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„Ärztlicher Konsiliarbericht häufig unpräzise und nichtssagend“

BPtK-Präsident Munz zur Psychotherapeutenausbildung

(BPtK) Bundesärztekammerpräsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery hat zu seinem Abschied einen standespolitischen Salto rückwärts vorgeführt. Mit seiner Kritik an der Psychotherapeutenausbildung verweigert er Teamfähigkeit und Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen. Das ist ein ärztliches Selbstverständnis von vorgestern. BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fordert von Herrn Montgomery: Ärzte sollten akzeptieren, dass andere Gesundheitsberufe Aufgaben ebenbürtig erbringen können.

BPtK-Präsident Munz erklärt: „Psychische Erkrankungen können körperliche Ursachen haben. Psychotherapeuten wissen das und Psychotherapeuten können beurteilen, ob körperliche Ursachen bei den psychischen Beschwerden eines Patienten eine Rolle spielen könnten. Psychotherapeuten holen deshalb seit jeher und von sich aus ärztlichen Rat ein. Das bisherige Verfahren, die ‚konsiliarische‘ Pflichtberatung, ist jedoch oft das Papier nicht wert, auf dem es steht. Der konsiliarische Bericht der Ärzte ist viel zu häufig unpräzise oder nichtssagend. Deshalb brauchen Psychotherapeuten das Recht, an ihre ärztlichen Kollegen gezielt Fragen stellen zu dürfen.

Das bisherige konsiliarische Verfahren ist eine meist überflüssige Belastung der Patienten, weil die Psychotherapeuten nicht die Informationen erhalten, die sie benötigen. Der Konsiliarbericht kann deshalb abgeschafft und durch eine Überweisung, wie sie auch zwischen Ärzten üblich ist, ersetzt werden.

Die Ärzteschaft besteht allerdings weiter auf konsiliarische Berichte, die – wie wir alle wissen – für die psychotherapeutische Behandlung unbrauchbar sind. Diese Verweigerung einer sachgerechten Lösung lässt sich wohl nur mit dem überholten Selbstverständnis mancher Ärzte begründen, nach dem andere Heilberufe nicht einmal die Kompetenz haben, ihnen die richtigen Fragen zu stellen. Ein patientenorientiertes Gesundheitssystem verlangt allerdings zum Wohle des Patienten multiprofessionelle Kooperation und Kollegialität. Es verlangt vor allem präzisen fachlichen Austausch statt nichtssagender Bescheinigungen.“

„Für Patienten entscheidend, ob Behandler Psychotherapeut oder Arzt“

BPtK-Präsident Munz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung

(BPtK) Bundesärztekammerpräsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery hat zu seinem Abschied einen standespolitischen Salto rückwärts vorgeführt. Mit seiner Kritik an der Psychotherapeutenausbildung verweigert er Teamfähigkeit und Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen. Das ist ein ärztliches Selbstverständnis von vorgestern. BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fordert von Herrn Montgomery: Ärzte sollten akzeptieren, dass andere Gesundheitsberufe Aufgaben ebenbürtig erbringen können.

BPtK-Präsident Munz erklärt: „Nach einem abgeschlossenen Bachelor- und Masterstudium sowie der Staatsprüfung erhalten Studierende künftig eine Approbation als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin. Sie verfügen dank des Studiums über eine breite und solide wissenschaftliche und praktische Qualifikation. Dadurch haben Psychotherapeuten einen spezifischen psychologischen Zugang zu Gesundheit und Krankheit.

Psychotherapeuten können psychisch kranken Menschen eine umfassende Diagnostik und Behandlung anbieten. Psychotherapeuten ist ein Defizitmodell von Krankheit in Abgrenzung zu Gesundheit fremd. Psychotherapeuten nutzen traditionell die Stärken ihrer Patienten für die Gesundung, sie entwickeln mit ihnen seit jeher eine eigenständige Gesundheitskompetenz. Sie reduzieren ihre Patienten also nicht auf ihre Krankheit. Psychotherapeuten tragen gemeinsam mit ihren ärztlichen Kollegen Verantwortung für eine gute Versorgung psychisch kranker Menschen. Gerade deshalb sollten die unterschiedlichen Traditionen und Qualifikationen für Patienten auch in der Berufsbezeichnung erkennbar sein. Patienten sollten wissen, ob ihr Behandler ein ‚Psychotherapeut‘ oder ‚Arzt‘ ist, dessen spezifische und unverzichtbare Kompetenz vor allem in einem biologischen Zugang zu Krankheit und Gesundheit liegt. Die im Gesetzentwurf gewählten Berufsbezeichnungen bilden das unterschiedliche Kompetenzprofil der beiden Heilberufe angemessen ab.“

„Psychotherapeuten wissenschaftlich und praktisch besser qualifiziert“

BPtK-Präsident Munz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung

(BPtK) Bundesärztekammerpräsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery hat zu seinem Abschied einen standespolitischen Salto rückwärts vorgeführt. Mit seiner Kritik an der Psychotherapeutenausbildung verweigert er Teamfähigkeit und Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen. Das ist ein ärztliches Selbstverständnis von vorgestern. BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fordert von Herrn Montgomery: Ärzte sollten akzeptieren, dass andere Gesundheitsberufe Aufgaben ebenbürtig erbringen können.

BPtK-Präsident Munz erklärt: „Durch die Reform ihrer Ausbildung werden Psychotherapeuten der erste akademische Heilberuf in Deutschland sein, der seine Qualifikation für die Approbation über ein Bachelor-/Masterstudium erreicht. Vorteil dieser Lösung ist, dass Studierende länger Zeit haben, sich darüber klar zu werden, ob sie nachher als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin tätig werden wollen, da der Bachelor noch nicht ausschließlich auf eine heilkundliche Tätigkeit ausgerichtet ist. Vorteil ist auch, dass Psychotherapeuten durch das Masterstudium neben einer fundierten praktischen Ausbildung eine umfassende wissenschaftliche Qualifikation erhalten. Wir haben damit ein deutlich breiteres wissenschaftliches Fundament als zum Beispiel Ärzte, bei denen z. B. das Verfassen einer eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit nicht zum Studium gehört.

Dabei kommt die notwendige Praxis im Studium nicht zu kurz. Angehende Psychotherapeuten werden mindestens 16 Wochen in psychiatrischen oder psychosomatischen Kliniken die praktischen Kenntnisse erwerben, die für eine Approbation notwendig sind. Demgegenüber können Ärzte während ihres Medizinstudiums, das nicht in der Bachelor-Master-Systematik integriert ist, nur auf freiwilliger Basis Erfahrungen in der Versorgung von psychisch kranken Menschen erwerben. Sie müssen es aber nicht. Das heißt, Ärzte können auch ohne solche praktischen Kenntnisse die Approbation erhalten. Ersten Kontakt zu psychisch kranken Menschen haben angehende Psychiater oder Psychosomatiker dann erstmals in der Weiterbildung. Diese gravierende Lücke in der ärztlichen Ausbildung sollte zum Schutz der Patienten schnell geschlossen werden.

Psychotherapeuten sind mit dem neuen Psychotherapiestudium häufig sowohl wissenschaftlich als auch praktisch besser für die Versorgung psychisch kranker Menschen qualifiziert als ihre ärztlichen Kollegen. Vielleicht erklärt gerade diese hervorragende Qualifikation, die Psychotherapeuten mit ihrer Approbation erhalten sollen, die Ablehnung der Reform durch den scheidenden Präsidenten der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery. Noch klarer als durch das Psychotherapeutengesetz 1999 wird mit dieser Reform, dass Psychotherapeuten Ärzten gleichgestellt sind.“

Unzumutbare Hürden für trans- und intergeschlechtliche Menschen

BPtK lehnt geplante Neuregelungen des Geschlechtseintrags ab

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) lehnt die geplanten Neuregelungen des Geschlechtseintrags ab. Der Referentenentwurf sieht weiterhin unzumutbare Hürden für trans- und intergeschlechtliche Menschen vor. „Über die geschlechtliche Identität eines Menschen kann niemand besser urteilen als dieser Mensch selbst“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Ausschlaggebend sollte deshalb sein, wie eine Person ihr Geschlecht empfindet.“ Deshalb sollte eine Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens ohne Gutachten oder ärztliche Atteste beim Standesamt beantragt werden können.

Der Referentenentwurf des Justiz- und Innenministeriums sah zum Beispiel vor, dass transgeschlechtliche Menschen weiterhin ein aufwändiges Verfahren benötigen, um ihren Geschlechtseintrag zu ändern. Anders als bei intergeschlechtlichen Personen sollte eine Erklärung gegenüber dem Standesamt nicht ausreichen. Voraussetzung sollte vielmehr eine „qualifizierte Beratung“ sein, über die eine „begründete Bescheinigung“ vorgelegt werden sollte. In dieser Bescheinigung sollten Ärzte oder Psychotherapeuten begründen, warum sich die betreffende Person „ernsthaft und dauerhaft einem anderen oder keinem Geschlecht als zugehörig empfindet und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zu dem anderen oder keinem Geschlecht nicht mehr ändern wird“ (Gesetzentwurf). Damit kommt es zu einer Vermischung von Beratung und Begutachtung und nach wie vor zu einer impliziten Begutachtung. Außerdem sollte es weiter bei dem gerichtlichen Verfahren bleiben. Richter müssten dann darüber urteilen, ob die vorgelegte begründete Bescheinigung stimmig ist.

Aus Sicht der BPtK stellen die bisher geplanten Änderungen unzumutbare Hürden dar. Sie tragen auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend Rechnung, das in den vergangenen Jahren mehrfach einzelne Regelungen des bisherigen Transsexuellengesetzes für verfassungswidrig erklärt und der staatlichen Überprüfung einer der intimsten Bereiche des Menschen – der Geschlechtsidentität – klare Grenzen gesetzt hat.

Zur Erläuterung: Transgeschlechtliche Menschen sind Personen, deren Geschlechtsidentität abweicht von der bei Geburt zugewiesenen Geschlechtsidentität. Intergeschlechtliche Menschen sind Personen, deren biologisches Geschlecht von Geburt an nicht eindeutig ausgeprägt ist und deshalb nicht den gesellschaftlichen Normen von Mann und Frau entspricht.

Die längsten Fehlzeiten weiterhin durch psychische Erkrankungen

BPtK-Auswertung 2018 „Langfristige Entwicklung Arbeitsunfähigkeit“

(BPtK) Psychisch erkrankte Arbeitnehmer sind mit rund 35 Tagen deutlich länger krankgeschrieben als körperlich erkrankte. Dieser Unterschied hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen: Im Jahr 2000 fielen Arbeitnehmer, die z. B. an einer Depression oder Angststörung litten, bereits mindestens eine Woche länger aus als körperlich Kranke. Bis zum Jahr 2017 hat sich dieser Unterschied fast verdreifacht. Dies geht aus der BPtK-Auswertung 2018 „Langfristige Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit“ hervor, in der aktuelle Daten zu den betrieblichen Fehlzeiten der großen gesetzlichen Krankenkassen ausgewertet wurden.

Neben der Dauer der Krankschreibungen hat sich auch die Anzahl der Versicherten, die innerhalb eines Jahres aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig waren, in den vergangenen zwei Jahrzehnten fast verdoppelt. Im Berichtsjahr 2000 war jeder 30. Versicherte (3,3 %) mindestens einmal wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Im Jahr 2017 war es bereits jeder 18. Versicherte (5,5 %).

„Aufgrund der gestiegenen Häufigkeit und langen Fehlzeiten durch psychische Erkrankungen geben die Krankenkassen Milliarden für Krankengeld aus“, erläutert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Dieses Geld wäre viel besser investiert, wenn damit die monatelangen Wartezeiten auf eine psychotherapeutische Behandlung abgebaut würden. So könnte verhindert werden, dass sich psychische Erkrankungen verschlimmern oder chronifizieren.“ Außerdem müssen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigen können. Der Bundesrat hatte deshalb bei der geplanten Reform der Psychotherapeutenausbildung bereits gefordert, dass auch Psychotherapeuten eine solche Befugnis erhalten.

Krankenkassen blockieren sachgerechte Reform der Bedarfsplanung

BPtK: Ländliche Regionen weiterhin massiv benachteiligt

(BPtK) Psychisch kranke Patienten werden in vielen Regionen auch in Zukunft unzumutbar lange auf einen Psychotherapieplatz warten müssen. Die Reform der Bedarfsplanung, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf seiner heutigen Sitzung beschlossen hat, bleibt deutlich hinter den Erwartungen zurück. „Die Krankenkassen sperrten sich von Anfang an gegen auch nur einen zusätzlichen Praxissitz“, kritisiert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Mit dieser destruktiven Strategie blockierten sie den G-BA und verhinderten eine sachgerechte Lösung.“

Nach der heutigen G-BA-Entscheidung kommt es zu einer völlig unzureichenden Erhöhung der Anzahl der psychotherapeutischen Praxen um voraussichtlich knapp 800 Sitze. Nach den Empfehlungen des G-BA-Gutachtens zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung wären über 2.400 zusätzliche Sitze notwendig gewesen. Nach dem Vorschlag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der auch von der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Patientenvertretern und den Ländervertretern mitgetragen wurde, wären immerhin knapp 2.000 Sitze in den am schlechtesten versorgten Regionen geschaffen worden. „Durch die grundsätzliche Verweigerung einer sachgerechten Bedarfsplanungsreform konnten die Krankenkassen die Zahl psychotherapeutischer Praxen, die zusätzlich geschaffen werden können, mehr als halbieren. Das ist Politik zulasten von Versicherten, die aufgrund ihrer psychischen Erkrankung kaum in der Lage sind, sich zu wehren.“

Epidemiologische Studien zeigen, dass sich der Bedarf an Psychotherapie in den vergangenen 20 Jahren nahezu verdoppelt hat. Gleichzeitig konnte belegt werden, dass die Menschen auf dem Land in etwa genauso häufig erkranken wie in den Großstädten. Deshalb sind auf dem Land grundsätzlich genauso viele psychotherapeutische Praxen notwendig wie in großstädtischen Zentren. Die BPtK konnte mit ihrer Wartezeiten-Studie 2018 zeigen, dass Menschen außerhalb von Ballungsräumen im Durchschnitt fünf bis sechs Monate auf den Beginn einer Psychotherapie warten. Die Wartezeit in Großstädten liegt bei durchschnittlich vier Monaten. Die besonders langen Wartezeiten auf dem Land sind darauf zurückzuführen, dass dort deutlich weniger Psychotherapeuten vorgesehen sind als in den Großstädten. „Daran ändert die jetzige Bedarfsplanungsreform zu wenig“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. Während in Großstädten künftig rund 35 Psychotherapeuten je 100.000 Einwohner zur Verfügung stehen, sind es in ländlichen Regionen zwischen 17 und 21 Psychotherapeuten – also rund die Hälfte. „Damit benachteiligen die Krankenkassen auf lange Zeit psychisch kranke Menschen in ländlichen Regionen.“

Sonderregion Ruhrgebiet: Ein Spezialfall in der Bedarfsplanung ist das Ruhrgebiet. Obwohl die Region zwischen Rhein und Ruhr ein großstädtischer Ballungsraum ist, können sich dort entgegen der allgemeinen Systematik der Bedarfsplanung deutlich weniger Psychotherapeuten niederlassen als in anderen Großstädten. Darum sind zwischen Duisburg und Dortmund die Wartezeiten auf eine ambulante Psychotherapie sogar noch länger als auf dem Land. Sie betragen dort mehr als sieben Monate. „Das Ruhrgebiet wird seit jeher ohne sachlichen Grund aus der allgemeinen Systematik der Bedarfsplanung herausgenommen“, erläutert Munz. „Der G-BA hätte die Versorgung von psychisch kranken Menschen hier dringend verbessern müssen. Unverständlicherweise wird es mit der jetzigen Reform jedoch kaum zusätzliche Sitze geben. So bleibt diese Region auch in Zukunft das Schlusslicht der Republik mit den längsten Wartezeiten.“

Abschiebung psychisch kranker Flüchtlinge soll erleichtert werden

BPtK zum „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“

(BPtK) Flüchtlingen soll es weiter schwerer gemacht werden, selbst bei schweren psychischen Erkrankungen den Schutz vor Abschiebungen zu bekommen, den sie benötigen. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kritisiert deshalb scharf die weiteren Erleichterungen „zur besseren Durchsetzung der Ausreise“, die die Bundesregierung mit dem sogenannten „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ heute in den Bundestag einbringt.

„Schwer erkrankte Flüchtlinge dürfen nicht abgeschoben werden“, fordert BPtK-Präsident Munz. „Ob eine Depression, Psychose oder posttraumatische Belastungsstörung so schwerwiegend ist, dass ein Flüchtling nicht abgeschoben werden darf, können Psychotherapeuten selbstverständlich beurteilen. Es ist deshalb nicht nachzuvollziehen, warum Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht zu den Gutachtern gehören sollen, die überprüfen können, ob ein Flüchtling aus gesundheitlichen Gründen abgeschoben werden kann.“ Die BPtK fordert daher, Psychotherapeuten ausdrücklich zu Gutachten in aufenthaltsrechtlichen Verfahren zuzulassen.

Asylsuchende dürfen nicht abgeschoben werden, wenn eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung besteht, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Eine solche Gefahr für Leib und Leben können schwere psychische Erkrankungen sein, insbesondere Depressionen, Psychosen und posttraumatische Belastungsstörungen. Bei diesen Erkrankungen können Patienten in erheblichem Maße suizidgefährdet sein und benötigen dann eine unmittelbare Behandlung. Die „Stellungnahmen zur Feststellung psychischer Erkrankungen“, bei denen eine Abschiebung nicht möglich ist, werden bisher in der Regel von approbierten Psychotherapeuten verfasst. In Zukunft sollen nur noch Ärzte Stellungnahmen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren abgeben dürfen. Dafür müssen sie keine Fachärzte für psychische Erkrankungen wie Psychiater oder Psychosomatiker, sondern können beispielsweise auch Orthopäden sein.

Bereits jetzt ist es für viele Flüchtlinge kaum möglich, die massiven gesundheitlichen Auswirkungen von Krieg, Folter und anderen Formen schwerer Gewalt im Asylverfahren geltend zu machen. „Statt psychisch kranke Flüchtlinge zu schützen und zu behandeln, werden ihnen mit dem Gesetz noch mehr Hürden in den Weg gelegt“, sagt Dr. Dietrich Munz, Präsident der BPtK. „Approbierte Psychotherapeuten von der Begutachtung psychischer Erkrankungen auszuschließen, kann nur einem Ziel dienen, nämlich psychisch kranken Flüchtlingen zu schaden.“

Gemeinsam mit der Bundespsychotherapeutenkammer hat die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF) eine umfassende Stellungnahme zu den geplanten Änderungen verfasst.

Wissenschaftlich und praktisch hervorragend qualifiziert

BPtK zur Anhörung der Reform der Psychotherapeutenausbildung

(BPtK) Psychotherapeuten erwerben künftig in ihrem Studium sowohl umfassende wissenschaftliche als auch praktische Kompetenzen. Neben einer umfassenden wissenschaftlichen Ausbildung in Psychotherapie und deren Grundlagen gehören dazu auch praktische Erfahrungen in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken. Allein im Masterstudium sind künftig 26 Wochen Berufspraxis vorgesehen. Hinzu kommen Praktika im Bachelorstudium. „Das ist mit Blick auf die Versorgung psychisch kranker Menschen viel mehr, als von Ärztinnen und Ärzten für die Erteilung der Approbation verlangt wird“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), anlässlich der Anhörung zur Reform der Psychotherapeutenausbildung im Deutschen Bundestag klar. „Ärztinnen und Ärzte können ihre Facharztweiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie auch ohne praktische Erfahrungen in psychiatrischen oder psychosomatischen Krankenhäusern beginnen. Das ist bei Psychotherapeuten in Weiterbildung ausgeschlossen.“ Im Medizinstudium sind bis zu 16 Wochen des Praktischen Jahres in einer psychiatrischen oder psychosomatischen Klinik möglich. Das ist aber nicht verpflichtend.

Das geplante Bachelor- und Masterstudium bietet einen Rahmen, in dem eine ausreichende wissenschaftliche und praktische Qualifizierung für die Approbation und die anschließende Weiterbildung möglich ist. Mit dem Referentenentwurf legte das Bundesministerium im Januar einen Vorschlag zu Studieninhalten des künftigen Approbationsstudiums vor. „Dieser Vorschlag stellt sicher, dass angehende Psychotherapeuten umfassende wissenschaftliche und praktische Kompetenzen erwerben. Sie sammeln damit auch genügend Erfahrungen, um die Möglichkeiten und Grenzen ihrer heilkundlichen Kompetenzen unter den realen Bedingungen der Patientenversorgung einschätzen zu können“, erklärt BPtK-Präsident Munz. „Damit haben wir eine Vorlage für eine künftige Approbationsordnung.“

Videobehandlung in der psychotherapeutischen Versorgung geregelt

Änderung der Psychotherapie-Vereinbarung unzureichend

(BPtK) In Zukunft sollen psychotherapeutische Behandlungen auch per Videotelefonat erbracht werden können. Mit einer entsprechenden Anpassung der Psychotherapie-Vereinbarung sind GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Auftrag aus dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz nachgekommen. Nach einer psychotherapeutischen Sprechstunde und probatorischen Sitzungen im unmittelbaren Kontakt können Psychotherapeuten zukünftig ihren Patienten eine Kurz- oder Langzeitbehandlung sowie Rezidivprophylaxen per Video anbieten. Das bietet Chancen für eine Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung, beispielsweise für Menschen, die aufgrund einer chronischen körperlichen Erkrankung nicht regelmäßig eine psychotherapeutische Praxis aufsuchen können.

Von der Videobehandlung ausgeschlossen sind jedoch Akutbehandlungen. „Damit bleiben die Chancen der Digitalisierung ausgerechnet für die Patienten ungenutzt, die besonders dringend auf psychotherapeutische Hilfe angewiesen sind“, kritisiert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer. Der Deutsche Psychotherapeutentag im März forderte in einer Resolution zur Videobehandlung, dass über den Einsatz, die Anzahl und Frequenz von Videobehandlungen in der Psychotherapie ausschließlich Psychotherapeut und Patient entscheiden.

Unklar ist aktuell, wie die Leistungen per Video vergütet werden. Eine entsprechende Entscheidung des Bewertungsausschusses steht noch aus.

Ein modernes Berufsgesetz für einen akademischen Heilberuf

BPtK begrüßt Approbationsstudium für Psychotherapeuten

(BPtK) „Das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung schafft eine moderne Ausbildung zu einem akademischen Heilberuf“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), angesichts der ersten Beratung des Gesetzes im Deutschen Bundestag fest. Mit der Reform werden die notwendigen bundeseinheitlichen Qualifikationsstandards auf Masterniveau sichergestellt. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit erhalten, über unterschiedliche Studiengänge eine Psychotherapeutenausbildung zu absolvieren. Außerdem wird nach dem Studium der psychotherapeutische Nachwuchs künftig nicht länger in prekären Praktikumsverhältnissen ausgebildet, sondern als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit angemessenem Gehalt für die eigenverantwortliche Tätigkeit in der ambulanten und stationären Versorgung weitergebildet. Der Gesetzentwurf beendet den Sonderweg der bisherigen Psychotherapeutenausbildung und schafft eine, wie bei den anderen akademischen Heilberufen, bewährte Struktur eines Approbationsstudiums mit anschließender Weiterbildung.

Die Reform stellt außerdem sicher, dass Patientinnen und Patienten, die einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfen, eine qualifizierte, patientenorientierte Versorgung auf dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse erhalten. „Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten werden noch besser für die gesamte Breite ihrer Aufgaben und der psychischen Erkrankungen qualifiziert. Dabei bilden die Weiterbildungsambulanzen mit ihrer konzeptionellen Einheit von Behandlung unter Supervision, Selbsterfahrung und Theorievermittlung die notwendige Grundlage“, erläutert BPtK-Präsident Munz. Die Kosten für diese spezifischen psychotherapeutischen Inhalte der Weiterbildung sind bisher finanziell nicht ausreichend gedeckt. „Ohne zusätzliche finanzielle Förderung der ambulanten Weiterbildung bleibt die Reform allerdings halbherzig,“, kritisiert Munz. Der Deutsche Psychotherapeutentag forderte im März, dass die Finanzierungslücke in der Weiterbildung durch gesetzlich geregelte Zuschüsse aufgefangen wird, um zu vermeiden, dass die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung die Kosten hierfür zu tragen haben.