Sie wiederholte stattdessen, dass die Verantwortung für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden bei den Ländern liege.

Mit dem „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ wurden Psychotherapeuten von der Erstellung von Gutachten zum Nachweis schwerer, lebensbedrohlicher psychischer Erkrankungen ausgeschlossen. Damit wird es psychisch kranken Flüchtlingen noch schwerer, psychische Erkrankungen aufgrund massiver Gewalterlebnisse geltend zu machen. Die Bundespsychotherapeutenkammer hatte gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft psychosozialer Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ scharf kritisiert.

Neues Disease-Management-Programm für Patienten mit chronischen Depressionen

G-BA schließt Psychotherapeuten als Koordinatoren der Behandlung aus

(BPtK) Patienten mit chronischen oder wiederkehrenden Depressionen können sich künftig im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm – DMP) behandeln lassen. Die inhaltlichen Anforderungen für das neue DMP hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Sitzung am 15. August 2019 beschlossen und hat damit einen gesetzlichen Auftrag aus dem Jahr 2015 umgesetzt. Das DMP richtet sich an Patienten mit chronischer Depression oder wiederholt auftretenden depressiven Episoden mit mittlerer bis schwerer Ausprägung.

Zentrale Bausteine des Behandlungsprogramms sind eine leitlinienorientierte Behandlung mit Psychotherapie und medikamentöser Therapie. Die konkreten Therapieempfehlungen richten sich insbesondere nach Verlauf und Schweregrad der Depression unter Berücksichtigung komorbider körperlicher und psychischer Erkrankungen. Auch das Vorgehen bei Suizidalität und Maßnahmen des Krisenmanagements werden im DMP adressiert. Jeder Patientin und jedem Patienten soll zudem – sofern sie aus ärztlicher oder psychotherapeutischer Sicht davon profitieren können – ein evaluiertes digitales Selbstmanagementprogramm unter qualifizierter Begleitung angeboten werden. Alternativ können auch evaluierte Präsenzschulungen angeboten werden.

Die Langzeitbetreuung und Koordination der Behandlung soll im DMP grundsätzlich durch den Hausarzt erfolgen. In Ausnahmefällen können dies auch spezialisierte Leistungserbringer wie beispielsweise Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie übernehmen. Dagegen können sich Patienten nicht bei ihrem Psychotherapeuten in das DMP einschreiben lassen. „Damit werden für Patienten, die bereits beim Psychotherapeuten in Behandlung sind, völlig unnötige Hürden für die Teilnahme am DMP aufgebaut“, bemängelt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer. „Patienten sollten die Wahl haben, dass der Arzt oder Psychotherapeut die Koordination ihrer Versorgung übernehmen kann, der am besten mit ihrer Erkrankung vertraut und für sie der wichtigste Ansprechpartner ist. Der zentralen Rolle der Psychotherapie in der Versorgung depressiver Erkrankungen muss hier stärker Rechnung getragen werden.“

Sinnvoll erscheint dagegen, dass das DMP eine systematische Einbindung der Psychotherapeuten und Fachärzte im Behandlungsverlauf vorsieht. Eine Grundlage hierfür bilden die regelmäßigen Verlaufskontrollen, bei denen der koordinierende Arzt insbesondere die Symptomausprägung und -veränderung, das psychosoziale Funktionsniveau und Behandlungseffekte beurteilt. Wenn nach sechs Wochen hausärztlicher Behandlung noch keine ausreichende Besserung erzielt wurde, ist von ihm die Überweisung zum Psychotherapeuten oder entsprechend qualifizierten Facharzt zu prüfen. Eine stärkere Kooperation zwischen Hausärzten und Psychotherapeuten kann so zu einer leitlinienorientierten Behandlung beitragen.

Online-Befragung von ver.di zur Versorgungsqualität in der Psychiatrie

Welche Versorgung ist mit der aktuellen Personalausstattung möglich?

(BPtK) Im Herbst soll der Gemeinsame Bundesausschuss Mindeststandards für die Personalausstattung in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken beschließen, die eine leitliniengerechte Versorgung ermöglichen. Es wird befürchtet, dass die Vorgaben noch unter denen der Psychiatrie-Personalverordnung bleiben und die pflegerischen und psychotherapeutischen Versorgungsmängel in der Psychiatrie weiter bestehen bleiben.

Die Gewerkschaft ver.di bittet deshalb um die Beteiligung an einer kurzen Umfrage „Versorgungsbarometer Psychiatrie“. Gefragt wird nach der aktuellen Personalausstattung und ihren Auswirkungen auf die Versorgung. Ausdrücklich gefragt wird auch nach der Einschätzung der Psychotherapeuten. Wer sich an der Umfrage beteiligen möchte, kann dies HIER tun.

Online-Befragung zu Suizidalität

BPtK empfiehlt, das Präventionsprojekt zu unterstützen

(BPtK) Jedes Jahr versterben in Deutschland 10.000 Menschen durch Suizid. Das Projekt „Suizidprävention Deutschland“ will Defizite beschreiben und Empfehlungen entwickeln. Es ist eine Initiative des Nationalen Suizidpräventionsprogramms für Deutschland und der Deutschen Akademie für Suizidprävention und wird vom Bundesgesundheitsministerium gefördert (https://www.akademie-suizidpraevention.de).

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) empfiehlt, sich an der Online-Befragung zu beteiligen und die Fragebögen bis spätestens 30. September 2019 auszufüllen. Die Fragebögen haben unterschiedliche thematische Schwerpunkte:

Die Antworten werden selbstverständlich vertraulich behandelt, anonymisiert ausgewertet und ausschließlich für das oben genannte Vorhaben verwendet. Bei Rückfragen bitte wenden an: bmg@lvr.de oder suizidpraevention-deutschland@uk-halle.de.

Weitere Infos zur Studie:

VORANKÜNDIGUNG: Psychotherapie von Soldat/innen und Bundespolizist/innen

Gemeinsame Fortbildungsveranstaltung der Bundeswehr, der Bundespolizei, der LPK Baden-Württemberg und der PTK Bayern

(LPK BW) Zusammen mit der Bayrischen Psychotherapeutenkammer sowie der Bundeswehr und der Bundespolizei planen eine ganztätige Fortbildung zur psychotherapeutischen Versorgung von Soldat/innen und Bundespolizist/innen. Termin: 16. Oktober 2019. Tagungsort: Rommel Kaserne, Auf dem Lerchenfeld 11, 89160 Dornstadt.

Bitte merken Sie sich den Termin schon mal vor. Demnächst gibt es hierzu mehr auf dieser Seite. Inhalte werden u.a. sein: Heilbehandlung für die Bundeswehr: BeantragungVerlängerung – Abrechnung

 

Psychologisch-psychotherapeutische Honorarkräfte für den Justizvollzug Baden-Württemberg gesucht

Die LPK BW unterstützt die Suche des Ministeriums der Justiz und für Europa

(LPK BW) Die Abteilung Justizvollzug des Ministeriums der Justiz und für Europa des Landes Baden-Württemberg sucht landesweit – insbesondere für die Justizvollzugseinrichtungen im badischen Landesteil – geeignete approbierte psychologisch-psychotherapeutische Honorarkräfte für die intramurale Behandlung Inhaftierter. Eine Kassenzulassung ist nicht erforderlich. Nähere Auskünfte erteilt Herr Müller-Prütz; E-Mail: thomas.mueller-pruetz@jum.bwl.de; Tel.-Nr.: 0711/279-2395.

Mangelhafter Patientenschutz bei Gesundheits-Apps

BPtK: Nachlässige Qualitätssicherung im Digitalen Versorgung-Gesetz

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kritisiert einen mangelhaften Patientenschutz bei Gesundheits-Apps, wie er im gestern verabschiedeten Kabinettsentwurf zum Digitalen Versorgung-Gesetz vorgesehen ist. Gesundheits-Apps, auf die Versicherte einen Anspruch haben, werden danach nicht den Standards der gesetzlichen Krankenversicherung genügen. Als ausreichend soll bereits gelten, wenn Versicherte durch eine App besser informiert werden. Die BPtK fordert, an Gesundheits-Apps vergleichbare Ansprüche zu stellen wie an Arznei- und Heilmittel.

„Wenn eine Gesundheits-App verspricht, eine Behandlung wirksam zu unterstützen, dann muss genau diese Wirkung auch unabhängig überprüft werden“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Die angestrebte schnelle Verbreitung von Gesundheits-Apps darf nicht zulasten der Patienten gehen. Der Hauptzweck der Gesundheitsversorgung ist das Wohl der Patienten und nicht Wirtschaftsförderung mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung.“

Mit dem Digitalen Versorgung-Gesetz plant Bundesgesundheitsminister Jens Spahn eine Liste mit „digitalen Gesundheits-Anwendungen“, auf die Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch haben. Die Liste soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führen. Die BPtK begrüßt, dass Gesundheits-Apps verstärkt für die Versorgung nutzbar werden sollen. Dafür müssen Gesundheits-Apps aber nachweisen, dass sie eine Behandlung tatsächlich wirksam unterstützen können. Nur der Beleg eines „positiven Versorgungseffektes“, wie er bisher im Digitalen Versorgung-Gesetz geplant ist, ist nicht ausreichend.

Für psychische Erkrankungen gibt es bereits eine Reihe evaluierter und als Medizinprodukte der Klassen I bzw. IIa zertifizierte Gesundheits-Apps. Sie können die Prävention unterstützen und eine psychotherapeutische Behandlung positiv ergänzen. In der Fülle des Angebots ist es jedoch weder für Versicherte noch Patienten und auch nicht für Psychotherapeuten erkennbar, welche Angebote die von Herstellern angegebenen Wirkungen tatsächlich erzielen.

Die BPtK fordert außerdem, dass Ärzte und Psychotherapeuten prüfen müssen, ob eine Gesundheits-App zu einem Patienten und seiner Erkrankung passt. Das Digitale Versorgung-Gesetz plant, es Krankenkassen zu erlauben, Versicherten Gesundheits-Apps zu empfehlen. „Ohne fachkundige Diagnostik und Indikationsstellung durch Ärzte und Psychotherapeuten drohen Fehlbehandlungen“, warnt BPtK-Präsident Munz. „Für kranke Menschen kann die leichtfertige Empfehlung einer Krankenkasse schnell zum Albtraum werden.“

Reform der Bedarfsplanungs-Richtlinie in Kraft getreten

BMG beanstandet G-BA-Beschluss nicht

(BPtK) Am 30. Juni 2019 ist die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geänderte Bedarfsplanungs-Richtlinie in Kraft getreten. Anders als die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) sah das Bundesgesundheitsministerium (BMG) keinen Grund, den G-BA-Beschluss zu beanstanden.

Mit der geänderten Richtlinie kann bei weitem nicht der wissenschaftlich und fachlich festgestellte Bedarf an zusätzlichen psychotherapeutischen Behandlungsplätzen gedeckt werden. Durch die Änderungen können einmalig knapp 800 neue Psychotherapeutensitze geschaffen werden. Um eine bedarfsgerechte Versorgung zu ermöglichen, wäre jedoch mindestens das Dreifache an zusätzlichen Praxissitzen notwendig gewesen. Ein vom G-BA in Auftrag gegebenes Gutachten hatte einen zusätzlichen Bedarf von rund 2.400 Sitzen ermittelt. Im Ergebnis hat der G-BA eine Reform der Bedarfsplanung beschlossen, die weiter zu unzumutbaren Wartezeiten in der ambulanten Psychotherapie führt. Der „Monitor Patientenberatung“ der Unabhängigen Patientenberatung hatte jüngst erneut lange Wartezeiten für eine Psychotherapie bemängelt.

Außerdem führte der G-BA statt eines Morbiditätsfaktors lediglich einen zusätzlichen Demografiefaktor ein. Mit dem zusätzlichen Demografiefaktor schuf er sogar einen Automatismus, der künftig zu einem jährlichen Abbau von vorgesehenen psychotherapeutischen Praxissitzen führt. Bereits in diesem Jahr sinkt dadurch die Zahl der rund 1.000 zusätzlichen Praxissitze auf 776 Sitze. Die BPtK hatte keine Gelegenheit, zu diesem Demografiefaktor Stellung zu nehmen, weil er erst nach dem Stellungnahmeverfahren eingeführt wurde. Aus Sicht der BPtK hätte das BMG die Bedarfsplanungs-Richtlinie allein aus diesem Grund beanstanden müssen, weil die neue Regelung sich besonders nachteilig für die Psychotherapie auswirkt.