Schlagwortarchiv für: Patientenrechte

Lichtblicke und Schattenseiten

BPtK zur Verabschiedung des BEEP im Bundestag

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) wertet die mit der heutigen Verabschiedung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) getroffenen neuen Regelungen für einen besseren Datenschutz in der elektronischen Patientenakte (ePA) als großen gesundheitspolitischen Fortschritt. Die Regelungen zur Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung sind ein erster wichtiger Baustein, der aber auf keinen Fall ausreichend ist.

Mit Blick auf die Regelungen zur ePA begrüßt die BPtK ausdrücklich, dass mit dem BEEP der Datenschutz in der ePA deutlich verbessert wird. „Zwei wichtige Regelungen wurden beschlossen, mit denen Datenschutzlücken in der ePA behoben werden“, sagt BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke. „Erstens besteht keine Verpflichtung zur Befüllung der ePA, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter oder der Schutz des Kindeswohls dem entgegenstehen. Zweitens sollen nur die Versicherten selbst Zugriff auf die automatisch eingestellten Abrechnungsdaten haben. Das gewährleistet die informationelle Selbstbestimmung der Versicherten und stärkt ihr Vertrauen in die ePA.“

Ziel der BPtK bleibt, den Datenschutz in der ePA kontinuierlich fortzuentwickeln. Dies betrifft insbesondere ein differenziertes Berechtigungsmanagement auf Einzel-Dokumentenebene sowie die Prüfung der Nichtübermittlung von Abrechnungsdaten bei Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahren.

Die Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung wurde mit dem BEEP hingegen nur partiell verbessert. „Bundesregierung und Bundestag haben den dringenden Handlungsbedarf bei der Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung zwar erkannt“, so Benecke. „Die Weiterbildungsambulanzen haben nun eine rechtliche Grundlage, um alle mit den Patientenbehandlungen durch Weiterbildungsteilnehmer*innen verbundenen Kosten in die Vergütungsverhandlungen mit den Verbänden der Krankenkassen einbringen zu können. Leider aber wurde die Finanzierung der Weiterbildung in den Ambulanzen nur unzureichend geregelt und der Finanzierungsbedarf in Praxen, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Kliniken, die Psychotherapeut*innen weiterbilden möchten, gar nicht berücksichtigt. Damit ist auch weiterhin mit einem erheblichen Mangel an Weiterbildungsplätzen und in der Folge mit absehbarem Nachwuchsmangel zu rechnen.“

Elektronische Patientenakte ab 1. Oktober verpflichtend für Leistungserbringer*innen

BPtK begrüßt Nachbesserungen beim Datenschutz

(BPtK) Die elektronische Patientenakte, die am 29. April 2025 für Praxen, Apotheken und Krankenhäuser auf zunächst freiwilliger Basis bundesweit eingeführt wurde, wird zum 1. Oktober 2025 für alle Leistungserbringer*innen verpflichtend.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass bestehende Probleme mit dem Datenschutz insbesondere bei Kindern und Jugendlichen gelöst werden sollen. Ein wichtiger Punkt konnte bereits geklärt werden: Die ePA von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren muss nicht befüllt werden, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder das Kindeswohl dem Entgegenstehen. Im Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege ist nun zusätzlich eine gesetzliche Regelung vorgesehen, dass die Befüllungspflicht entfallen soll, wenn bei Patient*innen erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter gegen die Befüllung sprechen oder gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bei unter 15-Jährigen vorliegen. Leistungserbringer*innen sollen in diesen Fällen die Gründe für eine Nichtbefüllung nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren. Aus Sicht der BPtK ist diese gesetzliche Regelung unbedingt erforderlich, damit Psychotherapeut*innen die Befüllung der ePA im Interesse ihrer Patient*innen optimal umsetzen können. Die BPtK wirbt dafür, dass der Bundestag diese wichtige gesetzliche Klausel nun beschließt.

Darüber hinaus hält es die BPtK auch für dringend erforderlich, den Schutz von Patient*innen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, in vollem Umfang zu gewähren. Aus Sicht der BPtK muss deshalb eine Lösung für die von der Krankenkasse in die ePA eingestellten Abrechnungsdaten gefunden werden. Denn auch aus den Abrechnungsdaten können sensible Informationen zur Inanspruchnahme psychotherapeutischer Leistungen hervorgehen.

Um Psychotherapeut*innen bei der Beratung ihrer Patient*innen und Sorgeberechtigten bei Fragen zur ePA zu unterstützen, hat die BPtK vor einigen Monaten eine Praxis-Info für Psychotherapeut*innen und – ergänzend dazu – weitere Informationsblätter herausgegeben. Diese Informationsblätter gibt es in verschiedenen Versionen: für erwachsene Patient*innen, für Jugendliche ab 15 Jahren und für Sorgeberechtigte von Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahre. Alle Informationsblätter sind auch in einfacher Sprache verfügbar.

ePA-Befüllungspflicht soll bei Vorliegen erheblicher therapeutischer Gründe und Kindeswohlgefährdung entfallen

Gesetzentwurf sieht neue Ausnahmeregelung vor

(BPtK) Im Gesetzesentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, der am 6. August das Bundeskabinett passiert hat, ist auch eine Neuregelung zur elektronischen Patientenakte (ePA) vorgesehen: Psychotherapeut*innen, Ärzt*innen, Krankenhäuser und Apotheken sollen ab Oktober 2025 zwar verpflichtet werden, die ePA zu befüllen. Die Befüllungspflicht soll aber entfallen, wenn bei Patient*innen erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter gegen die Befüllung sprechen oder gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bei unter 15-Jährigen vorliegen und die Befüllung der ePA den Schutz des Kindes infrage stellen würde. Leistungserbringer*innen sollen in diesen Fällen die Gründe für eine Nichtbefüllung nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren.

Bereits im April hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung eine Richtlinie erlassen, der zufolge die Nichtbefüllung der ePA von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren nicht gegen vertragsärztliche Pflichten verstößt, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder das Kindeswohl dem entgegenstehen.

Die Bundespsychotherapeutenkammer begrüßt die geplante Regelung. Gleichzeitig hält sie es für erforderlich, dass der Schutz der Patient*innen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, vollständig umgesetzt wird. Aus Sicht der BPtK muss eine Lösung für die von der Krankenkasse in die ePA eingestellten Abrechnungsdaten gefunden werden. Denn auch über die Abrechnungsdaten können beispielsweise Maßnahmen bezüglich einer möglichen Kindeswohlgefährdung erkennbar sein.

Keine ePA-Befüllungspflicht bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren

BPtK bietet Psychotherapeut*innen und Patient*innen vielfältige Informationen zur ePA an

(BPtK) Nachdem die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kürzlich Informationsblätter zur ePA für Erwachsene, Sorgeberechtigte und Jugendliche ab 15 Jahren herausgegeben hat, bietet sie Psychotherapeut*innen nun auch Druckvorlagen für ergänzende Plakate und Handzettel mit QR-Codes an, die in ausgedruckter Form in den Praxisräumen präsentiert werden können.

Außerdem steht auf der BPtK-Website die Praxis-Info „Elektronische Patientenakte“ ab sofort in aktualisierter Fassung zum Download zur Verfügung.

Die Aktualisierung war notwendig geworden, nachdem die Kassenärztliche Bundesvereinigung  am 16. April 2025 eine Richtlinie veröffentlicht hat, aus der Folgendes hervorgeht:

„Das Unterlassen der Übermittlung und Speicherung von Daten in der elektronischen Patientenakte bei Kindern und Jugendlichen unterhalb der Vollendung des 15. Lebensjahres entgegen den Vorgaben des § 347 SGB V verstößt nicht gegen vertragsärztliche Pflichten, sofern dem erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt, soweit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen und die Befüllung der elektronischen Patientenakte den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde.“

Die BPtK hatte sich im Vorfeld dafür eingesetzt, dass bestehende datenschutzrelevante Probleme bei Kindern und Jugendlichen gelöst werden. Daraufhin hatte das Bundesgesundheitsministerium klargestellt, dass bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren von der Befüllungspflicht abgewichen werden kann, wenn therapeutische Gründe dagegensprechen oder wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen und die Befüllung der ePA den wirksamen Schutz des Kindes oder der Jugendlichen* infrage stellen würde.

Grundsätzlich gilt: Psychotherapeut*innen können die ePA ihrer Patient*innen bis zum 1. Oktober 2025 auf freiwilliger Basis nutzen, anschließend gilt – nun mit Ausnahmen – eine gesetzliche Befüllungspflicht.

Im Zeichen politischen Aufbruchs und aktueller gesellschaftlicher Verantwortung

Der 46. Deutsche Psychotherapeutentag fand vom 16. bis 17. Mai 2025 in Leipzig statt.

(BPtK) Am 16. und 17. Mai 2025 trat das Parlament der Psychotherapeutenschaft in Leipzig zu seiner 46. Bundesdelegiertenversammlung zusammen. Der 46. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) stand im Zeichen des politischen Aufbruchs und der aktuellen gesellschaftlichen Verantwortung.

Bundesweiter ePA-Rollout am 29. April 2025 gestartet

BPtK veröffentlicht Informationsblätter für Patient*innen und Sorgeberechtigte

(BPtK) Ein Kernstück der Digitalisierung des Gesundheitswesens ist die elektronische Patientenakte (ePA). Am 29. April 2025 ist der bundesweite Rollout der ePA gestartet. Alle Versicherten, die nicht aktiv widersprechen, erhalten jetzt eine elektronische Patientenakte.

Um Psychotherapeut*innen bei der Beratung ihrer Patient*innen und Sorgeberechtigten bei Fragen zur ePA zu unterstützen, hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) Informationsblätter zusammengestellt. Diese gibt es in verschiedenen Versionen: für erwachsene Patient*innen, Jugendliche ab 15 Jahren und Sorgeberechtigte von Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahren. Alle Informationsblätter sind auch in einfacher Sprache verfügbar.

Was jetzt für Psychotherapeut*innen relevant ist:

Mit dem bundesweiten Rollout können Psychotherapeut*innen die ePA ihrer Patient*innen nutzen. Bis 1. Oktober 2025 soll das auf freiwilliger Basis geschehen, anschließend gelten die gesetzlichen Befüllungspflichten. Mehr Informationen zur ePA für Psychotherapeut*innen hat die BPtK in einer Praxis-Info zusammengestellt.

Wichtig ist es daher, zeitnah vor dem 1. Oktober 2025 zu prüfen, ob die Befüllung der ePA in der eignen Praxis funktioniert und sich bei auftretenden Problemen umgehend an den Hersteller des eigenen Praxisverwaltungssystems zu wenden.

Die BPtK setzt sich zudem intensiv dafür ein, dass bestehende Probleme für den Datenschutz bei Kindern und Jugendlichen gelöst werden. Ein wichtiger Punkt konnte dabei bereits geklärt werden: Das Bundesgesundheitsministeriums hat klargestellt, dass bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren aus therapeutischen Gründen von der Befüllungspflicht abgewichen werden kann. Gleiches gilt, soweit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen und die Befüllung der ePA den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde.

Es braucht aus Sicht der BPtK jedoch zudem eine Lösung in Bezug auf die von der Krankenkasse eingestellten Abrechnungsdaten in die ePA. Auch über die Abrechnungsdaten können beispielsweise Maßnahmen bezüglich einer möglichen Kindeswohlgefährdung erkennbar sein.

Gemeinsame Erklärung von BPtK und BKJPP zum ePA-Start

Schutz des Kindes bei Befüllungspflicht und bei Abrechnungsdaten sichern

(BPtK) Zum bundesweiten Rollout der elektronischen Patientenakte (ePA) sprechen sich die Vorstände der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und des Berufsverbands für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e.V. (BKJPP) in einer Gemeinsamen Erklärung dafür aus, das enorme Potenzial der ePA bestmöglich auszuschöpfen und gleichzeitig die Risiken zu minimieren, die sich aus Datenschutzlücken bei der ePA für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren in psychiatrischer und psychotherapeutischer Versorgung ergeben können.

Die Gemeinsame Erklärung von BPtK und BKJPP zum ePA-Start können Sie hier einsehen.

ePA-Nutzung bei Kindern und Jugendlichen: Neue KBV-Richtlinie schafft Orientierung für Praxen

(LPK BW) Mit Wirkung zum 1. April 2025 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine neue Richtlinie zum Umgang mit der elektronischen Patientenakte (ePA) bei Kindern und Jugendlichen erlassen. Ziel ist es, bestehende Unsicherheiten und juristische Grauzonen im psychotherapeutischen Alltag zu beseitigen und insbesondere den Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten.

Die Richtlinie legt fest, dass Psychotherapeut*innen (und Ärzt*innen) die ePA bei Patient*innen unter 15 Jahren nicht befüllen dürfen, „sofern dem erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen“. Darüber hinaus ist eine Befüllung ausgeschlossen, wenn „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder Jugendlichen vorliegen“ und somit der wirksame Schutz der betroffenen Person in Frage gestellt wäre. In diesen Fällen ist der entsprechende Vermerk in der Behandlungsdokumentation verpflichtend.

Die Bundespsychotherapeutenkammer sowie verschiedene Verbände hatten zuvor auf bestehende Unsicherheiten hingewiesen, insbesondere im Hinblick auf widersprüchliche Wünsche Sorgeberechtigter zur Speicherung sensibler Daten in der ePA. Die neue Richtlinie adressiert diese Problematik und betont, dass das Kindeswohl bei der Nutzung digitaler Gesundheitsanwendungen im Vordergrund stehen muss.

In einem offiziellen Informationsschreiben erklärte Dr. Philipp Stachwitz, Leiter des Stabsbereichs Digitalisierung bei der KBV, dass diese Klarstellungen dringend erforderlich gewesen seien, da gesetzliche Regelungen durch die noch ausstehende Regierungsbildung nicht zeitnah verabschiedet werden konnten.

Die Richtlinie soll „Handlungssicherheit“ im Umgang mit der Kinder-ePA schaffen und den Schutz von Minderjährigen in den Mittelpunkt stellen. Auch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach äußerte Verständnis für die bestehenden Bedenken und versicherte, dass die Wahrung der Rechte von Kindern und Jugendlichen bei der Nutzung der ePA oberste Priorität habe.

Diese Regelung stellt einen wichtigen Schritt zur rechtssicheren Anwendung der ePA im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung von Minderjährigen dar und unterstreicht die Verantwortung der Heilberufe gegenüber dem Wohl junger Patientinnen und Patienten.

 

Elektronische Patientenakte bleibt freiwillig

BPtK begrüßt Widerspruchsregelung im EU-Gesundheitsdatenraum

(BPtK) Die Präsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) Dr. Andrea Benecke zeigt sich erleichtert über die Ergebnisse der Trilogverhandlungen zwischen EU-Parlament, EU-Rat und EU-Kommission zu Widerspruchsregelungen (Opt-out-Regelungen) im Verordnungsentwurf eines Europäischen Gesundheitsdatenraums (EHDS): „Ob man seine Gesundheitsdaten teilen oder für Forschungszwecke spenden möchte, bleibt eine freie Entscheidung“, so Benecke. „Das Widerspruchsrecht der Patient*innen schwächt den EU-Gesundheitsdatenraum nicht, sondern stärkt dessen Akzeptanz.“

Die BPtK hatte sich in den Verhandlungen zum EU-Gesundheitsdatenraum dafür eingesetzt, dass mindestens eine Widerspruchsregelung gesetzlich verankert wird.

»Weil psychische Erkrankungen immer noch mit Stigmatisierung und Diskriminierung verbunden sind, ist es insbesondere für Menschen mit psychischen Erkrankungen wichtig, dass Patient*innen die Hoheit über ihre Gesundheitsdaten behalten“, so Dr. Nikolaus Melcop, Vizepräsident der BPtK.

Patient*innen können den Zugriff von Angehörigen der Gesundheitsberufe auf ihre Daten in der elektronischen Patientenakte (ePA) verweigern. Sie erhalten Zugang zu den Daten in der ePA nur dann, wenn dies für die Behandlung erforderlich ist. EU-weit sollen elektronische Patientenakten zukünftig eine Patientenkurzakte, elektronische Rezepte, medizinische Bilder und Laborergebnisse enthalten. Damit sichert die EU Patient*innen die freiwillige Nutzung der ePA und freiwillige Forschungsdatenspende zu.

In den Trilogverhandlungen wurde zudem festgelegt, dass für Forschungszwecke ausschließlich anonymisierte oder pseudonymisierte Gesundheitsdaten verwendet werden dürfen. Die Datennutzung ist für bestimmte Zwecke vorgesehen und erlaubt auch die kommerzielle Forschung. Die Datennutzung für Werbezwecke oder zur Bewertung von Versicherungsverträgen wurde ausgeschlossen.

Psychische Gesundheit in der EU fördern

BPtK-Positionen zur Europawahl 2024

(BPtK) Anlässlich der anstehenden Wahl zum Europäischen Parlament macht die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) mit einem Positionspapier auf Forderungen der Profession aufmerksam. In fünf Handlungsfeldern hat die BPtK festgehalten, welche Ziele und Maßnahmen zur Förderung der psychischen Gesundheit auf EU-Ebene auf die politische Agenda gehören.

»Wir erwarten von der EU, die Prävention psychischer Erkrankungen, einen besseren Zugang zur Versorgung und die Integration psychisch kranker Menschen in den Arbeitsmarkt mit Nachdruck in den Blick zu nehmen“, fordert Dr. Andrea Benecke, Präsidentin der BPtK. „Angesichts langer Arbeitsausfälle und einer hohen Anzahl an Frühberentungen infolge psychischer Erkrankungen, der daraus resultierenden hohen Kosten für die Gesundheits- und Sozialsysteme, sowie angesichts des fortschreitenden Fachkräftemangels muss die EU bei diesem Thema aktiv handeln. “

»Die EU-Kommission hat mit der EU Mental Health Strategy einen ersten, wichtigen Schritt unternommen, die psychische Gesundheit in der EU zu stärken. Damit diese Ansätze auch spürbare Wirkungen entfalten, sind mehr Verbindlichkeit, klare Zeitziele und ein Monitoring des Umsetzungsstands ebenso wie eine ausreichende Finanzierung dringend erforderlich“, so Dr. Nikolaus Melcop, Vizepräsident der BPtK.

Die BPtK fordert anlässlich der Europawahl 2024:

  • die psychische Gesundheit in der EU konsequent und wirkungsvoll zu fördern,
  • Kinder und Jugendliche vor psychischen Gefahren nachhaltig zu schützen,
  • die Menschenrechte als Fundament für die psychische Gesundheit zu achten,
  • Gesundheitsdaten zu schützen und die Patientensouveränität zu stärken,
  • das Subsidiaritätsprinzip und die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen zu wahren.