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G-BA: Sprechstunde ist von Psychotherapeuten anzubieten

Zukünftig fester Bestandteil der psychotherapeutischen Versorgung

(BPtK) Ab dem 1. April 2017 ist von Psychotherapeuten grundsätzlich eine Sprechstunde anzubieten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss dazu am 24. November 2016 eine entsprechende Änderung der Psychotherapie-Richtlinie. „Die Sprechstunde ist zukünftig fester Bestandteil der psychotherapeutischen Versorgung“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, fest.

Psychotherapeuten mit einem ganzen Praxissitz haben zukünftig Sprechstundentermine von in der Regel mindestens 100 Minuten pro Woche anzubieten. Bei Psychotherapeuten mit einem halben Praxissitz sind es mindestens 50 Minuten. Diese Verpflichtung gilt für alle Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Fachärzte, die über eine Abrechnungsgenehmigung für eine Richtlinienpsychotherapie verfügen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können jedoch mehr oder weniger Sprechstundenzeiten vorschreiben, wenn dies zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags notwendig ist.

Der G-BA setzte damit eine Auflage des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) um. Nach Auffassung des BMG ist die neue Sprechstunde ein wesentlicher Teil des Versorgungsauftrags und gehört deshalb zu den Pflichten jedes Vertragspsychotherapeuten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssten daher auch in der Lage sein, ihrem Sicherstellungsauftrag nachkommen zu können. Dies sei jedoch nicht gewährleistet, wenn die Sprechstunde in der Psychotherapie-Richtlinie ein ausschließlich freiwilliges Angebot würde. Das BMG hatte deshalb im September dieses Jahres die Genehmigung des G-BA-Beschlusses zur Änderung der Psychotherapie-Richtlinie davon abhängig gemacht, dass der G-BA seinen Beschluss bis zum 30. November 2016 korrigiert.

Der G-BA beschloss ferner, auf die Einführung einer Standarddokumentation für alle Patienten in einer Richtlinienpsychotherapie zu verzichten. Stattdessen wurde dem Unterausschuss Qualitätssicherung die Aufgabe übertragen, einen Auftrag an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) zur Entwicklung eines einrichtungsvergleichenden Qualitätssicherungsverfahrens in der ambulanten Psychotherapie vorzubereiten. Diese Änderung seines früheren Beschlusses erfolgte aufgrund der Beanstandung des BMG, das dabei der Kritik der BPtK und der Patientenvertretung gefolgt war.

Schließlich hat der G-BA eine Übergangsregelung zur psychotherapeutischen Sprechstunde beschlossen. Versicherte müssen erst ab dem 1. April 2018 in einer Sprechstunde gewesen sein, bevor sie weitere psychotherapeutische Behandlungen (Probatorik, Akutsprechstunde, Richtlinienpsychotherapie) erhalten können. Von dieser Pflicht sind allerdings grundsätzlich Patienten ausgenommen, die nach einer stationären Krankenhausbehandlung oder einer rehabilitativen Behandlung mit einer Diagnose aus dem Indikationsspektrum der Psychotherapie-Richtlinie entlassen werden. Auch Patienten, bei denen zuvor bei einem anderen Psychotherapeuten oder Facharzt im Rahmen einer psychotherapeutischen Sprechstunde die Indikation für eine ambulante Psychotherapie gestellt worden ist, müssen von dem weiterbehandelnden Psychotherapeuten nicht erst erneut in der Sprechstunde gesehen werden.

Schließlich hat der G-BA die Zeit einheitlich festgelegt, in der psychotherapeutische Praxen telefonisch erreichbar sein müssen. Künftig müssen Psychotherapeuten mit einem ganzen Praxissitz persönlich oder über Praxispersonal mindestens 200 Minuten pro Woche telefonisch erreichbar sein. Bei Psychotherapeuten mit einem halben Praxissitz sind es zukünftig 100 Minuten. Diese Zeiten der telefonischen Erreichbarkeit sind den Kassenärztlichen Vereinigungen mitzuteilen und zu veröffentlichen.

Verbindliche Personalanforderungen in psychiatrischen Kliniken

Bundestag verabschiedet PsychVVG

(BPtK) Psychisch kranke Menschen in psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern und Abteilungen sollen zukünftig an Leitlinien orientiert versorgt werden. Dafür wird der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt, bis zum 30. September 2019 verbindliche Personalvorgaben für eine leitlinienorientierte Versorgung in den Einrichtungen zu beschließen. Außerdem müssen die Kliniken ab dem 1. Januar 2017 gegenüber den Kostenträgern nachweisen, ob sie die Gelder, die sie für Personal verhandelt haben, auch vollständig für diesen Zweck verwendet haben. Dies hat der Bundestag gestern in 2./3. Lesung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung psychiatrischer und psychosomatischer Leistungen (PsychVVG, BT-Drs. 18/9528) beschlossen.

„Damit erhalten wir endlich mehr Transparenz darüber, mit welchem Personal Patienten in psychiatrischen Kliniken behandelt werden“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, fest. „Mittel aus Personalbudgets dürfen nicht mehr für andere Zwecke eingesetzt werden. Wir können damit auch besser einschätzen, ob die verhandelten Mittel ausreichen, um vorgegebene Standards zu erfüllen.“ Deshalb erhalten die Krankenhäuser von 2017 bis 2019 auch die Möglichkeit, Geld für zusätzliche Stellen zu verhandeln, wenn dies notwendig ist, um die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) zu erfüllen.

Eine Studie der BPtK zu den Qualitätsberichten der Krankenhäuser hatte ergeben, dass ein Viertel der Einrichtungen der Erwachsenenpsychiatrie und der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht über ausreichend ärztliches und psychotherapeutisches Personal verfügen, um die Vorgaben der Psych-PV zu erfüllen. Besonders dramatisch ist die Situation in der Pflege. Nur knapp die Hälfte der psychiatrischen Krankenhäuser verfügt noch über ausreichend Pflegepersonal, gemessen an der Psych-PV.

Das Gesetz sieht zudem vor, dass die besonderen Anforderungen in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen in den krankenhausindividuellen Budgets zu berücksichtigen sind. Außerdem muss beim leistungsbezogenen Krankenhausvergleich zwischen Erwachsenen- und Kinder- und Jugendpsychiatrie unterschieden werden. Schließlich soll auch der Operationen- und Prozedurenschlüssel zur Abbildung einer leitlinienorientierten Versorgung weiterentwickelt werden.

Verlässlichere Informationen für psychisch kranke Menschen notwendig

BPtK-Studie zu den Qualitätsberichten der Psychiatrie und Psychosomatik

(BPtK) Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung psychiatrischer Leistungen (PsychVVG) muss zu mehr Transparenz führen. Wie viel und welches Personal die Kliniken haben, welche Leistungen sie damit erbringen und ob ihre Behandlungen leitliniengerecht sind, ist aktuell für niemanden erkennbar. Das ist das Ergebnis der Studie „Die Qualität der Versorgung in Psychiatrie und Psychosomatik – Eine Auswertung der Qualitätsberichte der Krankenhäuser“, die die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) heute in Berlin vorlegte.

„Die Qualität der Versorgung in Kliniken muss für psychisch kranke Menschen, aber auch einweisende Ärzte und Psychotherapeuten erkennbar sein“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Dafür sind eigentlich die Qualitätsberichte der Krankenhäuser da. Es ist jedoch erstaunlich, wie wenig diese aufwendigen Dokumentationen der psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser an aussagekräftigen Daten liefern. Deshalb müssen die Anforderungen an diese Qualitätsberichte grundlegend überarbeitet werden. Aus ihnen muss zukünftig zu erkennen sein, welche Personalausstattung eine Klinik hat und wie sie ihre Patienten damit behandelt.“

Die BPtK hat für ihre Studie in drei prototypischen Bundesländern (Bayern, Hamburg und Sachsen) die Qualitätsberichte der psychiatrischen Krankenhäuser und Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern ausgewertet und mit den Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) verglichen. Das zentrale Ergebnis der BPtK-Studie ist: Verlässliche Aussagen darüber, wie die Qualität der psychiatrischen Versorgung in den ausgewählten Bundesländern ist, lassen sich aus den Qualitätsberichten nicht ableiten. Erst auf der Basis umfangreicher zusätzlicher Recherchen wird deutlich, dass die Personalvorgaben der Psych-PV in vielen Häusern unterschritten werden.

Geld, das für Personal verhandelt wurde, muss auch für Personal verwendet werden. „Wir brauchen dringend verbindliche Vorgaben für die Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik. Zusätzlich sollte überprüft werden, ob diese Vorgaben auch eingehalten werden“, hält BPtK-Präsident Munz fest. „Im PsychVVG wird dies aufgegriffen. Was noch fehlt, sind gesetzliche Grundlagen für eine bessere Beschreibung der Leistungen in den Kliniken.“ Die BPtK hält es deshalb für notwendig, den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) systematisch zu überprüfen und neu zu konzipieren.

Auf Basis der Qualitätsberichte lassen sich bisher nur folgende allgemeine Aussagen treffen:

• Deutliches Defizit bei psychotherapeutischen Leistungen:

In fast neun von zehn (86 Prozent) der allgemeinpsychiatrischen und psychosomatischen Kliniken und Abteilungen gibt es ausreichend ärztliches und fachärztliches Personal, um die medizinische Grundversorgung der Patienten sicherzustellen.

Nach der Psych-PV werden psychotherapeutische Leistungen bisher Ärzten und Psychologen zugeordnet. Nur drei von vier Kliniken und Abteilungen für Allgemeinpsychiatrie (75 Prozent) und etwas knapper für Kinder- und Jugendpsychiatrie (73 Prozent) erfüllen danach die Personalanforderungen. In der Psychosomatik ist die Personalausstattung dagegen besser. Dort verfügen 95 Prozent der Kliniken über ausreichend psychotherapeutisches Personal.

„Dass selbst die Standards der Psych-PV nicht erfüllt werden, ist beunruhigend“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Die Psych-PV ist seit 1990 nicht aktualisiert, auf heutige Leitlinien angepasst und deshalb überholt. Konzepte und Mittel zur Behandlung von psychischen Erkrankungen haben sich in den vergangenen 25 Jahren erheblich weiterentwickelt.“

• Eklatante pflegerische Unterversorgung in den psychiatrischen Einrichtungen

Verglichen mit der Psych-PV, verfügt die Hälfte der Kliniken und Fachabteilungen der Erwachsenenpsychiatrie nicht über eine ausreichende pflegerische Personalausstattung.

„Das kann für Patienten dramatische Folgen haben, insbesondere wenn die Nachtwachen auf den Stationen nicht ausreichend besetzt sind“, erläutert Munz. „Akute Krisensituationen, in denen ein Patient beispielsweise sich selbst oder andere zu gefährden droht, sind dann kaum noch ohne Schaden für Patient oder Personal zu bewältigen.“ Auch die Zahl der Zwangsbehandlungen und -maßnahmen erhöhe sich, wenn nicht ausreichend Pflegepersonal für eine 1:1-Betreuung zur Verfügung steht.