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Verbindliche Personalstandards für Psychiatrie und Psychosomatik

BMG legt Eckpunkte zur Weiterentwicklung des PEPP vor

(BPtK) Die Behandlung in psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern sowie Fachabteilungen soll sich zukünftig an Leitlinien orientieren. Die dafür notwendige Mindestausstattung an Personal soll verbindlich vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vorgegeben werden. Das geht aus den Eckpunkten hervor, die das Bundesministerium für Gesundheit zur Weiterentwicklung des Psych-Entgeltsystems vorgelegt hat.

Damit ist eine wesentliche Forderung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) erfüllt. „Die Behandlung von psychisch kranken Menschen erfordert vor allem personelle und zeitliche Ressourcen. Mit den jetzt konsentierten Eckpunkten besteht die Chance, die Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik zu verbessern“, stellt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fest. „Dem Anreiz Personal zulasten der Behandlungsqualität abzubauen, wird damit endlich entgegengewirkt.“

Die Eckpunkte sehen vor, dass die Krankenhäuser wie bisher krankenhausindividuelle Budgets verhandeln können, allerdings nicht mehr auf der Basis ihres Personaltableaus, sondern auf der Basis ihrer Leistungen. Die Leistungen sollen dafür mittels des PEPP abgebildet werden, d. h. es werden bundeseinheitliche Bewertungsrelationen auf empirischer Grundlage errechnet. Perspektivisch erfolgt die Kalkulation der Leistungen insbesondere auf den Qualitätsvorgaben, die der G-BA festlegt, da nur solche Einrichtungen an der Kalkulation künftig teilnehmen sollen, die die Vorgaben des G-BA erfüllen. Ferner soll ein bundesweiter Krankenhausvergleich etabliert werden, der als Orientierung für die Budgetverhandlungen vor Ort genutzt werden soll. Die Konvergenz zu landeseinheitlichen Basisfallwerten entfällt. Die Krankenhäuser können außerdem vor Ort Zuschläge auf ihr Budget aushandeln, die regionale Bedingungen und hausindividuelle Besonderheiten (z. B. regionale Versorgungsverpflichtung) berücksichtigen.

Die Budgetverhandlungen setzten auf den bisherigen Budgets der Krankenhäuser auf. Damit gehören die Krankenhäuser zu den Gewinnern, die in der Vergangenheit hohe Budgets vereinbaren konnten. „Krankenhäuser mit bisher eher geringen Budgets werden auch weiterhin Schwierigkeiten haben, ausreichend Mittel zu verhandeln, die sie für eine leitlinienorientierte Versorgung der Patienten benötigen“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. Die Eckpunkte bieten auch bei der sektorenübergreifenden Weiterentwicklung der Versorgung psychisch kranker Menschen keine ausreichenden Lösungen. Der ambulante Sektor ist weiterhin nicht ausreichend einbezogen. Die Einführung von Home-Treatment als psychiatrisch-psychotherapeutische Akutbehandlung im häuslichen Umfeld ist letztlich eine einseitige Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung. Hier besteht weiterhin Handlungsbedarf.

Die Eckpunkte sollen noch in diesem Jahr gesetzlich umgesetzt werden. Für alle Krankenhäuser soll der Umstieg ab 1. Januar 2017 auf das neue Entgeltsystem verpflichtend werden.

Psychische Erkrankungen im frühen Kindesalter

Neue Leitlinie zur Diagnostik und Behandlung

(BPtK) Rund acht Prozent der Kinder zwischen drei und sechs Jahren sind nach der KiGGS-Studie psychisch auffällig. Studien mit klinischen Interviews kommen sogar zu noch höheren Raten, um die zehn Prozent. Wie solche Erkrankungen zu diagnostizieren und zu behandeln sind, beschreibt die Leitlinie für psychische Erkrankungen bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern im Vorschulalter.

„In der Praxis sind psychische Erkrankungen bei Kindern im Vorschulalter sehr schwer von vorübergehenden Krisen auf dem Hintergrund von Entwicklungsschwierigkeiten zu unterscheiden und werden häufig übersehen und dann auch nicht behandelt“, stellt Peter Lehndorfer fest, der als Vorstandsmitglied der Bundespsychotherapeutenkammer an der Entwicklung der Leitlinie mitgewirkt hat. „Psychische Störungen und Erkrankungen im Kleinkind- und Kindesalter belasten Kinder und ihre Familien häufig stark. Wenn diese rechtzeitig behandelt werden, wird eine Grundlage für eine Entlastung aller Beteiligten gelegt, aber vor allem für eine gesunde Weiterentwicklung. So kann dazu beigetragen werden, dass psychische Erkrankungen nicht bis ins Erwachsenenalter persistieren.“

Ziel der Leitlinie ist es, die Diagnostik und Behandlung psychischer Störungen und Erkrankungen im frühen Kindesalter zu verbessern. Dazu gehören folgende Störungen: Fütterstörungen, Schlafstörungen, persistierendes exzessives Schreien, Regulationsstörungen, Ausscheidungsstörungen, depressive Störungen, Angststörungen, Anpassungsstörungen, posttraumatische Belastungsstörungen, Bindungsstörungen, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung) und Störungen des Sozialverhaltens mit oppositionellem Verhalten. Eine besondere Risikogruppe sind Kinder mit körperlichen Erkrankungen, geistigen Behinderungen oder Kinder, die starke Schwierigkeiten haben, Lesen, Schreiben oder Rechnen zu erlernen (Teilleistungsstörungen). Bei Ihnen ist das Risiko, dass sie psychisch erkranken, deutlich erhöht.

Die Leitlinie stellt fest, dass Kinder mit psychischen Auffälligkeiten und Störungen in der Regel in einem multi- und interdisziplinären Netzwerk versorgt und betreut werden sollen. Dabei sollen Ärzte, Psychotherapeuten und weitere Berufsgruppen ggf. sozialgesetzbuchübergreifend (z.B. Gesundheitssystem und Jugendhilfe) zusammenarbeiten. So können die Kompetenzen verschiedener Berufsgruppen nach störungsspezifischer, differentieller Indikationsstellung sinnvoll kombiniert und ergänzt werden. Die Leitlinie richtet sich an alle entsprechenden Berufs- und Fachgruppen. Sie enthält auch Hinweise auf die Qualifikation von einzelnen Berufsgruppen (z.B. in der Behandlung spezieller Störungen).

„Mit der konsensbasierten S2-Leitlinie stehen Experten nun wissenschaftlich fundierte und interdisziplinär abgestimmte Empfehlungen für die Diagnostik und Behandlung von psychischen Störungen im frühen Kindesalter zur Verfügung“, stellt BPtK-Vorstand Lehndorfer fest. „Psychotherapie ist die Hauptbehandlungsform einer leitliniengerechten Versorgung psychischer Erkrankungen im frühen Kindesalter. Dabei sind bei den Kindern dieser Altersgruppen psychotherapeutische Interventionen in der Regel pharmakologischen Therapien vorzuziehen.“

G-BA streicht Behandlungen für schwer abhängige Raucher

Empfehlungen der S3-Leitlinie zur Tabakabhängigkeit missachtet

(BPtK) Schwer kranke Raucher haben zukünftig keinen Anspruch mehr auf eine nachweislich wirksame Suchtbehandlung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) strich am 15. Oktober 2015 die psychotherapeutische Behandlung von schwer kranken Rauchern aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.

„Das ist eine versorgungspolitische Fehlentscheidung“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest. „Die aktuelle S3-Leitlinie zum schädlichen und abhängigen Tabakkonsum empfiehlt mit der höchsten Empfehlungsstärke eine verhaltenstherapeutische Behandlung von Rauchern. Gerade für schwer abhängige Raucher mit schweren körperlichen Erkrankungen, wie zum Beispiel onkologischen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen, muss es deshalb weiter ein kassenfinanziertes Behandlungsangebot geben.“

Im Jahr 2011 hatte der G-BA noch völlig anders entschieden. Damals stellte er fest, dass der schädliche Gebrauch und die Abhängigkeit von Tabak als Teil der „psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen“ eine Indikation zur Anwendung von Psychotherapie seien. Schwer abhängige Raucher, die alleine nicht von der Sucht loskommen, konnten damit ein evidenzbasiertes ambulantes Behandlungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Der G-BA bezeichnet diese fachlich richtige Entscheidung heute als ein redaktionelles Versehen, das mit dem aktuellen Beschluss korrigiert werde. Damit übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung zukünftig weder psychotherapeutische Behandlungen noch niederschwellige Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung für schwer abhängige Raucher.

Circa 13 Prozent der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland erfüllt die diagnostischen Kriterien für eine Tabakabhängigkeit. Tabakabhängigkeit zählt zu den psychischen Erkrankungen mit dem höchsten somatischen Morbiditäts- und Mortalitätsrisiko. Jährlich sterben rund 140.000 Menschen an den Folgen eines langjährigen Tabakkonsums. Jahrelanges Rauchen verkürzt das Leben um durchschnittlich zehn Jahre.

G-BA auf gesundheitspolitischem Irrweg

BPtK fordert Therapie für abhängige Raucher

(BPtK) Rund jeder zehnte Erwachsene in Deutschland ist nikotinabhängig. Tabak ist die verbreitetste und tödlichste Droge in Deutschland. Jährlich sterben rund 110.000 Menschen vorzeitig, weil sie rauchen. Trotzdem ist bis heute nicht sichergestellt, dass Menschen mit Nikotinabhängigkeit eine Therapie in Anspruch nehmen können, kritisiert die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) anlässlich des Weltnichtrauchertages am 31. Mai.

Die aktuelle S3-Leitlinie empfiehlt mit höchster Evidenz Psychotherapie, um Tabakabstinenz zu erreichen. Trotzdem plant der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Psychotherapie-Richtlinie ausdrücklich festzuschreiben, dass Tabakabhängigkeit keine Indikation für eine ambulante Psychotherapie ist.

„Statt seine Richtlinie an den wissenschaftlichen Erkenntnissen auszurichten, begibt sich der G-BA auf einen gesundheitspolitischen Irrweg“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Das ist Politik gegen kranke Menschen. Insbesondere bei Nikotinsüchtigen mit schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen, wie z. B. nach Herzinfarkt oder einem Krebsleiden, ist es nicht nachvollziehbar, dass der G-BA diesen Menschen eine nachweislich wirksame Behandlung vorenthalten will.“

Nach den aktuellen Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie sind die substanzbezogenen Störungen insgesamt eine Indikation für eine ambulante Psychotherapie. Hierzu zählt auch die Tabakabhängigkeit.

Die BPtK fordert, dass der G-BA klarstellt, dass Nikotinabhängigen eine psychotherapeutische Behandlung angeboten werden kann.

Psychotische Erkrankungen sind Indikation für Psychotherapie

Änderung der Psychotherapie-Richtlinie in Kraft getreten

(BPtK) Internationale Leitlinien empfehlen schon seit Längerem, dass Patienten mit einer Schizophrenie in allen Phasen der Erkrankung eine psychotherapeutische Behandlung angeboten werden soll. Bei Patienten mit einer bipolaren Störung empfiehlt die S3-Leitlinie „Bipolare Störungen“ dies insbesondere für die akute depressive Phase. Dieser Forschungsstand findet sich jetzt auch in den Vorgaben zur ambulanten Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wieder. Psychotherapie ist nunmehr bei einer Schizophrenie, schizotypen oder wahnhaften Störungen sowie bei einer bipolaren affektiven Störung uneingeschränkt indiziert. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss am 16. Oktober 2014 die entsprechende Änderung der Psychotherapie-Richtlinie, die zum 30. Dezember 2014 in Kraft getreten ist.

Psychotherapie ist ein unerlässlicher Bestandteil der evidenzbasierten Versorgung einer Schizophrenie. Zahlreiche klinische Studien konnten die Wirksamkeit der Psychotherapie auch in der akuten Phase der Erkrankung und bei andauernden („persistierenden“) psychotischen Symptomen belegen. In der ambulanten wie auch in der stationären Versorgung fand dieser Kenntnisstand jedoch bislang keine hinreichende Berücksichtigung. Trotz der Schwere der Erkrankung war diese Patientengruppe in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung bislang unterrepräsentiert. Gegenwärtig machen diese Patienten nur etwa ein Prozent aller ambulanten Psychotherapiepatienten aus. Dies war unter anderem darauf zurückzuführen, dass die bisherigen Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie die Möglichkeiten der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu sehr einschränkten.

Die Psychotherapie-Richtlinie sah bislang vor, dass Psychotherapie nur bei psychischer Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen angewendet werden darf. Diese begrenzte Indikationsbeschreibung in § 22 Absatz 2 der Psychotherapie-Richtlinie hatte entsprechend den Zugang für die betroffenen Patienten zur ambulanten Psychotherapie erschwert. Erschwerend kam hinzu, dass der „Kommentar Psychotherapie-Richtlinien“ von Faber und Haarstrick, der vielfach als Auslegungshilfe für die Bestimmungen der Psychotherapie-Richtlinie genutzt wird, hierzu fälschlicherweise ausgeführt hatte, dass „die Behandlung von Psychosen als eigenständiges Krankheitsbild weder in das Fachgebiet des ärztlichen noch in das des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ falle. Diese seien laut Kommentar „nur zur Behandlung von Symptomatik, die sekundär im Gefolge einer psychotischen Erkrankung auftritt, berechtigt.“ Auch die aktuelle 10. Auflage des Kommentars Psychotherapie-Richtlinien, die im Oktober 2014 erschienen ist, hat an dieser Stelle noch keine Anpassung an die aktuelle Rechtslage und den gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erfahren.

Die Bundespsychotherapeutenkammer hatte sich im Mai 2012 aufgrund der einschlägigen Leitlinienempfehlungen zur Psychotherapie psychotischer Erkrankungen gemeinsam mit dem Dachverband Deutschsprachiger PsychosenPsychotherapie (DDPP) an den G-BA gewandt und auf eine evidenzbasierte Weiterentwicklung der Indikationsbeschreibung in der Psychotherapie-Richtlinie gedrungen. Die gemeinsame Initiative mündete nach mehreren Stellungnahmen schließlich in die erforderliche Änderung der Indikationsbeschreibung in § 22 Absatz 2 der Psychotherapie-Richtlinie.

EMDR bei Posttraumatischen Belastungsstörungen anerkannt

Maßnahmen der Qualitätssicherung der EMDR-Behandlung beschlossen

(BPtK) EMDR ist seit dem 3. Januar 2015 als Psychotherapiemethode in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt. Sie darf damit ausdrücklich innerhalb eines Richtlinienverfahrens bei Erwachsenen zur Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen eingesetzt werden. Die Methode nutzt die gezielte Aktivierung von Erinnerungen an traumatische Erlebnisse bei gleichzeitigen starken Augenbewegungen, damit ein Patient belastende Erlebnisse verarbeiten kann (EMDR = Eye Movement Desensitization and Reprocessing).

Damit ein Psychotherapeut innerhalb einer Psychotherapie EMDR einsetzen darf, muss er bestimmte theoretische und praktische Qualifikationen nachweisen. Diese sind in neuen Regelungen der Psychotherapie-Vereinbarungen festgelegt, die heute in Kraft treten. Dazu gehören mindestens 40 Stunden Theorie in Traumabehandlung und EMDR und mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit EMDR bei erwachsenen Patienten mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Die Behandlungen erfolgen unter kontinuierlicher Supervision im Umfang von mindestens zehn Stunden. Insgesamt müssen mindestens fünf EMDR-Behandlungen abgeschlossen worden sein. Mit diesen Anforderungen wird klargestellt, dass die praktischen Kenntnisse ausschließlich in der Behandlung von erwachsenen Patienten mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu erwerben sind, für die EMDR zugelassen und für die ihre Wirksamkeit nachgewiesen wurde. So wird auch Fehlanreizen vorgebeugt, EMDR bei anderen Patienten und weiteren Diagnosen einzusetzen.

In internationalen und nationalen Leitlinien wird EMDR neben anderen psychotherapeutischen Methoden zur Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen empfohlen. Auch der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie hatte die Psychotherapiemethode in seinem Gutachten vom 6. Juli 2006 zur Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen bei Erwachsenen wissenschaftlich anerkannt.

Bereits vor dem jetzigen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses wurden EMDR-Behandlungen in der psychotherapeutischen Versorgung insbesondere im Rahmen einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und einer Verhaltenstherapie eingesetzt, wobei EMDR hierbei als eine Methode des jeweiligen Verfahrens verstanden wurde. Über die Qualifikation für das jeweilige Richtlinienverfahren hinaus war aber bisher kein Nachweis über eine zusätzliche Qualifikation in EMDR erforderlich. Viele Psychotherapeuten hatten sich jedoch bereits freiwillig in Psychotraumatherapie und EMDR-Behandlung fortgebildet.