Schlagwortarchiv für: Leistungen

Videosprechstunden in größerem Umfang möglich

Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes

(BPtK) Rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 gibt es keine Begrenzung der Leistungen mehr, die per Videosprechstunde durchgeführt werden können. Außerdem wurde der Anteil der Behandlungsfälle bei bekannten Patient*innen, die ausschließlich per Video behandelt werden können, ab dem 1. April 2025 auf 50 Prozent angehoben.

Auf eine entsprechende Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Bewertungsausschuss geeinigt, die rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Damit werden Vorgaben aus dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens umgesetzt, das bereits im März 2024 in Kraft getreten war.

Damit eine Patient*in als bekannt gilt, muss im aktuellen Quartal oder in mindestens einem der drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden haben. Für unbekannte Patient*innen bleibt die Obergrenze von 30 Prozent der Behandlungsfälle pro Quartal bestehen.

Die Obergrenzen beziehen sich zudem nicht mehr auf die einzelne Vertragspsychotherapeut*in oder -ärzt*in, sondern auf die Praxis (Betriebsstättennummer).

Die Bundespsychotherapeutenkammer hat sich bei der Ausgestaltung der Regelungen zur videogestützten Psychotherapie für eine Streichung der Obergrenzen bei den Leistungen eingesetzt und begrüßt, dass Videosprechstunden damit zukünftig flexibler eingesetzt werden können.

Neu: Verordnung von medizinischer Rehabilitation auch per Video möglich

BPtK aktualisiert Praxis-Info

(BPtK) Die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf Kosten der Krankenkasse kann seit 1. Januar 2024 auch im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass die Patient*in der Psychotherapeut*in aus dem unmittelbaren persönlichen Kontakt bekannt und eine Befunderhebung per Video möglich ist. Die Änderung geht auf einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Änderung der Rehabilitations-Richtlinie vom 19. Januar 2023 zurück.

Was Psychotherapeut*innen bei der Verordnung per Videosprechstunde beachten müssen, hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) in ihrer überarbeiteten Fassung der Praxis-Info „Medizinische Rehabilitation“ ergänzt. Zudem wurden die Formulare zur Verordnung von medizinischer Rehabilitation sowie zum Befundbericht für die Deutsche Rentenversicherung aktualisiert.

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BPtK begrüßt Zulassung der Systemischen Therapie bei Kindern und Jugendlichen

G-BA erweitert psychotherapeutisches Behandlungsangebot

(BPtK) »Mit der heute vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Zulassung der Systemischen Therapie für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen wird die ambulante psychotherapeutische Versorgung von Heranwachsenden um eine ganz wichtige Behandlungsmöglichkeit erweitert“, erklärt die Präsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Dr. Andrea Benecke.

»Die Systemische Therapie ist schon lange in der Erziehungsberatung, der stationären Jugendhilfe und den kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilungen der Krankenhäuser stark verbreitet und wird dort erfolgreich angewandt“, ergänzt Cornelia Metge, Vorstandsmitglied der BPtK. „Die Zulassung der Systemischen Therapie ist zudem eine wichtige Weichenstellung für die psychotherapeutische Weiterbildung und ermöglicht, dass künftig Psychotherapeut*innen in größerem Umfang Systemische Therapie in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen anbieten können“, so Metge weiter.

Grundlage der Entscheidung war die Prüfung durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Dieses hat der Systemischen Therapie einen Nutzen insbesondere bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Angst- und Zwangsstörungen, Essstörungen, Hyperkinetischen Störungen und substanzbezogenen Störungen attestiert. „Auf dieser Basis wurde das komplexe Bewertungsverfahren zügig und mit positivem Ergebnis abgeschlossen. Der G-BA hat damit einen wichtigen Beitrag für die evidenzbasierte Weiterentwicklung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung geleistet“, erläutert BPtK-Präsidentin Benecke.

Die Systemische Therapie kann künftig als Kurzzeittherapie mit bis zu zweimal zwölf Therapiestunden und als Langzeittherapie mit bis zu 48 Stunden durchgeführt werden. Jetzt müssen noch Abrechnungsdetails geregelt werden, sodass die Systemische Therapie den Versicherten voraussichtlich ab der zweiten Jahreshälfte 2024 zur Verfügung steht.

Die Systemische Therapie betont die Bedeutung der sozialen, insbesondere der familiären Beziehungen für die Entstehung und Behandlung von psychischen Erkrankungen. Ein wesentlicher Schwerpunkt der Systemischen Therapie ist es dabei, Stärken der Patient*in und des Bezugssystems zu nutzen und gemeinsam Lösungen für die Probleme und Konflikte zu entwickeln. Für einen möglichst unmittelbaren und nachhaltigen Therapieerfolg können dazu wichtige Bezugspersonen wie Eltern und Geschwister oder ganze (Patchwork-)Familien sowie weitere wichtige Personen aus den Lebensbereichen der Patient*in in die Therapie einbezogen werden. Um das besser zu ermöglichen, kann die Systemische Therapie auch in einem eigenen Setting, dem Mehr-Personen-Setting, durchgeführt werden.

Traumatherapie für Opfer von Gewalttaten nach dem Sozialen Entschädigungsrecht

(LPK BW) Mit Wirkung zum 01.01.2024 tritt das neue soziale Entschädigungsrecht in §§ 31 ff. SGB XIV in Kraft, in welchem das vormalige Opferentschädigungsgesetz und andere Vorschriften zusammengefasst werden. Die weiteren Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung (Traumaambulanz-Verordnung).

Nach diesen Vorschriften haben Opfer von Gewalttaten und deren Angehörige gegenüber dem Staat einen Anspruch auf soziale Leistungen zur Bewältigung der Folgen einer Straftat. Hierzu gehören auch niederschwellige Angebote zur Abklärung psychotraumatischer Belastungen und, falls indiziert, niederschwellige Angebote psychotherapeutischer Interventionen.

Es ist gemeinsames Anliegen des Sozialministeriums, des Regierungspräsidiums (Landesversorgungsamt) und der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg, über dieses Versorgungsangebot zu informieren und dazu aufzurufen, an dem Versorgungsangebot teilzunehmen, um entsprechend der Intention des Gesetzgebers eine möglichst flächendeckende und niederschwellig zugängliche Versorgung von Geschädigten nach den Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts zu erreichen.

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass eine zeitnahe Diagnostik, Indikationsstellung und psychotherapeutische Behandlung in einer sog. Traumaambulanz erfolgt, die als ambulante Versorgungseinrichtung entweder eine psychotherapeutische Privatpraxis oder eine Kassenpraxis oder eine Ambulanz im Sinne der §§ 117 ff. SGB V sein kann. Um an dem Verfahren teilnehmen zu können, müssen Kammermitglieder neben der Approbation grundsätzlich eine traumaspezifische Zusatzqualifikation nachweisen und einen Vertrag mit dem Landesversorgungsamt abschließen.

Interessierte Kammermitglieder melden sich zunächst beim Landesversorgungsamt. Der für die Teilnahme abzuschließende öffentlich-rechtliche Vertrag regelt die Einzelheiten der Leistungserbringung, der Antragstellung, Berichtspflichten und Abrechnung der Leistungen.

Die eingeschriebenen ambulanten Einrichtungen rechnen die nach dem sozialen Entschädigungsrecht erbrachten Leistungen direkt mit dem Landesversorgungsamt auf Grundlage der gesetzlichen und im Vertrag geregelten Bestimmungen ab.

Eine vor- oder nachgeschaltete psychotherapeutische Behandlung zu Lasten der GKV oder anderer Kostenträger ist möglich, da das soziale Entschädigungsrecht als weitere Säule im Versorgungssystem dazu tritt und eine schnelle und unbürokratische Hilfe ermöglichen soll.

Für die Leistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht ist vorgesehen, dass zunächst bis zu fünf, bei Kindern- und Jugendlichem bis zu acht, probatorische Sitzungen stattfinden. Anschließend muss beim Landesversorgungsamt der Antrag gestellt werden. Nach Genehmigung können unter Berücksichtigung der stattgefundenen probatorischen Sitzungen im ersten Schritt bis zu 15, bei Kindern und Jugendlichen bis zu 18 Sitzungen (50min) durchgeführt werden. Eine Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Aufwendungen der Geschädigten für Dolmetscher*innen können ebenfalls vom Landesversorgungsamt erstattet werden.

Interessierte Kammermitglieder können sich hier über die Einzelheiten informieren.

Für fachliche oder für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die folgenden Ansprechpartner*innen:
Thomas Mattes: Thomas.Mattes@rps.bwl.de, Tel.: 0711 904-11011
Maike Hagemann: Maike.Hagemann@sm.bwl.de, Tel. 0711 123 – 35297

Frau Dr. Franke: Stefanie.Franke@rps.bwl.de, Tel.: 0711 904-11056, Mo.-Do. 12:00-13:30 Uhr (für medizinische Fragen)

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STÄRKER nach Corona – Sonderförderprogramm des Sozialministeriums Baden-Württemberg

Bitte um Mitarbeit

(LPK BW) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration in Baden-Württemberg hat uns gebeten, auf das Programm „STÄRKER nach Corona“ aufmerksam zu machen und darauf hinzuweisen, dass eine Mitarbeit/Tätigkeit in diesem Projekt möglich und vom Ministerium gewünscht ist.

Das Ministerium legt im Rahmen seines Programms STÄRKE ein Sonderförderprogramm „STÄRKER nach Corona“ zur Unterstützung belasteter Familien auf. So sollen auch multiprofessionelle Gruppenangebote für Familien geschaffen werden. Es können Angebote ab 1.1.2023, zunächst befristet bis 30.9.2023 gefördert werden.

Das Angebot soll über die reine Prävention hinausgehen, aber unterhalb der Schwelle von Psychotherapie und notwendigen Jugendhilfemaßnahmen angesiedelt sein. Familien sollen unterstützt, aber nicht behandelt werden. Das Gruppenangebot kann Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung oder therapeutische Angebote ergänzen, aber nicht ersetzen.

Konkret können Gruppenangebote für psychisch belastete Familien gemacht werden. Förderfähig sind Gruppenangebote für Eltern sowie für Eltern-Kind-Gruppen. Sie sollen folgende Elemente beinhalten: Psychoedukation und Vermittlung pädagogischen Wissens, z.B. zu Auswirkungen von psychischen Belastungen und Erkrankungen auf Bindungen innerhalb der Familie, Interaktion und Erziehungsverhalten, Emotionsregulation und Umgang mit Stress; Grundbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen, Reflexion der familiären Situation, Stärkung von Ressourcen, Übungen zur Verbesserung der Kommunikation und der Bindungen in der Familie. Denkbar sind geschlossene oder offene Gruppenformate, die mindestens 6 Sitzungen umfassen sollen. Die Gruppen sollen von Fachkräften sowohl mit (sozial)pädagogischen als auch mit psychotherapeutischen Qualifikationen geleitet werden.

Wenn Sie Interesse und Kapazitäten für eine Mitarbeit haben, können Sie sich als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, als Psychologische Psychotherapeut*innen und als Psychotherapeut*innen in Ausbildung für eine Mitarbeit an einen Träger der Familienbildung – z.B. ein Familienzentrum – oder eine Erziehungsberatungsstelle wenden. Kontakt zu geeigneten Trägern können die bei den örtlichen Jugendämtern angesiedelten Koordinierenden des Programms STÄRKE vermitteln. Es besteht die Möglichkeit, in einem Gruppenkonzept eines Trägers des STÄRKE-Programms mitzuarbeiten, Sie können aber auch ein eigenes Gruppenkonzept erstellen und in Kooperation mit einem Träger der Jugendhilfe einreichen.

Die Tätigkeit wird auf Honorarbasis durch den kooperierenden Träger der Jugendhilfe vergütet. Die Höhe des Honorars richtet sich nach den Anforderungen der konkreten Konzeption, der individuellen Qualifikation und den örtlichen Gegebenheiten. Sie ist als Teil der Konzeption mit dem Träger der Jugendhilfe, mit dem kooperiert wird, auszuhandeln. Wie bei allen mit öffentlichen Mitteln geförderten Angeboten gelten die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit; als Orientierung kann das Verzeichnis individueller Zusatzleistungen gemäß § 6 Abs. 3 des Rahmenvertrages nach § 78f SGB VIII herangezogen werden. Für ein Gruppenangebot, das von einer Psychologin oder einem Psychologen mit Master-Abschluss durchgeführt wird, ergibt sich so z.B. eine Entgeltspanne von 90 bis 120 Euro pro Leistungsstunde, wobei Vor- und Nachbereitung nicht zusätzlich abgerechnet werden können. In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls kann die Tätigkeit unter die sogenannte „Übungsleiterpauschale“ nach § 3 Nr. 26 EStG fallen und dann steuerfrei sein.

Weitere Informationen zum Programm STÄRKER nach Corona und zum Förderverfahren finden Sie hier: https://www.kvjs.de/jugend/fruehe-hilfen/staerke. Die örtlich zuständigen STÄRKE-Koordinierenden finden Sie über die interaktive Karte hier: https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/Fruehe_Hilfen/Ansprechpartner_Fruehe_Hilfen_in_BW_31.07.2019.pdf

 

Psychotherapeut*innen als direkte Ansprechpartner*innen für psychisch kranke Menschen

Diotima-Ehrenpreis an Dieter Best und Jürgen Doebert verliehen

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat am 12. Mai 2022 Dieter Best und Jürgen Doebert mit dem Diotima-Ehrenpreis der deutschen Psychotherapeutenschaft ausgezeichnet, um ihr Engagement bei der Integration der Psychotherapeut*innen in die vertragsärztliche Versorgung zu würdigen.

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Vergütung für neue Gruppenangebote geregelt

Ambulante Kurzgruppe sowie Probatorik in der Gruppe

(BPtK) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben im Bewertungsausschuss die Vergütung für neue Gruppenangebote in der ambulanten Psychotherapie festgelegt. Diese können damit ab dem 1. Oktober (4. Quartal) abgerechnet werden.

Psychotherapeutische Kurzgruppe

Neu ist eine psychotherapeutische Kurzgruppe („gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung“). Sie kann mit drei bis neun Teilnehmer*innen durchgeführt werden und zur Vorbereitung auf eine Gruppen-Psychotherapie, aber auch zur Beratung und ersten Behandlung der Erkrankung angeboten werden. Sie umfasst vier Sitzungen à 100 Minuten oder acht Sitzungen à 50 Minuten. Bei Kindern und Jugendlichen und Menschen mit geistiger Behinderung können zusätzlich weitere 100 Minuten durchgeführt werden, wenn Bezugspersonen einbezogen werden. Die Sitzungen werden nicht auf das Behandlungskontingent einer sich anschließenden Richtlinien-Psychotherapie angerechnet. Psychotherapeut*innen erhalten dafür abhängig von der Gruppengröße zwischen 101,90 Euro und 59,18 Euro je Teilnehmer*in und Therapiestunde. Dies entspricht der Vergütung für die Richtlinien-Gruppenpsychotherapie. Um die psychotherapeutische Kurzgruppe anbieten zu können, ist die Abrechnungsgenehmigung für die Durchführung von Gruppen-Psychotherapie erforderlich.

Probatorik in der Gruppe

Außerdem können ab Oktober auch probatorische Sitzungen im Gruppensetting durchgeführt werden. Mindestens eine probatorische Sitzung muss jedoch weiterhin im Einzelsetting durchgeführt werden. Falls die Gruppen-Psychotherapeut*in bei der Patient*in keine Sprechstunde durchgeführt hat, sind sogar zwei probatorische Sitzungen im Einzelsetting vorgeschrieben. Die Vergütung variiert nach der Gruppengröße zwischen 78,32 Euro pro Patient*in bei drei und 45,50 Euro bei neun Teilnehmer*innen. Sie liegt damit rund ein Viertel niedriger als die Vergütung der Richtlinien-Gruppenpsychotherapie.

Gruppen-Psychotherapie mit zwei Psychotherapeut*innen

Als weitere Neuerung kann Gruppen-Psychotherapie künftig auch von zwei Psychotherapeut*innen gemeinsam durchgeführt werden. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) wurde hierfür entsprechend angepasst. In dem Fall kann die Gruppengröße auf bis zu 14 Teilnehmer*innen erweitert werden. Dabei erfolgt eine feste Zuordnung von Patient*innen zu der jeweils hauptverantwortlichen Psychotherapeut*in, die u. a. für die Behandlungsdokumentation und Antragsstellung zuständig ist.

Analytische Gruppenpsychotherapie

Schließlich wurde der EBM dahingehend angepasst, dass die analytische Gruppen-Psychotherapie zukünftig, wie bei den anderen Verfahren, auch in 50-Minuten-Einheiten angeboten werden kann.

Elektronische Patientenakte ePA

Gemeinsame Info-Veranstaltung von gematik und LPK Baden-Württemberg am 20.07.2021

(LPK BW) Das Thema elektronische Patientenakte ePA beschäftigt vor allem auch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in einer Kassen- oder Privatpraxis niedergelassen sind. Die LPK Baden-Württemberg bietet nun hierzu kurzfristig eine Online-Informationsveranstaltung mit bis zu 1000 Teilnehmern zusammen mit der gematik an.  Das Thema brennt vielen auf den Nägeln und wird auch bei unseren Mitgliedern kontrovers diskutiert. Mit der von Kammerpräsident Dr. Dietrich Munz moderierten Veranstaltung wollen wir LPK-Mitgliedern mit Hilfe der Experten der gematik einen ersten Überblick über Konzept und Funktionsweise sowie Rechts- und Haftungsfragen geben.  

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Kassenpraxis

Paper von Ulrike Böker und Stephanie Tessmer-Petzendorfer

(LPK BW) Zur Kosten- und Leistungsmengenregulation innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit gibt es ein sogenanntes Wirtschaftlichkeitsgebot für Leistungen, die zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten sind bei psychotherapeutischen Leistungen und bei Verordnungen bzw. veranlassten Leistungen an dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden. Alle Informationen dazu finden Sie auf unserer neuen Seite zur Kassenpraxis.

Land richtet Hotline für Menschen mit psychischen Belastungen ein

Nummer 0800 377 377 6 ab sofort freigeschalten

(LPK BW) Die Corona-Pandemie ist für viele Menschen im Land eine große psychische Belastung. Zu eingeschränkten sozialen Kontakten und möglichen Konflikten zu Hause kommen häufig Fragen, wie es mit dem eigenen Job und der Familie weitergeht. „Mit dieser Situation lassen wir die betroffenen Menschen im Land nicht allein – und bieten ihnen professionelle Hilfe und Unterstützung“, so Gesundheitsminister Manne Lucha am Mittwoch (22. April) in Stuttgart. Gemeinsam mit dem Zentralinstitut für Seelische Gesundheit, der Landesärztekammer, der Landespsychotherapeutenkammer und der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg hat das Land eine Hotline zur psychosozialen Beratung eingerichtet. Die kostenfreie Nummer 0800 377 377 6 ist ab sofort freigeschalten. Expertinnen und Experten stehen dort täglich von 8 bis 20 Uhr zur Verfügung.