Schlagwortarchiv für: Schweigepflicht

Berufsrecht in der KJP – Therapieaufklärung, Dokumentation, Suizidalität

Erfolgreicher Online-Fachtag der LPK BW für besondere KJP-Rechtsfragen

(LPK BW) Nach dem großen Erfolg der ersten beiden Online-Fachtage zu berufsrechtlichen Fragen in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ging die beliebte Fortbildungsveranstaltung der LPK Baden-Württemberg mit  240 Teilnehmer*innen in die dritte Runde. Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen steht in einem besonderen rechtlichen Spannungsfeld zwischen der Beziehung von Therapeut*in und Kind/Jugendlichem und der Beziehung von Therapeut*in und Eltern. Daraus können Konflikte im Arbeitsbündnis mit vielfältigen Fragestellungen entstehen. Der Fachtag Berufsrecht in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie fokussierte dieses mal die drei wichtigen Themenfelder Therapieaufklärung, Dokumentation und Suizidalität. Inhaltlich konzipiert und gestaltet wurde der Fachtag vom LPK-Ausschuss „Psychotherapeutische Versorgung Kinder und Jugendlicher“.

Nach der Begrüßung durch Kammerpräsident Dr. Dietrich Munz wurden jeweils Impulsvorträge und dazu passende Fallvignetten zu den genannten Themenfeldern vorgestellt. Brigitte Thüringer-Dülsen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin (KJP) mit Praxis in Bietigheim-Bissingen, eröffnete die Vortragsrunde mit dem Thema „Wie kläre ich rechtssicher über die Therapie auf?“, was Dorothea Groschwitz, LPK-Vorstandmitglied und ebenfalls KJP in Stuttgart, mit einem konkreten Fall ergänzte. Brigitte Thüringer-Dülsen wies eingangs darauf hin, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten rechtlich geschützt sei, sodass jede (psychotherapeutische) Behandlung dessen Einwilligung benötige. Nur durch eine angemessene Aufklärung könne der/die Patient*in selbstbestimmt eine informierte Zustimmung (informed consent) geben. Die rechtlichen Grundlagen seien im Patientenrechtegesetz sowie in der Berufsordnung der LPK BW geregelt. Grundsätzlich gelte: Keine Behandlung ohne Einwilligung, keine Einwilligung ohne Aufklärung.

Berufsrecht – eine Herausforderung von Fällen und Fallen in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Online-Fachtag der LPK BW für besondere KJP-Rechtsfragen

(LPK BW) Am 6. Oktober 2022 fand der zweite Online-KJP-Rechtstag („reloaded“) der LPK Baden-Württemberg statt. Die Tagung wurde vom Ausschuss Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (KJP) zusammen mit der LPK-Geschäftsstelle organisiert und durchgeführt. Leider gab es zu Beginn der Veranstaltung technische Probleme, so dass viele Teilnehmer*inne erst nach ca. 30 Minuten in die Sitzung kamen. Dafür möchte sich die Kammer ausdrücklich entschuldigen. Schwerpunkte der Veranstaltung lag auf den drei Themen:

  • „Schweigepflicht – eine besondere Herausforderung in der KJP“ (Referentin Christine Breit),
  • „KJP an der Schnittstelle zu familiengerichtlichen Verfahren“ (Referentin Dr. Judith Arnscheid) sowie
  • „Verdacht auf Kindeswohlgefährdung und was jetzt?“ (Referentin Dorothea Groschwitz).

Das Format aus Einführung zum jeweiligen Thema, anschließender Diskussion einer Fallvignette und der im Chat gestellten Fragen mit Mitgliedern des KJP-Ausschusses und der LPK-Justiziarin Stephanie Tessmer-Petzendorfer moderiert von Michaela Willhauck-Fojkar, machte die Rechtsthemen für die Praxis anschaulich. Die Veranstaltung war mit 170 Teilnehmer*innen wieder sehr gut besucht und wurde positiv bewertet. Weitere Veranstaltungen in diesem Format mit Rechtsthemen, die Kinder – und Jugendlichenpsychotherapeut*innen in besonderem Maß betreffen, sollen folgen. Die im Chat gestellten Fragen werden vom Ausschuss weiterbearbeitet und in die Broschüre „Rechtsfragen der KJP“, deren Lektüre sich bei rechtlichen Unsicherheiten als erste Maßnahme empfiehlt, eingearbeitet. Die aktuelle Fassung von Dezember 2021 finden Sie hier (interner Link), die Vorträge der Tagung hier:

Schweigepflicht gefährdet

BPtK kritisiert EU-Entwurf zur E-Evidenz-Verordnung

(BPtK) Die Europäische Kommission plant, die grenzüberschreitende Beweiserhebung in strafrechtlichen Verfahren zu ändern. Sie will Telekommunikations- und Internetanbietern in anderen EU-Staaten verpflichten, ihre Daten an Staatsanwaltschaft, Polizei, Zoll und Steuerfahndung herauszugeben. Damit könnten auch sensible Daten zu körperlichen und psychischen Erkrankungen, zum Beispiel aus der elektronischen Patientenakte, als Beweismittel sichergestellt werden.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kritisiert, dass damit die Schweigepflicht von Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen gefährdet ist. „Psychotherapeut*innen können so unfreiwillig und unwissentlich Helfer*innen der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden werden“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. „Die geplante E-Evidenz-Verordnung untergräbt die Vertraulichkeit der Gespräche zwischen Patient*in und Psychotherapeut*in und verletzt damit die gesetzliche und berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht der Heilberufe. Berufe mit Schweigepflicht müssen von den Regelungen der E-Evidenz-Verordnung ausgenommen werden.“

BO-Fachtag „Raus mit der Sprache!“ – Aktualisierung

Auskunfts- und Schweigepflicht gegenüber Krankenkassen, MDK, Behörden, Polizei und Justiz

(LPK BW) Psychologische Psychotherapeut*nnen (PP) und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut*nnen (KJP) sehen sich im Berufsalltag häufiger mit Anfragen zu Befunden, Behandlungsverläufen und Prognosen ihrer Patientinnen und Patienten konfrontiert. Dabei sind immer Fragen der Auskunfts- und Schweigepflicht zu berücksichtigen.

Der mit ca. 150 Teilnehmern am 19.06.2021 ausgebuchte LPK-Onlinefachtag richtete sich sowohl an niedergelassene Kolleg*innen als auch diejenigen, die in Kliniken, Beratungsstellen und im Justizvollzug tätig sind. Er wurde vom LPK-Ausschuss Berufsordnung angeregt und mit Unterstützung von Vorstand und Geschäftsstelle organisiert. Nach Begrüßung und Einführung von Kammerpräsident Dr. Dietrich Munz sowie Moderator und BO-Ausschussvorsitzender Dr. Peter Baumgartner gab es vier Impulsvorträge.

Scharfe Kritik am Terminservice- und Versorgungsgesetz

33. Deutscher Psychotherapeutentag in Berlin

(BPtK) Der 33. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) am 17. November 2018 in Berlin kritisierte das geplante Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (TSVG). Durch das Gesetz dürfe es nicht zu weiteren bürokratischen Hürden beim Zugang zur Psychotherapie kommen. Vielmehr sei es unerlässlich, die unzumutbar langen Wartezeiten auf eine Richtlinienpsychotherapie abzubauen und mit einer Reform der Bedarfsplanung dafür zu sorgen, dass mehr Psychotherapeuten jenseits der Großstädte für die Versorgung psychisch kranker Menschen zur Verfügung stehen. Außerdem stellte der DPT die Weichen für eine psychotherapeutische Fernbehandlung, bei der die Qualitätsstandards der psychotherapeutischen Versorgung sichergestellt werden. Zentral sei dabei die Einschränkung, dass die Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung weiterhin die Anwesenheit der Patienten erfordert.

Neue Praxis-Info „Patientenrechte“

BPtK gibt Handlungsempfehlungen für den Praxisalltag

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer informiert in ihrer Praxis-Info „Patientenrechte“ über die zentralen rechtlichen Anforderungen, die sich insbesondere aus dem Patientenrechtegesetz ergeben.

Die Broschüre enthält dabei konkrete Handlungsempfehlungen für Psychotherapeuten. Die behandelten Themen reichen vom Abschluss des Behandlungsvertrages über die Aufklärung und Information des Patienten sowie die Dokumentation in einer Patientenakte und deren Einsichtnahme bis hin zur Aufbewahrung nach Abschluss der Behandlung. Auf die Frage der Einwilligungsfähigkeit minderjähriger Patienten wird ebenso eingegangen wie auf die neuesten Änderungen im Strafgesetzbuch zur Schweigepflicht bei der Mitwirkung von Dritten.

Internetprogramme zur Leistung für alle Versicherten machen

BPtK-Patienten-Checkliste für Internetpsychotherapie

(BPtK) Internetprogramme zur Prävention und Behandlung psychischer Erkrankungen erfordern mindestens die gleiche Sorgfalt wie Behandlungen im unmittelbaren Gegenüber in einer Praxis oder einem Krankenhaus. Diagnostik und Aufklärung müssen grundsätzlich im unmittelbaren Kontakt zwischen Psychotherapeut und Patient erfolgen. Wirksame Internetprogramme sollten zur Regelleistung für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Sie sollten deshalb als Medizinprodukt geprüft und zugelassen werden sowie von Psychotherapeuten und Fachärzten zu verordnen sein. Das fordert die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) in einem Grundsatzpapier zu „Internet in der Psychotherapie“. Patienten sollten sich an einen Psychotherapeuten wenden, wenn sie sich unsicher sind, wie ein Internetprogramm einzuschätzen ist. Außerdem hat die BPtK eine Checkliste entwickelt, mit der Patienten Internetprogramme für psychische Beschwerden und Erkrankungen einer ersten kritischen Überprüfung unterziehen können. „Jedes Programm sollte zumindest die Antworten auf die Fragen dieser Checkliste bieten“, erläutert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Ist dies nicht möglich, sollte ein Patient die Finger davon lassen.“

Grenzen der Internetprogramme

Behandlungen psychischer Erkrankungen, bei denen sich Psychotherapeut und Patient nicht mehr von Angesicht zu Angesicht gegenübersitzen, bergen Risiken, die die Gesundheit des Patienten gefährden können. „Bei den meisten Internetprogrammen fehlt ein zentrales Instrument, mit dem Psychotherapeuten das seelische Befinden ihrer Patienten einschätzen: der vollständige Eindruck und die körperliche Präsenz vom Patienten im unmittelbaren Gegenüber“, erklärt BPtK-Präsident Munz. Selbst bei Video-Telefonaten ist der audiovisuelle Eindruck auf einen Kameraausschnitt eingeschränkt. Der Psychotherapeut kann nicht sehen: Wie kommt der Patient in den Raum? Wie bewegt er sich? Wie sitzt er? Der Therapeut kann z. B. suizidale Motive des Patienten nicht ausreichend über Mimik, Gestik, Körperhaltung und Stimmlage des Patienten einschätzen. In Krisensituation kann er meist nur eingeschränkt reagieren. Der Patient kann einen Kontakt per Mausklick abbrechen.

Diagnostik und Indikationsstellung

Grundlage für jede psychotherapeutische Behandlung ist eine fachgerechte Diagnostik und Indikationsstellung. Für eine fachgerechte Diagnose ist grundsätzlich ein Gespräch von Angesicht zu Angesicht unerlässlich, weil meist nur so ein ausreichender Eindruck vom Befinden des Patienten möglich ist. So sind z. B. bei psychotischen Störungen Kommunikation und Denken und oft auch die Krankheitseinsicht des Patienten so stark beeinträchtigt, dass eine Diagnose per Internet fahrlässig ist. Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen sind besondere Anforderungen an die Diagnostik, Kommunikation und Sorgfaltspflichten zu stellen. Es ist zu beachten, wie alt die Kinder und Jugendlichen sind, ob sie in der Lage sind, altersgemäß zu kommunizieren, oder ob Vorerkrankungen vorliegen, z. B. Internetsucht.

Aufklärung und Einwilligung des Patienten

Auch Aufklärung und Einwilligung in die Behandlung erfordern grundsätzlich einen unmittelbaren Kontakt des Psychotherapeuten mit dem Patienten. Nur so kann der Psychotherapeut ausreichend sicherstellen, dass der Patient verstanden hat, in welche Behandlung er einwilligt. Deshalb gehört es zu den wesentlichen berufsrechtlichen Pflichten der Psychotherapeuten, Patienten mündlich vor der Behandlung aufzuklären, und zwar in einer Art und Weise, die der individuellen Befindlichkeit und Aufnahmefähigkeit des Patienten angemessen ist. Bei Minderjährigen, die noch nicht selbst über eine Behandlung entscheiden können, müssen auch die Eltern oder andere Sorgeberechtigte aufgeklärt werden. Sie müssen ausdrücklich der Behandlung zustimmen.

Therapieüberwachung und Notfallplan

Zu den psychotherapeutischen Sorgfaltspflichten gehört es ebenfalls, den Verlauf der Behandlung zu überwachen, um beispielsweise Suizide und Selbstverletzungen des Patienten verhindern zu können und konkrete Hilfe anzubieten. Für den Fall, dass es dem Patienten zwischenzeitlich schlechter geht, sollte mit ihm abgesprochen sein, was er machen oder an wen er sich wenden kann. Dazu gehört, dass er z. B weiß, wie sein Psychotherapeut im Notfall zu erreichen ist oder an welches Krankenhaus er sich wenden kann.

Vertraulichkeit der Kommunikation und Datenschutz

Für die psychotherapeutische Behandlung ist es unbedingt erforderlich, insbesondere E-Mail-Kommunikation und Video-Telefonate auf dem technisch höchsten Standard zu verschlüsseln und vor Ausspähen und Abfangen von Daten zu schützen. Ohne eine geschützte Internetverbindung kann ein Psychotherapeut die notwendige Vertraulichkeit nicht gewährleisten. Auch bei Internetprogrammen mit standardisierten Fragen und Antworten ist Datenschutz auf technisch höchstem Niveau notwendig. „Patienten sollten detailliert darüber informiert werden, welche Daten wie und wo erhoben und gespeichert werden, wie sie diese einsehen, weiterverwenden und löschen lassen können“, fordert BPtK-Präsident Munz. „Grundsätzlich ist anzustreben, dass die Patienten selbst die Verfügungshoheit über die von ihnen erhobenen Daten haben und kontrollieren können, wer in Patientendaten Einblick erhält. Jedem Patienten muss klar sein, dass selbst bei hohen Standards der Datensicherheit ein absoluter Schutz der Daten über seine psychische Gesundheit nicht möglich ist.“

Wirksame Internetprogramme gehören in die Regelversorgung

Aktuell nutzen viele Krankenkassen Internetprogramme für psychische Erkrankungen, um sich von ihren Wettbewerbern zu unterscheiden. Das führt dazu, dass viele Internetprogramme nur für die Versicherten der jeweiligen Krankenkasse verfügbar sind. Dies ist mit den Grundsätzen einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht vereinbar. Bei Arzneimitteln wäre es undenkbar, dass eine Kasse einen Wirkstoff exklusiv ihren Versicherten zur Verfügung stellen kann. Eine der zentralen sozialpolitischen Errungenschaften der gesetzlichen Krankenversicherung ist der einheitliche Leistungskatalog, auf den jeder Versicherte Anspruch hat und nach dem er alles erhalten soll, was ausreichend, zweckmäßig und notwendig ist. Nachweislich wirksame Internetprogramme müssen allen Versicherten auf Kosten der Krankenkassen zur Verfügung gestellt werden können.

Zulassung als Medizinprodukt

Die BPtK fordert, Internetprogramme für Prävention und Behandlung psychischer Erkrankungen als Medizinprodukte zu prüfen und zu zertifizieren. Die Zulassung sollte, anders als bisher, nicht über unterschiedliche private Anbieter, sondern durch ein finanziell unabhängiges Institut, wie beispielsweise das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, erfolgen. Das Institut muss für diese Aufgabe der Prüfung von medizinischer Software über ausreichend fachliche und personelle Ressourcen verfügen.

Verordnung von Internetprogrammen

„Wirksame Internetprogramme müssen künftig durch Psychotherapeuten und Fachärzte verordnet werden können“, fordert BPtK-Präsident Munz. Dazu müssen diese Medizinprodukte in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden. In dem Verzeichnis ist eine neue Produktgruppe zu schaffen. Für diese müssen Mindestanforderungen an die Qualität der Produkte festgelegt werden. Wird ein Medizinprodukt verordnet, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Nutzung solcher Programme durch ihre Versicherten. Dazu sollten auch die Kosten für gemietete Lesegeräte der elektronischen Gesundheitskarte gehören, die notwendig sind, um einen ausreichenden Datenschutz zu gewährleisten, wenn Internetprogramme genutzt werden.

Datenschutz und Telematikinfrastruktur

Die BPtK fordert, in der Telematikinfrastruktur für das deutsche Gesundheitswesen Anwendungen zu ermöglichen, mit denen Patienten und Psychotherapeuten sicher miteinander kommunizieren können. Mit dem elektronischen Heilberufsausweis und der elektronischen Gesundheitskarte stehen in naher Zukunft Authentifizierungsinstrumente mit sehr hohen Verschlüsselungsstandards zur Verfügung. Alle Internetprogramme, die bei der Prävention und Behandlung psychischer Erkrankungen eingesetzt werden, müssen über mindestens so hohe Standards der Datensicherheit verfügen wie die Telematikinfrastruktur selbst. Diese Standards müssen auch bei der Nutzung von Gesundheits-Apps auf Smartphones und Tablets sichergestellt werden.

BPtK-Checkliste für Patienten

Patienten sollten Internetprogramme für psychische Beschwerden und Erkrankungen kritisch hinterfragen. Häufig fehlen wichtige Informationen, um die Qualität und Datensicherheit der Programme beurteilen zu können. Bei einigen Programmen handelt es sich um Präventionsangebote, z. B. zur Stressreduktion, andere wurden gezielt zur Behandlung psychischer Krankheiten entwickelt. Einige Programme sind ohne Login von jedem zu nutzen, für andere muss der Nutzer ein Versicherter der jeweiligen Krankenkasse sein. Unklar bleibt oft die Qualifikation der Berater oder Behandler, die für die individuelle Unterstützung der Versicherten zuständig sind. Es ist nicht sichergestellt, dass sie Psychotherapeuten oder Ärzte sind. Ebenso wenig ist eine fachgerechte Diagnostik und Indikation gewährleistet. Viele Internetprogramme für psychische Beschwerden und Erkrankungen sind deshalb von Patienten nicht verlässlich einzuschätzen. Deshalb empfiehlt die BPtK Patienten, sich genau zu informieren, welche Programme empfehlenswert sind und welche nicht. Am sichersten können sich Patienten dann sein, wenn diese Programme in einer Behandlung durch einen Psychotherapeuten gezielt eingesetzt werden.

Die BPtK stellt Patienten eine Checkliste zur Verfügung, mit der sie Internetangebote in einem ersten Schritt kritisch prüfen können. Dazu gehören insbesondere Fragen, ob ein Anbieter von Internetprogrammen ausreichend über sein Angebot informiert und den Datenschutz sicherstellt. Fehlen wesentliche Angaben, sollte ein Verbraucher das Programm nicht nutzen.

Bundestag verabschiedet Reform des Bundeskriminalamtgesetzes

Berufsgeheimnisträger bleiben unzureichend geschützt

(BPtK) Der Bundestag hat am 27. April 2017 das umstrittene Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes (BT-Drs. 18/11163) beschlossen. Geistliche, Abgeordnete, Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände sind von staatlichen Überwachungsmaßnahmen absolut ausgenommen. Der gleiche Schutz bleibt Psychotherapeuten und Ärzten jedoch weiterhin versagt.

„Grundlage einer erfolgversprechenden Psychotherapie ist ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Psychotherapeut“, kritisiert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), das Bundeskriminalamtgesetz. „Alle Patienten brauchen die Möglichkeit, sich jederzeit und insbesondere in Krisensituationen, an einen Psychotherapeuten zu wenden. Sie müssen sich der absoluten Vertraulichkeit ihrer Gespräche sicher sein können. Das Gesetz untergräbt die therapeutisch wesentliche Zusicherung der Psychotherapeuten an ihre Patienten, nach der kein Wort aus den Gesprächen nach außen dringt“.

Die BPtK kann nicht nachvollziehen, weshalb zwar Gespräche mit Rechtsanwälten oder Geistlichen vor staatlichem Abhören absolut geschützt sind, nicht jedoch Gespräche mit Psychotherapeuten oder Ärzten. Alle diese Berufsgruppen sind als Zeugnisverweigerungsberechtigte nach § 53 StPO geschützt. Dieser Schutzgedanke hätte auch im Bundeskriminalamtgesetz nachvollzogen werden müssen. Die BPtK hatte sich bei den Gesetzesberatungen für den absoluten Schutz der Psychotherapeuten eingesetzt.

Absoluter Schutz psychotherapeutischer Gespräche notwendig

BPtK zur Anhörung zum BKA-Gesetz

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert, den Schutz der Gespräche zwischen Psychotherapeuten und Patienten bei der Überarbeitung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKA-Gesetz) entscheidend zu verbessern. „Der Gesetzentwurf, zu dem heute die Anhörung stattfindet, hat noch gravierende Lücken“, stellt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fest. „Die Gespräche mit Psychotherapeuten gehören zum Kernbereich privater Lebensführung, der absolut zu schützen ist und bei dem staatliche Überwachung unzulässig ist.“ Gespräche von Geistlichen, Strafverteidigern, Abgeordneten, Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen sollen nach dem Gesetzentwurf nicht abgehört werden können. Andere Berufsgeheimnisträger wie Psychotherapeuten sind dagegen nicht ausreichend geschützt. Das Gesetz gefährdet damit die Offenheit des psychotherapeutischen Gesprächs mit Patienten. Alle Patienten benötigen die Möglichkeit, sich jederzeit und insbesondere in Krisensituationen an einen Psychotherapeuten wenden zu können. Dies gilt insbesondere auch für psychisch kranke, potenzielle Gewalttäter, auf die noch therapeutisch Einfluss genommen werden könnte. Die Aufnahme der Psychotherapeuten in die Gruppe der zu schützenden Berufsgeheimnisträger wäre rechtlich nur konsequent, weil auch Geistlichen der absolute Schutz ihrer Gespräche gewährt wird. Beim Psychotherapeuten werden, ähnlich wie in Gesprächen mit Geistlichen, sehr persönliche und intime Lebensangelegenheiten angesprochen. Das Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes (BT-Drs. 18/11163) soll bereits am Donnerstag im Deutschen Bundestag in 2./3. Lesung verabschiedet werden. Das Bundeskriminalamtgesetz musste überarbeitet werden, da es vom Bundesverfassungsgericht am 20. April 2016 als teilweise verfassungswidrig eingestuft wurde (Az.: 1 BvR 966/09). Das Gericht forderte unter anderem einen präziseren Schutz von Berufsgeheimnisträgern.

Überarbeitetes Bundeskriminalamtgesetz weiter unzureichend

BPtK fordert absoluten Schutz der Psychotherapeuten

(BPtK) Der Schutz von Gesprächen zwischen Psychotherapeuten und Patienten vor staatlicher Überwachung bleibt lückenhaft, kritisiert die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) den Gesetzentwurf zum überarbeiteten Bundeskriminalamtgesetz, der am 17. Februar 2017 in den Bundestag eingebracht wurde (BT-Drs. 18/11163). Danach sollen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zwar Gespräche von Geistlichen, Strafverteidigern, Abgeordneten, Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen nicht abgehört werden können, für Psychotherapeuten fehlt jedoch ein solch absoluter Schutz.

„Damit wird das uneingeschränkte Vertrauen zwischen Psychotherapeuten und ihren Patienten empfindlich beeinträchtigt“, stellt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fest. „Psychisch kranke Menschen generell, aber auch psychisch kranke Gewalttäter werden sich gegenüber einem Psychotherapeuten nicht öffnen, wenn ihre Gespräche mit ihm abgehört werden können.“ Alle Patienten benötigen die Möglichkeit, sich jederzeit und insbesondere in Krisensituationen an einen Psychotherapeuten wenden zu können. Dazu muss die absolute Vertraulichkeit ihrer Gespräche uneingeschränkt gewährleistet sein. Die Möglichkeit einer Überwachung durch das Bundeskriminalamt kann eine unter Umständen überlebensnotwendige Kontaktaufnahme verhindern.

Gefährdet ein Patient sich selbst oder andere, sind Psychotherapeuten schon jetzt berufsrechtlich verpflichtet, die Risiken abzuwägen und, wenn notwendig, die Polizei zu verständigen. Auch sind sie verpflichtet, geplante schwere Straftaten anzuzeigen, wenn sie davon Kenntnis erlangen.

Das Bundeskriminalamtgesetz musste überarbeitet werden, da es vom Bundesverfassungsgericht am 20. April 2016 als teilweise verfassungswidrig eingestuft wurde (Az.: 1 BvR 966/09). Das Gericht forderte in dem Urteil einen präziseren Schutz von Berufsgeheimnisträgern (siehe News der BPtK vom 29. April 2016).