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Gleiche Chance auf Behandlung in Stadt und Land

BPtK fordert Reform der psychotherapeutischen Bedarfsplanung

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert die neue Bundesregierung auf, die Versorgung psychisch kranker Menschen auf dem Land zu verbessern. Insbesondere dort fehlen psychotherapeutische Praxen. Damit psychisch kranke Menschen auf dem Land die gleiche Chance auf eine Behandlung haben wie in der Stadt, sind bis zu 4.000 neue Niederlassungen notwendig. Die neue Bundesregierung sollte deshalb den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) mit einer Reform der psychotherapeutischen Bedarfsplanung beauftragen. Der G-BA sollte verpflichtet werden, noch im Jahr 2018 die Verhältniszahlen für die Arztgruppe der Psychotherapeuten auf dem Land und in der Stadt einheitlicher zu gestalten.

Psychisch kranke Menschen auf dem Land haben bisher eine viel geringere Chance, einen Behandlungsplatz bei einem Psychotherapeuten zu finden als Menschen in Ballungszentren. Ursache hierfür ist, dass der G-BA für ländliche Regionen deutlich weniger Psychotherapeuten vorsieht als für Großstädte. Während sich in Städten 36,1 Psychotherapeuten je 100.000 Einwohner niederlassen dürfen, sind es in ländlichen Regionen im ungünstigsten Fall nur 12,8 Psychotherapeuten je 100.000 Einwohner. „Die beträchtlichen Unterschiede zwischen Stadt und Land sind nicht zu begründen“, stellt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fest. „Psychische Erkrankungen sind auf dem Land nur unwesentlich seltener als in der Stadt.“ Epidemiologische Daten belegen: In Großstädten werden 30 Prozent der Menschen jedes Jahr psychisch krank, auf dem Land sind es 27 Prozent.

Erst wenn der Gesetzgeber die Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen ausdrücklich zur Änderung der Bedarfsplanung verpflichtet, lässt sich die massive Unterversorgung von psychisch kranken Menschen auf dem Land beseitigen. „Dabei muss der Gesetzgeber diesmal dafür sorgen, dass sich der G-BA an Aufträge und Fristen hält“, mahnt Munz. Der G-BA hatte bereits den gesetzlichen Auftrag, bis Ende 2016 insbesondere die ambulante psychotherapeutische Versorgung zu verbessern. Bis jetzt hat er diesen Auftrag nicht umgesetzt.

Verantwortlich dafür sind die beiden großen Akteure im G-BA. Der GKV-Spitzenverband agiert in der ambulanten Versorgung psychisch kranker Menschen mit nachgewiesen falschen Annahmen und spricht in Verkennung der Realität von „Überversorgung“. Für die Kassenärztliche Bundesvereinigung spielen honorarpolitische Überlegungen eine zentrale Rolle. Obwohl Psychotherapeuten in großen Teilen extrabudgetär vergütet werden, besteht für die Kassenärztlichen Vereinigungen die Gefahr, dass sie für niedergelassene Ärzte geringere Einkommenszuwächse verhandeln können, wenn sie dringend benötigte psychotherapeutische Praxen zulassen. „Der Gesetzgeber darf dieses eigennützige Aufschieben seiner Aufträge nicht mehr hinnehmen“, fordert BPtK-Präsident Munz. Mittelfristig muss auch entschieden werden, wie neue Bedarfe in der ambulanten Versorgung zu finanzieren sind. Auch hier ist der Gesetzgeber noch in dieser Legislaturperiode gefordert.

Psychische Erkrankungen verursachen weiter häufige Fehlzeiten

Ausgaben für Krankengeld höher als für Psychotherapie

(BPtK) Psychische Erkrankungen führen weiterhin häufig zu überdurchschnittlich langen Krankschreibungen von Arbeitnehmern. Das ergab eine aktuelle Übersicht der Bundespsychotherapeutenkammer über die Dauer und Gründe von Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2016. Danach nahmen die Tage, die Arbeitnehmer wegen psychischer Erkrankungen krankgeschrieben waren, noch leicht zu, von 14,1 Prozent im Jahr 2015 auf 14,7 Prozent im Jahr 2016. Damit sind psychische Erkrankungen der zweithäufigste Grund für betriebliche Fehlzeiten nach den Muskel-Skelett-Erkrankungen. Die Anzahl der psychisch bedingten Krankschreibungen hat im Vergleich zum vergangenen Jahr sogar noch stärker zugenommen – von 5,1 auf 6,2 Prozent.

Auch die durchschnittliche Dauer psychisch bedingter Krankschreibungen blieb überdurchschnittlich hoch und lag bei 34 Arbeitstagen. Damit sind psychische Erkrankungen eine der Hauptursachen für Langzeitarbeitsunfähigkeit und Krankengeldzahlungen, die die Krankenkassen nach der betrieblichen Lohnfortzahlung übernehmen müssen. Die Kassen zahlen rund ein Viertel des Krankengeldes aufgrund psychischer Erkrankungen. Das waren 2016 rund 2,9 Milliarden Euro. Damit sind die jährlichen Krankengeldausgaben wegen psychischen Erkrankungen höher als die Ausgaben für ambulante Psychotherapie. Diese betrugen nur circa 2 Milliarden Euro.

„Anstelle Krankengeld zu zahlen, sollten die Krankenkassen mehr Behandlungsplätze schaffen“, fordert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Psychisch Kranke müssen insbesondere auf dem Land noch wochen- und monatelang auf eine Psychotherapie warten. Dadurch verschlimmern sich psychische Erkrankungen und werden chronisch. Könnten psychisch kranke Arbeitnehmer früher als bisher mit einer Psychotherapie beginnen, könnten lange Krankschreibungen und damit die Ausgaben von Krankengeld verringert werden“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. Die BPtK fordert rund 4.000 zusätzliche psychotherapeutische Praxen in ländlichen Regionen. Hierfür müssten die gesetzlichen Krankenkassen rund 320 Millionen Euro jährlich zusätzlich in die Gesundheit ihrer Versicherten investieren.

Weiterhin viel zu wenig Psychotherapeuten im Ruhrgebiet

Krankenkassen und Kassenärzte verweigern sachgerechte Reform

(BPtK) Das Ruhrgebiet bleibt auch zukünftig psychotherapeutisch massiv unterversorgt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute entschieden, dass künftig nur 85 statt der mindestens 700 notwendigen Psychotherapeuten zusätzlich zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter zugelassen werden. Damit haben die Menschen zwischen Duisburg und Dortmund eine erheblich geringere Chance als in anderen großstädtischen Regionen behandelt zu werden, wenn sie psychisch erkranken.

Während es im Rheinland 41,0 Psychotherapeuten je 100.000 Einwohner gibt und im Rhein-Main-Gebiet 43,1, sind es im Ruhrgebiet nur 20,1. Psychisch kranke Menschen warten deshalb im Ruhrgebiet durchschnittlich 8 Monate auf eine psychotherapeutische Behandlung, 2 Monate länger als im Bundesdurchschnitt. Der G-BA hält sich damit nicht einmal an ein Gutachten, das er selbst in Auftrag gegeben hat. Nach dem IGES-Gutachten sind rund 550 zusätzliche Sitze erforderlich, damit im Ruhrgebiet genauso viele Menschen psychotherapeutisch versorgt werden können wie in anderen großstädtischen Regionen.

„Die beiden großen Organisation im G-BA, die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen, sind offensichtlich nicht bereit, sachgerechte Entscheidungen zu treffen“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest. „Sie brauchen dringend einen Weckruf des Gesetzgebers, damit sie sich an ihre verpflichtenden Aufgaben erinnern. In den Koalitionsvertrag gehört deshalb auch eine Reform der Bedarfsplanung, die dem G-BA keinen Spielraum mehr lässt, eine echte Reform zu torpedieren.“

Der Gesetzgeber hatte den G-BA beauftragt, bis Ende 2016 das Problem der unzureichenden ambulanten psychotherapeutischen Versorgung zu lösen. Der G-BA hat diesen Auftrag nicht erfüllt und nach Fristende nur ein Gutachten in Auftrag gegeben. Das Versagen ist nicht dem G-BA als Organisation anzulasten, sondern seinen für den Bereich Bedarfsplanung zuständigen Trägerorganisationen. Der GKV-Spitzenverband agiert bis heute in der ambulanten Versorgung psychisch kranker Menschen mit nachgewiesen falschen Annahmen und spricht in Verkennung der Realität von „Überversorgung“. Er betreibt kurzsichtige Kostendämpfung auf dem Rücken seiner Versicherten. Aber auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind nicht bereit, für eine ausreichende Versorgung psychisch kranker Menschen zu sorgen. Sie haben zwar die Aufgabe, die ambulante Versorgung sicherzustellen, interpretieren sie aber weitgehend honorarpolitisch. Obwohl Psychotherapeuten in großen Teilen extrabudgetär vergütet werden, fürchten die Kassenärztlichen Vereinigungen, dass für niedergelassene Ärzte der anderen Facharztgruppen geringere Einkommenszuwächse verhandelbar sind, wenn sie dringend benötigte psychotherapeutische Praxen zulassen. „Die versorgungspolitische Ignoranz der Krankenkassen und die Dominanz ärztlicher Honorarinteressen in den Kassenärztlichen Vereinigungen verhindern seit Jahren die dringende Reform der ambulanten Versorgung psychisch kranker Menschen“, kritisiert BPtK-Präsident Munz.

Der Gesetzgeber sollte es nicht hinnehmen, dass seine Aufträge aus dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 jahrelang nicht erledigt werden. Er sollte deshalb den G-BA noch für 2018 mit einer Reform der Bedarfsplanung für die am stärksten unterversorgten ländlichen Gebiete und das Ruhrgebiet beauftragen. Er sollte dabei den Spielraum des G-BA bei der Umsetzung der Vorgabe auf nahezu Null reduzieren. Außerdem sollte er sicherstellen, dass der G-BA den bestehenden Auftrag umsetzt, regional die Morbiditäts- und Sozialstruktur zu berücksichtigen. „Ohne, dass der Gesetzgeber den Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen eindeutig die Richtung weist, wird es keine bessere Versorgung für psychisch kranke Menschen geben“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Mittelfristig ist darüber nachzudenken, wie die für den gesamten ärztlichen Bereich dringend notwendige Differenzierung der ambulanten Versorgung finanziert werden soll. Auch hier ist der Gesetzgeber in dieser Legislaturperiode gefordert.“

Neue Praxis-Info „Krankentransport“

BPtK: Was bei der Verordnung von Krankenfahrten und Krankentransporten zu beachten ist

(BPtK) Psychotherapeuten können künftig schwer psychisch kranke Menschen noch umfassender versorgen. Seit Juni 2017 können sie Patientinnen und Patienten in ein Krankenhaus einweisen und den dafür notwendigen Krankentransport verordnen. Außerdem können sie Soziotherapie und medizinische Rehabilitation verschreiben.

Im März 2017 hat der Gemeinsame Bundesausschuss mit seinen Richtlinienänderungen die Voraussetzungen dafür geschaffen. Damit die neuen Befugnisse leichter umgesetzt werden können, informiert die BPtK in ihrer Reihe „Praxis-Info“ darüber, was bei einer Verordnung dieser Leistungen zu beachten ist.

Die Praxis-Info zu Krankentransporten übersetzt die Richtlinie in praktische Anleitungen für die tägliche Arbeit der Psychotherapeuten. Sie erläutert, bei welchen Patienten eine Krankenfahrt oder ein Krankentransport verordnet werden kann, was vom Psychotherapeuten vor einer Verordnung geprüft und beachtet werden muss und wie konkret das Verordnungsformular auszufüllen ist.

Nach der Bundestagswahl: Reform der Ausbildung und der Bedarfsplanung umsetzen

30. Deutscher Psychotherapeutentag in Hannover

(BPtK) Der 30. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) vom 12. bis 13. Mai in Hannover sprach sich mit überwältigender Mehrheit für eine Reform der Psychotherapeutenausbildung aus. In mehr als zweijähriger Arbeit hatten Experten aus den Reihen der Psychotherapeuten gemeinsam mit dem Vorstand der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und den Präsidentinnen und Präsidenten der Landespsychotherapeutenkammern ein Konzept erarbeitet, das in großer Detailtiefe die künftigen Inhalte, Strukturen und die Finanzierung der psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildung beschreibt. Die Reform der Psychotherapeutenausbildung gehört zu den wichtigsten Forderungen der Profession für die nächste Legislaturperiode. Als weitere zentrale Forderung wurde intensiv die notwendige Reform der Bedarfsplanung für den Bereich der Psychotherapie diskutiert.

Behandlung in Privatpraxen weiterhin möglich

BPtK: Psychisch Kranke haben wie bisher Anspruch auf Kostenerstattung

(BPtK) Psychisch kranke Menschen haben weiterhin einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 SGB. Mit dieser Klarstellung reagiert die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) auf die erneute Weigerung einiger gesetzlicher Krankenkassen, eine psychotherapeutische Behandlung auch in Privatpraxen zu bezahlen, wenn es keine Behandlungsmöglichkeit bei einem zugelassenen Psychotherapeuten gibt. Die Kassen lehnen diese Anträge ihrer Versicherten auf Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass durch die neue psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung, die am 1. April 2017 eingeführt wurden, jeder psychisch kranke Versicherte kurzfristig behandelt werden könne.

„Sprechstunde und Akutbehandlung sind grundsätzlich andere Leistungen als eine klassische Psychotherapie“, erläutert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Die Krankenkassen handeln eindeutig rechtswidrig, wenn sie den grundsätzlichen Anspruch des Versicherten auf eine ambulante Psychotherapie einschränken. Auch nach Einführung der Sprechstunde und Akutbehandlung besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Richtlinienpsychotherapie. Kann die Kasse eine solche Behandlung durch einen zugelassenen Psychotherapeuten nicht sicherstellen, muss sie die Kosten für die Behandlung in einer Privatpraxis übernehmen.“

Die psychotherapeutische Sprechstunde dient der Diagnose und Beratung des Patienten. In der Sprechstunde erfährt der Patient insbesondere, ob er psychisch krank ist und welche Behandlung er benötigt. Die Sprechstunde ist für Patienten erst ab dem 1. April 2018 verbindlich, sie kann aber jetzt schon genutzt werden, um festzustellen, ob eine psychotherapeutische Behandlung notwendig und unaufschiebbar ist.

Dies kann sowohl eine Akutbehandlung als auch eine klassische Psychotherapie sein. Dabei handelt es sich allerdings um verschiedene Leistungen. Die Akutbehandlung dient der kurzfristigen Stabilisierung des Patienten. Sie wird angewandt, wenn der Patient sich in einer akuten psychischen Krise befindet. Eine Akutbehandlung soll verhindern, dass ein Patient in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss oder arbeitsunfähig wird. Die Akutbehandlung ist aber keine umfassende Behandlung der psychischen Erkrankung. Ist nicht allein eine kurzfristige Stabilisierung erforderlich, ist eine klassische Psychotherapie als Kurz- oder Langzeittherapie die richtige Behandlung.

„Auch eine klassische Psychotherapie kann kurzfristig notwendig sein, weil sich sonst die psychische Erkrankung verschlimmert oder chronifiziert“, erklärt BPtK-Präsident Munz. „Bei notwendigen und unaufschiebbaren Leistungen hat der gesetzlich Versicherte aber nach wie vor den Anspruch, sich in einer Privatpraxis behandeln zu lassen, wenn er keinen zugelassenen Psychotherapeuten findet.“

Reform der Psychotherapeutenausbildung überfällig

BPtK-Forderungen für die nächste Legislaturperiode

(BPtK) Die Psychotherapeutenschaft fordert für die nächste Legislaturperiode insbesondere eine Reform ihrer Ausbildung. „Jedes Jahr Verzögerung bedeutet, dass unser Nachwuchs seinen Beruf weiter unter prekären Bedingungen erlernen muss“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Jedes Jahr Verzögerung verlängert für die Studenten die Unsicherheit, ob sie mit dem gewählten Studium überhaupt eine Psychotherapeutenausbildung beginnen können. Beides ist schon lange nicht mehr tragbar.“

„Wir brauchen eine angemessene Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung“, fordert Dr. Munz. „Für die Behandlung psychisch kranker Menschen sind hoch qualifizierte Psychotherapeuten notwendig und die sind nicht zum Nulltarif zu haben. Insbesondere die gesetzliche Krankenversicherung muss es als ihre Aufgabe begreifen, hier in eine Verbesserung der Versorgung zu investieren.“ Die BPtK fordert ein Studium, das auf Masterniveau qualifiziert und mit einem Staatsexamen abschließt. An das Approbationsstudium soll sich eine Weiterbildung anschließen, in der sich Psychotherapeuten für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen entscheiden und sich gleichzeitig für ein psychotherapeutisches Verfahren qualifizieren.

Weitere Forderungen der Psychotherapeuten für die nächste Legislaturperiode sind insbesondere die Reform der Bedarfsplanung, eine Krankenvollversicherung, die psychisch kranke Menschen weder beim Abschluss einer Versicherung noch bei den notwendigen Leistungen diskriminiert, mehr Prävention und Gesundheitsförderung für psychische Gesundheit sowie eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen.

Aktionswoche Alkohol: PKV gefährdet Versichertenleben

BPtK: Behandlung von Alkoholerkrankungen muss Standard sein

(BPtK) Die private Krankenversicherung (PKV) gefährdet das Leben Alkoholabhängiger. Wer – wie knapp neun Millionen Menschen in Deutschland – privat krankenversichert ist, bekommt bei einer Alkoholerkrankung nicht immer die notwendigen Behandlungen. Anders als die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen die privaten häufig weder die Kosten für den körperlichen Entzug im Krankenhaus noch die Entwöhnung in der Rehabilitation. Die private Krankenversicherung schließt bei Alkoholerkrankungen die Standardbehandlung grundsätzlich aus.

„Ein Entzug ohne ärztliche Kontrolle gefährdet das Leben von alkoholkranken Versicherten“, warnt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Die Weigerung privater Krankenversicherungen, die Kosten für notwendige Behandlungen von Alkoholerkrankungen zu übernehmen, ist unverantwortlich. Privat Krankenversicherte, die finanziell nicht in der Lage sind, die Rechnungen für Entzug und Entwöhnung selbst zu tragen, werden in den gefährlichen Entzug ohne ärztliche Kontrolle gedrängt. Die BPtK fordert deshalb die privaten Krankenversicherungen auf, den Ausschluss der Entzugs- und Entwöhnungsmaßnahmen bei Alkoholerkrankungen in ihren Musterverträgen zu streichen.“

Das Bürgerliche Gesetzbuch verbietet Einschränkungen in Versicherungsbedingungen, wenn dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. „Die Rechtsprechung in den letzten Jahren zeigt, dass die Gerichte vor diesem Hintergrund immer weniger bereit sind, den Leistungsausschluss bei Alkoholerkrankungen hinzunehmen“, erklärt BPtK-Präsident Munz. „Die privaten Krankenversicherungen sollten jetzt das Heft selbst in die Hand nehmen und sich nicht von den Gerichten treiben lassen.“

Finanzierungsvereinbarung Telematik-Infrastruktur

KBV und GKV-Spitzenverband vereinbaren die Höhe der finanziellen Unterstützung für die Praxen

(LPK BW) Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich am 27.04.2017 im Rahmen eines Schiedsverfahrens über die Höhe der finanziellen Unterstützung für die Erstausstattung der Praxen und für den laufenden Betrieb geeinigt. Die Vereinbarung wird am 01. Juli 2017 in Kraft treten.

Die Vertragsparteien haben darin den Erstattungsbetrag für die einmalige Anschaffung eines Konnektors festgelegt, dessen Höhe sich jedoch nach dem Zeitpunkt der Installation in der Praxis richten soll. Weiterhin wurden die Beträge für die Anschaffung der Terminals, für den laufenden Softwarebetrieb sowie eine einmalige Startpauschale vereinbart.

Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen ab dem 01. Juli 2018 alle niedergelassenen PsychotherapeutInnen über die Konnektoren und die Telematik-Infrastruktur die Versichertendaten auf der elektronischen Gesundheitskarte prüfen und erforderlichenfalls aktualisieren.

Über die weiteren Einzelheiten informieren Sie sich bitte direkt bei der KBV und der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg:

http://www.kbv.de/html/2017_28622.php

https://www.kvbawue.de

Sozialwahlen sind Teil unserer Demokratie: Machen Sie mit!

(LPK BW) In diesen Tagen beginnen bei den gesetzlichen Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung die Sozialwahlen. Viele von Ihnen haben ebenso wie alle anderen Mitbürger, die Mitglied also Versicherte/r einer gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung sind, die Informationen darüber erhalten und auch die Bitte mitzumachen. Wir möchten das gerne bekräftigen. Auch wenn das Konzept der Sozialwahlen und ihre Funktion den meisten Menschen nicht wirklich vertraut sind: Sie sind dennoch wichtig! Krankenkassen und Rentenversicherungen sind genauso wie die gesetzlichen Unfallversicherungsträger selbstverwaltete Körperschaften öffentlichen Rechts. Die Versicherten wählen alle sechs Jahre die Vertreterversammlung bzw. den Verwaltungsrat und diese/r wählt den Vorstand. Und der Vorstand bestimmt die Politik der jeweiligen Krankenkasse (oder der Rentenversicherung)! Deshalb ist es wichtig, wenn man kann, mitzureden und damit auch die Richtung der Politik mitzubestimmen. Natürlich sind die Spielräume gesetzlich begrenzt, aber es gibt sie, diese Spielräume. Die meisten von uns wissen Beispiele, dass unterschiedliche Kassen zu den gleichen Sachverhalten unterschiedliche Entscheidungen treffen. Oder dass Kassen auch entscheidenden Einfluss nehmen auf die Beratungen im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), wo es u.a. um die Psychotherapierichtlinie und demnächst auch um die Stellenplanvorgaben für die stationäre Psychiatrie/Psychosomatik geht. Oder auch im (erweiterten) Bewertungsausschuss, wo die Honorare für die ambulante Psychotherapie verhandelt werden – in beiden Gremien haben die Kassen bzw. der GKV-Spitzenverband genauso viele Stimmen wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung!

Aber wen soll man wählen, welche Wahlempfehlung kann man geben (auch Angehörigen und Freunden)? Mit den Informationen zu den Sozialwahlen haben Sie Hinweise zu den Wahlprogrammen erhalten, die Sie im Internet finden und nachlesen können. Die Wahlprogramme der Listen sind auf den ersten Blick sehr ähnlich, da die Programme zumeist so allgemein formuliert sind, dass man nicht genau absehen kann, welche konkreten Positionen bei den einzelnen Themen verfolgt werden. Ohne nun einseitig Einfluss nehmen zu wollen, darf man vielleicht so viel sagen: Es gibt bei den meisten Kassen und Rentenversicherungen zwei Gruppen von Listen, einerseits diverse „Versicherten- und Mitarbeitergemeinschaften/listen“, andererseits gewerkschaftsnahe Listen. Und während die einen eher die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Kasse im Blick haben, darf man bei gewerkschaftsnahen Listen eher eine allgemeinere gesellschaftliche Orientierung/Positionierung annehmen, die insbesondere auch die Beschäftigtensituation im Gesundheitswesen im Blick hat und die Qualität der Gesundheitsversorgung. Letztlich sollte sich natürlich jede Wählerin und jeder Wähler selbst eine Meinung bilden und: WÄHLEN – BITTE!