Schlagwortarchiv für: Vergütung

Vertreterversammlung am 20./21.10.2017

(LPK BW) Am ersten Tag der zweitägigen VV referierte Kammerpräsident Dr. Munz den Stand der Diskussion um die Reform des Psychotherapeutengesetzes. Er stellte das Arbeitspapier des Bundesministeriums für Gesundheit vor und ging auf die noch offenen Fragen ein. Die VV diskutierte das Arbeitspapier kritisch. Insbesondre wurde dabei auf die geänderte Legaldefinition und die Zeiten der praktischen Ausbildungstätigkeiten im Studium eingegangen, die als nicht ausreichend gesehen werden. Die noch ausstehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen zur auf das Studium folgenden Weiterbildung wurden von der VV ebenso wie die Fortführung des Gesetzgebungsverfahrens durch die neue Regierung angemahnt.

DIMDI veröffentlicht OPS 2018

"Stationsäquivalente Behandlung" abrechenbar

(BPtK) Das DIMDI (Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information) hat den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 2018 veröffentlicht. Darin ist auch beschrieben, unter welchen Voraussetzungen künftig die neue „Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung“ im häuslichen Umfeld durch Krankenhäuser (§ 115d Absatz 2 SGB V) abgerechnet werden kann. Dabei hält sich das DIMDI eng an die entsprechende Vereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).

Behandlung im häuslichen Umfeld

Ab dem 1. Januar 2018 können Krankenhäuser eine psychiatrische Akutbehandlung auch im häuslichen Umfeld erbringen. Eine solche stationsäquivalente Behandlung muss unter der Leitung eines Facharztes von einem multiprofessionellen Team aus ärztlichem und pflegerischem Dienst sowie mindestens einem Vertreter einer weiteren Berufsgruppe (z. B. Psychologe/Psychotherapeut, Sozialarbeiter oder Ergotherapeut) erbracht werden.

Um diese Leistung abzurechnen, muss mindestens ein direkter Patientenkontakt pro Tag durch mindestens ein Mitglied des Teams erfolgen. Als direkter Patientenkontakt gelten auch Kontakte mit dem Patienten in der Klinik, z. B. zur Diagnostik oder Gruppentherapie. Auch internetbasierte Interventionen können als Therapiezeit kodiert werden.

Darüber hinaus sind wöchentlich eine fachärztliche Visite in der Regel im häuslichen Umfeld des Patienten sowie eine multiprofessionelle Fallbesprechung zur Beratung des weiteren Behandlungsverlaufs durchzuführen. Die Therapiezeiten sind berufsgruppenspezifisch zu kodieren, Fahrzeiten werden nicht angerechnet.

Für größere psychiatrische Krankenhäuser und Abteilungen sind diese Voraussetzungen voraussichtlich gut erfüllbar. Die Möglichkeit, Leistungen auch in der Klinik zu erbringen, macht die Behandlung relativ flexibel. Allerdings wird insbesondere die Höhe der Vergütung noch entscheidend dafür sein, wie häufig die stationsäquivalente Leistung tatsächlich erbracht wird. Die Vergütung muss jedes Haus individuell verhandeln. Außerdem wird sich erst in der Praxis zeigen, wie aufwendig die Leistungen gegenüber den Krankenkassen vor Ort dargelegt und begründet werden müssen.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kritisiert, dass die Leistung nur unter der Verantwortung eines Facharztes erbracht werden kann. Dies sei eine unnötige Einengung der fachlichen Voraussetzung und organisatorischen Freiheiten der Krankenhäuser. Die BPtK fordert deshalb, dass die multiprofessionellen Teams auch von Psychologischen Psychotherapeuten oder in der Kinder- und Jugendpsychiatrie von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geleitet werden können. Zudem hatte die BPtK bei der gesetzlichen Einführung der „Stationsäquivalenten Behandlung“ gefordert, dass grundsätzlich auch Netze ambulanter Leistungserbringer stationsäquivalente Leistungen erbringen können sollen.

Nur wenig weitere Änderungen im OPS 2018

Darüber hinaus beinhaltet der OPS 2018 für die psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken keine wesentlichen Änderungen. Um Unschärfen bei der Kodierung zu verringern, erfolgt eine präzisere Beschreibung der Patientenmerkmale für eine Intensivbehandlung in der Psychiatrie. Die beiden Zusatzkodes „Indizierter komplexer Entlassungsaufwand bei Erwachsenen“ und „Erhöhter Aufwand bei drohender oder bestehender psychosozialer Notlage“ werden zusammengelegt. Da beide Kodes im Kern dieselben Leistungen beschreiben, war es in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen gekommen. Außerdem geht in der Kinder- und Jugendpsychiatrie die „Kriseninterventionelle Behandlung“ zukünftig in der Leistung „Erhöhter Betreuungsaufwand bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen“ auf.

Psychotherapeutische Leistungen weiterhin unzureichend beschrieben

Auch zukünftig kann weiterhin im Prinzip jedes Gespräch als Psychotherapie kodiert werden. Die BPtK hatte gefordert, nur noch solche Leistungen als Therapieeinheiten zu erfassen, die konzeptuell in ein theoriegeleitetes Psychotherapieverfahren eingebettet sind und in einer Behandlungsplanung individuell mit dem Patienten vereinbart wurden. Die Therapieeinheiten könnten so den besonderen Aufwand psychotherapeutischer Interventionen besser abbilden und den Krankenhäusern ermöglichen, einen psychotherapeutischen Schwerpunkt besser sichtbar zu machen. Eine Schärfung der psychotherapeutischen Leistungsbeschreibung dient auch der Entbürokratisierung, da nicht mehr jede Gesprächsleistung über 25 Minuten kodiert werden müsste. Ebenso wenig wurden die Voraussetzungen für die Abrechnung eines „Qualifizierten Behandlungsentzugs“ verbessert. Krankenhäuser, die dabei hohe Qualitätsstandards umsetzen, können diese weiterhin nicht angemessen darstellen.

 
 

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Für eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen

Resolution der Vertreterversammlung der LPK Baden-Württemberg vom 21.10.2017

(LPK BW) Für eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ist eine umfassende Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) erforderlich, deren Ziel es ist sicherzustellen, dass bei gleichem Arbeitseinsatz nach Abzug der Praxiskosten Psychotherapeuten ein vergleichbares Einkommen wie somatisch tätige Ärzte erzielen können. Nach den Erhebungen des Zentralinstituts für die Kassenärztliche Versorgung erreichen die Einkommen der niedergelassenen Psychotherapeuten einschließlich der ärztlichen Psychotherapeuten nicht einmal die Hälfte der somatisch tätigen Arztgruppen. Die Einkommensunterschiede resultieren nicht aus arbeitsgruppenspezifischen Arbeitszeiten, sondern sind das Ergebnis unrealistischer Kalkulationszeiten im EBM. Die Unterschiede werden durch den vom BSG bestätigten Strukturzuschlag noch größer, da dieser bei einem ganzen Versorgungsauftrag erst ab einer Auslastung mit mindestens 20 Therapiesitzungen und dann mit ansteigender Sitzungszahl höher vergütet wird. Das Urteil des BSG war Anlass für Resolution der Vertreterversammlung der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg, die Sie nachfolgend downloaden können.

Für eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen – Resolution der Vertreterversammlung der LPK Baden-Württemberg vom 21.10.2017

 

Praxis-Info „Psychotherapie-Richtlinie“ überarbeitet

Sprechstunde, Akutbehandlung und deren Vergütungen

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat die Praxis-Info „Psychotherapie-Richtlinie“ überarbeitet und um die neuen Vergütungsregelungen insbesondere für Sprechstunde und Akutbehandlung ergänzt. Nach langem politischem Ringen und Eingreifen des Bundesgesundheitsministeriums war die Vergütung der neuen psychotherapeutischen Leistungen auf das Niveau der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen angehoben worden. Die einzelnen Regelungen sind jetzt auch in der Praxis-Info „Psychotherapie-Richtlinie“ im Detail dargestellt.

Befragung bestätigt prekäre Lage der Psychotherapeuten in Ausbildung

BPtK fordert rasche Reform des Psychotherapeutengesetzes

(BPtK) Eine aktuelle Befragung von Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) weist erneut auf ihre prekäre finanzielle Lage hin. In der Online-Studie von Maria Klein-Schmeink, gesundheitspolitische Sprecherin der Bündnis 90/Die Grünen-Bundestagsfraktion, kritisieren die PiA vor allem die Zustände im Psychiatriejahr. Obwohl die PiA in dieser Zeit aktiv an der Patientenversorgung mitwirken, bekommt die Hälfte der Befragten in dieser Zeit eine monatliche Vergütung von 500 Euro oder weniger. Mehr als zwei Drittel seien daher auf Unterstützung durch Familie oder Partner angewiesen. An der Umfrage haben sich über 3.500 PiA beteiligt.

Die finanzielle Situation der PiA ist eines der dringenden Probleme, die im Rahmen einer umfassenden Reform der Psychotherapeutenausbildung gelöst werden müssen. Der Deutsche Psychotherapeutentag hat sich daher im Mai 2017 mit überwältigender Mehrheit für ein neues Qualifizierungskonzept ausgesprochen, das unter breiter Beteiligung der Profession erarbeitet wurde. Danach sollen Psychotherapeuten nach dem Studium wie bei Ärzten eine Weiterbildung in einem ordentlichen und angemessen vergüteten Arbeitsverhältnis absolvieren. Die Bundespychotherapeutenkammer (BPtK) fordert eine zügige Reform zu Beginn der nächsten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages.

Bessere Vergütung der Sprechstunde und Akutbehandlung

Sprechstunde als psychotherapeutische Grundversorgung anerkannt

(BPtK) Die neuen psychotherapeutischen Leistungen, Sprechstunde und Akutbehandlung, werden besser vergütet und auf das Niveau der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen angehoben. Die Sprechstunde wird zugleich als Leistung der psychotherapeutischen Grundversorgung anerkannt und ist zuschlagsfähig. Dies hat der Bewertungsausschuss auf seiner Sitzung am 21. Juni 2017 beschlossen. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. April 2017.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte nach eingehender Prüfung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 29. März auf eine solche Korrektur gedrängt. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Landespsychotherapeutenkammern und die psychotherapeutischen Verbände hatten unisono den ursprünglichen Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses als fachliche Fehleinschätzung kritisiert und das BMG um eine Beanstandung gebeten. Außerdem hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Klage gegen den Beschluss eingereicht.

Bei Sprechstunde und Akutbehandlung werden jetzt wie bei anderen psychotherapeutischen Gesprächsleistungen auch grundsätzlich 20 Prozent der Zeit, die mindestens für diese Leistungen vorgesehen sind, zusätzlich zur Vor- und Nachbereitung einkalkuliert und honoriert. Zu den 25 Minuten einer Sprechstunde und Akutbehandlung werden deshalb fünf Minuten zur Vor- und Nachbereitung hinzugerechnet und insgesamt 30 Minuten vergütet. Damit werden die 25 Minuten mit 44,28 Euro honoriert.

Psychotherapeutische Grundversorgung

Auf Drängen des BMG hat der Bewertungsausschuss auch seine Entscheidung korrigiert, die psychotherapeutische Sprechstunde nicht zur psychotherapeutischen Grundversorgung zu zählen. Lediglich bei der Akutbehandlung bleibt es bei der alten Regelung. Somit können Zuschläge zur Förderung der psychotherapeutischen Grundversorgung (GOP 23216 und GOP 23218) auch dann abgerechnet werden, wenn im selben Quartal eine Sprechstunde stattgefunden hat. Die ursprüngliche Regelung hätte für die Psychotherapeuten zu Mindereinnahmen in Höhe von mindestens 18 Millionen Euro geführt.

Keine Anhebung der Vergütung der Probatorik

Für probatorische Sitzungen ist dagegen keine Anpassung der Vergütung beschlossen worden. Für diese Leistungen werden auch weiterhin keine Strukturzuschläge gezahlt. Die BPtK hatte in ihrem Schreiben das BMG auch bei diesen beiden Punkten um Beanstandung gebeten. Beide stehen nicht im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe, wonach die Bewertung der psychotherapeutischen Leistungen eine angemessene Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten hat (§ 87 Absatz 2c Satz 6 SGB V).

Vor jeder genehmigungspflichtigen Behandlung sind nach der neuen Psychotherapie-Richtlinie mindestens zwei probatorische Sitzungen durchzuführen. Die vom Bundessozialgericht (BSG) angenommene Belastungsgrenze von 36 Behandlungsstunden, welche die Grundlage für die Berechnung des Mindesthonorars bildet, muss daher auch die probatorischen Sitzungen einschließen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG sind damit probatorische Sitzungen wie genehmigungspflichtige Leistungen zu vergüten und vollständig in die Zuschlagssystematik einzubeziehen. Das BMG sah jedoch im Rahmen seiner Rechtsaufsicht für sich keinen Spielraum, dem Bewertungsausschuss hierbei Auflagen zu machen.

Eine bessere Vergütung auch der probatorischen Sitzungen wäre durchaus finanzierbar. Die Kosten hierfür betrügen insgesamt circa 50 Millionen Euro. Das ist deutlich weniger, als die Krankenkassen behaupten.

Die künftigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts bleiben abzuwarten. Um den Anspruch auf ein angemessenes Honorar über den Weg einer gerichtlichen Klärung zu wahren, müssen Psychotherapeuten allerdings weiterhin gegen jeden einzelnen Honorarbescheid Widerspruch einlegen.

Nach der Bundestagswahl: Reform der Ausbildung und der Bedarfsplanung umsetzen

30. Deutscher Psychotherapeutentag in Hannover

(BPtK) Der 30. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) vom 12. bis 13. Mai in Hannover sprach sich mit überwältigender Mehrheit für eine Reform der Psychotherapeutenausbildung aus. In mehr als zweijähriger Arbeit hatten Experten aus den Reihen der Psychotherapeuten gemeinsam mit dem Vorstand der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und den Präsidentinnen und Präsidenten der Landespsychotherapeutenkammern ein Konzept erarbeitet, das in großer Detailtiefe die künftigen Inhalte, Strukturen und die Finanzierung der psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildung beschreibt. Die Reform der Psychotherapeutenausbildung gehört zu den wichtigsten Forderungen der Profession für die nächste Legislaturperiode. Als weitere zentrale Forderung wurde intensiv die notwendige Reform der Bedarfsplanung für den Bereich der Psychotherapie diskutiert.

Reform der Psychotherapeutenausbildung überfällig

BPtK-Forderungen für die nächste Legislaturperiode

(BPtK) Die Psychotherapeutenschaft fordert für die nächste Legislaturperiode insbesondere eine Reform ihrer Ausbildung. „Jedes Jahr Verzögerung bedeutet, dass unser Nachwuchs seinen Beruf weiter unter prekären Bedingungen erlernen muss“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Jedes Jahr Verzögerung verlängert für die Studenten die Unsicherheit, ob sie mit dem gewählten Studium überhaupt eine Psychotherapeutenausbildung beginnen können. Beides ist schon lange nicht mehr tragbar.“

„Wir brauchen eine angemessene Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung“, fordert Dr. Munz. „Für die Behandlung psychisch kranker Menschen sind hoch qualifizierte Psychotherapeuten notwendig und die sind nicht zum Nulltarif zu haben. Insbesondere die gesetzliche Krankenversicherung muss es als ihre Aufgabe begreifen, hier in eine Verbesserung der Versorgung zu investieren.“ Die BPtK fordert ein Studium, das auf Masterniveau qualifiziert und mit einem Staatsexamen abschließt. An das Approbationsstudium soll sich eine Weiterbildung anschließen, in der sich Psychotherapeuten für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen entscheiden und sich gleichzeitig für ein psychotherapeutisches Verfahren qualifizieren.

Weitere Forderungen der Psychotherapeuten für die nächste Legislaturperiode sind insbesondere die Reform der Bedarfsplanung, eine Krankenvollversicherung, die psychisch kranke Menschen weder beim Abschluss einer Versicherung noch bei den notwendigen Leistungen diskriminiert, mehr Prävention und Gesundheitsförderung für psychische Gesundheit sowie eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen.

Gruppenpsychotherapie ab 1. Juli besser honoriert

Bewertungsausschuss verwendet neue Vergütungssystematik

(BPtK) Der Bewertungsausschuss hat zum 1. Juli 2017 eine deutlich bessere Vergütung der gruppenpsychotherapeutischen Leistungen beschlossen. Der aktuelle Beschluss verwendet dabei eine neue Vergütungssystematik. Künftig richtet sich die Höhe der Vergütung differenziert nach der Zahl der jeweils anwesenden Gruppenteilnehmer. Die alte Einteilung in kleine und große Gruppen wurde in diesem Zusammenhang aufgehoben. In diesem Zuge wird das gesamte Kapitel 35.2 EBM neu strukturiert. Auch die Leistungen der Einzelpsychotherapie und der Testdiagnostik erhalten neue Gebührenordnungspositionen.

Mit dem Beschluss wird insbesondere die Vergütung für größere Gruppen substanziell angehoben. Im Durchschnitt steigt die Vergütung für gruppenpsychotherapeutische Leistungen um ein Fünftel. Die Höhe der Vergütung schwankt pro Patient und 100-minütiger Therapieeinheit zwischen 51,07 Euro bei neun Teilnehmern und 88,03 Euro bei drei Teilnehmern. Damit entspricht die Vergütung für eine Gruppe mit drei Teilnehmern der bisherigen Vergütung für die kleine Gruppe. Für die Gruppe mit vier Teilnehmern resultiert dagegen eine im Vergleich zur bisherigen Regelung um 16 Prozent geringere Vergütung je Patient. Dadurch wird der Aufwand für die Behandlung in kleinen Gruppen, die nicht zuletzt in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen bedeutsam sind, schlechter abgebildet.

Bei der Reform der Psychotherapie-Richtlinie hatte der Gemeinsame Bundesausschuss keine relevanten Impulse für die gesetzlich geforderte Förderung der Gruppentherapie gesetzt. Im Gegenteil führt die Zweiteilung der Kurzzeittherapie gerade auch für die Gruppentherapie zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand. Kleinere Vereinfachungen im Gutachterverfahren und Anpassungen bei der Gruppengröße können diese Nachteile nicht kompensieren. Mit dem aktuellen Beschluss erfährt dagegen die Gruppenpsychotherapie eine deutliche Aufwertung. Der zusätzliche Aufwand der Gruppentherapie im Vergleich zur Einzeltherapie wird besser abgebildet – mit Ausnahme der kleinen Gruppen.

Ausführliche Informationen zur Reform der Psychotherapie-Richtlinie und zu den Honorarbeschlüssen finden sich in der Praxis-Info „Psychotherapie-Richtlinie“ der BPtK.

Änderung des EBM ab 01.07.2017

(LPK BW) Der Bewertungsausschuss hat im Zuge der Neubewertung der Gruppenleistungen eine Anhebung der Vergütung für die Gruppenpsychotherapien um durchschnittlich 20% ab dem 01. Juli 2017 beschlossen. Das Honorar pro Teilnehmer wird sich zukünftig nach der exakten Größe der Gruppe bemessen. Leider werden durch die neue Systematik nicht alle Gruppengrößen gleichermaßen höher bewertet, die bisherigen Gruppen mit vier Teilnehmern müssen deutliche Einbußen in Kauf nehmen. Die Differenzierung nach Gruppengrößen und Verfahren macht die Einführung vieler neuer Gebührenordnungspositionen erforderlich, sodass der Bewertungsausschuss zur besseren Systematik eine umfassende Änderung des Abschnitts 35.2 im EBM beschlossen hat. Diese Änderungen werden ab dem 01. Juli 2017 Anwendung finden. Alle Leistungen der Einzeltherapie, der Gruppentherapie und die Zuschläge, die von den KV zugesetzt werden, werden im Abschnitt 35.2 EBM mit neuen Abrechnungsziffern ausgewiesen. Dazu wird Abschnitt 35.2 im EBM künftig in drei Abschnitte unterteilt sein: Einzeltherapien, Gruppentherapien, Zuschläge. Die bisher gültigen Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 35.2 EBM werden zum 1. Juli gestrichen.

Außerdem hat der Bewertungsausschuss die Neustrukturierung Abschnitts 35.3 EBM beschlossen. Die psychodiagnostischen Testverfahren erhalten mit Wirkung zum 01. Juli 2017 ebenfalls neue Gebührenordnungspositionen. Die alten GOP in Abschnitt 35.3 EBM werden zum 1. Juli 2017 gestrichen. Die Bewertung bleibt unverändert.

Abschnitt 35.1 EBM, der erst mit Wirkung zum 01. April 2017 geändert worden ist (Einführung der GOP 25151 für die psychotherapeutische Sprechstunde und der GOP 35152 für die Akutbehandlung), wird sich nicht erneut ändern.

Weiteren Einzelheiten können der Homepage der KBV entnommen oder bei der Abrechnungsberatung der KVBW erfragt werden:

http://www.kbv.de/html/1150_28407.php

Abrechnungsberatung KVBW:

Tel.: 0711 7875-3397
abrechnungsberatung@kvbawue.de
Mo – Fr: 8 – 16 Uhr