Schlagwortarchiv für: Leistungen

Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“

Ein Beratungsangebot für Betroffene sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

(LPK BW) Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist ein bundesweites Beratungsangebot für Frauen, die von Gewalt betroffen sind. Es ist rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr kostenlos unter der Telefonnummer 08000 116 016 und online unter www.hilfetelefon.de über den Termin- und Sofort-Chat sowie per E- Mail erreichbar. Mehr als 60 qualifizierte Beraterinnen informieren und beraten gewaltbetroffene Frauen, Personen aus ihrem sozialen Umfeld und Fachkräfte zu allen Formen von Gewalt – kostenlos, anonym, in 17 Sprachen sowie in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache. Alle Beraterinnen sind Fachkräfte, die ein entsprechendes Studium im psychosozialen Bereich absolviert und Erfahrungen in der Beratung gewaltbetroffener Frauen haben. Das Hilfetelefon ist beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben angesiedelt.

WICHTIG: Warnung vor Abmahnungen an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Zeiten der telefonischen Erreichbarkeit aus § 1 Abs. 8 Psychotherapie-Richtlinie

(LPK BW) Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

aktuell werden massenhaft Schreiben mit dem Briefkopf einer Anwaltskanzlei an Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten versendet, in denen behauptet wird, dass die telefonische Erreichbarkeit der Praxis nicht entsprechend § 1 Abs. 8 Psychotherapie-Richtlinie veröffentlicht werde und deshalb ein Verstoß gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliege. Der Adressat dieses Schreiben wird aufgefordert, innerhalb weniger Tage eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und die anwaltliche Kostennote zu begleichen. Wird diesem Begehren nicht nachgekommen, droht der Absender mit der Erhebung einer gerichtlichen Klage.

Die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg empfiehlt allen betroffenen Mitgliedern, dass weder die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden, noch Zahlungen geleistet werden sollten. Unserer Rechtsauffassung nach sind die Voraussetzungen des § 3a UWG nicht gegeben, sodass die geltend gemachten Ansprüche des Absenders nicht bestehen dürften. Wir können aktuell auch nicht ausschließen, dass es sich um eine betrügerische Masche von Kriminellen handelt, die sich lediglich der Namen von Rechtsanwälten bedienen. Dazu stehen wir im Austausch mit anderen Institutionen im Gesundheitswesen.

Kammermitglieder, die eine Rechtsschutzversicherung haben, können sich anwaltlichen Rat einholen. Im Übrigen steht Ihnen die Rechtsabteilung der Landespsychotherapeutenkammer für Rückfragen zur Verfügung.

BPtK fordert mehr Honorargerechtigkeit

Offener Brief an Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat in einem Offenen Brief an Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe mehr Honorargerechtigkeit für psychotherapeutische Leistungen gefordert. Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 29. März 2017 zur Vergütung hat in der der deutschen Psychotherapeutenschaft für erhebliche Empörung gesorgt. Die falsche Einschätzung der neuen psychotherapeutischen Sprechstunde und Akutbehandlung ist für viele Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ein weiterer Beleg für die strukturelle Unterbewertung ihrer Leistungen.

Die BPtK sieht deshalb politischen Handlungsbedarf, damit Psychotherapeuten zukünftig angemessen honoriert werden. „Wir benötigen präzisere gesetzliche Regelungen“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Der Bewertungsausschuss muss eindeutige Vorgaben bekommen, wann und nach welchen Kriterien er die Entwicklung der psychotherapeutischen Honorare überprüfen und anpassen muss.“

Psychotherapeutische Leistungen sind strukturell unterbewertet. Mit ihren Gesprächsleistungen können psychotherapeutische Praxen nicht annähernd die gleiche angemessene Vergütung wie ärztlichen Praxen erzielen. Eine psychotherapeutische Praxis erwirtschaftet rund 71.500 Euro pro Jahr, eine fachärztliche Praxis dagegen ein Jahreseinkommen von rund 141.500 Euro.

Für diese weit unterdurchschnittliche Honorierung erbringen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten hochqualifizierte und intensive Arbeit. Die Vergütung der Gesprächsleistungen ist an den zeitlichen Einsatz von 50 Minuten gebunden. „Diagnostische und therapeutische Arbeit unmittelbar mit dem Patienten, die sich nicht verkürzen lässt, wird im deutschen Gesundheitssystem außerordentlich schlecht vergütet“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Mit Apparatemedizin lässt sich ein Vielfaches an Einkommen erzielen. Das ist grundsätzlich falsch.“

Die BPtK stellt auch irreführende Aussagen der gesetzlichen Krankenversicherung über die Arbeitszeiten von niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten richtig. Eine psychotherapeutische Praxis leistet durchschnittlich 45 Wochenarbeitsstunden. Hiervon entfallen 27 Stunden auf die unmittelbare Patientenbehandlung, knapp 10 Stunden auf psychotherapeutische Tätigkeiten ohne unmittelbaren Patientenkontakt und 8 Stunden auf Praxismanagement und Fortbildung.

Die BPtK fordert auch vom Bundesgesundheitsministerium eine formelle Beanstandung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses. Die Berechnung der Strukturzuschläge für das Praxispersonal ist aus Sicht der BPtK eindeutig rechtswidrig. In dieser Berechnung fehlen die probatorischen Sitzungen und die Gesprächsziffern. In seinem Urteil vom März dieses Jahres hat das Sozialgericht Marburg festgestellt, dass die seit 2012 geltenden Strukturzuschläge nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts entsprechen.

Mehr Psychotherapie in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung

G-BA beschließt Gruppenpsychotherapie für alle Indikationen

(BPtK) Zukünftig können Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) psychotherapeutische Gruppengespräche im notwendigen Umfang erbringen. Bisher war dies den Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie sowie den Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vorbehalten. Damit vereinheitlicht der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Voraussetzungen zur psychotherapeutischen Leistungserbringung. Dies war eine wesentliche Forderung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK).

Der Beschluss des G-BA vom 17. Dezember 2015 gilt für alle ASV-Indikationen, die bisher verabschiedet wurden, d. h. für gastrointestinale, gynäkologische und Tumore der Bauchhöhle, Marfan-Syndrom (genetisch bedingte Bindegewebserkrankung) sowie pulmonale Hypertonie (Erhöhung des Gefäßwiderstandes und damit des Blutdruckes im Lungenkreislauf). Welche Leistungen in der ASV erbracht werden können, wird im jeweiligen indikationsbezogenen Appendix bestimmt. Zur Leistungsbeschreibung werden die entsprechenden Ziffern des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) ausgewählt. Für Leistungen, die im EBM nicht abgebildet sind, können zusätzliche Leistungen, die nur im Rahmen der ASV erbracht werden können, vom G-BA beschlossen werden. Psychotherapeutische Gespräche als Einzelbehandlung und als Gruppenbehandlung in jeweils notwendigem Umfang können nun bei allen Indikationen von Psychotherapeuten in der ASV durchgeführt werden. Der Beschluss wird bei Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium demnächst in Kraft treten.