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Krankenkassen kappen Honorare bei Kostenerstattung

BPtK kritisiert rechtswidriges Verhalten einzelner Krankenkassen

(BPtK) Bundespsychotherapeutenkammer und Landespsychotherapeutenkammern erhalten vermehrt Beschwerden über das Verhalten einzelner Krankenkassen im Kostenerstattungsverfahren. Psychotherapeuten, die in Privatpraxen psychisch kranke Menschen behandeln, haben einen Vergütungsanspruch in Höhe des 2,3-fachen Satzes. Immer häufiger zahlen Krankenkassen jedoch nicht diese Vergütung, sondern nur den einfachen Satz und verweisen dabei auf § 11 Absatz 1 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Das Bundesministerium für Gesundheit hatte bereits im April 2013 auf eine schriftliche Anfrage hin ausgeführt, dass der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 13 Absatz 3 SGB V nicht auf die Kosten der Sachleistung beschränkt ist, sondern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen besteht. Damit haben Privatpraxen einen Anspruch in Höhe des 2,3-fachen Satzes.

Nach Einschätzung der BPtK ist der einfache Vergütungssatz bei einer Behandlung im Kostenerstattungsverfahren (§ 13 Absatz 3 SGB V) nicht zulässig. Für eine Vergütung nach § 11 Absatz 1 GOÄ ist es notwendig, dass die Krankenkasse ihre Zahlung an den Psychotherapeuten „leistet“. Das setzt voraus, dass zwischen der Krankenkasse und dem Psychotherapeuten eine unmittelbare Rechtsbeziehung, also eine Zahlungspflicht der Krankenkasse gegenüber dem Psychotherapeuten, besteht. Dies ist aber in der Kostenerstattung nicht der Fall. Diese begründet allein eine Zahlungspflicht der Krankenkasse gegenüber dem Patienten. Damit sind die Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten und nicht auf die Höhe der Sachleistung beschränkt.

Die BPtK hat in einem Anschreiben an das Bundesversicherungsamt und an den GKV-Spitzenverband ihre Einschätzung dargelegt und gebeten, geeignete Maßnahmen zu treffen.

Schwer psychisch kranke Menschen besser versorgen

BPtK fordert erhebliche Nachbesserungen am PsychVVG

(BPtK) Schwer psychisch Kranke, die in ihrem Alltag stark eingeschränkt sind, müssen zu oft ins Krankenhaus. „Patienten mit einer Schizophrenie oder einer chronischen Depression müssen in akuten Krankheitsphasen oder Krisen zu häufig nur deshalb stationär behandelt werden, weil ausreichend intensive ambulante Versorgungsangebote fehlen“, kritisiert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer. „Die Pläne der Bundesregierung, ein neues aufsuchendes Versorgungsangebot für schwer psychisch Kranke einzuführen, sind jedoch noch unausgereift und setzen einseitig auf die Leistungen von Krankenhäusern.“ Die BPtK fordert deshalb erhebliche Nachbesserungen am Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG), zu dem heute im Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Anhörung zum Referentenentwurf stattfindet.

Das BMG will mit dem PsychVVG eine neue „stationsäquivalente Behandlung“ (§ 115d SGB V) einführen. Ist ein Patient „stationär behandlungsbedürftig“, soll das Krankenhaus seine Leistungen, die es auf Station erbringt, zukünftig auch ambulant im häuslichen Umfeld des Patienten einsetzen. „Die Einführung einer stationsäquivalenten Behandlung ist nicht geeignet, die Lücke zwischen ambulanter und stationärer Versorgung für schwer psychisch Kranke zu schließen“, stellt BPtK-Präsident Munz fest.

Die BPtK kritisiert dabei folgende Punkte:

  • Der Ansatz, die Versorgung schwer psychisch Kranker davon abhängig zu machen, ob sie stationär behandlungsbedürftig sind, ist viel zu ungenau und grundlegend falsch. Viele psychisch Kranke sind nur deshalb im Krankenhaus, weil ausreichend intensive ambulante Angebote fehlen.
  • Statt einer „Krankenhausbehandlung“ in ihrer Wohnung benötigen diese Patienten in akuten Krankheitsphasen eine aufeinander abgestimmte ambulante Behandlung durch ein multiprofessionelles Team.
  • Die Behandlung zu Hause macht dabei nur einen Teil des benötigten Leistungsspektrums aus. Entscheidend ist vielmehr, dass der psychisch Kranke auf ein breites Spektrum an Hilfen zurückgreifen kann und dass die verschiedenen Behandlungselemente koordiniert und „aus einer Hand“ erfolgen.

Die BPtK fordert deshalb, statt einer „stationsäquivalenten Behandlung“ eine „ambulante Komplexleistung für schwer psychisch Kranke“ einzuführen, die nicht von Krankenhäusern, sondern von psychiatrischen Institutsambulanzen und ambulanten Netzen erbracht werden. Zu diesen Teams sollten Ärzte, Psychotherapeuten, psychiatrische Krankenpflege und Soziotherapeuten gehören. Die ambulante Komplexleistung sollte in akuten Krankheitsphasen eine drohende stationäre Behandlung abwenden. Sie sollte insbesondere sichern, dass der psychisch Kranke in seiner Wohnung bleiben, seinen Alltag bewältigen und ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen fortsetzen kann.

Breite Unterstützung für das Projekt „Transition“

28. Deutscher Psychotherapeutentag diskutiert insbesondere die Reform der Ausbildung

(BPtK) Zentrale Themen des 28. Deutschen Psychotherapeutentages (DPT) am 23. April 2016 in Berlin waren die Reform der Psychotherapeutenausbildung, die Weiterentwicklung der Psychotherapie-Richtlinie, das neue Psych-Entgeltsystem und die Versorgung psychisch kranker Flüchtlinge. Darüber hinaus stellten die Delegierten die Weichen für eine Ergänzung der Muster-Weiterbildungsordnung um die Zusatzbezeichnung für Psychotherapie bei Diabetes. Sie forderten außerdem eine bessere Eingruppierung von Psychologischen Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) in den laufenden Tarifverhandlungen. Schließlich verlangten sie einen umfassenden Schutz der Beziehung zwischen Patient und Psychotherapeut vor staatlicher Überwachung. Das Bundesverfassungsgericht hatte jüngst das BKA-Gesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt und machte damit eine Überarbeitung notwendig.

Korrektur des Beschlusses des Bewertungsausschusses

(LPK BW) Im Bewertungsausschuss wurde eine Korrektur des Beschlusses vom letzten September vorgenommen. Damals wurde für die psychotherapeutischen Honorare beschlossen, dass eine Erhöhung nicht gleichermaßen für alle genehmigungspflichtigen Leistungen erfolgt, sondern ab der 18 Stunde ein Zuschlag bezahlt werden soll, bei halben Sitzen ab der 9. Stunde.

Nun wurde eine Obergrenze eingeführt, oberhalb derer keine Zuschläge mehr bezahlt werden. Praxen mit einem vollen Versorgungsauftrag erhalten den Zuschlag in voller Höhe lediglich noch bis zur 36. Stunde, ab der 37. bis zur 42. Sitzung (6 Sitzungen) wird nur noch die Hälfte des Zuschlags ausbezahlt. Ab der 43. Stunde gibt es keine Zuschläge mehr.

Bei Praxen mit einem hälftigen Versorgungsauftrag werden die Zuschläge bis zur 18. Stunde bezahlt, für die 19. – 21. Sitzung (3 Sitzungen) wird nur noch der halbe Zuschlag ausbezahlt, ab der 22. Stunde gibt es keinen Zuschlag mehr. Eine Mengenbegrenzung für habe Sitze ist damit jedoch nicht verbunden, ab der 21. Stunde werden die erbrachten Leistungen weiter vergütet, allerdings ohne Zuschlag. Bei der Berechnung der Zuschläge mittelt die KV die erbrachten Leistungen und legt dann 10,75 Wochen pro Quartal zugrunde.

Die neue Regelung gilt ab dem 01.04.2016, die Nachzahlungen der bereits abgerechneten Quartale (ab 2012) werden ohne die Begrenzung der Zuschläge berechnet.

27. Deutscher Psychotherapeutentag in Stuttgart

Versorgung psychisch kranker Flüchtlinge sicherstellen

(BPtK) Eine patientenorientierte Weiterentwicklung der Psychotherapie-Richtlinien, eine zügige Verbesserung der Versorgungsqualität in der stationären Versorgung sowie eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen – das waren die zentralen Forderungen des 27. Deutschen Psychotherapeutentages (DPT) am 14. November in Stuttgart. Ein besonderes Anliegen war dem DPT, die psychotherapeutische Versorgung psychisch kranker Flüchtlinge in allen Altersstufen sicherzustellen.

Gesetzliche Regelungen zur Anpassung psychotherapeutischer Honorare notwendig

BPtK kritisiert Honorarbeschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer hält die Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses am 22. September 2015 zur Erhöhung der psychotherapeutischen Honorare für äußerst unbefriedigend. Die Kriterien für die Anpassung der psychotherapeutischen Honorare an die Entwicklung der ärztlichen Honorare sind aus Sicht der BPtK an vielen Stellen nicht nachvollziehbar und willkürlich. „Für die regelmäßige Anpassung der psychotherapeutischen Honorare ist deshalb eine gesetzliche Präzisierung der Regelungen im SGB V notwendig“, fordert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz.

Nach mehrjährigen Beratungen hat der Erweiterte Bewertungsausschuss in der vergangenen Woche endlich eine Anhebung der Vergütung genehmigungspflichtiger Leistungen rückwirkend ab 2012 beschlossen. Danach steigt die Vergütung der genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistung um knapp 2,7 Prozent. Zudem wird ein Zuschlag auf genehmigungspflichtige Leistungen eingeführt, mit dem die Finanzierung des Praxispersonals unterstützt werden soll. Dieser Zuschlag ist allerdings von einer bestimmten Auslastung der Praxis abhängig.

Bei der Überprüfung der Honorare für psychotherapeutische Leistungen haben die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen die „angemessene Höhe der Vergütung“ systematisch nach unten gerechnet. Für die Anpassung der psychotherapeutischen Honorare werden diese mit ärztlichen Honoraren verglichen. Dabei wurden jedoch nicht mehr die besser verdienenden Facharztgruppen der Augenärzte und Orthopäden berücksichtigt. Weiterhin wurden den Berechnungen veraltete Daten aus der Kostenstrukturanalyse von 2007 zugrunde gelegt, obwohl bereits Mitte 2013 die entsprechenden Daten des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2011 vorlagen und im Ergebnis zu einer besseren Vergütung für psychotherapeutische Leistungen geführt hätten.

Darüber hinaus erfolgen die Nachzahlungen lediglich für den Zeitraum ab 2012, obwohl laut Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom Dezember 2013 überprüft werden sollte, ob die seit 1. Januar 2009 gültige Bewertung der antragspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen sicherstellt. Deshalb wäre auch für die Jahre 2010 und 2011 eine Korrektur erforderlich gewesen.

Weiterhin wurde der Zuschlag für genehmigungspflichtige Leistungen so konstruiert, dass er nur für besonders stark ausgelastete Praxen zum Tragen kommt. Der Zuschlag wird nur für Praxen gezahlt, die allein durch genehmigungspflichtige Leistungen einen Praxisumfang erreichen, der oberhalb von 50 Prozent einer nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an der Belastungsgrenze arbeitenden Praxis liegt (36 genehmigungspflichtige Psychotherapiesitzungen). Bei Praxen mit einem halben Versorgungsauftrag liegt diese Grenze bei 25 Prozent der „voll ausgelasteten“ Praxis. Der Zuschlag erhöht sich dann proportional zum Gesamtumsatz an genehmigungspflichtigen Leistungen. „Nicht-genehmigungspflichtige Leistungen bleiben hierbei vollständig unberücksichtigt“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. Dabei ist es für eine volle Auslastung und die damit assoziierten Praxiskosten unerheblich, zu welchem Teil diese über genehmigungspflichtige oder nicht-genehmigungspflichte zeitgebundene Leistungen erreicht wird. „Alle zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen müssen bei der Konstruktion eines solchen Zuschlags gleichermaßen berücksichtigt werden, auch um künftig die richtigen Anreize für eine bessere, niederschwellige psychotherapeutische Versorgung zu setzen“, fordert Munz.

Kritisch zu bewerten ist schließlich, dass nur jene Psychotherapeuten Nachvergütungen erhalten, die Widerspruch gegen ihre Honorarbescheide eingelegt haben. „Das ist für eine Entscheidung, mit der allgemein die psychotherapeutischen an ärztliche Honorare angepasst werden sollen, nicht akzeptabel“, stellt der BPtK-Präsident fest.

Der strittige Beschluss und sein außerordentlich langer Vorlauf zeigen, dass nur präzisere gesetzliche Vorgaben eine angemessene Vergütung der zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen sicherstellen können. „Der Bewertungsausschuss muss Vorgaben bekommen, wann und nach welchen Kriterien er die Entwicklung der psychotherapeutischen Honorare überprüfen und anpassen muss“, fordert BPtK-Präsident Munz. „Sonst ist keine Honorargerechtigkeit möglich und eine permanente Rechtsunsicherheit für Psychotherapeuten die Folge.“

PEPP-Entgeltkatalog 2016: Nur wenige Veränderungen

Analysen zur regionalen Versorgungsverpflichtung ohne Ergebnis

(BPtK) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat am 4. September 2015 den Entgeltkatalog 2016 für das neue Pauschalierende Entgeltsystem für Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) vorgestellt. Dabei gibt es nur wenige Veränderungen im Vergleich zu 2015. Diese betreffen vor allem eine Erhöhung der Pauschalen, wenn bestimmte Nebendiagnosen vorliegen.

Liegt z. B. zusätzlich zu einer anderen psychischen Erkrankung auch eine Magersucht vor oder wird z. B. neben einer Suchterkrankung auch noch eine Psychose festgestellt, kann das Krankenhaus höhere Pauschalen für den Behandlungsfall abrechnen. Auch eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen erhält zukünftig ein höheres Kostengewicht, als eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Bei Kindern und Jugendlichen führt eine Intelligenzminderung als Nebendiagnose zu höheren Entgelten. Zudem werden die Zeiten für Kriseninterventionen schon ab einer geringeren Schwelle berücksichtigt.

Eine wesentliche Kritik der psychiatrischen Krankenhäuser ist nach wie vor, dass die Kosten, die den psychiatrischen Einrichtungen durch ihre regionale Versorgungsverpflichtung entstehen, nicht im PEPP berücksichtigt werden. Das InEK hat deshalb verschiedene Vorschläge zur besseren Berücksichtigung dieser Kosten empirisch analysiert. Dabei konnte jedoch nicht belegt werden, dass den Häusern durch Patienten, die z. B. nachts oder am Wochenende als Notfall aufgenommen werden, höhere Kosten entstehen als durch die anderen Patienten.

Erschwert werden die Analysen dadurch, dass nahezu alle psychiatrischen Kalkulationskrankenhäuser (97,7 Prozent) eine regionale Versorgungsverpflichtung haben und dass die Definition der regionalen Versorgungsverpflichtung in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ist. Hier wird vom InEK nach weiteren Lösungen gesucht, z. B. durch die Abgrenzung einer spezifischen Kostenstelle für die regionale Versorgungsverpflichtung.

Der Entgeltkatalog 2016 gilt vorbehaltlich der Zustimmung der Selbstverwaltungspartner

Tarifrechtlich geregelte Vergütung während der Praktischen Tätigkeit

Gespräch mit ver.di-Vertreterin Irene Gölz

(LPK BW) Nachdem Rückfragen an die Kammer gerichtet worden waren, ob die für die Universitätskliniken geltende tarifrechtliche Vergütung von Psychologen während der praktischen Tätigkeit in der Psychotherapeutenausbildung auch auf Pädagogen Anwendung finden würde, suchten wir zur Klärung das Gespräch mit ver.di. Irene Gölz Fachbereichsleiterin Gesundheit, Kirchen, soziale Dienste in BW, erläuterte, dass es in den Tarifverhandlungen mit den Universitäten in Baden-Württemberg nicht möglich gewesen sei, diese Tarifregelung auch für die praktische Tätigkeit von Absolventen der Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit anderen Grundberufen zu erreichen. In der nächsten Tarifrunde solle dieses Thema jedoch nochmals aufgegriffen werden, um hier eine Lösung für alle Absolventen einer Psychotherapeutenausbildung zu erreichen.

Im Gespräch wurde auch erörtert, wie tarifrechtliche Möglichkeiten für eine höhere Vergütung von Psychotherapeuten nach der Approbation durchgesetzt werden könnten. Die Fachkommission Gesundheitsberufe von ver.di befasse sich mit diesem Thema mit dem Ziel, eine je nach Tätigkeitsbereich den Fachärzten gleichgestellte Vergütung für approbierte Psychotherapeuten zu erreichen. Es sei, wie Irene Gölz hervorhob, sinnvoll, dass die Kammern hierzu auch auf die Arbeitgeberverbände zugehen würden, um dort aufzuklären, dass die Approbation Psychotherapeuten befähige, in den verschiedenen Institutionen eigenständig und eigenverantwortlich heilkundig tätig zu sein. Die Kammer wird diese Anregung aufgreifen und auf die Vertreter der Arbeitgeberseite bei den Tarifverhandlungen zugehen, um hier die Belange der angestellten Psychotherapeuten vorzutragen.

Aktionstag Psychotherapie am 11.05.2015

Schulterschluss aller Psychotherapeuten – Gemeinsame Forderungen und Protest

(LPK BW) „Mit einer beschämenden „Geiz ist geil-Mentalität“ werden psychisch Kranke und die sie behandelnden Psychotherapeuten immer noch systematisch benachteiligt. Seit vielen Jahren steht es im fünften Sozial-Gesetz-Buch (SGB V): Den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker ist Rechnung zu tragen“, kritisiert Dr. Frank Bergmann vom Berufsverband Deutscher Nervenärzte. „Das ist der Grund, wieso wir gemeinsam erneut an einer Protestaktion mit den Psychologischen Psychotherapeuten und den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychiatern und den Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie teilnehmen“.

„Die Nöte unserer Patienten nehmen wir sehr ernst. Wir fordern mit Nachdruck gerechte Honorare und Gleichbehandlung mit den somatisch tätigen Ärzten“, unterstreicht Dipl. Soz. Arb. Soz. Päd. Werner Singer von der Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten in Deutschland (VAKJP) die Forderungen. „Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen und der Gesetzgeber müssen endlich tätig werden“.
„Neben den psychotherapeutischen Leistungen müssen auch die psychiatrischen Gesprächsziffern angepasst werden“, fordert Bergmann.

Am 11. Mai, dem Tag der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV VV) demonstrieren einige Hundert Psychotherapeuten in Frankfurt im KAP Europa, dem Veranstaltungsort der KBV VV. Ihr Protest wendet sich besonders auch gegen das interessengeleitete Untätigsein des Bewertungsausschusses, ein gemeinsames Gremium der Selbstverwaltung, das die Bewertung der Leistungen vornimmt. Dieser Ausschuss hatte schon im Dezember 2013 beschlossen, eine Entscheidung bis Juni 2014 vorzulegen, ob die Honorare für Psychotherapie über-haupt einer Mindestvergütung entsprechen. Bis heute, fast ein Jahr danach, ist nichts geschehen. Das wollen die Demonstranten sich nicht gefallen lassen.

Aktionstag Psychotherapie 11. Mai 2015
im Kongresszentrum „Kap Europa“
Osloer Str. 5, 60327 Frankfurt
Informationen: www.aktionstag-psychotherapie.de

Medienkontakt:
Ursula-Anne Ochel
Hauptstadtbüro für Kommunikation und Politik im Gesundheitswesen
Fon 030 – 3230 4270 | Fax 030 – 3230 4271 | Mobil 0171 – 322 43 46
E-Mail: Aktionstag11.Mai2015@t-online.de

Vergütung psychotherapeutischer Leistungen verfassungswidrig

BPtK fordert klare Vorgaben im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

(BPtK) Die derzeitigen Regelungen zur Bestimmung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen sind verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt ein von der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. Dr. Ingwer Ebsen. Die Regelungen stellen danach eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen somatisch tätigen Ärzten und Psychotherapeuten dar. Psychotherapeuten verdienen bei gleicher Arbeitszeit nur die Hälfte der somatisch tätigen Ärzte.

Zudem führt die Verzögerung notwendiger Neuberechnungen der Psychotherapiehonorare 2012 dazu, dass einer psychotherapeutischen Praxis im Durchschnitt 5.000,00 Euro zu wenig gezahlt wurde. Der Bewertungsausschuss, in dem der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KVB) über die Weiterentwicklung der ärztlichen und psychotherapeutischen Vergütung verhandeln, nimmt die notwendigen Anpassun-gen nicht vor.

„Es drängt sich der Eindruck auf, dass Krankenkassen und KBV Verträge zulasten der Psychotherapeuten machen“, stellt Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer fest. „Seit 1999 werden die Entscheidungen der Selbstverwaltung durch einschlägige Urteile des Bundessozialgerichts korrigiert. Es ist an der Zeit, diese Form von Systemversagen zu beenden und durch klare gesetzliche Vorgaben mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz dem Trauerspiel im Bewertungsausschuss ein Ende zu setzen.“