Schlagwortarchiv für: Patientenrechte

Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“

Ein Beratungsangebot für Betroffene sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

(LPK BW) Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist ein bundesweites Beratungsangebot für Frauen, die von Gewalt betroffen sind. Es ist rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr kostenlos unter der Telefonnummer 08000 116 016 und online unter www.hilfetelefon.de über den Termin- und Sofort-Chat sowie per E- Mail erreichbar. Mehr als 60 qualifizierte Beraterinnen informieren und beraten gewaltbetroffene Frauen, Personen aus ihrem sozialen Umfeld und Fachkräfte zu allen Formen von Gewalt – kostenlos, anonym, in 17 Sprachen sowie in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache. Alle Beraterinnen sind Fachkräfte, die ein entsprechendes Studium im psychosozialen Bereich absolviert und Erfahrungen in der Beratung gewaltbetroffener Frauen haben. Das Hilfetelefon ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben angesiedelt.

Berufsrecht in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Unterlagen zum KJP-Fachtag am 25.07.2015

(LPK BW) Die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg sieht es als ihre Aufgabe an, in Fragen des Berufsrechts ihre Mitglieder gut zu unterrichten. Aus diesem Anlass wurde vom LPK-Vorstand  und dem Ausschuss „Psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen“ der Fachtag „Berufsrecht eine Herausforderung von Fällen und Fallen in der Kinder- und Jugendpsychotherapie“ durchgeführt. Viele Rechtsfragen, die in psychotherapeutischen Praxen für  Kinder- und Jugendliche aufkommen, wurden vorgestellt und diskutiert. Sie konnten nun  zusammenfassend bearbeitet werden, und stehen den Kammermitgliedern als Download zur Verfügung. Es sollte als ein „Work in Progress“  gesehen werden, das in Zukunft fortlaufend angepasst bzw. erweitert werden kann. Während und nach dem Fachtag wurden von den Teilnehmern Fragen eingereicht, die in das Papier mit einbezogen werden konnten.  

Wir hoffen, dass es für die Arbeit in Ihrer Praxis hilfreich sein wird. Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung der LPK.

Ihr LPK-Vorstand

Ärztliche Zwangsbehandlungen künftig im Krankenhaus notfalls möglich

Bundestag erweitert Möglichkeiten, Patienten gegen ihren Willen zu retten

(BPtK) Psychisch kranke Patienten, die nicht mehr erkennen können, dass sie ärztlich behandelt werden müssen, um ihr Leben zu retten, konnten bisher nur zwangsbehandelt werden, wenn sie in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zwangsweise untergebracht worden waren. Der Bundestag hat nun ein Gesetz zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen beschlossen, das die Möglichkeiten erweitert, Patienten auch gegen ihren Willen zu retten. Künftig können auch Patienten in einem Krankenhaus zwangsbehandelt werden, die sich dort in stationärer Behandlung befinden (BT-Drs. 18/11240).

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass damit eine Regelungslücke geschlossen wurde. Die Änderungen betreffen ausschließlich nicht-einwilligungsfähige Patienten, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht erkennen können, dass eine ärztliche Behandlung notwendig ist. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist künftig dann möglich, wenn der Patient stationär in einem Krankenhaus behandelt wird und die ärztliche Maßnahme zum Wohl des Patienten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden.

Damit sind jetzt ärztliche Zwangsmaßnahmen unter strengen Voraussetzungen bei einer stationären Behandlung möglich. Das Krankenhaus muss dabei die gebotene medizinische Versorgung des Patienten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sicherstellen. Wichtig ist, dass mit dieser Regelung weiterhin ambulante Zwangsmaßnahmen oder ärztliche Zwangsmaßnahmen in einem Heim ausgeschlossen bleiben.

Wenn Abschiebung psychisch kranker Flüchtlinge droht

IPPNW-Empfehlungen für Ärzte, Psychotherapeuten, Pfleger und Schwestern

(BPtK) Durch die verschärfte Asylgesetzgebung sind auch Psychotherapeuten häufiger mit Abschiebungen psychisch kranker Flüchtlinge konfrontiert. In solchen Situationen kommt es immer wieder zu einer massiven Verschlechterung des psychischen Zustandes der Geflüchteten bis hin zu völliger Dekompensation und akuter Suizidalität.

Die IPPNW-Deutschland (International Physicians for the Prevention of Nuclear War) hat jetzt Empfehlungen herausgeben, wie Ärzte, Psychotherapeuten, Pfleger und Schwestern bei Abschiebungen ihrer Patienten reagieren sollten. „Wir stellen uns schützend vor unsere Patientinnen und Patienten und weigern uns, gegen unser Gewissen mit den Abschiebebehörden gemeinsame Sache zu machen“, sagen die Autoren.

Darüber hinaus hat IPPNW-Deutschland in einem Offenen Brief an die Bundesregierung gegen die Sammelabschiebung afghanischer Flüchtlinge protestiert. Die Organisation warnt aufgrund von täglich grausamen Gewalttaten, Anschlägen, Kriegshandlungen und Bombenexplosionen vor den Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Abgeschobenen. Insbesondere bei traumatisierten Menschen werde durch die erneute Erfahrung von Krieg und Gewalt ein neues Trauma erzeugt, das zu einer lebensgefährlichen Verstärkung ihres Krankheitsprozesses führen könne.

Muttersprachliche Behandlungsangebote und Dolmetscherdienste nicht ausreichend

Unabhängige Patientenberatung veröffentlicht Monitor Patientenberatung 2015

(BPtK) Mangelndes Wissen, sprachliche Schwierigkeiten und kulturelle Einflüsse erschweren es Migranten, sich im deutschen Gesundheitssystem zurechtzufinden. Dies ist eines der Ergebnisse des Monitor Patientenberatung 2015, den die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) heute veröffentlicht hat.

Fehlende muttersprachliche Angebote beeinflussen danach immer wieder den Behandlungsverlauf. Es gebe zwar je nach Region mehr oder weniger Ärzte, die türkisch, russisch oder eine andere Sprache sprechen. Das Netzwerk der multilingualen Behandlungsangebote sei aber nicht transparent und gerade im ländlichen Bereich nicht dicht genug. Die UPD kritisiert, dass Patienten und Ärzte „ständig improvisieren“ müssten, weil auch Dolmetscherangebote nur sehr begrenzt zur Verfügung ständen. Dringend benötigt würden zudem Patienteninformationen in unterschiedlichen Sprachen. Dies betreffe evidenzbasierte Patienteninformationen und Entscheidungshilfen ebenso wie Grundlageninformationen zum deutschen Gesundheitssystem.

Als besonders kritisch bewertete die UPD den Status von Asylsuchenden und geduldeten Ausländern. Es sei eine Überforderung in der Beratung, einem Asylsuchenden mitteilen zu müssen, dass die Behandlung nur in besonders schwerwiegenden Fällen übernommen werde. Das gilt aus Sicht der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) insbesondere auch für die Behandlung von psychischen Erkrankungen mit Psychotherapie, die häufig nicht bezahlt werde. Flüchtlinge leiden jedoch häufig unter schweren psychischen Erkrankungen aufgrund von traumatischen Erlebnissen im Heimatland oder auf der Flucht, die dringend behandelt werden müssen. Deshalb fordert die BPtK seit langem eine bessere psychotherapeutische Versorgung von Flüchtlingen und insbesondere die gesicherte Finanzierung von Dolmetscherleistungen.

Um den sprachlichen, kulturellen, religiösen und soziokulturellen Besonderheiten von Menschen aus Migrantenfamilien besser gerecht zu werden, hat die UPD ein muttersprachliches interkulturelles Beratungsangebot in türkischer und russischer Sprache konzipiert und eingeführt. In Nürnberg, Dortmund, Berlin, Ludwigshafen und Stuttgart bietet sie eine kostenfreie persönliche Beratung vor Ort an. Darüber hinaus betreibt sie eine bundesweite Hotline zur kostenlosen Telefonberatung in türkischer und russischer Sprache. Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 3.135 muttersprachliche Beratungsgespräche geführt, wobei die Beratungszahlen im russischsprachigen Bereich mit 1.891 Beratungskontakten deutlich höher liegen als die Anzahl der türkischsprachigen Beratungsgespräche mit 985 Kontakten.

LPK-Fachtag zu Rechtsfragen in der Kinder- und Jugendlichensychotherapie

Berufsrecht – eine Herausforderung von Fällen und Fallen in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, 25. Juli 2015

(LPK BW) Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen steht in einem besonderen rechtlichen Spannungsfeld zwischen der Beziehung von Therapeut und Kind und der Beziehung von Therapeut und Eltern. Daraus können Konflikte im Arbeitsbündnis entstehen mit vielfältigen Fragestellungen.

Der LPK-Fachtag zu berufsrechtlichen Themen in der Kinder und Jugendlichenpsychotherapie war am 25. Juli in Stuttgart war mit ca. 150 Teilnehmern sehr gut besucht. U.a. Folgende Themenkomplexe stehen im Fokus:

  • Aufklärung des Patienten
  • Anforderungen aus dem Patientenrechtegesetz: Dokumentationspflicht, Einsichtsrecht des Patienten
  • Umgang mit Sorgerechtskonstellationen
  • Schweigepflicht: u.a. Auskunftsverlangen von Dritten
  • Krisensituationen: Suizidalität, Kindeswohlgefährdung
  • Versicherungsrechtliche Fragen

Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen steht in einem besonderen rechtlichen Spannungsfeld zwischen der Beziehung von Therapeut/Kind sowie Therapeut/Beziehungspersonen bzw. Eltern. Diese Problematik hatten LPK-Vorstandsmitglied Kristiane Göpel und der Ausschuss für KJP-Versorgung während dieses Fachtages sowohl theoretisch in Vorträgen von Prof. Dr. Stellpflug, Justitiar der BPtK, und Kammeranwalt Seeburger, als auch praktisch in der Vorstellung von Fällen aus der Behandlungspraxis geschickt miteinander verzahnt. In den beiden Vorträgen wurde die Vielfältigkeit der Rechtsprechung sichtbar. Es wurden Vergleiche der unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen herangezogen, Entscheidungen und Gerichtsurteile erläutert und das Patientenrechtegesetz in seinen relevanten Passagen erklärt. Die von den Ausschussmitgliedern vorgetragenen Fallbeispiele wurden in ausführlicher berufsrechtlicher Erläuterung von LPK-Rechtsreferentin Stephanie Tessmer beantwortet. Die Vorträge und Fallbeispiele sollen den Anfang einer fortlaufenden Diskussion über Rechtsfragen eröffnen, die künftig auf www.lpk-bw.de zu finden sein werden.

Das Ergänzende Hilfesystem (EHS)

Hilfen für Betroffene sexuellen Missbrauchs

(LPK BW) Für Menschen, die als Kinder und Jugendliche Betroffene von sexuellem Missbrauch wurden, bietet das Ergänzende Hilfesystem (EHS) bereits seit 01.05.2013 im familiären und institutionellen Bereich Hilfen zur Linderung der aus dem Missbrauch entstandenen Folgeschäden an. Betroffene können einen Antrag auf Kostenübernahme für bestimmte Sachleistungen, die heute noch existierende Folgen des sexuellen Missbrauchs in der Kindheit oder Jugend abzumildern bzw. auszugleichen sollen, bis zur Höhe von insgesamt 10.000 € stellen. Die durch das EHS zu gewährenden Leistungen sollen die Leistungen der gesetzlichen Hilfesysteme ergänzen und in den Regelsystemen bestehende Lücken schließen. Sie werden daher ergänzend gewährt, das heißt nur dann, wenn ein gesetzliches Leistungssystem (z.B. Krankenkasse, Jobcenter) die Leistung nicht oder nicht mehr finanziert.

Dazu gehören z.B. Therapien, aber auch finanzielle Unterstützung bei Weiterbildungs‐ und Qualifizierungsmaßnahmen, wenn aufgrund des Missbrauchs Brüche in der Bildungs‐ und/oder Erwerbsbiografie entstanden sind. Es können auch Kosten der individuellen Aufarbeitung des Missbrauchs, Beratungs‐ und Betreuungskosten sowie sonstige Unterstützung in besonderen Härtefällen übernommen werden.

Die Antragstellung ist noch bis zum 30. April 2016 möglich.

Weitere Informationen zum EHS finden Sie unten in den FAQs zum EHS sowie unter www.fonds-missbrauch.de. Zudem können mit dem online ausfüllbaren Bestellschein, den wir hier zur Verfügung stellen, Flyer und Informationskarten zur Auslage in Praxen bestellt werden.

Psychotherapie: Krankenkassen verzögern und informieren falsch

BPtK kritisiert bürokratische Tricks bei der Kostenerstattung

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer kritisiert, dass gesetzliche Krankenkassen ihre Versicherten falsch informieren, wenn sie sich in psychotherapeutischen Privatpraxen behandeln lassen wollen. „Manche Krankenkassen muten psychisch kranken Menschen immer höhere Hürden zu, wenn sie dringend eine Psychotherapie benötigen“, kritisiert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Sie lassen sich inzwischen eine Menge bürokratischer Tricks einfallen, um eine notwendige und unaufschiebbare Behandlung in einer psychotherapeutischen Privatpraxis und die Abrechnung über Kostenerstattung zu erschweren. Sie verzögern Anträge und geben falsche Auskünfte.“ Eine solche Behandlung ist aber für Patienten oft der einzige Weg, die unzumutbar langen Wartezeiten auf eine psychotherapeutische Behandlung zu vermeiden.

„Krankenkassen bürden ihren Versicherten nicht nur ein aufwendiges Antragsverfahren auf, sondern ziehen das Verfahren zusätzlich in die Länge. Psychisch kranke Menschen sind damit meist überfordert“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Das ist ein zynisches Taktieren mit den Schwächen ihrer Versicherten.“ Versicherte, die ablehnende Bescheide bekommen, können sich beim Bundesversicherungsamt und beim Patientenbeauftragten der Bundesregierung über ihre gesetzliche Krankenkasse beschweren, was häufig auch zu empfehlen ist.

Versicherte bekommen Auskünfte, in denen die Krankenkasse mitteilt: „Wir zahlen grundsätzlich keine Therapie mehr im Kostenerstattungsverfahren.“ Oder für eine solche Psychotherapie sei „eine besondere Schwere“ der Erkrankung notwendig. Oder Wartezeiten von „sechs Monaten“ müssten hingenommen werden. Oder Versicherte bekommen freie Behandlungsplätze bei einem Psychotherapeuten genannt, der aber auf Nachfrage monatelange Wartezeiten hat. Oder Anträge werden grundsätzlich abgelehnt und erst bei Widerspruch genehmigt. Oder die Versicherten müssen immer mehr Anfragen bei Psychotherapeuten nachweisen, bei denen keine freien Behandlungsplätze verfügbar sind.

Die BPtK stellt klar: Grundsätzlich ist es Aufgabe der Krankenkassen, rechtzeitig für eine notwendige und unaufschiebbare Behandlung ihrer Versicherten zu sorgen. Ist die Krankenkasse dazu nicht in der Lage, kann der Versicherte sich eine Leistung selbst beschaffen und die Kasse muss die Ausgaben dafür erstatten. Eine solche Leistung kann eine psychotherapeutische Behandlung in einer Privatpraxis sein.

Die BPtK empfiehlt dringend, den Antrag auf eine Behandlung in einer psychotherapeutischen Privatpraxis und auf Kostenerstattung vor der Behandlung an die Krankenkasse einzureichen. Diesem Antrag sollte beigefügt werden:

  • die Bescheinigung eines Hausarztes, dass eine psychotherapeutische Behandlung notwendig und unaufschiebbar ist,
  • eine Liste mit den Namen von drei bis fünf Psychotherapeuten mit Kassenzulassung, die der Versicherte angerufen hat und die kurzfristig keine freien Behandlungsplätze haben (dazu die Wartezeiten notieren),
  • die Bescheinigung eines Psychotherapeuten in Privatpraxis, dass die Behandlung kurzfristig übernommen werden kann.

Zu den Fristen, die eine Krankenkasse einhalten muss:

  • Grundsätzlich hat eine Krankenkasse drei Wochen Zeit, um über einen Antrag zu entscheiden.
  • Hält sie eine gutachterliche Stellungnahme für notwendig, muss sie erst fünf Wochen nach Antragseingang entscheiden.
  • Gegen eine Ablehnung kann der Versicherte Widerspruch einlegen. Die Krankenkasse hat drei Monate Zeit, über einen Widerspruch zu entscheiden.
  • Danach bleibt nur noch die Klage beim Sozialgericht, die sich noch viel länger hinziehen kann