Schlagwortarchiv für: Versorgung

Psychotherapie für Menschen mit Pädophilie und Tatneigung

Angebot der Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS-BW) e.V.

(LPK BW) Für Menschen, die befürchten eine Gewalt- oder Sexualstraftat zu begehen. Damit aus Gedanken keine Taten werden. Mit verschiedenen Angeboten richtet sich BIOS-BW an unterschiedliche Zielgruppen:

  • Sie befürchten Ihre Aggressionen nicht bewältigen zu können und gewalttätig zu werden?
  • Sie fühlen sich zu Kindern und Jugendlichen körperlich hingezogen? In Ihren sexuellen Phantasien und Träumen kommen Kinder vor?
  • Sie leiden unter Ihrer sexuellen Neigung und befürchten anderen dadurch schaden zu können?
  • Sie befürchten einen sexuellen Übergriff an einem Kind zu begehen oder eine verbotene Seite mit Darstellungen sexualisierter Gewalt an Minderjährigen abzurufen?

Beratung zu den Angeboten „Stopp – bevor ­was passiert!“ und „Keine Gewalt- und Sexualstraftat begehen“:
Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 16.00 Uhr unter 0721-470 439 35
E-Mail: stopp@bios-bw.de
Website: www.bevor-was-passiert.de

Stopp – bevor ­was passiert!

Stopp – bevor ­was passiert! richtet sich vornehmlich an Personen, welche aufgrund ihrer Phantasien und/oder sexuellen Präferenz befürchten, eine Gewalt- und/oder Sexualstraftat zu begehen. Auch richtet sich das Projekt an Personen, die von z.B. dem Jugendamt oder anderen Behörden aufgefordert wurden, sich bei BIOS-BW zu melden. Ein weiterer Fokus des Projekts ist häusliche Gewalt. Die Behandlung erfolgt unter Wahrung der gesetzlichen Schweigepflicht. Insoweit ist Ziel dieses Präventionsangebots allein das Verhindern von erstmaligen oder erneuten Gewalt- oder Sexualstraftaten. Melden können sich alle betreffenden Personen unabhängig vom Wohnort. Die Kosten für die Therapiesitzung werden nach sozialen Kriterien (Einkommen) entschieden und liegen zwischen 10 und 100 Euro pro Sitzung.

Keine Gewalt- und Sexualstraftat begehen Keine Gewalt und Sexualstraftat begehen richtet sich vornehmlich an in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz wohnhafte Personen, gegen die bereits ein Ermittlungsverfahren wegen der Begehung eines Gewalt- und/oder Sexualdelikts anhängig ist. Für die Kosten von 100 Euro pro Sitzung haben die Klienten selbst aufzukommen. Voraussetzung der Aufnahme in dieses Projekt ist die Entbindung von der gesetzlichen Schweigepflicht von BIOS-BW durch den Klienten gegenüber dem zuständigen Gericht/ der Staatsanwaltschaft. Die Behandlung dauert in der Regel sechs Monate. Das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft wird über den Verlauf der bisherigen Therapiesitzungen ggf. mit einer weiteren Behandlungsempfehlung unterrichtet. Das Ziel der Behandlung ist, neben der Prävention von erneuten Gewalt- oder Sexualstraftaten, auch die Überbrückung zwischen Beginn des Ermittlungsverfahrens und einer angestrebten therapeutischen Nachsorge.

BIOS-Präventionstelefon

Das BIOS-Präventionstelefon richtet sich vor allem an Menschen, die befürchten, eine Gewalt- oder Sexualstraftat zu begehen. Auch Personen, die generell aufgrund von sexuellen und/oder Gewaltphantasien/-neigungen/-handlungen nach Beratung und ersten Unterstützungsmöglichkeiten in Krisen suchen, können sich melden. Es besteht auf Wunsch auch die Möglichkeit der Abklärung einer Therapie und, soweit das im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten möglich ist, auch die Durchführung einer solchen. Darüber hinaus unterstützt das Präventionstelefon auch Angehörige „tatgeneigter“ Personen. Zu den möglichen Themen der Telefon-Beratung gehören vor allem Gewalt- und Sexualphantasien, sexuelle Phantasien bezüglich Minderjähriger, Neigungen zu sexualisiertem Verhalten oder häuslicher Gewalt und Konsum von Darstellungen sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Beratung und Hilfe erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen vertraulich und sind kostenfrei. Das Berater*innen-Team des BIOS-Präventionstelefons setzt sich aus professionellen Psycholog*innen und Psychotherapeut*innen zusammen. Das Angebot ist Teil der Präventionsprojekte „Stopp – bevor was passiert“ und „Keine Gewalt- und Sexualstraftaten begehen“ der Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS-BW) e.V.“ Das BIOS-Präventionstelefon ist derzeit dienstags, donnerstags und freitags, jeweils zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr unter der Telefonnummer 0800 – 70 222 40 erreichbar.

Leitlinien in der KJP-Praxis: das Projekt STAR-Train

Leitliniengerechter Umgang mit nicht-suizidalem selbstverletzendem Verhalten (NSSV) bei Kindern und Jugendlichen

(LPK BW) Unter der Förderung des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) werden an der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie Ulm unter Leitung von Prof. Jörg M. Fegert momentan Fortbildungsangebote für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen zum leitliniengerechten Umgang mit nicht-suizidalem selbstverletzenden Verhalten (NSSV) entwickelt, an welchen während der Projektlaufzeit kostenlos teilgenommen werden kann.

Studien im deutschsprachigen Raum zeigen, dass sich ca. 4% der 15-jährigen Schüler*innen mindestens fünf Mal innerhalb des letzten Jahres selbst verletzt haben und dass NSSV im Jugendalter häufig mit anderen psychischen Störungen einhergeht, welche sich auch im weiteren Lebensverlauf zeigen können.

Angesichts der hohen klinischen Bedeutung von NSSV ist es wichtig, dass Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen, die in der Primärversorgung von psychisch kranken Kindern und Jugendlichen tätig sind, wissen, wie betroffene Jugendliche adäquat behandelt werden können. Seit 2015 liegen klinische Behandlungsleitlinien für den Umgang mit nicht-suizidalem selbst­verletzendem Verhalten (NSSV) im Kindes- und Jugendalter vor.

Das Projekt STAR – Train (www.train.star-projekt.de) verfolgt den Ansatz, die verfügbaren Behandlungsleitlinien für den Umgang mit nicht-suizidalem selbstverletzendem Verhal­ten im Kindes- und Jugendalter verstärkt in die klinische Praxis zu bringen – das heißt, Wissen über die Behandlung von NSSV an Behandler*innen weiterzugeben und die Dissemination dieses Wissens zu beforschen. Dazu wird der Inhalt der klinischen Versorgungsleitlinie sowie deren Anwendung in drei verschiede­nen Formaten (Broschüre; Online-Kurs; Blended-Learning, d.h. Online-Kurs plus ergänzender halbtägiger Workshop) aufbereitet und deren Effektivität in einem begleitendem Forschungsde­sign untersucht.

Weitere Informationen über die geplanten Angebote finden Sie auf der Website www.train.star-projekt.de sowie im beiliegendem Flyer.

Im Rahmen einer ca. 10-minütigen-Online-Befragung wird außerdem der aktuelle Stand und Bedarf von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zum Umgang mit Jugendlichen mit NSSV erhoben. Die Befragung ist unter folgendem Link zugänglich:

https://befragungen.elearning-kinderschutz.de/index.php/218395/lang-de

Wir würden uns freuen, wenn Sie die Zeit finden, an dieser Befragung teilzunehmen.

Bei Fragen zum Projekt können Sie das Projektteam gerne unter train@star-projekt.de kontaktieren. Den Link zum Kontaktformular finden Sie auch auf der Projektwebsite oben rechts.

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1. Lesung: Reform des sozialen Entschädigungsrechts

Opfer psychischer Gewalt brauchen qualifizierte Hilfen

(BPtK) Auch Opfer psychischer Gewalt sollen künftig entschädigt werden. Dies sieht der Gesetzentwurf zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts vor, das morgen in 1. Lesung im Bundestag beraten wird. Es ist geplant, dass Opfer von Gewalttaten schneller und zielgerichteter Leistungen erhalten. Über Traumaambulanzen soll flächendeckend ein niedrigschwelliger Zugang sichergestellt werden. Neben Opfern tätlicher Gewalt sollen Opfer psychischer Gewalt entschädigt werden. Damit können zukünftig auch Opfer beispielsweise von Stalking oder Menschenhandel Leistungen erhalten.

Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass Gewaltopfer mehr Behandlungsstunden erhalten können, als es nach der Psychotherapie-Richtlinie möglich ist. Allerdings sind daneben auch ergänzend Leistungen vorgesehen, die über keine wissenschaftliche Anerkennung verfügen, und Leistungen, die durch nicht ausreichend qualifizierte Anbieter erbracht werden. Auf die psychotherapeutische Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie qualifizierte Fachärzte darf jedoch nicht verzichtet werden. Nur bei diesen ist die Qualifikation zur Behandlung psychisch kranker Menschen durch eine staatlich geregelte Aus- und Weiterbildung vorhanden und überprüfbar. Heilpraktiker verfügen dagegen über keine Approbation, sondern lediglich über eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Nur wirksame Gesundheits-Apps zulassen

BPtK zur Anhörung des Digitale-Versorgung-Gesetzes

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt grundsätzlich, dass Gesundheits-Apps künftig von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden sollen. „Digitale Programme zur Behandlung von psychischen Erkrankungen müssen allerdings nachweisen, dass sie überhaupt wirksam sind“, fordert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz anlässlich der heutigen Anhörung des Digitale-Versorgung-Gesetzes im Deutschen Bundestag. „Bisher ist lediglich vorgesehen, dass sie eine ausreichende technische Funktionalität und Datensicherheit sicherstellen müssen.“

Außerdem haben nur Psychotherapeuten oder Ärzte die fachliche Qualifikation zu beurteilen, ob und welche Gesundheits-App in einer Behandlung eingesetzt werden kann. Servicehotlines und Berater von Krankenkassen haben diese Qualifikation keineswegs. Im Gesetz sollte klargestellt werden, dass Krankenkassen sich mit der Empfehlung von Gesundheits-Apps nicht in die Versorgung psychisch kranker Menschen einmischen dürfen. Eine gute Versorgung mit digitalen Anwendungen setzt voraus, dass diese durch Ärzte und Psychotherapeuten verordnet werden.

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Videobehandlung in Psychotherapie seit dem 1. Oktober 2019 abrechenbar

Technische und fachliche Standards im Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt

(BPtK) Psychotherapeutische Behandlungen können seit dem 1. Oktober 2019 auch per Videotelefonat erbracht und abgerechnet werden. Mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz, das am 1. Januar 2019 in Kraft trat, wurden Videobehandlungen auch in der psychotherapeutischen Versorgung möglich. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen haben nun auch die erforderliche Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) vorgenommen.

Vorab war bereits die Psychotherapie-Vereinbarung angepasst worden. Danach können Psychotherapeuten ihren Patienten eine Kurz- oder Langzeitbehandlung sowie Rezidivprophylaxe per Video anbieten. Für andere Leistungen ist dagegen ein persönlicher Kontakt erforderlich. Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung sind z. B. immer im unmittelbaren Gegenüber durchzuführen. Psychotherapeutische Sprechstunde, Probatorik, Gruppenpsychotherapie, Hypnose und Akutbehandlung sind in der Psychotherapie-Vereinbarung von der Videobehandlung ausgeschlossen.

Die Bundespsychotherapeutenkammer kritisiert, dass die Videobehandlung auch bei Akutbehandlungen ausgeschlossen wurde. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum z. B. Kurzzeitbehandlungen per Video erbracht werden können, nicht aber die Akutbehandlung. Gerade die Dringlichkeit der Akutbehandlung mache es erforderlich, auch bei ihnen eine Videobehandlung möglich zu machen.

Die neuen EBM-Ziffern sind seit dem 1. Oktober 2019 abrechenbar. Psychotherapeuten erhalten neben der Grundpauschale und der jeweiligen Gesprächsziffer oder der psychotherapeutischen Leistung eine Technikpauschale von 40 Punkten. Daneben wird befristet auf zwei Jahre eine Anschubfinanzierung geleistet. Für bis zu 50 Videosprechstunden kann man 92 Punkte (10 Euro) zusätzlich abrechnen. Voraussetzung ist, dass man 15 Videosprechstunden im Quartal durchführt. Insgesamt dürfen nur 20 Prozent der Behandlungsfälle im Quartal ausschließlich per Video erfolgen.

Technische und fachliche Voraussetzungen zur Durchführung der Videobehandlung sind in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt. Danach kann nur ein Videodienstanbieter genutzt werden, der zertifiziert ist. Es muss ferner gewährleistet sein, dass die Videobehandlung während der gesamten Übertragung Ende-zu-Ende verschlüsselt ist. Außerdem sind Vorgaben zu einem vertraulichen Umgang, zur schriftlichen Einwilligung der Patientin oder des Patienten oder zur Größe des Bildschirmes zu finden.

Gesundheits-Apps auf Wirksamkeit prüfen

BPtK-Forderungen zur 1. Lesung des Digitalen Versorgung-Gesetzes

(BPtK) Der Deutsche Bundestag berät morgen in 1. Lesung das Digitale Versorgung-Gesetz (BT-Drs. 19/13438). Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) sieht noch erheblichen Nachbesserungsbedarf, damit Gesundheits-Apps nicht die Patientensicherheit gefährden. Dazu gehört insbesondere die Forderung, dass digitale Programme zur Behandlung von psychischen Erkrankungen nachweisen müssen, dass sie überhaupt wirksam sind, und zwar durch klinische Studien mit Kontrollgruppe. Bisher ist lediglich vorgesehen, dass sie eine ausreichende technische Funktionalität und Datensicherheit sicherstellen müssen.

„Wenn ein Patient therapeutische Übungen leistet, die gar nicht oder zu wenig wirken, verstärkt dies seinen Eindruck, z. B. nicht gegen seine depressiven Stimmungen anzukommen“, erläutert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Für einen depressiv kranken Menschen ist es meist eine erhebliche Anstrengung, sich trotz seiner überwältigenden Gefühle der Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Misserfolge durch gar nicht oder zu wenig wirksame Apps untergraben die Therapiemotivation und können zu einer substanziellen Verschlechterung der Erkrankung führen.“

Weitere Forderungen der BPtK sind:

  • Wirksame digitale Programme können ergänzend in einer Psychotherapie genutzt werden, sie können aber ein direktes Gespräch von Psychotherapeut und Patient von Angesicht zu Angesicht nicht ersetzen. Insbesondere Diagnose, Indikationsstellung und Aufklärung müssen immer im unmittelbaren Gegenüber erfolgen, um fachliche Standards und Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
  • Nur Psychotherapeuten oder Ärzte haben die fachliche Qualifikation zu beurteilen, ob und welche Gesundheits-App in einer Behandlung eingesetzt werden kann. Servicehotlines und Berater von Krankenkassen haben diese Qualifikation keineswegs. Deshalb sollten digitale Programme ausschließlich von Psychotherapeuten und Ärzten verordnet werden. Krankenkassen dürfen darum Versicherten auch keine Beratungsangebote machen, um Versorgungsinnovationen wie z. B. Gesundheits-Apps zu fördern.
  • Psychotherapeuten sollten – wie Ärzte auch – Präventions-Apps empfehlen können, wenn sie in ihrer Sprechstunde Patienten haben, die noch nicht an einer psychischen Erkrankung leiden, aber ein erhöhtes Risiko dafür aufweisen.
  • Krankenkassen dürfen sich nicht finanziell an Start-ups beteiligen, die digitale Programme entwickeln. Versichertenbeiträge sind kein Risikokapital für spekulative Finanzgeschäfte. Gesundheits-Apps dürfen deshalb auch nicht schon während ihrer Erprobung von Krankenkassen finanziell gefördert werden.
  • Die BPtK lehnt die geplante Nutzung von Sozialdaten zur Förderung und Entwicklung digitaler Innovationen strikt ab. Krankenkassen im Wettbewerb nutzen die Versichertendaten schon bisher zur Risikoselektion. Keinesfalls darf die Zustimmung des Versicherten angenommen werden, solange er nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Die BPtK begrüßt, dass mit dem DVG:

  • Patienten, Psychotherapeuten und Ärzte künftig in einem Online-Verzeichnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nachschlagen können, welche Gesundheits-Apps nachweislich wirksam und sicher sind. Ein solches Verzeichnis kann eine maßgebliche Orientierung für die Nutzung von Apps in psychotherapeutischen Behandlungen sein und
  • Gesundheits-Apps zur Regelversorgung gehören werden. Geprüfte Apps können dann allen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden und stehen nicht nur den Versicherten einzelner Krankenkassen zur Verfügung.

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Neues intensiv-psychotherapeutisches Behandlungsangebot

G-BA mit Richtlinie zur Versorgung schwer psychisch Kranker beauftragt

(BPtK) Schwer psychisch Kranke sollen künftig ein neues intensiv-ambulantes Versorgungsangebot erhalten können. Dabei handelt es sich insbesondere um intensiv-psychotherapeutische Leistungen aus Einzel- und Gruppentherapie, medikamentöser Behandlung, Soziotherapie, häuslicher psychiatrische Krankenpflege und Ergotherapie. Dieses komplexe Leistungsangebot soll durch Psychotherapeuten oder Psychiater koordiniert werden. Psychotherapeuten sollen dazu auch die Befugnis erhalten, psychiatrische Krankenpflege und Ergotherapie zu verordnen. Um nach Entlassung aus dem Krankenhaus eine nahtlose ambulante Weiterbehandlung zu erleichtern, wird es den niedergelassenen Psychotherapeuten zudem ermöglicht, noch während der stationären Behandlung diagnostische Termine (Probatorik) im Krankenhaus durchzuführen.

Der Gesetzgeber beauftragt den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) damit, bis zum 31. Dezember 2020 ein solches intensives ambulantes Versorgungsangebot in einer eigenen Richtlinie zu konzipieren. Der Auftrag wurde mit den letzten Änderungsanträgen zum Gesetz der Reform der Psychotherapeutenausbildung nochmals deutlich angepasst und konkretisiert.

Schwer psychisch kranke Patientinnen und Patienten bedürfen häufig einer intensiven und multiprofessionellen Versorgung. Eine solche Unterstützung und Behandlung durch Psychotherapeuten, Ärzte, Krankenpfleger, Soziotherapeuten und Ergotherapeuten erhöht für die chronisch Kranken erheblich die Chance, möglichst stabil und ohne krisenhafte Krankenhauseinweisungen in einer eigenen Wohnung leben zu können. Bislang gab es weder ambulant noch stationär ein solches Versorgungsangebot. „Damit kann eine große Lücke zwischen der multiprofessionellen, stationären Behandlung im Krankenhaus und der ambulanten Regelversorgung geschlossen werden“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, fest. „Die kontroversen Beratungen zur Versorgung schwer psychisch Kranker haben damit zu einem guten Ergebnis geführt.“

Mit den neuen Regelungen werden auch Vorschläge des Sachverständigenrates im Gesundheitswesen aufgegriffen, intensive multimodale Angebote im ambulanten Bereich zu fördern. Dieser hatte zudem moniert, dass entgegen den Erwartungen die Psychotherapie im Krankenhaus meist nicht intensiver ausfällt als in der ambulanten Versorgung. Auch nach Auffassung des Sachverständigenrates könnten stationäre Behandlungen vermieden werden, wenn es ambulant gut aufeinander abgestimmte intensivere Versorgungsangebote gäbe.

Psychotherapeuten stärker in den Medizinischen Dienst einbeziehen

BPtK zur 1. Lesung des MDK-Reformgesetzes im Bundestag

(BPtK) Bei der Neuordnung der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sollte auch psychotherapeutischer Sachverstand mit einbezogen werden. Psychotherapeuten spielen eine wichtige Rolle in der Versorgung psychisch kranker Menschen, aber auch bei der Behandlung von somatischen Erkrankungen, wie z. B. Diabetes oder Krebserkrankungen, bei deren Behandlung psychische Komorbiditäten mitberücksichtigt werden müssen. Von den Tätigkeiten und Begutachtungen des Medizinischen Dienstes (MD) sind sie daher ebenso betroffen wie die Ärzte und die Pflegeberufe. „Psychotherapeuten sollten deshalb genauso im Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes vertreten sein wie ihre ärztlichen und pflegenden Kollegen“, fordert der Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Dr. Dietrich Munz.  Auch die Landespsychotherapeutenkammern sollten deshalb ein Vorschlagsrecht für die künftige Besetzung des Verwaltungsrats erhalten.

Außerdem sollte die BPtK künftig an der Erstellung von Richtlinien des MD beteiligt werden und ein Recht zur Stellungnahme erhalten. Hierdurch könnte vermieden werden, dass in Begutachtungsrichtlinien des MD, wie z. B. in der Begutachtungsanleitung „Soziotherapie“, missverständliche Regelungen geschaffen werden, die dazu führen, dass Patienten nicht gleichzeitig Psychotherapie und Soziotherapie erhalten. Einige psychisch kranke Menschen sind aber gerade auf soziotherapeutische Begleitung angewiesen, um Psychotherapie überhaupt wahrnehmen zu können.

Grundsätzlich begrüßt die BPtK die mit dem Gesetz angestrebte größere Unabhängigkeit des MD, der organisatorisch von den Krankenkassen abgetrennt werden soll. Seine Prüfungen sollen sich damit stärker an der Versorgung kranker Menschen ausrichten. Die erste Lesung des MDK-Reformgesetzes findet am 26. September 2019 im Bundestag statt.

Erhebung zur PiA-Studie 2019 abgeschlossen

Erste Ergebnisse

(LPK BW) Für die im Frühsommer im Rahmen einer Online-Befragung durchgeführte Studie zur aktuellen Situation der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) liegen erste Ergebnisse vor. Insgesamt haben sich über 2.500 PiAs im Erhebungszeitraum vom 15.5.-30.6.2019 beteiligt. Die Studie wurde gemeinsam mit der Medical School Hamburg (MSH) mit Unterstützung der beiden Masterstudierenden Katharina Niedermeier und Lilian Hartmann unter Leitung von Dr. Rüdiger Nübling konzipiert und durchgeführt. Sie lehnt sich inhaltlich an frühere Studien, u.a. an das 2009 publizierte Forschungsgutachten zur Psychotherapieausbildung (Strauß et al.) an. Bei der Entwicklung des aktuellen Fragebogens waren eine Reihe von Experten aus Gesundheitspolitik und Verbänden (u.a. MdB Maria Klein-Schmeink oder bvvp-Vorstandsmitglied Ariadne Sartorius) sowie auch mehrere PiA-Bündnisse einbezogen. Erfasst wurden insbesondere die Kosten der Ausbildung sowie die finanziellen und arbeitsbezogenen Rahmenbedingungen in den Abschnitten Praktische Tätigkeit I/II sowie Praktische Ausbildung.

Gesundheits-Apps auf Wirksamkeit prüfen

BPtK-Forderungen zum Digitalen Versorgungs-Gesetz

(BPtK) Gesundheits-Apps können die Versorgung psychisch kranker Menschen ergänzen. Durch sie lassen sich psychotherapeutische Behandlungen intensivieren, indem Psychotherapeuten sie gezielt einsetzen, um beispielsweise die Bewältigung angstauslösender Situationen wirksamer üben zu können. Sie können das psychotherapeutische Angebot auch erweitern, weil sie zwischen den Gesprächsterminen zusätzliche Behandlungseinheiten oder Übungen auch ohne den Psychotherapeuten ermöglichen. Einige Patienten können so mit Unterstützung einer App allein an ihren Beschwerden arbeiten. Gesundheits-Apps können darüber hinaus genutzt werden, um psychische Erkrankungen zu vermeiden oder Rückfällen vorzubeugen.

„Gesundheits-Apps sollten jedoch nur dann in der Behandlung von psychischen Erkrankungen eingesetzt werden, wenn nachgewiesen wurde, dass sie wirken“, fordert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Digitale Programme für psychisch kranke Menschen müssen Datensicherheit und technische Funktionalität sicherstellen, vor allem aber dürfen sie Patienten nicht gefährden. Eine App, die nicht wirkt, ist bei psychisch kranken Menschen nicht einfach nur überflüssig, sondern sogar schädlich.“

Wenn ein Patient therapeutische Übungen leistet, die gar nicht oder zu wenig wirken, verstärkt dies seinen Eindruck, z. B. nicht gegen seine depressiven Stimmungen oder soziale Phobie, also von anderen als peinlich oder lächerlich erlebt zu werden, anzukommen. Er erlebt sich weiter seiner Erkrankung hilflos ausgeliefert. Für einen depressiv kranken Menschen ist es meist eine erhebliche Anstrengung, sich trotz seiner überwältigenden Gefühle der Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Misserfolge durch gar nicht oder zu wenig wirksame Apps untergraben daher die Therapiemotivation und können zu einer substanziellen Verschlechterung der Erkrankung führen.

Die BPtK fordert deshalb, dass der Hersteller einer Gesundheits-App nachweisen muss, dass sie tatsächlich wirkt, das heißt, den angegebenen Zweck erfüllt. Die Wirksamkeit einer Gesundheits-App sollte deshalb durch klinische Studien mit Kontrollgruppen nachgewiesen werden.

BPtK-Forderungen zum Digitalen Versorgungs-Gesetz

Die BPtK nimmt in ihrem Standpunkt „Gesundheits-Apps nutzen, ohne Patienten zu gefährden – Zur Digitalisierung in der Psychotherapie“ umfassend auch zum Digitalen Versorgungs-Gesetz Stellung, das am 27. September in 1. Lesung im Bundestag beraten wird. Darin fordert die BPtK insbesondere, dass auch Gesundheits-Apps auf ihre Wirksamkeit überprüft, fachliche Standards und Sorgfaltspflichten eingehalten werden sowie eine ausreichende Funktionalität und Datensicherheit gewährleistet ist. Insbesondere für Diagnose, Indikationsstellung und Aufklärung sei das unmittelbare Gespräch von Psychotherapeuten und Patient von Angesicht zu Angesicht erforderlich. „Bei den meisten Gesundheits-Apps fehlt ein zentrales Instrument, mit dem Psychotherapeuten das seelische Befinden ihrer Patienten einschätzen“, erläutert BPtK-Präsident Munz. „Das ist der vollständige Eindruck, der durch die körperliche Präsenz des Patienten im unmittelbaren Gegenüber entsteht. Der Psychotherapeut kann ohne diesen vollständigen Eindruck z. B. suizidale Motive des Patienten nicht ausreichend über seine Mimik, Gestik, Körperhaltung und Stimmlage einschätzen.“

Damit Patienten Gesundheits-Apps nur nutzen, wenn sie ihnen wirklich helfen, sollten insbesondere Programme für psychische Erkrankungen ausschließlich durch Psychotherapeuten und Ärzte verordnet werden. Außerdem seien Gesundheits-Apps nicht für jeden Patienten geeignet. Um zu entscheiden, ob und welches Programm einem Patienten empfohlen werden kann, ist eine fachgerechte Diagnostik erforderlich. Diese kann weder durch die App selbst noch durch Krankenkassen erfolgen. Die Servicehotlines und Berater von Krankenkassen sind nicht in der Lage, beim einzelnen Patienten die Risiken einer Gesundheits-App einzuschätzen.

Patienten können Gesundheits-Apps auch nutzen, um psychischen Erkrankungen vorzubeugen. Damit dies insbesondere Patienten tun, bei denen das aufgrund von individuellen Risikofaktoren angebracht ist, sollten Psychotherapeuten und Ärzte präventive Angebote gezielt empfehlen. Dies wäre insbesondere in der psychotherapeutischen Sprechstunde sinnvoll. Rund 40 Prozent der Patienten, die in eine psychotherapeutische Sprechstunde kommen, benötigen anschließend keine Behandlung. Oft haben sie aber psychische Beschwerden, bei denen präventive Angebote ratsam wären. Um die Prävention psychischer Erkrankungen zu verbessern, sollten deshalb die Empfehlungen für Präventionsleistungen zu den Leistungen von Psychotherapeuten in der gesetzlichen Krankenversicherung gehören.

Online-Verzeichnis von wirksamen und sicheren Gesundheits-Apps

Gesundheits-Apps, die als wirksam und sicher überprüft wurden, müssen schließlich für Patienten, Psychotherapeuten und Ärzte in einem Online-Verzeichnis nachzuschlagen sein. Diese Apps sollten allen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können und nicht nur, wie jetzt noch häufig, den Versicherten einzelner Krankenkassen zur Verfügung stehen. Außerdem sollten die Versicherten einen Leistungsanspruch auf wirksame und sichere Gesundheits-Apps haben, sodass die Krankenkassen die Kosten für diese Gesundheits-Apps übernehmen müssen.

BPtK-Patienteninformation „Kommt für mich eine Gesundheits-App infrage?“

Patienten, die eine Gesundheits-App nutzen wollen, sollten zur Abklärung der Beschwerden zunächst einen Psychotherapeuten aufsuchen. Dieser kann gemeinsam mit dem Patienten in einem persönlichen Gespräch klären, welche App bei seinen Beschwerden ratsam ist. Die BPtK hat deshalb eine Patienteninformation „Kommt für mich eine Gesundheits-App infrage?“ erstellt.