Schlagwortarchiv für: KV

Fortbildungspflichten und Qualitätszirkel in Zeiten von Corona

Aktuelle Sonderregelung der KV Baden-Württemberg

(LPK BW) Vertragspsychotherapeut*innen, die in diesem Jahr gegenüber der KVBW die Erfüllung der Fortbildungspflicht nachweisen müssen, sollten eine aktuelle Sonderregelung beachten

Infos auf der Sonderseite der KV. In Zweifelsfällen sollten Vertragspsychotherapeut*innen rechtzeitig Kontakt mit der KVBW aufnehmen.

Anpassung der Bedarfsplanung – neue Praxissitze in Baden-Württemberg

Bekanntmachung des Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen

(LPK BW) Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat eine Anpassung des Bedarfsplans und damit für folgende Landkreise eine Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beschlossen: Alb-Donau-Kreis, Baden-Baden/Rastatt, Böblingen, Enzkreis, Esslingen, Göppingen, Landkreis Heilbronn, Hohenlohekreis, Landkreis Karlsruhe, Main-Tauber-Kreis und Rems-Murr-Kreis. Damit werden neue Kassensitze für Psychotherapie geschaffen und die aktuelle Versorgung vor allem im ländlichen Raum verbessert.

Die Anzahl der Sitze je Kreis können Sie der Tabelle entnehmen

Kreis

Anzahl Sitze

Alb-Donau-Kreis

6,5

Baden-Baden/Rastatt

6,5

Böblingen

13,0

Enzkreis

6,0

Esslingen

7,5

Göppingen

8,5

Heidenheim

1,0

Heilbronn, Land

15,5

Hohenlohekreis

0,5

Karlsruhe, Land

17,0

Ludwigsburg

25,5

Main-Tauber-Kreis

0,5

Neckar-Odenwald-Kreis

1,0

Ostalbkreis

0,5

Rems-Murr-Kreis

19,5

Freudenstadt (nur KJP)

1,0

Gesamt

130,0

Den aktuellen Beschluss sowie weitere Infos finden Sie hier 

Der Landesausschuss  beschließt nach § 90 SGB V auf der Grundlage des Bedarfsplans über den Stand der vertragsärztlichen Versorgung. Stellt dieses Gremium eine Überversorgung für eine Arztgruppe in einem bestimmten Planungsbereich fest, ordnet es Zulassungs­beschränkungen an. Der Landesauschuss überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für diese Zulassungsbeschränkungen weiterbestehen, ob neue Sperrungen anzuordnen sind oder ob Planungsbereiche für Neuzulassungen partiell geöffnet werden können.

Videobehandlung in der psychotherapeutischen Versorgung geregelt

Änderung der Psychotherapie-Vereinbarung unzureichend

(BPtK) In Zukunft sollen psychotherapeutische Behandlungen auch per Videotelefonat erbracht werden können. Mit einer entsprechenden Anpassung der Psychotherapie-Vereinbarung sind GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Auftrag aus dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz nachgekommen. Nach einer psychotherapeutischen Sprechstunde und probatorischen Sitzungen im unmittelbaren Kontakt können Psychotherapeuten zukünftig ihren Patienten eine Kurz- oder Langzeitbehandlung sowie Rezidivprophylaxen per Video anbieten. Das bietet Chancen für eine Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung, beispielsweise für Menschen, die aufgrund einer chronischen körperlichen Erkrankung nicht regelmäßig eine psychotherapeutische Praxis aufsuchen können.

Von der Videobehandlung ausgeschlossen sind jedoch Akutbehandlungen. „Damit bleiben die Chancen der Digitalisierung ausgerechnet für die Patienten ungenutzt, die besonders dringend auf psychotherapeutische Hilfe angewiesen sind“, kritisiert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer. Der Deutsche Psychotherapeutentag im März forderte in einer Resolution zur Videobehandlung, dass über den Einsatz, die Anzahl und Frequenz von Videobehandlungen in der Psychotherapie ausschließlich Psychotherapeut und Patient entscheiden.

Unklar ist aktuell, wie die Leistungen per Video vergütet werden. Eine entsprechende Entscheidung des Bewertungsausschusses steht noch aus.

Psychotherapeutische Videobehandlung

Änderungen in der Psychotherapie-Vereinbarung

(BPtK) Psychotherapeuten werden in Zukunft Behandlungen per Videotelefonat erbringen können. Dazu haben der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Voraussetzungen in der Psychotherapie-Vereinbarung geschaffen. Die Anpassung war notwendig, damit der Bewertungsausschuss seinen Auftrag aus dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz erfüllen kann. Der Bewertungsausschuss soll den Einheitlichen Bewertungsmaßstab so anpassen, dass Videobehandlungen auch in der psychotherapeutischen Versorgung möglich werden. Er muss insbesondere klären, wie solche Behandlungen vergütet werden.

Die Reglungen in der Psychotherapie-Vereinbarung stellen klar, dass die Durchführung einer Videobehandlung nicht den Regelfall darstellt. Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung erfordern den unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Psychotherapeut und Patient. Dies sieht auch die Musterberufsordnung der Psychotherapeuten so vor. Videobehandlung kann nur dann eingesetzt werden, wenn in einer Kurzzeit-, Langzeitpsychotherapie oder Rezidivprophylaxe kein unmittelbarer persönlicher Kontakt notwendig ist. Ausgeschlossen bleiben psychotherapeutische Sprechstunden, probatorische Sitzungen, Akutbehandlungen, Gruppenpsychotherapien und Hypnose. Diese müssen in jedem Fall im unmittelbaren Kontakt durchgeführt werden.

Aktuell ist die Vergütung einer Videobehandlung noch auf die sogenannte Videosprechstunde und die zugehörige Technikpauschale von Psychotherapeuten beschränkt. Dies kann nur abgerechnet werden, wenn im selben Quartal bei diesen Patienten keine andere Leistung erbracht wurde.

Die Anpassung der Psychotherapie-Vereinbarung trat am 15. April 2019 in Kraft. Weitere Änderungen in der Psychotherapie-Vereinbarung umfassen die Regelungen zu Zweitgutachten, erweiterte Kontingente für Menschen mit geistiger Behinderung sowie die Konkretisierungen der Bedingungen, unter denen die Akutbehandlung nicht oder nur in Ausnahmefällen erbracht werden kann.

Anschluss an Telematikinfrastruktur

Frist läuft am 31. März 2019 ab

(BPtK) Allen zugelassenen Praxen, die nicht bis zum 30. Juni 2019 an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind, drohen Sanktionen in Höhe von einem Prozent des Praxisumsatzes. Diese Strafe kann nach Ansicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) jedoch nicht demjenigen auferlegt werden, der bis zum 31. März 2019 die Technik und Installation verbindlich bestellt hat. Praxen sollten sich den Liefertermin schriftlich zusichern lassen und der Kassenärztlichen Vereinigung die Bestellung nachweisen können.

Einen guten Überblick über das Thema bietet die LPK Rheinland-Pfalz: https://www.lpk-rlp.de/index.php?id=598

Telematikinfrastruktur: Frist für Bestellung verlängert

Komponenten müssen bis zum 31. März 2019 bestellt werden

(BPtK) In letzter Minute wurde im Pflegepersonal-Stärkungsgesetz die Frist für die Anbindung einer Praxis an die Telematikinfrastruktur um drei Monate verlängert. Psychotherapeutenpraxen müssen nun bis zum 31. März 2019 alle Komponenten für die Telematikinfrastruktur bestellen. Ursprünglich war dafür als Frist der 31. Dezember 2018 vorgesehen. Das Bestelldatum muss gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen werden.

EU-Datenschutzgrundverordnung – Umsetzungsbedarf für Praxen

(LPK BW) Ab dem 25. Mai 2018 sind die in der EU-Datenschutzgrundverordnung niedergelegten Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Praxen der niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu beachten. Die EU-Datenschutzgrundverordnung hat zwar viele Regelungen aus dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz übernommen, es treten jedoch auch einige neue Pflichten hinzu. Da im Falle der Nichtbeachtung dieser Pflichten Bußgelder und Schadenersatzforderungen drohen, sollte jedes selbständig tätige Kammermitglied sich mit den neuen Anforderungen befassen und diese in der Praxis umsetzen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat, auch in Kooperation mit der Bundesärztekammer, auf ihrer öffentlich zugänglichen Homepage Informationsmaterialien für Praxisinhaber bereitgestellt. Dort können Sie sich ausführlich über das Thema informieren und den Umsetzungsbedarf in Ihrer Praxis prüfen:

http://www.kbv.de/html/1150_34037.php

http://kbv.de/media/sp/Empfehlungen_aerztliche_Schweigepflicht_Datenschutz.pdf

Honorierung von Soziotherapie und medizinischer Rehabilitation

Bewertungsausschuss beschließt EBM-Änderungen für Psychotherapeuten

(BPtK) Der Bewertungsausschuss hat die Honorierung für Soziotherapie und medizinische Rehabilitation geregelt, wenn diese von Psychotherapeuten verordnet werden. Damit können ab dem 2. Quartal 2018 auch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Soziotherapie und medizinische Rehabilitation, die von den Krankenkassen bezahlt werden, verordnen und abrechnen. Die Erstverordnung von Soziotherapie (GOP 30810) und die Folgeverordnung (GOP 30811) werden jeweils mit 17,90 Euro, die Verordnung von medizinischer Rehabilitation (GOP 01611) mit 32,18 Euro (Stand: 1. Januar 2018) vergütet.

Um Soziotherapie verordnen zu können, müssen Psychotherapeuten zuvor bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Abrechnungsgenehmigung beantragen. Hierfür ist auch die Erklärung einer Kooperation mit einem gemeindepsychiatrischen Verbund oder einer vergleichbaren Versorgungsstruktur einzureichen. Für die Rehabilitationsverordnung muss dagegen keine Abrechnungsgenehmigung beantragt werden.

Seit Juni 2017 sind die Änderungen der Soziotherapie- und Rehabilitations-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in Kraft, die die neuen Befugnisse von Psychotherapeuten zur Verordnung von Soziotherapie und medizinischer Rehabilitation regeln. Mit diesen neuen Befugnissen verfügen Psychotherapeuten über weitere wichtige Bausteine, um eine umfassendere Versorgung von Menschen mit chronischen und schweren psychischen Erkrankungen besser koordinieren zu können. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat bereits eine „Praxis-Info Soziotherapie“ veröffentlicht, in der auch erläutert wird, wie Psychotherapie und Soziotherapie sich ergänzen und aufeinander aufbauen können.

Mitte März 2018 wird die BPtK auch eine Praxis-Info „Medizinische Rehabilitation“ veröffentlichen, in der ausführlich und anhand von Fallbeispielen beschrieben wird, wann und wie Psychotherapeuten eine medizinische Rehabilitation verordnen können.

Gleiche Chance auf Behandlung in Stadt und Land

BPtK fordert Reform der psychotherapeutischen Bedarfsplanung

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert die neue Bundesregierung auf, die Versorgung psychisch kranker Menschen auf dem Land zu verbessern. Insbesondere dort fehlen psychotherapeutische Praxen. Damit psychisch kranke Menschen auf dem Land die gleiche Chance auf eine Behandlung haben wie in der Stadt, sind bis zu 4.000 neue Niederlassungen notwendig. Die neue Bundesregierung sollte deshalb den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) mit einer Reform der psychotherapeutischen Bedarfsplanung beauftragen. Der G-BA sollte verpflichtet werden, noch im Jahr 2018 die Verhältniszahlen für die Arztgruppe der Psychotherapeuten auf dem Land und in der Stadt einheitlicher zu gestalten.

Psychisch kranke Menschen auf dem Land haben bisher eine viel geringere Chance, einen Behandlungsplatz bei einem Psychotherapeuten zu finden als Menschen in Ballungszentren. Ursache hierfür ist, dass der G-BA für ländliche Regionen deutlich weniger Psychotherapeuten vorsieht als für Großstädte. Während sich in Städten 36,1 Psychotherapeuten je 100.000 Einwohner niederlassen dürfen, sind es in ländlichen Regionen im ungünstigsten Fall nur 12,8 Psychotherapeuten je 100.000 Einwohner. „Die beträchtlichen Unterschiede zwischen Stadt und Land sind nicht zu begründen“, stellt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fest. „Psychische Erkrankungen sind auf dem Land nur unwesentlich seltener als in der Stadt.“ Epidemiologische Daten belegen: In Großstädten werden 30 Prozent der Menschen jedes Jahr psychisch krank, auf dem Land sind es 27 Prozent.

Erst wenn der Gesetzgeber die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen ausdrücklich zur Änderung der Bedarfsplanung verpflichtet, lässt sich die massive Unterversorgung von psychisch kranken Menschen auf dem Land beseitigen. „Dabei muss der Gesetzgeber diesmal dafür sorgen, dass sich der G-BA an Aufträge und Fristen hält“, mahnt Munz. Der G-BA hatte bereits den gesetzlichen Auftrag, bis Ende 2016 insbesondere die ambulante psychotherapeutische Versorgung zu verbessern. Bis jetzt hat er diesen Auftrag nicht umgesetzt.

Verantwortlich dafür sind die beiden großen Akteure im G-BA. Der GKV-Spitzenverband agiert in der ambulanten Versorgung psychisch kranker Menschen mit nachgewiesen falschen Annahmen und spricht in Verkennung der Realität von „Überversorgung“. Für die Kassenärztliche Bundesvereinigung spielen honorarpolitische Überlegungen eine zentrale Rolle. Obwohl Psychotherapeuten in großen Teilen extrabudgetär vergütet werden, besteht für die Kassenärztlichen Vereinigungen die Gefahr, dass sie für niedergelassene Ärzte geringere Einkommenszuwächse verhandeln können, wenn sie dringend benötigte psychotherapeutische Praxen zulassen. „Der Gesetzgeber darf dieses eigennützige Aufschieben seiner Aufträge nicht mehr hinnehmen“, fordert BPtK-Präsident Munz. Mittelfristig muss auch entschieden werden, wie neue Bedarfe in der ambulanten Versorgung zu finanzieren sind. Auch hier ist der Gesetzgeber noch in dieser Legislaturperiode gefordert.

Weiterhin viel zu wenig Psychotherapeuten im Ruhrgebiet

Krankenkassen und Kassenärzte verweigern sachgerechte Reform

(BPtK) Das Ruhrgebiet bleibt auch zukünftig psychotherapeutisch massiv unterversorgt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute entschieden, dass künftig nur 85 statt der mindestens 700 notwendigen Psychotherapeuten zusätzlich zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen werden. Damit haben die Menschen zwischen Duisburg und Dortmund eine erheblich geringere Chance als in anderen großstädtischen Regionen behandelt zu werden, wenn sie psychisch erkranken.

Während es im Rheinland 41,0 Psychotherapeuten je 100.000 Einwohner gibt und im Rhein-Main-Gebiet 43,1, sind es im Ruhrgebiet nur 20,1. Psychisch kranke Menschen warten deshalb im Ruhrgebiet durchschnittlich 8 Monate auf eine psychotherapeutische Behandlung, 2 Monate länger als im Bundesdurchschnitt. Der G-BA hält sich damit nicht einmal an ein Gutachten, das er selbst in Auftrag gegeben hat. Nach dem IGES-Gutachten sind rund 550 zusätzliche Sitze erforderlich, damit im Ruhrgebiet genauso viele Menschen psychotherapeutisch versorgt werden können wie in anderen großstädtischen Regionen.

„Die beiden großen Organisation im G-BA, die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen, sind offensichtlich nicht bereit, sachgerechte Entscheidungen zu treffen“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest. „Sie brauchen dringend einen Weckruf des Gesetzgebers, damit sie sich an ihre verpflichtenden Aufgaben erinnern. In den Koalitionsvertrag gehört deshalb auch eine Reform der Bedarfsplanung, die dem G-BA keinen Spielraum mehr lässt, eine echte Reform zu torpedieren.“

Der Gesetzgeber hatte den G-BA beauftragt, bis Ende 2016 das Problem der unzureichenden ambulanten psychotherapeutischen Versorgung zu lösen. Der G-BA hat diesen Auftrag nicht erfüllt und nach Fristende nur ein Gutachten in Auftrag gegeben. Das Versagen ist nicht dem G-BA als Organisation anzulasten, sondern seinen für den Bereich Bedarfsplanung zuständigen Trägerorganisationen. Der GKV-Spitzenverband agiert bis heute in der ambulanten Versorgung psychisch kranker Menschen mit nachgewiesen falschen Annahmen und spricht in Verkennung der Realität von „Überversorgung“. Er betreibt kurzsichtige Kostendämpfung auf dem Rücken seiner Versicherten. Aber auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind nicht bereit, für eine ausreichende Versorgung psychisch kranker Menschen zu sorgen. Sie haben zwar die Aufgabe, die ambulante Versorgung sicherzustellen, interpretieren sie aber weitgehend honorarpolitisch. Obwohl Psychotherapeuten in großen Teilen extrabudgetär vergütet werden, fürchten die Kassenärztlichen Vereinigungen, dass für niedergelassene Ärzte der anderen Facharztgruppen geringere Einkommenszuwächse verhandelbar sind, wenn sie dringend benötigte psychotherapeutische Praxen zulassen. „Die versorgungspolitische Ignoranz der Krankenkassen und die Dominanz ärztlicher Honorarinteressen in den Kassenärztlichen Vereinigungen verhindern seit Jahren die dringende Reform der ambulanten Versorgung psychisch kranker Menschen“, kritisiert BPtK-Präsident Munz.

Der Gesetzgeber sollte es nicht hinnehmen, dass seine Aufträge aus dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 jahrelang nicht erledigt werden. Er sollte deshalb den G-BA noch für 2018 mit einer Reform der Bedarfsplanung für die am stärksten unterversorgten ländlichen Gebiete und das Ruhrgebiet beauftragen. Er sollte dabei den Spielraum des G-BA bei der Umsetzung der Vorgabe auf nahezu Null reduzieren. Außerdem sollte er sicherstellen, dass der G-BA den bestehenden Auftrag umsetzt, regional die Morbiditäts- und Sozialstruktur zu berücksichtigen. „Ohne, dass der Gesetzgeber den Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen eindeutig die Richtung weist, wird es keine bessere Versorgung für psychisch kranke Menschen geben“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Mittelfristig ist darüber nachzudenken, wie die für den gesamten ärztlichen Bereich dringend notwendige Differenzierung der ambulanten Versorgung finanziert werden soll. Auch hier ist der Gesetzgeber in dieser Legislaturperiode gefordert.“