Schlagwortarchiv für: Vergütung

Videobehandlung auch nach der Corona-Pandemie möglich

BPtK, PKV und Beihilfe beschließen dauerhafte Regelung

(BPtK) Die Corona-Pandemie hat auch in der Psychotherapie zu deutlich mehr Behandlungen per Videotelefonat geführt. Nach einer Online-Befragung im Jahr 2020 von rund 3.500 Psychotherapeut*innen konnten sich neun von zehn Psychotherapeut*innen vorstellen, auch nach dem Ende der Pandemie Videobehandlungen durchzuführen. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) und die Beihilfe für Beamte haben schon jetzt vereinbart, telemedizinische Leistungen in der Psychotherapie auch nach der Pandemie zu ermöglichen. „Die Kombination aus Präsenz- und Videobehandlung bietet die Chance, Patient*innen, die nicht immer eine Praxis aufsuchen können, kontinuierlich zu versorgen“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Eine entsprechende Regelung erwarten wir auch von den gesetzlichen Krankenkassen.“

Psychotherapeut*innen können damit je nach Patient*in eigenverantwortlich entscheiden, ob und wie oft eine Videobehandlung angemessen ist. Die Berufsordnungen der Psychotherapeut*innen sichern die Qualität der Behandlungen. „Wichtig ist dabei, dass Patient*innen bei Krisen ihre Psychotherapeut*in auch kurzfristig aufsuchen können“, betont BPtK-Präsident Munz. „Präsenz- und Videobehandlungen müssen deshalb aus einer Hand erbracht werden.“ Die Abrechnungsempfehlung umfasst Einzelbehandlungen mit einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren, übende Interventionen und Testleistungen, aber auch Beratungs- und Koordinationsleistungen sowie Fallkonferenzen.

Corona-Sonderregelungen: Videobehandlung weiter unbegrenzt möglich

Empfehlung zur Hygieneziffer letztmalig verlängert

(BPtK) Psychotherapeut*innen können Videobehandlungen während der Corona-Pandemie weiter bis zum 31. Dezember 2021 unbegrenzt anbieten. Auch im vierten Quartal 2021 gelten für gesetzlich Versicherte die aktuellen Sonderregelungen. Danach können grundsätzlich Einzelsitzungen, Akutbehandlungen, Gruppentherapien mit bis zu acht Patient*innen und in begründeten Fällen auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Video durchgeführt werden. Die Begrenzung für die Videobehandlung in Bezug auf die Anzahl der Patient*innen und die Leistungsmenge wird ebenfalls weiterhin ausgesetzt. Ebenso ist die telefonische Unterstützung für Patient*innen, die bereits in Behandlung sind, weiter abrechenbar. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen geeinigt.

Gleichfalls können Versicherte der privaten Krankenversicherung während der Corona-Pandemie weiterhin unbürokratisch ihre psychotherapeutische Behandlung per Video durchführen. Die entsprechenden gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer, privater Krankenversicherung und Beihilfe wurden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen während der Corona-Pandemie wurde ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Berechnung der Analoggebühr Nr. 245 GOÄ ist weiterhin auch für Psychotherapeut*innen einmal je Sitzung zum 1,0-fachen Satz in Höhe von 6,41 Euro möglich. Voraussetzung hierfür ist der unmittelbare, persönliche Kontakt zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in. Die Beteiligten vertreten die Sichtweise, dass die Empfehlung zur Hygieneziffer Nr. 245 GOÄ analog letztmalig verlängert wurde.

Auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat ihre Corona-Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Für Behandlungen nach dem Psychotherapeutenverfahren gilt weiterhin, dass Videosprechstunden analog den entsprechenden Behandlungsziffern (P-Ziffern) abgerechnet werden können. Dabei wird für die Videosprechstunde ein Zuschlag in Höhe von 12 Euro für eine volle Stunde bzw. 6 Euro für eine halbe Stunde gezahlt, wenn ein zugelassenes zertifiziertes Videosystem eingesetzt wird. Die Regelung gilt auch für neuropsychotherapeutische Leistungen, die bisher analog zum Psychotherapeutenverfahren honoriert werden.

Kosten und Vergütungsanteile in der Psychotherapeutenausbildung

BPtK veröffentlicht Übersicht

(BPtK) Seit Juli sind die Ambulanzen der psychotherapeutischen Ausbildungs- und Weiterbildungsinstitute verpflichtet, die aktuelle Höhe der Ausbildungskosten sowie den Anteil der Vergütung, der von ihnen an die Ausbildungsteilnehmer*innen ausgezahlt wird, mitzuteilen (§ 117 Absatz 3c SGB V). Die Bundespsychotherapeutenkammer hat dazu eine Übersicht veröffentlicht. Eine Übersicht über die Weiterbildungskosten kann erst ab 2023 erstellt werden, wenn für die Absolvent*innen des neuen Psychotherapie-Studiums Ambulanzen als Weiterbildungsstätten zugelassen sein werden. Die erste Übersicht ist ab heute auf der Homepage der BPtK zu finden: https://www.bptk.de/ausbildungskosten-und-verguetungsanteile.

Die Neuregelung soll zunächst den Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA) Transparenz und Vergleichbarkeit über die Ausbildungskosten und die Höhe des Vergütungsanteils ermöglichen. Die Ambulanzen sind gesetzlich verpflichtet, mindestens 40 Prozent der Vergütung für die Versorgungsleistungen, die von den PiA erbracht werden, auszuzahlen. Zur Präzisierung der gesetzlichen Verpflichtung hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Ausbildungsstätten (BAG) eine Übersicht mit der BPtK abgestimmt. Diese Übersicht soll quartalsweise aktualisiert werden.

Probatorische Sitzungen im Krankenhaus ab 1. Oktober möglich

Bewertungsausschuss beschließt zusätzliche Vergütung

(BPtK) Probatorische Sitzungen können ab dem 1. Oktober noch während einer stationären Behandlung in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden. Dies hat der Bewertungsausschuss auf seiner Sitzung am 4. August 2021 beschlossen. Hierdurch soll der Übergang von der stationären zur ambulanten Versorgung erleichtert werden. Bei psychischen Erkrankungen ist das Rückfallrisiko in den Wochen nach der Entlassung besonders hoch. Eine ambulante Weiterbehandlung, die sich ohne Unterbrechung an die Krankenhausbehandlung anschließt, kann dieses Risiko erheblich verringern. Die Regelung geht auf einen gesetzlichen Auftrag aus dem Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz zurück, den der Gemeinsame Bundesausschuss mit Beschluss vom 20. November 2020 in der Psychotherapie-Richtlinie umgesetzt hatte.

Für den Mehraufwand können Psychotherapeut*innen künftig zusätzlich zu den probatorischen Sitzungen auch die Besuchsziffern (01410 „Besuch eines Kranken“ bzw. 01413 „Besuch eines weiteren Kranken“) abrechnen. Die Besuchsziffern werden in diesen Fällen extrabudgetär in Höhe von 23,58 € bzw. 11,79 € vergütet.

Damit können während einer Krankenhausbehandlung noch keine probatorischen Sitzungen in psychotherapeutischen Praxen durchgeführt werden. Gerade dies könnte für viele Patient*innen jedoch zusätzliche Sicherheit schaffen, weil sie bereits im Krankenhaus ihre weiterbehandelnde Psychotherapeut*in und ihre Praxisräumlichkeiten kennenlernen können. Auch Probesitzungen zur Gruppenpsychotherapie sind nur in der psychotherapeutischen Praxis umsetzbar. Die BPtK hatte sich daher gemeinsam mit den Verbänden für eine rechtliche Klarstellung durch den Gesetzgeber eingesetzt. Diese erfolgte mit dem am 11. Juni 2021 verabschiedeten Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung. Der Gemeinsame Bundesausschuss wurde darin beauftragt, per Richtlinie zu regeln, dass probatorische Sitzungen während der Krankenhausbehandlung auch in der psychotherapeutischen Praxis durchgeführt werden können.

Vergütung für neue Gruppenangebote geregelt

Ambulante Kurzgruppe sowie Probatorik in der Gruppe

(BPtK) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben im Bewertungsausschuss die Vergütung für neue Gruppenangebote in der ambulanten Psychotherapie festgelegt. Diese können damit ab dem 1. Oktober (4. Quartal) abgerechnet werden.

Psychotherapeutische Kurzgruppe

Neu ist eine psychotherapeutische Kurzgruppe („gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung“). Sie kann mit drei bis neun Teilnehmer*innen durchgeführt werden und zur Vorbereitung auf eine Gruppen-Psychotherapie, aber auch zur Beratung und ersten Behandlung der Erkrankung angeboten werden. Sie umfasst vier Sitzungen à 100 Minuten oder acht Sitzungen à 50 Minuten. Bei Kindern und Jugendlichen und Menschen mit geistiger Behinderung können zusätzlich weitere 100 Minuten durchgeführt werden, wenn Bezugspersonen einbezogen werden. Die Sitzungen werden nicht auf das Behandlungskontingent einer sich anschließenden Richtlinien-Psychotherapie angerechnet. Psychotherapeut*innen erhalten dafür abhängig von der Gruppengröße zwischen 101,90 Euro und 59,18 Euro je Teilnehmer*in und Therapiestunde. Dies entspricht der Vergütung für die Richtlinien-Gruppenpsychotherapie. Um die psychotherapeutische Kurzgruppe anbieten zu können, ist die Abrechnungsgenehmigung für die Durchführung von Gruppen-Psychotherapie erforderlich.

Probatorik in der Gruppe

Außerdem können ab Oktober auch probatorische Sitzungen im Gruppensetting durchgeführt werden. Mindestens eine probatorische Sitzung muss jedoch weiterhin im Einzelsetting durchgeführt werden. Falls die Gruppen-Psychotherapeut*in bei der Patient*in keine Sprechstunde durchgeführt hat, sind sogar zwei probatorische Sitzungen im Einzelsetting vorgeschrieben. Die Vergütung variiert nach der Gruppengröße zwischen 78,32 Euro pro Patient*in bei drei und 45,50 Euro bei neun Teilnehmer*innen. Sie liegt damit rund ein Viertel niedriger als die Vergütung der Richtlinien-Gruppenpsychotherapie.

Gruppen-Psychotherapie mit zwei Psychotherapeut*innen

Als weitere Neuerung kann Gruppen-Psychotherapie künftig auch von zwei Psychotherapeut*innen gemeinsam durchgeführt werden. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) wurde hierfür entsprechend angepasst. In dem Fall kann die Gruppengröße auf bis zu 14 Teilnehmer*innen erweitert werden. Dabei erfolgt eine feste Zuordnung von Patient*innen zu der jeweils hauptverantwortlichen Psychotherapeut*in, die u. a. für die Behandlungsdokumentation und Antragsstellung zuständig ist.

Analytische Gruppenpsychotherapie

Schließlich wurde der EBM dahingehend angepasst, dass die analytische Gruppen-Psychotherapie zukünftig, wie bei den anderen Verfahren, auch in 50-Minuten-Einheiten angeboten werden kann.

Corona-Sonderregelungen: Videobehandlung weiter unbegrenzt möglich

Erweiterte telefonische Beratung für privat Versicherte läuft aus

(BPtK) Psychotherapeut*innen können Videobehandlungen während der Corona-Pandemie weiter bis zum 30. September 2021 unbegrenzt anbieten. Auch im dritten Quartal 2021 gelten für gesetzlich Versicherte die aktuellen Sonderregelungen. Danach können grundsätzlich Einzelsitzungen und in begründeten Fällen auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Videotelefonat durchgeführt werden, und zwar ohne Grenzen bei der Anzahl der Patient*innen und Leistungsmenge. Ebenso ist die telefonische Unterstützung für Patient*innen, die bereits in Behandlung sind, weiter abrechenbar. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen geeinigt.

Gleichfalls können Versicherte der privaten Krankenversicherung während der Corona-Pandemie weiterhin unbürokratisch ihre psychotherapeutische Behandlung per Videotelefonat durchführen. Die entsprechenden gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer, privater Krankenversicherung und Beihilfe wurden bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen während der Corona-Pandemie wurde ebenfalls bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Berechnung der Analoggebühr Nr. 245 GOÄ ist weiterhin auch für Psychotherapeut*innen einmal je Sitzung zum 1,0-fachen Satz in Höhe von 6,41 Euro möglich. Voraussetzung hierfür ist der unmittelbare, persönliche Kontakt zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in. Dagegen wird die Regelung zur erweiterten telefonischen Beratung für privat Versicherte durch eine Mehrfachberechnung der Nummer 3 zum 30. Juni 2021 auslaufen.

40 Prozent Vergütungsanteil für PiA in Ausbildungsinstituten

BPtK: Ökonomische Situation der PiA bleibt weiter prekär

(BPtK) Jede Psychotherapeut*in in Ausbildung (PiA) hat seit November 2019 einen Anspruch darauf, von ihren Ausbildungsinstituten mindestens 40 Prozent der Einnahmen aus ihren Patientenbehandlungen zu erhalten. Der Bundestag hat heute mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung klargestellt, dass hierzu keine neuen Vergütungsvereinbarungen mit den Krankenkassen erforderlich sind. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) ist außerdem verpflichtet worden, die von den Instituten übermittelten Daten zur Höhe der Ausbildungskosten und des Vergütungsanteils in einer bundesweiten Übersicht zu veröffentlichen.

„Mit dieser Regelungen bleibt die ökonomische Situation der PiA aber prekär, weil sie weiterhin einen großen Teil der Ausbildungskosten tragen müssen“, stellt BPtK-Präsident, Dr. Dietrich Munz, fest. „Ihre Vergütung reicht nicht aus, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.“

Die 40-Prozent-Regelung gilt nicht nur für die PiA, sondern auch für die künftigen Psychotherapeut*innen in Weiterbildung. Diese verfügen jedoch bereits über eine Approbation und sind während der Weiterbildung an den Ambulanzen hauptberuflich und mit Anspruch auf ein angemessenes Gehalt sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. „Ein regelmäßiges und für eine Approbierte* angemessenes Gehalt lässt sich auf Basis einer solchen Einzelleistungsvergütung nicht finanzieren“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. „Für die ambulante Weiterbildung brauchen wir deshalb in der nächsten Legislaturperiode eine finanzielle Förderung, wie wir sie beispielsweise von der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin kennen.“

Fallbesprechungen werden zukünftig vergütet

Kooperation bei Kindeswohlgefährdung durch das KJSG gestärkt

(BPtK) Um die Kooperation bei Kindswohlgefährdung zu stärken, werden künftig Fallbesprechungen zwischen Psychotherapeut*innen und Jugendämtern vergütet. Dies hat der Gesetzgeber mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) beschlossen, dem der Bundesrat am 7. Mai zugestimmt hat. „Eine Verpflichtung zur Kooperation ist ein wichtiger Schritt für eine bessere Versorgung von gefährdeten Kindern und Jugendlichen“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, fest. „Die Vergütung sollte sowohl für Videokonferenzen als auch persönliche Fallbesprechungen geregelt werden.“

Um die Durchführung von berufsübergreifenden Fallkonferenzen zu regeln, müssen Kassenärztliche Vereinigungen und Kommunale Spitzenverbände nun auf Landesebene Kooperationsvereinbarungen treffen. Die Vergütung von Fallbesprechungen muss nun noch durch den Bewertungsausschuss im EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) geregelt werden.

Mit dem KJSG soll der veränderten Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien durch eine Reform des Sozialgesetzbuches VIII Rechnung getragen werden. Durch das Gesetz soll mehr Teilhabe, bessere Leistungsangebote und vor allem ein wirksamerer Kinderschutz möglich werden.

Weiterbildung verabschiedet – Ein historischer Moment für die Profession

38. Deutscher Psychotherapeutentag am 23./24. April – online

(BPtK) Der 38. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) hat am 24. April 2021 mit großer Mehrheit (110 von 140 Stimmen) die Muster-Weiterbildungsordnung für Psychotherapeut*innen verabschiedet. Ein historischer Moment, denn mit der neuen Musterordnung schafft die Profession die Voraussetzung dafür, dass Fachpsychotherapeut*innen für alle Facetten des Berufs qualifiziert werden. Außerdem waren Schwerpunkte des DPT: die Forderungen der Psychotherapeutenschaft für die nächste Legislatur der Bundesregierung und die Diskussion einer Nachhaltigkeitsstrategie der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Einen besonderen Stellenwert nahm die Debatte um die psychischen Konsequenzen der Corona-Pandemie ein. Der DPT forderte einstimmig, ausreichende Unterstützung und Behandlungskapazitäten zu schaffen und spezifisch auf die Belange von Kindern und Jugendlichen, Älteren und Pflegebedürftigen sowie Menschen in schwierigen sozioökonomischen Lebenslagen einzugehen.

Vergütung für Psychotherapeut*innen in Ausbildung sofort regeln!

BPtK fordert gesetzliche Frist für die Krankenkassen

(BPtK) Die Vergütung von Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiAs) muss sofort geregelt werden. Seit 2019 ist bereits gesetzlich vorgeschrieben, dass von den Einnahmen aus Patientenbehandlungen 40 Prozent an PiAs weitergeben werden müssen. Bisher weigern sich jedoch die Krankenkassen, mit den Ausbildungsinstituten Vereinbarungen zu schließen, die das ermöglichen. Erst nach einer Vereinbarung können die Institute einen Vergütungsanteil an die PiAs auszahlen. Deshalb fordert die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), den Kassen jetzt eine Frist zu setzen. Diese Frist soll im Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung festgelegt werden, das heute im Bundestag beraten wird. Danach müssen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vereinbarungen zur PiA-Vergütung geschlossen sein.

„Viele PiAs warten seit über einem Jahr auf eine bessere Vergütung. Das ist nicht weiter zumutbar“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Die Krankenkassen sollten gesetzliche Vorschriften nicht dadurch unterlaufen können, dass sie Verhandlungen gar nicht ernsthaft führen.“

Mit der Reform der Psychotherapeutenausbildung wurde 2019 geregelt, dass PiAs mindestens 40 Prozent der Vergütung der von ihnen geleisteten Krankenbehandlungen erhalten. Dafür müssen die Krankenkassen mit den Ausbildungsambulanzen auf Landesebene eine Vereinbarung schließen. Die Ambulanzen sind verpflichtet, den vereinbarten Anteil an die PiAs auszuzahlen und dies den Kassen nachzuweisen.