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Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit sind keine Krankheiten

BPtK unterstützt nachdrücklich Behandlungsverbot

(BPtK) Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit sind keine Krankheiten oder Störungen. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) unterstützt deshalb nachdrücklich den Gesetzentwurf, den die Bundesregierung heute beschlossen hat. Danach sollen grundsätzlich bei unter 18-jährigen sogenannte Konversionsbehandlungen zur Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität verboten werden.

„Der Gesetzentwurf ist ein wichtiges gesellschaftspolitisches Signal, die Diskriminierung und Stigmatisierung von Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit nicht zu tolerieren“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Behandlungen von Homosexualität stellen einen erheblichen Verstoß gegen das psychotherapeutische Berufsrecht dar.“ Die BPtK hat sich zusätzlich für ein allgemeines Verbot ausgesprochen, das nicht auf Minderjährige beschränkt ist. Sollte das aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich sein, fordert sie ein Schutzalter bis 21 Jahre.

In Patientenbefragungen berichten auch psychotherapeutisch behandelte Menschen mit homosexueller Orientierung von Erfahrungen mit Konversionstherapien. „Das ist entwürdigend und inakzeptabel“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Die Behandlung von Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit ist zudem mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden. Betroffene Personen entwickeln häufiger depressive Erkrankungen, Angststörungen und Substanzmissbrauch und haben insbesondere als Jugendliche und junge Erwachsene ein erhöhtes Suizidrisiko.“

Dem heutigen heilberuflichen Konsens ging ein langer und schwieriger politischer Emanzipationsprozess insbesondere der frühen homosexuellen Emanzipationsbewegung voraus. Erst das öffentliche Auftreten der Schwulen- und Lesbenbewegung gegen die Diskriminierung ihrer sexuellen Orientierung führte dazu, dass auch die Wissenschaft diesbezüglich ihre pathologisierende Einstellung änderte. 1973 wurde Homosexualität aus dem US-amerikanischen Handbuch der psychischen Störungen (DSM) gestrichen. Danach dauerte es bis 1991, bis auch in der WHO-Klassifikation (ICD-10) Homosexualität nicht mehr als psychische Störung aufgeführt wurde. Transsexualität wurde gar erst in der im Mai 2019 verabschiedeten ICD-11 von der Liste der psychischen Erkrankungen gestrichen. „Aus Sicht der deutschen Psychotherapeutenschaft ist es bedrückend, dass diese Kategorisierungen mit dazu beitragen, dass homosexuelle und transgeschlechtliche Menschen diskriminiert, stigmatisiert und Gewalt ausgesetzt waren und weiterhin sind“, erklärt BPtK-Präsident Munz.

Auf direktem Weg in die Gesundheitspolitik

BPtK twittert ab heute unter: @BPtKpolitik

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) nutzt ab heute Twitter als direkten Weg in die Gesundheitspolitik. Unter @BPtKpolitik kommuniziert sie zentrale Botschaften an Bundestagsabgeordnete, gesundheitspolitische Verbände und die Fachpresse.

Die Familie im Fokus

Systemische Therapie für psychische Erkrankungen zugelassen

(BPtK) Manchmal ist es ein erschütterndes Erlebnis, das zu einer Depression oder Angststörung führt. Manchmal sind es auch die Beziehungen in einer Familie, die krank machen. Doch das psychotherapeutische Verfahren, das schon immer die Familie in den Fokus der Behandlung psychischer Erkrankungen gerückt hat, war bisher noch keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit heute ist die Systemische Therapie aber auch als Angebot von niedergelassenen Psychotherapeuten zugelassen. „Die Systemische Therapie war zwar schon stark in der Erziehungsberatung und im Krankenaus verbreitet“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Nun kann sie jeder gesetzlich Krankenversicherte nutzen. Auch psychotherapeutische Praxen dürfen sie künftig anbieten.“

Die Systemische Therapie bezieht seit jeher zum Beispiel den Lebenspartner oder Familienmitglieder in die Behandlung einer psychischen Erkrankung ein. Sie arbeitet unter anderem mit „Familienskulpturen“. Dabei werden die Beziehungen in einer Familie veranschaulicht, indem sich alle Personen in einem Raum aufstellen und dadurch ausdrücken, was sie füreinander empfinden und wie nahe sie einander stehen. Dadurch lässt sich die Dynamik in einer Familie verstehen und verändern. Ein Schwerpunkt der Systemischen Therapie ist es, die Stärken des Patienten und der Familienmitglieder zu nutzen und gemeinsam Lösungen für Probleme und Konflikte zu entwickeln.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat heute beschlossen, die Systemische Therapie für die Behandlung von Erwachsenen zuzulassen. Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie hatte sie bereits 2008 als psychotherapeutisches Verfahren sowohl für Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche anerkannt. „Wir erwarten, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Systemische Therapie nun auch sehr schnell für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen zulässt“, fordert BPtK-Präsident Munz.

Die Systemische Therapie kann künftig als Kurzzeittherapie zweimal zwölf Therapiestunden dauern, eine Langzeittherapie bis zu 48 Stunden. Jetzt müssen noch Abrechnungsdetails geregelt werden, sodass die Systemische Therapie den Versicherten voraussichtlich ab Juli 2020 zur Verfügung stehen wird.

Bundesrat stimmt Reform der Psychotherapeutenausbildung zu

BPtK: „Wesentlich nach den Vorstellungen der Profession gestaltet“

(BPtK) „Nach 15 Jahren Debatte ist es vollbracht. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten künftig die Approbation nach einem Studium, das wesentlich nach den Vorstellungen der Profession gestaltet wurde“, würdigt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Reform der Psychotherapeutenausbildung, der heute der Bundesrat zugestimmt hat. „Die Reform kommt vor allem psychisch kranken Menschen zugute, die weiter darauf vertrauen können, eine erstklassige, wissenschaftlich fundierte psychotherapeutische Versorgung zu erhalten, unabhängig davon, ob sie ambulant oder stationär Hilfe benötigen.“

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durchlaufen künftig ein Universitätsstudium, das sie mit einem Master abschließen. Das Studium qualifiziert praktisch und theoretisch so, dass danach eine Approbation erworben werden kann, die bundeseinheitliche Studieninhalte und -strukturen sicherstellt, unabhängig davon, ob die Absolventen später Kinder, Jugendliche oder Erwachsene behandeln wollen. Daran anschließend werden Psychotherapeuten wie andere Heilberufe ihre Weiterbildung absolvieren, in der sie sich für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen und in einem Psychotherapieverfahren spezialisieren.

Die Weiterbildung erfolgt nicht mehr als Praktikum. „Prekäre Verhältnisse, die unserem Nachwuchs bisher während des Psychiatriejahres zugemutet wurden, wird es in der Weiterbildung nicht mehr geben“ stellt Dr. Munz fest.

Nur wirksame Gesundheits-Apps zulassen

BPtK zur Anhörung des Digitale-Versorgung-Gesetzes

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt grundsätzlich, dass Gesundheits-Apps künftig von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden sollen. „Digitale Programme zur Behandlung von psychischen Erkrankungen müssen allerdings nachweisen, dass sie überhaupt wirksam sind“, fordert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz anlässlich der heutigen Anhörung des Digitale-Versorgung-Gesetzes im Deutschen Bundestag. „Bisher ist lediglich vorgesehen, dass sie eine ausreichende technische Funktionalität und Datensicherheit sicherstellen müssen.“

Außerdem haben nur Psychotherapeuten oder Ärzte die fachliche Qualifikation zu beurteilen, ob und welche Gesundheits-App in einer Behandlung eingesetzt werden kann. Servicehotlines und Berater von Krankenkassen haben diese Qualifikation keineswegs. Im Gesetz sollte klargestellt werden, dass Krankenkassen sich mit der Empfehlung von Gesundheits-Apps nicht in die Versorgung psychisch kranker Menschen einmischen dürfen. Eine gute Versorgung mit digitalen Anwendungen setzt voraus, dass diese durch Ärzte und Psychotherapeuten verordnet werden.

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Künftig Gruppenpsychotherapie ohne Gutachterverfahren

BPtK begrüßt weitere Entlastung von Bürokratie

(BPtK) Mit dem Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz hat der Deutsche Bundestag am 26. September 2019 auch neue Regelungen zur Gruppenpsychotherapie beschlossen. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass die Gruppenpsychotherapie weiter von Bürokratie entlastet wird.

Für die Gruppenpsychotherapie entfällt künftig das Gutachterverfahren. Zudem soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) weitere fördernde Regelungen beschließen. Sinnvoll wäre hierbei, wenn probatorische Sitzungen künftig bereits im Gruppensetting durchgeführt werden könnten. Dafür muss der G-BA noch die Psychotherapie-Richtlinie anpassen.

Bessere Honorierung von Kurzzeittherapie

BPtK: Ein Schritt zu angemessener Honorierung

(BPtK) Mit dem Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz hat der Deutsche Bundestag am 26. September 2019 eine bessere Honorierung für Kurzzeittherapien beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass die ersten zehn Sitzungen einer Kurzzeittherapie künftig einen Zuschlag von 15 Prozent erhalten. Voraussetzung ist, dass der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin ihren Versorgungsauftrag erfüllt.

„Dies ist ein Schritt zu einer angemesseneren Honorierung psychotherapeutischer Leistungen“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest. „Ich habe keine Sorge, dass Psychotherapeuten dadurch nicht mehr sachgerecht behandeln. Unsere Erfahrungen aus Versorgungsverträgen, in denen es bereits eine solche Förderung der Kurzzeittherapie gibt, zeigen, dass Patienten bei Bedarf weiterhin mit der erforderlichen Langzeittherapie versorgt werden.“

Ab 2022: Abschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens

BPtK: „Substanzieller Eingriff ohne ausreichende Beratung“

(BPtK) Mit der Reform der Psychotherapeutenausbildung hat der Deutsche Bundestag am 26. September 2019 eine grundlegende Reform der Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie beschlossen. „Wir wurden von diesen Regelungen überrascht“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Die Abschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens und der Wegfall der Vorab-Wirtschaftlichkeitsprüfung für Psychotherapeuten sind ein substanzieller Eingriff in die psychotherapeutische Versorgung. Es wäre angemessen gewesen, die neuen Regelungen mit uns zu beraten, bevor politische Entscheidungen getroffen werden.“

Erweiterung des Auftrags an den G-BA

Mit dem Gesetz erhält der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Auftrag, bis zum 31. Dezember 2022 eine neue Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie zu entwickeln. Der G-BA soll dazu auch Mindestvorgaben für eine Standarddokumentation festlegen, die es ermöglichen soll, den Therapieverlauf inklusive Prozess- und Ergebnisqualität darzustellen. „Dieses neue Qualitätssicherungssystem muss bürokratiearm funktionieren. Psychotherapeuten müssen es als Unterstützung und nicht als überflüssigen Ballast erleben“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Damit eine solche Reform der Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie die notwendige Akzeptanz findet, muss sie aber vor allem der Komplexität der psychotherapeutischen Versorgung gerecht werden“, betont Munz.

Mittelfristige Abschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens

Mit Einführung des neuen Qualitätssicherungsverfahrens bis Ende 2022 soll das bisherige Antrags- und Gutachterverfahren abgeschafft werden. Dadurch entfällt die bisherige Vorab-Wirtschaftlichkeitsprüfung der Richtlinienpsychotherapie. Psychotherapeuten unterliegen dann auch für diese Leistungen der üblichen Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen nach § 106a SGB V. Die rechtlichen Grundlagen für diese Prüfungen wurden zuletzt mit dem Terminservicegesetz, das am 11. Mai 2019 in Kraft getreten ist, grundlegend überarbeitet. Danach kann die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen nur noch auf begründeten Antrag erfolgen. Zufällige Prüfungen bei mindestens zwei Prozent der Leistungserbringer sind nicht mehr vorgeschrieben. Die Details für die anlassbezogene Prüfung sollen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen bis zum 30. November 2019 in Rahmenempfehlungen festlegen. „Für uns steht fest, dass die Qualitätsstandards der Psychotherapie-Richtlinie damit nicht zur Disposition stehen dürfen“, betont Dr. Dietrich Munz. „Entscheidend wird darüber hinaus sein, dass bei Prüfungen die Individualität der Patienten mit ihren Erkrankungen und den darauf abgestimmten Behandlungen ausreichend berücksichtigt wird.“

Das bisherige Antrags- und Gutachterverfahren wird auch in der Profession seit Langem kontrovers diskutiert. Es kommt bei Langzeittherapien zum Tragen, die weniger als ein Drittel aller psychotherapeutischen Behandlungen ausmachen. Bei Langzeitpsychotherapien schreiben Psychotherapeuten einen ausführlichen Antrag, der von psychotherapeutischen Gutachtern bewertet wird und auf dessen Grundlage dann eine Therapie von den Krankenkassen bewilligt wird.

Gesundheits-Apps auf Wirksamkeit prüfen

BPtK-Forderungen zur 1. Lesung des Digitalen Versorgung-Gesetzes

(BPtK) Der Deutsche Bundestag berät morgen in 1. Lesung das Digitale Versorgung-Gesetz (BT-Drs. 19/13438). Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) sieht noch erheblichen Nachbesserungsbedarf, damit Gesundheits-Apps nicht die Patientensicherheit gefährden. Dazu gehört insbesondere die Forderung, dass digitale Programme zur Behandlung von psychischen Erkrankungen nachweisen müssen, dass sie überhaupt wirksam sind, und zwar durch klinische Studien mit Kontrollgruppe. Bisher ist lediglich vorgesehen, dass sie eine ausreichende technische Funktionalität und Datensicherheit sicherstellen müssen.

„Wenn ein Patient therapeutische Übungen leistet, die gar nicht oder zu wenig wirken, verstärkt dies seinen Eindruck, z. B. nicht gegen seine depressiven Stimmungen anzukommen“, erläutert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Für einen depressiv kranken Menschen ist es meist eine erhebliche Anstrengung, sich trotz seiner überwältigenden Gefühle der Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Misserfolge durch gar nicht oder zu wenig wirksame Apps untergraben die Therapiemotivation und können zu einer substanziellen Verschlechterung der Erkrankung führen.“

Weitere Forderungen der BPtK sind:

  • Wirksame digitale Programme können ergänzend in einer Psychotherapie genutzt werden, sie können aber ein direktes Gespräch von Psychotherapeut und Patient von Angesicht zu Angesicht nicht ersetzen. Insbesondere Diagnose, Indikationsstellung und Aufklärung müssen immer im unmittelbaren Gegenüber erfolgen, um fachliche Standards und Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
  • Nur Psychotherapeuten oder Ärzte haben die fachliche Qualifikation zu beurteilen, ob und welche Gesundheits-App in einer Behandlung eingesetzt werden kann. Servicehotlines und Berater von Krankenkassen haben diese Qualifikation keineswegs. Deshalb sollten digitale Programme ausschließlich von Psychotherapeuten und Ärzten verordnet werden. Krankenkassen dürfen darum Versicherten auch keine Beratungsangebote machen, um Versorgungsinnovationen wie z. B. Gesundheits-Apps zu fördern.
  • Psychotherapeuten sollten – wie Ärzte auch – Präventions-Apps empfehlen können, wenn sie in ihrer Sprechstunde Patienten haben, die noch nicht an einer psychischen Erkrankung leiden, aber ein erhöhtes Risiko dafür aufweisen.
  • Krankenkassen dürfen sich nicht finanziell an Start-ups beteiligen, die digitale Programme entwickeln. Versichertenbeiträge sind kein Risikokapital für spekulative Finanzgeschäfte. Gesundheits-Apps dürfen deshalb auch nicht schon während ihrer Erprobung von Krankenkassen finanziell gefördert werden.
  • Die BPtK lehnt die geplante Nutzung von Sozialdaten zur Förderung und Entwicklung digitaler Innovationen strikt ab. Krankenkassen im Wettbewerb nutzen die Versichertendaten schon bisher zur Risikoselektion. Keinesfalls darf die Zustimmung des Versicherten angenommen werden, solange er nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Die BPtK begrüßt, dass mit dem DVG:

  • Patienten, Psychotherapeuten und Ärzte künftig in einem Online-Verzeichnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nachschlagen können, welche Gesundheits-Apps nachweislich wirksam und sicher sind. Ein solches Verzeichnis kann eine maßgebliche Orientierung für die Nutzung von Apps in psychotherapeutischen Behandlungen sein und
  • Gesundheits-Apps zur Regelversorgung gehören werden. Geprüfte Apps können dann allen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden und stehen nicht nur den Versicherten einzelner Krankenkassen zur Verfügung.

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Psychotherapeuten stärker in den Medizinischen Dienst einbeziehen

BPtK zur 1. Lesung des MDK-Reformgesetzes im Bundestag

(BPtK) Bei der Neuordnung der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sollte auch psychotherapeutischer Sachverstand mit einbezogen werden. Psychotherapeuten spielen eine wichtige Rolle in der Versorgung psychisch kranker Menschen, aber auch bei der Behandlung von somatischen Erkrankungen, wie z. B. Diabetes oder Krebserkrankungen, bei deren Behandlung psychische Komorbiditäten mitberücksichtigt werden müssen. Von den Tätigkeiten und Begutachtungen des Medizinischen Dienstes (MD) sind sie daher ebenso betroffen wie die Ärzte und die Pflegeberufe. „Psychotherapeuten sollten deshalb genauso im Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes vertreten sein wie ihre ärztlichen und pflegenden Kollegen“, fordert der Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Dr. Dietrich Munz.  Auch die Landespsychotherapeutenkammern sollten deshalb ein Vorschlagsrecht für die künftige Besetzung des Verwaltungsrats erhalten.

Außerdem sollte die BPtK künftig an der Erstellung von Richtlinien des MD beteiligt werden und ein Recht zur Stellungnahme erhalten. Hierdurch könnte vermieden werden, dass in Begutachtungsrichtlinien des MD, wie z. B. in der Begutachtungsanleitung „Soziotherapie“, missverständliche Regelungen geschaffen werden, die dazu führen, dass Patienten nicht gleichzeitig Psychotherapie und Soziotherapie erhalten. Einige psychisch kranke Menschen sind aber gerade auf soziotherapeutische Begleitung angewiesen, um Psychotherapie überhaupt wahrnehmen zu können.

Grundsätzlich begrüßt die BPtK die mit dem Gesetz angestrebte größere Unabhängigkeit des MD, der organisatorisch von den Krankenkassen abgetrennt werden soll. Seine Prüfungen sollen sich damit stärker an der Versorgung kranker Menschen ausrichten. Die erste Lesung des MDK-Reformgesetzes findet am 26. September 2019 im Bundestag statt.