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BPtK fordert mehr Honorargerechtigkeit

Offener Brief an Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat in einem Offenen Brief an Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe mehr Honorargerechtigkeit für psychotherapeutische Leistungen gefordert. Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 29. März 2017 zur Vergütung hat in der der deutschen Psychotherapeutenschaft für erhebliche Empörung gesorgt. Die falsche Einschätzung der neuen psychotherapeutischen Sprechstunde und Akutbehandlung ist für viele Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ein weiterer Beleg für die strukturelle Unterbewertung ihrer Leistungen.

Die BPtK sieht deshalb politischen Handlungsbedarf, damit Psychotherapeuten zukünftig angemessen honoriert werden. „Wir benötigen präzisere gesetzliche Regelungen“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Der Bewertungsausschuss muss eindeutige Vorgaben bekommen, wann und nach welchen Kriterien er die Entwicklung der psychotherapeutischen Honorare überprüfen und anpassen muss.“

Psychotherapeutische Leistungen sind strukturell unterbewertet. Mit ihren Gesprächsleistungen können psychotherapeutische Praxen nicht annähernd die gleiche angemessene Vergütung wie ärztlichen Praxen erzielen. Eine psychotherapeutische Praxis erwirtschaftet rund 71.500 Euro pro Jahr, eine fachärztliche Praxis dagegen ein Jahreseinkommen von rund 141.500 Euro.

Für diese weit unterdurchschnittliche Honorierung erbringen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten hochqualifizierte und intensive Arbeit. Die Vergütung der Gesprächsleistungen ist an den zeitlichen Einsatz von 50 Minuten gebunden. „Diagnostische und therapeutische Arbeit unmittelbar mit dem Patienten, die sich nicht verkürzen lässt, wird im deutschen Gesundheitssystem außerordentlich schlecht vergütet“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Mit Apparatemedizin lässt sich ein Vielfaches an Einkommen erzielen. Das ist grundsätzlich falsch.“

Die BPtK stellt auch irreführende Aussagen der gesetzlichen Krankenversicherung über die Arbeitszeiten von niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten richtig. Eine psychotherapeutische Praxis leistet durchschnittlich 45 Wochenarbeitsstunden. Hiervon entfallen 27 Stunden auf die unmittelbare Patientenbehandlung, knapp 10 Stunden auf psychotherapeutische Tätigkeiten ohne unmittelbaren Patientenkontakt und 8 Stunden auf Praxismanagement und Fortbildung.

Die BPtK fordert auch vom Bundesgesundheitsministerium eine formelle Beanstandung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses. Die Berechnung der Strukturzuschläge für das Praxispersonal ist aus Sicht der BPtK eindeutig rechtswidrig. In dieser Berechnung fehlen die probatorischen Sitzungen und die Gesprächsziffern. In seinem Urteil vom März dieses Jahres hat das Sozialgericht Marburg festgestellt, dass die seit 2012 geltenden Strukturzuschläge nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts entsprechen.

Krankenkassen widersetzen sich angemessener Vergütung der neuen psychotherapeutischen Leistungen

Resolution der Vertreterversammlung der LPK Baden-Württemberg

(LPK BW) Die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg nimmt den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 29.03.2017 zur Vergütung der neu in die Psychotherapie-Richtlinie aufgenommen psychotherapeutischen Leistungen mit großer Enttäuschung und Unverständnis zur Kenntnis. Durch diese mangelhafte Vergütungsregelung droht die Reform zu scheitern. Der Wille des Gesetzgebers wird dadurch konterkariert, die erhoffte Verbesserung der Versorgung kann so nicht erreicht werden. Die Vergütung der neuen Leistungen wird im Vergleich zu den Sitzungen in der Richtlinienpsychotherapie um ca. 3,5% geringer ausfallen, obwohl bei den neuen Leistungen deutlich höhere Anforderungen an die Praxisorganisation, Dokumentation und Koordinationsaufgaben gestellt werden.

Dieser Beschluss trifft bei den Kolleginnen und Kollegen auf großes Unverständnis und löst verständlichen Ärger aus. Die psychotherapeutischen Praxen werden vermutlich die neuen Leistungen nur im geforderten Mindestumfang erbringen, die -auch vom Gesetzgeber- in die Reform gesetzten Hoffnungen werden wenig Chance auf Realisierung haben.

Die Vorgabe der Politik, durch die Schaffung dieser neuen Leistungen die psychotherapeutische Versorgung zu verbessern, wird so nicht umgesetzt. Wir bitten das Bundesministerium für Gesundheit, diesen Beschluss des Bewertungsausschusses zu beanstanden.

Die seit Jahren geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen um eine angemessene Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen werden nach diesem Beschluss weitergehen. Die Gerichte werden sich auch zukünftig mit der Vergütung der Psychotherapeuten auseinander setzen müssen. Mit dem Beschluss wurde zudem die Chance vertan, die am 22.03.2017 vom Marburger Sozialgericht als rechtswidrig erkannte Systematik der Strukturzuschläge abzuschaffen und so sicher zu stellen, dass alle Kolleginnen und Kollegen die vom BSG als angemessen beschriebene Vergütung erhalten und nicht wie durch die Zuschlagsregelung bedingt nur eine Minderheit.

Die Vertreterversammlung der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg verabschiedete diese Resolution zum Beschluss des Bewertungsausschusses am 01.04.2017.

 

Kontakt:
Dr. Dipl.-Psych. Rüdiger Nübling
Referat Psychotherapeutische Versorgung
und Öffentlichekitsarbeit
Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg
Jägerstr. 40, 70174 Stuttgart
Tel.: 0711/674470-40
E-Mail: info@lpk-bw.de

Krankenkassen honorieren Psychotherapie systematisch schlechter

BPtK: „Ein neuer Gipfel versorgungspolitischer Voreingenommenheit“

(BPtK) Die Krankenkassen sperren sich seit Jahren dagegen, ausreichend Behandlungsplätze für psychisch kranke Menschen zu schaffen. Gleichzeitig verweigern sie eine angemessene Honorierung psychotherapeutischer Leistungen. „Ein neuer Gipfel dieser versorgungspolitischen Voreingenommenheit sind die Honorare zur neuen psychotherapeutischen Sprechstunde, die gestern im Erweiterten Bewertungsausschuss festgelegt wurden“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest. „Die „Krankenkassen honorieren Leistungen für psychisch Kranke systematisch schlechter als Leistungen für körperliche Kranke.“

Gegen den erbitterten Widerstand von Ärzte- und Psychotherapeutenschaft blockierten die Krankenkassen eine angemessene Vergütung für den Mehraufwand bei neuen Leistungen, die ab April verpflichtend angeboten werden müssen. „Sprechstunde und Akutbehandlung fordern von den Psychotherapeuten einen deutlich höheren zeitlichen Aufwand als z. B. eine Behandlungsstunde“, erklärt BPtK-Präsident Munz.

Geradezu abwegig sei die Bewertung der neuen Akutbehandlung, mit der dringend behandlungsbedürftige Patienten z. B. vor einer Krankenhauseinweisung bewahrt werden sollen. Diese intensivtherapeutischen Interventionen würden jetzt schlechter honoriert als normale Behandlungsstunden. Für diese akut behandlungsbedürftigen Patienten müssten außerdem zusätzliche Stunden über die wöchentliche Behandlungszeiten hinaus geleistet werden. Auch dieser Überstundencharakter der Akutbehandlung hätte es verlangt, diese besser als die normale Behandlungsstunde zu vergüten.

„Weder Sprechstunde noch Akutbehandlung wurden fachlich richtig eingeschätzt und deshalb auch zu niedrig vergütet“, kritisiert der BPtK-Präsident. „Diese erneute Unterbezahlung ist nicht mehr akzeptabel, da die psychotherapeutischen Honorare bereits jetzt weit unter den ärztlichen Honoraren liegen und jährlich weiter zurückfallen.“

BPtK: Sprechstunde und Akutbehandlung angemessen vergüten

Bewertungsausschuss entscheidet erst in letzter Minute

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert eine angemessene Vergütung von Sprechstunde und Akutbehandlung. „Die Honorierung muss deutlich über dem Honorarsatz für normale Therapiestunden liegen“, stellt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fest. „Sprechstunde und Akutbehandlung stellen zeitlich und koordinativ erheblich höhere Anforderungen. Der Arbeitsaufwand geht deutlich über die reinen Gesprächstermine hinaus. Die Honorierung muss sich am tatsächlichen Arbeitseinsatz und der hochqualifizierten Leistung orientieren.“

Die BPtK kritisiert, dass die Vergütungen für Sprechstunde und Akutbehandlung erst in letzter Minute geregelt werden. Der Bewertungsausschuss will darüber aller Voraussicht nach erst am 29. März entscheiden. Die Psychotherapeuten sollen die neuen Leistungen aber bereits ab 1. April anbieten. „Die Verhandlungen sind schwierig, es besteht erneut die Gefahr, dass für unseren Berufsstand unbefriedigende Vergütungslösungen beschlossen werden“, erklärt BPtK-Präsident Munz. „Die neuen Leistungen dürfen für die Psychotherapeuten nicht zum honorarpolitischen Rohrkrepierer werden.“

Die Sprechstunde ist eine neue komplexe Leistung mit intensivem diagnostischen und hohem koordinativen Aufwand. Der Patient erhält kurzfristig nicht nur eine umfassende Beratung und Einschätzung seiner psychischen Beschwerden, sondern wird danach auch dabei unterstützt, die empfohlenen Hilfsangebote nutzen zu können. „Der Psychotherapeut wird zum Koordinator für psychisch kranke Menschen im deutschen Gesundheitssystem. Dafür muss ein Psychotherapeut weit mehr Arbeitszeit als die reine Gesprächszeit aufwenden“, erklärt Munz. „Wer will, dass Psychotherapeuten über die vorgeschriebenen Mindestzeiten hinaus flexibel auf den Bedarf reagieren und flächendeckend ein bedarfsgerechtes Angebot an Sprechstunden und Akutbehandlungen aufbauen, der muss auch eine angemessene Vergütung sicherstellen.“

2,2-facher Satz für die Behandlung psychisch kranker Soldaten in Privatpraxen

Anpassung der Honorare erfolgt zum 1. März 2017

(BPtK) Jahre und Jahrzehnte nach Bundeswehreinsätzen werden immer noch psychische Erkrankungen bei den Soldaten diagnostiziert. Dies stellte der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, Hans-Peter Bartels, in seinem Jahresbericht 2016 fest. Es bestehe weiterer „Nachsteuerungsbedarf“, auch weil die Bundeswehr mit ihren eigenen Sanitätseinrichtungen bis 2020 plant, nur 75 Prozent der psychiatrischen und psychosomatischen Behandlungsleistungen selbst erbringen zu können.

„Deshalb ist es sehr erfreulich, dass wir jetzt zumindest eine mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbare Honorierung bei der Versorgung psychisch kranker Soldaten erreicht haben“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Ab dem 1. März 2017 gilt für die Abrechnung einer Behandlung von Bundeswehrsoldaten in Privatpraxen in der Regel der 2,2-fache Satz der Gebührenordnung für Ärzte. Bisher galt dafür der 2,0-fache Satz. Mit der Erhöhung werden die Honorarsteigerungen für Kassenpsychotherapeuten nachvollzogen. Psychotherapeuten mit Kassenzulassung betrifft die Anpassung nicht, da sie weiterhin über die Kassenärztlichen Vereinigungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab abrechnen.

Grundlage der Behandlung von Soldaten in Privatpraxen ist eine Vereinbarung der BPtK mit dem Bundesverteidigungsministerium aus dem Jahr 2013. Auf dieser Grundlage führen Bundeswehr und Psychotherapeutenkammern auch gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen durch.

„Auch unsere Kooperation bei den Fortbildungsveranstaltungen wollen wir fortsetzen und intensivieren“, erklärt BPtK-Präsident Munz weiter. Der Wehrbeauftragte hatte in seinem Jahresbericht 2016 diese Kooperation positiv hervorgehoben.

Privatpraxen verbessern Versorgung psychisch kranker Soldaten

BPtK fordert Anpassung der Honorare

(BPtK) Psychisch kranke Soldaten finden schneller einen Behandlungsplatz, weil sie auch auf Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung zurückgreifen können. „Derzeit werden die ambulanten psychotherapeutischen Behandlungen überwiegend von zivilen ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt“, stellt der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, Dr. Hans-Peter Bartels, in seinem Jahresbericht 2016 fest. Durch die gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen von Bundesministerium der Verteidigung und Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) sei es verstärkt zu einer Sensibilisierung niedergelassener Therapeuten für die Besonderheiten bei Soldatenpatienten gekommen, erklärt der Wehrbeauftragte.

„Auch wir haben festgestellt, dass sich die psychotherapeutische Versorgung von Soldaten durch unsere Vereinbarung mit dem Bundesverteidigungsministerium erheblich verbessert hat“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Wir freuen uns darauf, diese erfolgreiche Kooperation fortzusetzen. Es bedarf hierzu allerdings dringend einer Anpassung der Honorare. Wir führen dazu Gespräche mit dem Ministerium.“

Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung, die Soldaten behandeln, erhalten derzeit eine geringere Vergütung als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ohne eine Anpassung der Vergütung wird diese Honorardifferenz negative Auswirkungen auf die Bereitschaft von Psychotherapeuten haben, Soldaten zu behandeln, warnt der Wehrbeauftragte.

Umfassende Reform des Psychotherapeutengesetzes notwendig

29. Deutscher Psychotherapeutentag am 19. November 2016 in Hamburg

(BPtK) Der 29. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) votierte mit sehr großer Mehrheit dafür, die umfassende Reform des Psychotherapeutengesetzes weiter voranzutreiben. Themen waren außerdem die Reform der Bedarfsplanung, die neue psychotherapeutische Sprechstunde, die Förderung von Frauen in der Berufspolitik sowie die geplante Satzungsänderung zur Verringerung der Delegiertensitze für künftige Psychotherapeutentage.

Vertreterversammlung am 21./22. Oktober 2016

(LPK BW) Die diesjährige Herbstvertreterversammlung fand wieder zweitägig am 21. und 22. Oktober in Stuttgart statt. Präsident Dr. Dietrich Munz erläuterte im Kammerparlament die Schwerpunkte der Vorstands- und Geschäftsstellenarbeit anhand des Vorstandsberichts.

Angestellte – Höhergruppierung bzw. Eingruppierung ab 1.1.2017

Wichtige Informationen zum Tarifabschluss TVöD/Kommunen (VKA)

(LPK BW) Im verhandelten Tarifvertrag zwischen Ver.Di als Vertreter der Arbeitnehmer und dem Verband der kommunalen Arbeitgeberverbände (gültig ab 1.1.2017) wurden sowohl neue Tätigkeitsmerkmale verhandelt als auch bestehende neu bzw. verändert aufgenommen.

Es ist gelungen, auch die neuen Berufe der Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten in den Tarifvertrag mit aufzunehmen. Leider konnte die Forderung der Gewerkschaft in die Eingruppierung in EG 15 in den Verhandlungen nicht umgesetzt werden.

Im neuen Tarifvertrag heißt es nun:

Entgeltgruppe 14
Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, jeweils mit Approbation und entsprechender Tätigkeit

Seit 1. Januar 2017 können PP und KJP (mit entsprechender Tätigkeit), die bisher in EG 13 eingruppiert sind, eine Höhergruppierung in EG 14 beantragen. Als Arbeitnehmer kann man jedoch nicht davon ausgehen, dass die Höhergruppierung automatisch erfolgt. Die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 kann – auf Grund dieser Tarifänderung – nur bis zum 31.12.2017 beantragt werden und wirkt immer auf den 1. Januar zurück. Maßgeblich für die neue Eingruppierung ist also immer der Status vom 01.01.2017.

Erfolgt im Laufe des Jahres 2017 eine Höherstufung in eine andere Erfahrungsstufe, so wird diese evtl. nicht berücksichtigt, da stets der Status am 01.01.2017 für die Höhergruppierung nach dieser Tarifänderung genommen wird. Nach der Höhergruppierung beginnt die Erfahrungsstufe dann auch wieder am Anfang, bereits durchlaufene Jahre werden nicht angerechnet.

Im Tarifvertrag wurde auch vereinbart, dass zukünftige Höhergruppierungen unter der Beibehaltung der Erfahrungsstufe erfolgen. Dies gilt aber noch nicht für die Höhergruppierung nach dieser Tarifänderung. Letztmalig erfolgt die Höhergruppierung also nicht strikt vertikal in die gleiche Erfahrungsstufe, sondern in die Erfahrungsstufe, die ein höheres als das bisherige Entgelt beinhaltet (s. Grafik).

Personal für eine leitlinienorientierte Versorgung in Psychiatrie und Psychosomatik

Erste Lesung des PsychVVG im Bundestag

(BPtK) Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung psychiatrischer und psychosomatischer Leistungen (PsychVVG, BT-Drs. 18/9528) stellt die Weichen für eine bessere Versorgungsqualität in Psychiatrie und Psychosomatik, erklärt die Bundespsychotherapeutenkammer anlässlich der heutigen 1. Lesung des Gesetzes im Bundestag. Dafür soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bis zum 01.01.2020 verbindliche Personalvorgaben für eine leitlinienorientierte Versorgung von psychisch kranken Menschen in Kliniken und Abteilungen beschließen. Zudem werden die Einrichtungen verpflichtet jährlich nachzuweisen, inwieweit sie die Personalvorgaben einhalten.

Damit die neuen Personalvorgaben umgesetzt werden können, stellt der Gesetzgeber zusätzliche finanzielle Mittel bereit. Ob diese Mittel ausreichen, ist derzeit offen. Vor allem muss jedoch überprüft werden, ob die verhandelten Mittel von den Kliniken auch für die Personalausstattung verwendet werden und ein leitlinienorientiertes Versorgungsangebot entsteht. Aufgrund der ungeklärten Investitionsfinanzierung durch die Länder könnten die Krankenhäuser weiterhin Mittel für notwendige Investitionen zweckentfremden.

„Verhältnisse, wie wir sie zurzeit mit der Psych-PV haben, dürfen sich nicht wiederholen“, mahnt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. Der Erfüllungsgrad der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) liegt im bundesweiten Durchschnitt nur bei 90 Prozent mit erheblichen Schwankungen zwischen den Kliniken und Abteilungen sowie Berufsgruppen. Besonders gravierend ist die Unterversorgung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und im Pflegebereich.

„Der Nachweis der Personalausstattung muss so ausgestaltet werden, dass aus ihm nicht nur hervorgeht, wieviel Personal eine Klinik hat, sondern auch, in welchen Bereichen sie dieses Personal einsetzt“, fordert der BPtK-Präsident. Gerade in den Bereichen, in denen die am wenigsten beschwerdefähigen Patienten behandelt würden, nämlich in der Gerontopsychiatrie und der Kinder- und Jugendpsychiatrie, sei es in der Vergangenheit am häufigsten zu Personalabbau und -verschiebungen gekommen. Die BPtK spricht sich deshalb für mehr Transparenz auf der Basis von Routinedaten aus. Hierfür sei auch eine Überarbeitung des Operationen- und Prozedurenschlüssels für die Leistungsdokumentation in den Krankenhäusern erforderlich.