Schlagwortarchiv für: Vergütung

Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

(LPK BW) Am 1. Januar 2021 ist eine umfassende Änderung der Bundesbeihilfeverordnung in Kraft getreten. Für die psychotherapeutischen Leistungen der Beihilfe wurden einige Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung endlich übernommen. Die Kurzzeittherapie (KZT) kann nun ohne Genehmigungs- und Gutachterverfahren, die Akutbehandlung nun ohne die gleichzeitige Beantragung eines Gutachtens für eine Langzeittherapie (LZT) durchgeführt werden. Die Beihilfe bezahlt aber weiterhin keine psychotherapeutischen Sprechstunden! Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) wird diesbezüglich bei den zuständigen Stellen intervenieren.

Die einzelnen Bundesländer haben eigene Beihilfeverordnungen, die z.T. erheblich von der BBhV abweichen. In Baden-Württemberg ist die Beihilfeverordnung noch nicht an die neue BBhV angepasst, was dazu führt, dass Sachbearbeiter der Beihilfe nun die Auskunft geben, dass die Neuerungen deshalb nicht für Ba-Wü gelten würden. Das ist jedoch nicht korrekt, denn die Beihilfeverordnung in Ba-Wü hat in ihrem Paragrafenteil keine eigenen Bestimmungen zum Antrags- und Genehmigungsverfahren psychotherapeutischer Leistungen, zu den einzelnen Therapieformen (KZT, LZT etc.). In der Landesbeihilfeverordnung Baden-Württemberg wird diesbezüglich nur auf §§ 18- 21 BBhV und in die Anlage 3 der BBhV verwiesen, womit die neuen Regelungen selbstverständlich auch in Baden-Württemberg gelten.

Solange die Beihilfe Ba-Wü zur KZT eine andere, nicht rechtskonforme Ansicht vertritt und auf dem Gutachterverfahren besteht, sollten die Behandler*innen die Patient*innen bzw. deren Sorgeberechtigte bitten, im Einzelfall mit der Beihilfe zu klären, ob ein Gutachten erstellt werden muss bzw. die Beihilfe auffordern die Rechtsgrundlage für diese Anforderung zu benennen.

Die anfägliche geltenden Einschränkungen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen (KJP) bei 18 bis 21jähringen Patient*innen wurden inzwischen wieder zurückgenommen. Das Bundesinnenministerium hat gegenüber der BPtK klargestellt, dass die Aufwendungen zur Behandlung 18-21-jähriger Jugendlicher auch weiterhin beihilfefähig sind!

Die neue Bundesbeihilfeverordnung und die Landesbeihilfeverordnung Baden-Württemberg finden Sie unter:

www.gesetze-im-internet.de/bbhv/BJNR032600009.html

https://lbv.landbw.de/service/beihilfeverordnung

 

 

Höhere Honorare für die Behandlung von Bundespolizist*innen in Privatpraxen

Angleichung an vertragspsychotherapeutische Vergütung

(BPtK) Ab dem 1. Januar 2021 erhalten Psychotherapeut*innen in Privatpraxen für die Behandlung von Bundespolizist*innen eine höhere Vergütung. Damit sind die Verhandlungen zwischen dem Bundesinnenministerium (BMI) und der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) abgeschlossen. Die seit über einem Jahr bestehende höhere Bewertung aller antragspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab wird damit zumindest teilweise nachvollzogen.

Ab dem 1. Januar 2021 gilt für die psychotherapeutischen Leistungen bei Bundespolizist*innen in Privatpraxen der 2,3-fache Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Zusätzlich erhalten Psychotherapeut*innen, die eine tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie durchführen, 5 Euro Zuschlag pro Sitzung. Insgesamt erhalten Psychotherapeut*innen damit für eine Verhaltenstherapie zukünftig 100,55 Euro und für eine tiefenpsychologisch fundierte oder eine analytische Psychotherapie 97,50 Euro pro Sitzung. Die unterschiedliche Vergütung der Psychotherapieverfahren ergibt sich aus einer historisch ungleichen Bewertung der Leistungen in der GOÄ. Forderungen der BPtK nach einer weiteren Angleichung an die vertragspsychotherapeutische Vergütung wurden vom Bundesinnenministerium auch mit Verweis auf die mit dem Bundesverteidigungsministerium bereits beschlossene Vereinbarung abgelehnt.

Darüber hinaus kann befristet bis zum 30. Juni 2021 einmal pro Sitzung der Hygienezuschlag (GOÄ 245) zum 1,0-fachen Satz abgerechnet werden.

Höhere Honorare für die Behandlung von Soldat*innen in Privatpraxen

Verhandlung mit dem Bundesverteidigungsministerium abgeschlossen

(BPtK) Rückwirkend ab dem 1. August erhalten Psychotherapeut*innen in Privatpraxen für die Behandlung von Soldat*innen eine höhere Vergütung. Damit sind langwierige Verhandlungen zwischen dem Bundesverteidigungsministerium und der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) abgeschlossen. Die seit über einem Jahr bestehende höhere Bewertung aller antragspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab wird damit zumindest teilweise nachvollzogen.

Ab dem 1. August 2020 gilt für die psychotherapeutischen Leistungen bei Soldat*innen in Privatpraxen der 2,3-fache Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Zusätzlich erhalten Psychotherapeut*innen, die eine tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie durchführen, 5 Euro Zuschlag pro Sitzung. Insgesamt erhalten Psychotherapeut*innen damit für eine Verhaltenstherapie zukünftig 100,55 Euro und für eine tiefenpsychologisch fundierte oder eine analytische Psychotherapie 97,50 Euro pro Sitzung. Die unterschiedliche Vergütung der Psychotherapieverfahren ergibt sich aus einer historisch ungleichen Bewertung der Leistungen in der GOÄ. Forderungen der BPtK nach einer weiteren Angleichung an die Vergütung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung wurden vom Bundesverteidigungsministerium abgelehnt.

Darüber hinaus kann rückwirkend vom 9. April 2020, zunächst befristet bis zum 30. September 2020, einmal pro Sitzung der Hygienezuschlag (GOÄ 245) zum 1,7-fachen Satz abgerechnet werden. Sollte dieser Hygienezuschlag durch eine Vereinbarung von Bundesärztekammer und Privater Krankenversicherung verlängert werden, gilt dies automatisch auch für die Vereinbarung der BPtK mit der Bundeswehr.

Mindestens 1.000 Euro Vergütung für Psychotherapeut*innen in Ausbildung

BPtK-Information zur Vergütung während der Praktischen Tätigkeit 1

(BPtK) Mit der Reform der Psychotherapeutenausbildung müssen Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiAs) ab dem 1. September 2020 während des Psychiatriejahres (Praktische Tätigkeit 1) vergütet werden. Zukünftig ist eine Vergütung von mindestens 1.000 Euro im Monat zu zahlen, wenn der Ausbildungsabschnitt in Vollzeitform absolviert wird. Für die Krankenhäuser entstehen hierdurch keine zusätzlichen Kosten, da die Krankenkassen diese Mindestvergütung übernehmen müssen. Damit wird die insgesamt prekäre Ausbildungssituation in diesem Ausbildungsabschnitt etwas verbessert.

Die Bundespsychotherapeutenkammer informiert in einer BPtK-Information über die grundlegenden Neuerungen und Auswirkungen auf die Praxis und beantwortet Fragen zur konkreten Umsetzung der neuen Vergütungsstruktur. Damit soll der Verunsicherung von PiAs und Kliniken über diese Änderung begegnet werden.

Corona: Besserer Ausgleich von Honorarausfällen

BPtK fordert Nachbesserungen für Psychotherapeut*innen

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert einen besseren Ausgleich von Honorarausfällen für Psychotherapeut*innen. Bislang können Honorarausfälle nur ausgeglichen werden, wenn sie auf einen Rückgang der Patientenzahl (Fallzahl) zurückzuführen sind. In der psychotherapeutischen Versorgung beruhen die Honorarausfälle durch die Corona-Pandemie vor allem auf einer geringeren Behandlungsfrequenz pro Patient*in (Fallwert). Viele Patient*innen sagen Termine in laufenden Behandlungen ab, weil für sie das Ansteckungsrisiko bei einem Praxisbesuch zu groß ist und aus technischen Gründen auch keine Videobehandlung infrage kommt. „Dadurch kann ein großer Teil der Praxiseinnahmen wegfallen, ohne dass sich die Fallzahl pro Quartal verändert“, stellt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fest. Die BPtK fordert deshalb mit dem 2. Epidemie-Schutzgesetz, das heute im Bundestag beraten wird, entsprechende Nachbesserungen.

Die BPtK fordert ferner, während der Corona-Pandemie Abweichungen von den psychotherapeutischen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen ausschließlich durch das Bundesgesundheitsministerium zu ermöglichen. Psychotherapeut*innen in Ausbildung befürchten, nicht zur staatlichen Prüfung zugelassen werden zu können, weil sie bis zur Prüfungsanmeldung noch nicht alle erforderlichen Behandlungsstunden erbringen können. Die Prüfungsmodalitäten sollten so flexibilisiert werden, dass sich Psychotherapeut*innen in Ausbildung auch dann zur staatlichen Prüfung anmelden können, wenn sie die erforderlichen Behandlungsstunden bis zur mündlichen Prüfung erbringen.

Aktualisierung: BPtK-Praxis-Info Coronavirus

Die neuen bundesweiten Regelungen zur Telefonbehandlung

(BPtK) Aufgrund der neuen bundesweiten Regelungen zur psychotherapeutischen Versorgung per Telefon hat die BPtK ihre Praxis-Info Coronavirus aktualisiert.

Die Corona-Pandemie verändert viele Abläufe im Alltag. Infizierte Patient*innen benötigen Online-Behandlungen per Videotelefonat. Hygienevorschriften und neue Meldepflichten sind zu beachten. Und nicht zuletzt: Was passiert, wenn zu viele Patient*innen absagen? Kann ich meine Praxis schließen? Gibt es Härtefallregelungen oder Entschädigungszahlungen? Die aktualisierte Praxis-Info informiert über Hygiene, Videobehandlung, Fortführung von Behandlungen per Telefon, Meldepflichten und Entschädigungen.

Die Praxis-Info Coronavirus wird weiter fortwährend aktualisiert.

Corona: Wie lassen sich Honorarausfälle adäquat ausgleichen?

BPtK begrüßt Krankenhausentlastungsgesetz

(BPtK) Der Deutsche Bundestag hat am 25. März mit dem COVID-19-Krankenhausent­lastungsgesetz auch einen finanziellen Schutzschirm für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen beschlossen. Danach können Honorarausfälle infolge der Corona-Pandemie ausgeglichen werden, wenn sich das Gesamthonorar einer Praxis gegenüber dem Vorjahresquartal um mehr als 10 Prozent verringert. „Viele unserer Patient*innen setzen ihre Behandlungen vorübergehend aus, weil für sie das Ansteckungsrisiko zu groß ist. Dies kann dazu führen, dass ein großer Teil der Einnahmen einer Praxis wegfällt“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Deshalb sind die Ausgleichsregelungen eine wichtige Unterstützung für all unsere Kolleg*innen, die während der Coronakrise die Versorgung psychisch kranker Menschen sicherstellen.“

Das Krankenhausentlastungsgesetz knüpft die Ausgleichzahlungen jedoch an den Rückgang der Anzahl der Patient*innen, die innerhalb eines Quartals in einer psychotherapeutischen Praxis versorgt werden („Fallzahl“). „Psychotherapeut*innen haben aber vor allem Honorarausfälle, weil Patient*innen in laufenden Behandlungen Termine absagen“, erläutert BPtK-Präsident Munz. „Dadurch verringert sich nicht unbedingt die Fallzahl je Quartal, sondern vor allem der Umfang der Leistungen, die je Patient*in erbracht werden (‚Fallwert‘). Wenn eine Patient*in nicht mehr wöchentlich, sondern nur noch einmal im Quartal kommt, verändert dies die „Fallzahl“ nicht. Trotzdem fallen 90 Prozent der reservierten Termine aus. Unsere Kolleg*innen sichern außerdem gerade bei älteren und gesundheitlich gefährdeten Patient*innen die Versorgung per Telefon. Dieser Einsatz wird aber aktuell nicht bezahlt.“

Die BPtK hatte im Gesetzgebungsverfahren schon auf die Besonderheiten in der psychotherapeutischen Versorgung hingewiesen. Aufgrund des Schnellverfahrens konnten diese berufsgruppenspezifischen Aspekte jedoch nicht in den Ausgleichregelungen berücksichtigt werden. „Wir gehen aber davon aus, dass mit einem der nächsten Gesetze die notwendige Nachbesserung erfolgen“, stellt Munz fest.

BPtK-Praxis-Info Coronavirus

Hygiene, Videobehandlung, Meldepflichten und Entschädigungen

(BPtK) Die Corona-Pandemie verändert massiv die psychotherapeutische Versorgung. Patient*innen sagen aus Ansteckungsangst ihre Behandlungstermine bei Psychotherapeut*innen ab. Psychiatrische Krankenhäuser schließen ihre Tageskliniken, um nicht ihr Personal zu gefährden und auf Dauer die Versorgung sicherzustellen.

Die Corona-Pandemie verändert aber viele Abläufe im Alltag. Infizierte Patient*innen benötigen online Behandlungen per Videotelefonat. Hygienevorschriften und neue Meldepflichten sind zu beachten. Und nicht zuletzt: Was passiert, wenn zu viele Patient*innen absagen? Kann ich meine Praxis schließen? Gibt es Härtefallregelungen oder Entschädigungszahlungen?

Die BPtK gibt deshalb für Kammermitglieder eine „Praxis-Info Coronavirus“ heraus, die wichtige Fragen aus dem Praxisalltag beantwortet und fortwährend aktualisiert wird.

Hürden bei ambulanter Psychotherapie für Geflüchtete beseitigen – Übergangsregelung für Finanzierung der Sprachmittlung durch das Land gefordert

Gemeinsame Pressemitteilung: Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg, Landesärztekammer Baden-Württemberg, refugio stuttgart e.v.

(LPK BW) Stuttgart, 18.02.2020: Die fehlende Verfügbarkeit von qualifizierten Sprachmittler*innen und die fehlende Finanzierungsregelung für Sprachmittlung in der ambulanten kassenfinanzierten Psychotherapie stellen eine bedeutende Hürde in der Psychotherapie für Geflüchtete in Baden-Württemberg dar. Dies ist das Ergebnis einer Befragung niedergelassener psychologischer und ärztlicher Psychotherapeut*innen, die im Zeitraum Januar 2018 bis Juni 2019 insgesamt 215 Patient*innen mit Fluchthintergrund behandelt haben. Die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg, die Landesärztekammer Baden-Württemberg und refugio stuttgart e.v. erwarten deshalb eine durch das Land geförderte Übergangsregelung zur Finanzierung von Sprachmittlung in der ambulanten Psychotherapie bis zu einer Entscheidung über Sprachmittlung als Kassenleistung.

In der Umfrage gaben 56 Prozent der Befragten an, dass sie Psychotherapien auf Englisch durchführen. 53 Prozent setzen Sprachmittler*innen ein. Aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit kann nur ein Drittel dabei ausschließlich auf Sprachmittler*innen zurückgreifen, die explizit für den Einsatz in der Psychotherapie geschult sind. Dies ist bedenklich, da der Erfolg der Therapie eng mit der Sprachmittlung verbunden ist und weil ungeschulte Sprachmittler*innen einem hohen Risiko an Sekundärtraumatisierung ausgesetzt sind. Die Landespsychotherapeutenkammer, die Landesärztekammer und refugio stuttgart e.v. setzen sich dafür ein, dass diesbezüglich zusätzliche Qualifizierungsmöglichkeiten geschaffen werden, die eine Zertifizierung für den Einsatz in der Psychotherapie beinhalten.

Die Übernahme der Kosten für die Sprachmittlung ist häufig nicht geklärt bzw. sehr aufwändig zu klären. Dies gilt insbesondere für von den Krankenkassen finanzierte Therapien. Die Kosten für Sprachmittlung werden von den Krankenkassen nicht übernommen, und es gibt keine alternative einheitliche Lösung für die Finanzierung des Sprachmittler-Einsatzes. Dies führt dazu, dass Sprachmittler*innen zum Teil nicht bezahlt werden oder dass Psychotherapeut*innen diese Kosten selbst übernehmen. Die Landespsychotherapeutenkammer fordert bereits länger, dass die Kosten für die Sprachmittlung in der Psychotherapie durch die Kassen übernommen werden sollten. Im April 2019 haben sich die Integrationsminister der Bundesländer darauf verständigt, dass sie die Aufnahme von Sprachmittler-Leistungen in den Leistungskatalog nach SGB V befürworten. Eine Finanzierung soll über Steuermittel des Bundes erfolgen. Die Landespsychotherapeutenkammer, die Landesärztekammer und refugio stuttgart e.v. unterstützen diesen Vorschlag, eine bundesweite Umsetzung ist jedoch nicht in Sicht. Die Organisationen fordern die Landesregierung daher auf, eine Übergangsregelung zu finden und entsprechende finanzielle Mittel bereit zu stellen.

Kontakt:
Dr. Rüdiger Nübling, Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg, nuebling@lpk-bw.de, Tel.: 0711 / 67 44 70-40
Dr. med. Oliver Erens, Landesärztekammer Baden-Württemberg, oliver.erens@laek-bw.de, Tel.: 0711 / 7 69 89-99
Ute Hausmann, Geschäftsführerin refugio stuttgart e.v., u.hausmann@refugio-stuttgart.de, Tel.: 0711 / 64 53-122

Gutachter*innen lehnen einheitliche ambulante Gebührenordnung ab

Neue Gebührenordnung für Ärzte notwendig

(BPtK) Eine einheitliche ambulante Gebührenordnung für die gesetzliche und private Krankenversicherung ist mit erheblichen Nachteilen verbunden. Zu diesem Ergebnis kommt die Wissenschaftliche Kommission für ein modernes Vergütungssystem (KOMV) in einem Gutachten, das vom Bundesgesundheitsministerium beauftragt war. Stattdessen wird eine partielle Harmonisierung der beiden Gebührenordnungen empfohlen, insbesondere zur gemeinsamen Beschreibung der einzelnen ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen. „Erste Konsequenz aus dem Gutachten muss nun die schnelle Umsetzung der neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und damit auch der neuen Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) sein“, fordert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK).

„Der Entwurf einer neuen GOÄ/GOP berücksichtigt das gesamte Leistungsspektrum ärztlicher und psychotherapeutischer Tätigkeiten auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Zudem sind Bewertungen der Leistungen transparent betriebswirtschaftlich kalkuliert“, erklärt der BPtK-Präsident. „Diese neue GOÄ/GOP kann daher zu einem späteren Zeitpunkt einer von den Gutachter*innen vorgeschlagenen partiellen Harmonisierung bei der Leistungsbeschreibung und relativen Kostenkalkulation zugrunde gelegt werden. Die aktuelle Reform der GÖÄ/GOP darf aber jetzt nicht weiter aufgeschoben werden“.

Die letzte Teilaktualisierung der GOÄ fand im Jahr 1996 statt. Die Leistungen in der GOÄ wurden seither nicht mehr an den aktuellen Stand der Wissenschaft angepasst. Auch die Preise der ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen blieben seither unverändert. Dadurch fehlen in der GOÄ zum Beispiel neue wissenschaftlich anerkannte Psychotherapieverfahren wie die Systemische Therapie ebenso wie Leistungen der psychotherapeutischen Notfallbehandlung.

In der Folge ist auch die Vergütung in der privaten Krankenversicherung deutlich unter das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung gefallen. Verhaltenstherapeutische Einzelsitzungen werden in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) um rund zehn Prozent, die tiefenpsychologische fundierte und die analytische Psychotherapie sogar um 19 Prozent höher vergütet als nach den Gebührensätzen der GOÄ/GOP. Mit der Reform des EBM zum 1. April 2020 wird bei den übenden Verfahren die Honorierung in der gesetzlichen Krankenversicherung die von Privatpatienten sogar um 83 Prozent übersteigen. „Unter diesen Rahmenbedingungen ist eine wirtschaftliche Leistungserbringung für Psychotherapeut*innen bei PKV-Versicherten nicht mehr möglich“, erklärt BPtK-Präsident Munz. „Die Umsetzung der neuen GOÄ/GOP ist mehr als überfällig.“