Schlagwortarchiv für: KV

Für eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen

Resolution der Vertreterversammlung der LPK Baden-Württemberg vom 21.10.2017

(LPK BW) Für eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ist eine umfassende Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) erforderlich, deren Ziel es ist sicherzustellen, dass bei gleichem Arbeitseinsatz nach Abzug der Praxiskosten Psychotherapeuten ein vergleichbares Einkommen wie somatisch tätige Ärzte erzielen können. Nach den Erhebungen des Zentralinstituts für die Kassenärztliche Versorgung erreichen die Einkommen der niedergelassenen Psychotherapeuten einschließlich der ärztlichen Psychotherapeuten nicht einmal die Hälfte der somatisch tätigen Arztgruppen. Die Einkommensunterschiede resultieren nicht aus arbeitsgruppenspezifischen Arbeitszeiten, sondern sind das Ergebnis unrealistischer Kalkulationszeiten im EBM. Die Unterschiede werden durch den vom BSG bestätigten Strukturzuschlag noch größer, da dieser bei einem ganzen Versorgungsauftrag erst ab einer Auslastung mit mindestens 20 Therapiesitzungen und dann mit ansteigender Sitzungszahl höher vergütet wird. Das Urteil des BSG war Anlass für Resolution der Vertreterversammlung der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg, die Sie nachfolgend downloaden können.

Für eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen – Resolution der Vertreterversammlung der LPK Baden-Württemberg vom 21.10.2017

 

Finanzierungsvereinbarung Telematik-Infrastruktur

KBV und GKV-Spitzenverband vereinbaren die Höhe der finanziellen Unterstützung für die Praxen

(LPK BW) Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich am 27.04.2017 im Rahmen eines Schiedsverfahrens über die Höhe der finanziellen Unterstützung für die Erstausstattung der Praxen und für den laufenden Betrieb geeinigt. Die Vereinbarung wird am 01. Juli 2017 in Kraft treten.

Die Vertragsparteien haben darin den Erstattungsbetrag für die einmalige Anschaffung eines Konnektors festgelegt, dessen Höhe sich jedoch nach dem Zeitpunkt der Installation in der Praxis richten soll. Weiterhin wurden die Beträge für die Anschaffung der Terminals, für den laufenden Softwarebetrieb sowie eine einmalige Startpauschale vereinbart.

Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen ab dem 01. Juli 2018 alle niedergelassenen PsychotherapeutInnen über die Konnektoren und die Telematik-Infrastruktur die Versichertendaten auf der elektronischen Gesundheitskarte prüfen und erforderlichenfalls aktualisieren.

Über die weiteren Einzelheiten informieren Sie sich bitte direkt bei der KBV und der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg:

http://www.kbv.de/html/2017_28622.php

https://www.kvbawue.de

Änderung des EBM ab 01.07.2017

(LPK BW) Der Bewertungsausschuss hat im Zuge der Neubewertung der Gruppenleistungen eine Anhebung der Vergütung für die Gruppenpsychotherapien um durchschnittlich 20% ab dem 01. Juli 2017 beschlossen. Das Honorar pro Teilnehmer wird sich zukünftig nach der exakten Größe der Gruppe bemessen. Leider werden durch die neue Systematik nicht alle Gruppengrößen gleichermaßen höher bewertet, die bisherigen Gruppen mit vier Teilnehmern müssen deutliche Einbußen in Kauf nehmen. Die Differenzierung nach Gruppengrößen und Verfahren macht die Einführung vieler neuer Gebührenordnungspositionen erforderlich, sodass der Bewertungsausschuss zur besseren Systematik eine umfassende Änderung des Abschnitts 35.2 im EBM beschlossen hat. Diese Änderungen werden ab dem 01. Juli 2017 Anwendung finden. Alle Leistungen der Einzeltherapie, der Gruppentherapie und die Zuschläge, die von den KV zugesetzt werden, werden im Abschnitt 35.2 EBM mit neuen Abrechnungsziffern ausgewiesen. Dazu wird Abschnitt 35.2 im EBM künftig in drei Abschnitte unterteilt sein: Einzeltherapien, Gruppentherapien, Zuschläge. Die bisher gültigen Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 35.2 EBM werden zum 1. Juli gestrichen.

Außerdem hat der Bewertungsausschuss die Neustrukturierung Abschnitts 35.3 EBM beschlossen. Die psychodiagnostischen Testverfahren erhalten mit Wirkung zum 01. Juli 2017 ebenfalls neue Gebührenordnungspositionen. Die alten GOP in Abschnitt 35.3 EBM werden zum 1. Juli 2017 gestrichen. Die Bewertung bleibt unverändert.

Abschnitt 35.1 EBM, der erst mit Wirkung zum 01. April 2017 geändert worden ist (Einführung der GOP 25151 für die psychotherapeutische Sprechstunde und der GOP 35152 für die Akutbehandlung), wird sich nicht erneut ändern.

Weiteren Einzelheiten können der Homepage der KBV entnommen oder bei der Abrechnungsberatung der KVBW erfragt werden:

http://www.kbv.de/html/1150_28407.php

Abrechnungsberatung KVBW:

Tel.: 0711 7875-3397
abrechnungsberatung@kvbawue.de
Mo – Fr: 8 – 16 Uhr

BPtK fordert mehr Honorargerechtigkeit

Offener Brief an Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat in einem Offenen Brief an Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe mehr Honorargerechtigkeit für psychotherapeutische Leistungen gefordert. Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 29. März 2017 zur Vergütung hat in der der deutschen Psychotherapeutenschaft für erhebliche Empörung gesorgt. Die falsche Einschätzung der neuen psychotherapeutischen Sprechstunde und Akutbehandlung ist für viele Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ein weiterer Beleg für die strukturelle Unterbewertung ihrer Leistungen.

Die BPtK sieht deshalb politischen Handlungsbedarf, damit Psychotherapeuten zukünftig angemessen honoriert werden. „Wir benötigen präzisere gesetzliche Regelungen“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Der Bewertungsausschuss muss eindeutige Vorgaben bekommen, wann und nach welchen Kriterien er die Entwicklung der psychotherapeutischen Honorare überprüfen und anpassen muss.“

Psychotherapeutische Leistungen sind strukturell unterbewertet. Mit ihren Gesprächsleistungen können psychotherapeutische Praxen nicht annähernd die gleiche angemessene Vergütung wie ärztlichen Praxen erzielen. Eine psychotherapeutische Praxis erwirtschaftet rund 71.500 Euro pro Jahr, eine fachärztliche Praxis dagegen ein Jahreseinkommen von rund 141.500 Euro.

Für diese weit unterdurchschnittliche Honorierung erbringen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten hochqualifizierte und intensive Arbeit. Die Vergütung der Gesprächsleistungen ist an den zeitlichen Einsatz von 50 Minuten gebunden. „Diagnostische und therapeutische Arbeit unmittelbar mit dem Patienten, die sich nicht verkürzen lässt, wird im deutschen Gesundheitssystem außerordentlich schlecht vergütet“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Mit Apparatemedizin lässt sich ein Vielfaches an Einkommen erzielen. Das ist grundsätzlich falsch.“

Die BPtK stellt auch irreführende Aussagen der gesetzlichen Krankenversicherung über die Arbeitszeiten von niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten richtig. Eine psychotherapeutische Praxis leistet durchschnittlich 45 Wochenarbeitsstunden. Hiervon entfallen 27 Stunden auf die unmittelbare Patientenbehandlung, knapp 10 Stunden auf psychotherapeutische Tätigkeiten ohne unmittelbaren Patientenkontakt und 8 Stunden auf Praxismanagement und Fortbildung.

Die BPtK fordert auch vom Bundesgesundheitsministerium eine formelle Beanstandung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses. Die Berechnung der Strukturzuschläge für das Praxispersonal ist aus Sicht der BPtK eindeutig rechtswidrig. In dieser Berechnung fehlen die probatorischen Sitzungen und die Gesprächsziffern. In seinem Urteil vom März dieses Jahres hat das Sozialgericht Marburg festgestellt, dass die seit 2012 geltenden Strukturzuschläge nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts entsprechen.

Anstellung bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

G-BA beschließt Einschränkung

(BPtK) Zukünftig kann ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut einen Psychologischen Psychotherapeuten nur dann anstellen, wenn sich dieser verpflichtet, nur Kinder- und Jugendliche zu behandeln. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute beschlossen. Die Einschränkung gilt für alle Planungsbereiche, in denen Zulassungsbeschränkungen bestehen, und damit so gut wie bundesweit. Die Bundespsychotherapeutenkammer hatte sich in einer Stellungnahme gegen diese Beschränkung ausgesprochen.

Daneben beschloss der G-BA, die Kassenärztlichen Vereinigungen zu verpflichten, die Bedarfsplanungsblätter einmal im Jahr dem zuständigen Landesausschuss vorzulegen. Bisher wurde das bundesweit unterschiedlich gehandhabt. Die Bedarfsplanungsblätter enthalten unter anderem Angaben zum Versorgungsgrad. Auf dieser Grundlage treffen die Landesausschüsse Beschlüsse dazu, wo sich noch Ärzte und Psychotherapeuten niederlassen können.

Gesetzliche Regelungen zur Anpassung psychotherapeutischer Honorare notwendig

BPtK kritisiert Honorarbeschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer hält die Entscheidung des Erweiterten Bewertungsausschusses am 22. September 2015 zur Erhöhung der psychotherapeutischen Honorare für äußerst unbefriedigend. Die Kriterien für die Anpassung der psychotherapeutischen Honorare an die Entwicklung der ärztlichen Honorare sind aus Sicht der BPtK an vielen Stellen nicht nachvollziehbar und willkürlich. „Für die regelmäßige Anpassung der psychotherapeutischen Honorare ist deshalb eine gesetzliche Präzisierung der Regelungen im SGB V notwendig“, fordert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz.

Nach mehrjährigen Beratungen hat der Erweiterte Bewertungsausschuss in der vergangenen Woche endlich eine Anhebung der Vergütung genehmigungspflichtiger Leistungen rückwirkend ab 2012 beschlossen. Danach steigt die Vergütung der genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistung um knapp 2,7 Prozent. Zudem wird ein Zuschlag auf genehmigungspflichtige Leistungen eingeführt, mit dem die Finanzierung des Praxispersonals unterstützt werden soll. Dieser Zuschlag ist allerdings von einer bestimmten Auslastung der Praxis abhängig.

Bei der Überprüfung der Honorare für psychotherapeutische Leistungen haben die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen die „angemessene Höhe der Vergütung“ systematisch nach unten gerechnet. Für die Anpassung der psychotherapeutischen Honorare werden diese mit ärztlichen Honoraren verglichen. Dabei wurden jedoch nicht mehr die besser verdienenden Facharztgruppen der Augenärzte und Orthopäden berücksichtigt. Weiterhin wurden den Berechnungen veraltete Daten aus der Kostenstrukturanalyse von 2007 zugrunde gelegt, obwohl bereits Mitte 2013 die entsprechenden Daten des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2011 vorlagen und im Ergebnis zu einer besseren Vergütung für psychotherapeutische Leistungen geführt hätten.

Darüber hinaus erfolgen die Nachzahlungen lediglich für den Zeitraum ab 2012, obwohl laut Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom Dezember 2013 überprüft werden sollte, ob die seit 1. Januar 2009 gültige Bewertung der antragspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen sicherstellt. Deshalb wäre auch für die Jahre 2010 und 2011 eine Korrektur erforderlich gewesen.

Weiterhin wurde der Zuschlag für genehmigungspflichtige Leistungen so konstruiert, dass er nur für besonders stark ausgelastete Praxen zum Tragen kommt. Der Zuschlag wird nur für Praxen gezahlt, die allein durch genehmigungspflichtige Leistungen einen Praxisumfang erreichen, der oberhalb von 50 Prozent einer nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an der Belastungsgrenze arbeitenden Praxis liegt (36 genehmigungspflichtige Psychotherapiesitzungen). Bei Praxen mit einem halben Versorgungsauftrag liegt diese Grenze bei 25 Prozent der „voll ausgelasteten“ Praxis. Der Zuschlag erhöht sich dann proportional zum Gesamtumsatz an genehmigungspflichtigen Leistungen. „Nicht-genehmigungspflichtige Leistungen bleiben hierbei vollständig unberücksichtigt“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. Dabei ist es für eine volle Auslastung und die damit assoziierten Praxiskosten unerheblich, zu welchem Teil diese über genehmigungspflichtige oder nicht-genehmigungspflichte zeitgebundene Leistungen erreicht wird. „Alle zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen müssen bei der Konstruktion eines solchen Zuschlags gleichermaßen berücksichtigt werden, auch um künftig die richtigen Anreize für eine bessere, niederschwellige psychotherapeutische Versorgung zu setzen“, fordert Munz.

Kritisch zu bewerten ist schließlich, dass nur jene Psychotherapeuten Nachvergütungen erhalten, die Widerspruch gegen ihre Honorarbescheide eingelegt haben. „Das ist für eine Entscheidung, mit der allgemein die psychotherapeutischen an ärztliche Honorare angepasst werden sollen, nicht akzeptabel“, stellt der BPtK-Präsident fest.

Der strittige Beschluss und sein außerordentlich langer Vorlauf zeigen, dass nur präzisere gesetzliche Vorgaben eine angemessene Vergütung der zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen sicherstellen können. „Der Bewertungsausschuss muss Vorgaben bekommen, wann und nach welchen Kriterien er die Entwicklung der psychotherapeutischen Honorare überprüfen und anpassen muss“, fordert BPtK-Präsident Munz. „Sonst ist keine Honorargerechtigkeit möglich und eine permanente Rechtsunsicherheit für Psychotherapeuten die Folge.“

Psychisch kranke Flüchtlinge: Ermächtigungen für Psychotherapeuten notwendig

BPtK veröffentlicht Ratgeber: Wie beantrage ich eine Ermächtigung?

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen auf, sich für die kurzfristige Ermächtigung von Psychotherapeuten zur Versorgung psychisch kranker Flüchtlinge einzusetzen.

Mindestens jeder zweite Flüchtling ist psychisch krank. Bisher werden aber nicht mehr als vier Prozent der Flüchtlinge psychotherapeutisch versorgt. In der ambulanten Versorgung und in psychosozialen Flüchtlingszentren sind deutlich mehr Psychotherapeuten notwendig, um posttraumatische Belastungsstörungen und Depressionen behandeln zu können. Die BPtK schätzt, dass in diesem Jahr mindestens 40.000 psychisch kranke Flüchtlinge eine psychotherapeutische Behandlung brauchen. Bisher können pro Jahr aber nur rund 4.000 Flüchtlinge behandelt werden.

Für solche Ermächtigungen sind keine neuen gesetzlichen Regelungen notwendig. Ärzte und Psychotherapeuten können nach der Zulassungsverordnung der Vertragsärzte (§ 31 Absatz 1 Nr. 2 Ärzte-ZV) ermächtigt werden, vertragspsychotherapeutisch tätig zu werden, sofern dies notwendig ist, um einen begrenzten Personenkreis zu versorgen. Flüchtlinge sind ein solcher begrenzter Personenkreis, der zurzeit so gut wie nicht versorgt wird. Ermächtigungen sind zeitlich begrenzt, im Regelfall auf zwei Jahre.

Die psychotherapeutischen Leistungen für Flüchtlinge werden zwar über die Krankenkassen abgerechnet. Nach § 264 Absatz 7 SGB V werden den Kassen aber die Kosten von den zuständigen Sozialhilfeträgern vierteljährlich erstattet.

Eine Ermächtigung muss beim Zulassungsausschuss beantragt werden und ermächtigt zur Behandlung mittels eines Richtlinienverfahrens. Die BPtK hat eine Information für Psychotherapeuten erstellt, die eine Ermächtigung für die Versorgung von Flüchtlingen beantragen wollen. Wer eine solche Ermächtigung erhält, ist berechtigt, vertragspsychotherapeutische Leistungen für Flüchtlinge zu erbringen und diese auch mit den Krankenkassen abzurechnen.

Landesarbeitsgemeinschaft für Kinder psychisch kranker Eltern

(LPK BW) Am 30. Juli 2015 hat sich auf Initiative des Diakonischen Werkes BW eine Landesarbeitsgemeinschaft „Kinder psychisch kranker Eltern“ gegründet. Die LAG setzt sich vornehmlich aus Institutionen und Verbänden zusammen. Sie möchte durch Vernetzung der Akteure im Gesundheits- und Jugendhilfewesen sowie von Projekten politisch in Gremien der Ministerien Einfluss nehmen; Ziel ist, die Teilhabechancen von Kindern psychisch belasteter Eltern und Familien zu verbessern und präventiv psychischen Erkrankungen der Kinder vorzubeugen.

Die Kammer sieht hier großen Handlungsbedarf, da wir wissen, wie belastend Kinder die Erkrankung ihrer Eltern erleben können und dass sie aktiver Unterstützung bedürfen, um hiermit so umgehen zu können, dass sie möglichst nicht selbst erkranken. Erfreulich, dass die TK einen Vertrag mit der KVBW abgeschlossen hat, nachdem die Familie eines bei der TK versicherten chronisch kranken Elternteils psychotherapeutische Beratung in Anspruch nehmen kann. Info: www.tk.de/tk/baden-wuerttemberg/versorgung-und-innovation/kinder-kranker-eltern/656384

Vergütung psychotherapeutischer Leistungen verfassungswidrig

BPtK fordert klare Vorgaben im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

(BPtK) Die derzeitigen Regelungen zur Bestimmung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen sind verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt ein von der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. Dr. Ingwer Ebsen. Die Regelungen stellen danach eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen somatisch tätigen Ärzten und Psychotherapeuten dar. Psychotherapeuten verdienen bei gleicher Arbeitszeit nur die Hälfte der somatisch tätigen Ärzte.

Zudem führt die Verzögerung notwendiger Neuberechnungen der Psychotherapiehonorare 2012 dazu, dass einer psychotherapeutischen Praxis im Durchschnitt 5.000,00 Euro zu wenig gezahlt wurde. Der Bewertungsausschuss, in dem der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KVB) über die Weiterentwicklung der ärztlichen und psychotherapeutischen Vergütung verhandeln, nimmt die notwendigen Anpassun-gen nicht vor.

„Es drängt sich der Eindruck auf, dass Krankenkassen und KBV Verträge zulasten der Psychotherapeuten machen“, stellt Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer fest. „Seit 1999 werden die Entscheidungen der Selbstverwaltung durch einschlägige Urteile des Bundessozialgerichts korrigiert. Es ist an der Zeit, diese Form von Systemversagen zu beenden und durch klare gesetzliche Vorgaben mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz dem Trauerspiel im Bewertungsausschuss ein Ende zu setzen.“