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Patienten vor Fehlbehandlungen schützen

BPtK fordert besseren Patientenschutz im Digitalen Versorgung-Gesetz

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass Gesundheits-Apps verstärkt für die Versorgung nutzbar werden sollen. Dafür müssen Gesundheits-Apps aber nachweisen, dass sie eine Behandlung wirksam unterstützen können. Der Beleg eines „positiven Versorgungseffektes“, wie er bisher im Digitalen Versorgunggesetz geplant ist, ist nicht ausreichend.

„Wenn eine Gesundheits-App verspricht, eine Behandlung wirksam zu unterstützen, dann muss genau diese Wirkung auch unabhängig überprüft werden“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz, „sonst können Ärzte und Psychotherapeuten es nicht verantworten, sie zu verordnen.“ Nach dem geplanten Digitalen Versorgung-Gesetz könnten Gesundheits-Apps auch zugelassen werden, wenn sie – anders als vom Hersteller angekündigt – nicht die Behandlung unterstützen, sondern zum Beispiel nur Informationen vermitteln. „Die angestrebte schnelle Verbreitung von Gesundheits-Apps darf nicht zulasten der Patienten gehen“, stellt Munz klar. „Der Hauptzweck der Gesundheitsversorgung ist das Wohl der Patienten und nicht Wirtschaftsförderung mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung.“

Für psychische Erkrankungen gibt es bereits eine Reihe evaluierter und als Medizinprodukte der Klassen I bzw. IIa zertifizierte Gesundheits-Apps. Sie können die Prävention unterstützen und eine psychotherapeutische Behandlung positiv ergänzen. In der Fülle des Angebots ist es jedoch weder für Versicherte noch Patienten und auch nicht für Psychotherapeuten erkennbar, welche Angebote die von Herstellern angegebenen Wirkungen tatsächlich erzielen. „Wir begrüßen, dass digitale Anwendungen in die Versorgung psychisch kranker Menschen integriert werden sollen. Auch als Präventionsangebote halten wir digitale Anwendungen für sinnvoll“, erklärt BPtK-Präsident Munz. „Dafür müssen Gesundheits-Apps aber den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich wirksam sind.“

Mit dem Digitalen Versorgung-Gesetz plant Bundesgesundheitsminister Spahn eine Liste mit „digitalen Gesundheits-Anwendungen“, auf die Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch haben. Die Liste soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führen. Mit den Gesundheits-Apps entstehen damit neue Kassenleistungen, an die vergleichbare Ansprüche bezüglich Wirksamkeit zu stellen sind wie an Arznei- und Heilmittel.

Die BPtK fordert außerdem, dass Ärzte und Psychotherapeuten prüfen müssen, ob eine Gesundheits-App zu einem Patienten und seiner Erkrankung passt. Das Digitale Versorgung-Gesetz plant, es Krankenkassen zu erlauben, Versicherten Gesundheits-Apps zu empfehlen. „Ohne fachkundige Diagnostik und Indikationsstellung durch Ärzte und Psychotherapeuten drohen Fehlbehandlungen“, warnt BPtK-Präsident Munz. „Für kranke Menschen kann die leichtfertige Empfehlung einer Krankenkasse schnell zum Albtraum werden. Deshalb fordert die BPtK, den Patientenschutz bei Gesundheits-Apps im Digitalen Versorgung-Gesetz nachzubessern.“

Schutz von psychisch kranken Menschen nicht ausreichend

BPtK warnt vor elektronischer Patientenakte

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) warnt psychisch kranke Menschen davor, die elektronische Patientenakte, wie sie bisher im Digitalen Versorgung-Gesetz geplant ist, zu nutzen. „Die elektronische Patientenakte erfüllt bislang nicht die Mindeststandards, die zum Schutz der Patienten notwendig sind“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Psychisch kranke Menschen müssen im Einzelnen darüber entscheiden können, wer zum Beispiel von einer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik oder mit einem Antidepressivum erfährt. Solange dies nicht sichergestellt ist, kann ich nur davon abraten, Informationen über psychische Erkrankungen in der elektronischen Patientenakte zu speichern.“

Aus Sicht der BPtK sichern die gesetzlichen Vorgaben zur Patientenakte bisher nicht die unabdingbaren Mindeststandards für Patientensicherheit und Patientensouveränität. Die BPtK fordert, für Patienten verbindlich ein Berechtigungsmanagement auf Dokumentenebene vorzusehen. „Menschen mit psychischen Erkrankungen werden immer noch stark diskriminiert“, stellt Munz fest. „Patienten müssen deshalb entscheiden können, welche Dokumente überhaupt in der Patientenakte gespeichert und welche Dokumente von wem eingesehen werden dürfen. Nicht jeder Leistungserbringer sollte ungefiltert auf alle Informationen zugreifen dürfen.“ Außerdem müssen sensible Gesundheitsinformationen auf dem höchsten Niveau des Datenschutzes und der Datensicherheit vor dem Zugriff von Nichtberechtigten geschützt werden.

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Die längsten Fehlzeiten weiterhin durch psychische Erkrankungen

BPtK-Auswertung 2018 „Langfristige Entwicklung Arbeitsunfähigkeit“

(BPtK) Psychisch erkrankte Arbeitnehmer sind mit rund 35 Tagen deutlich länger krankgeschrieben als körperlich erkrankte. Dieser Unterschied hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen: Im Jahr 2000 fielen Arbeitnehmer, die z. B. an einer Depression oder Angststörung litten, bereits mindestens eine Woche länger aus als körperlich Kranke. Bis zum Jahr 2017 hat sich dieser Unterschied fast verdreifacht. Dies geht aus der BPtK-Auswertung 2018 „Langfristige Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit“ hervor, in der aktuelle Daten zu den betrieblichen Fehlzeiten der großen gesetzlichen Krankenkassen ausgewertet wurden.

Neben der Dauer der Krankschreibungen hat sich auch die Anzahl der Versicherten, die innerhalb eines Jahres aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig waren, in den vergangenen zwei Jahrzehnten fast verdoppelt. Im Berichtsjahr 2000 war jeder 30. Versicherte (3,3 %) mindestens einmal wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Im Jahr 2017 war es bereits jeder 18. Versicherte (5,5 %).

„Aufgrund der gestiegenen Häufigkeit und langen Fehlzeiten durch psychische Erkrankungen geben die Krankenkassen Milliarden für Krankengeld aus“, erläutert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Dieses Geld wäre viel besser investiert, wenn damit die monatelangen Wartezeiten auf eine psychotherapeutische Behandlung abgebaut würden. So könnte verhindert werden, dass sich psychische Erkrankungen verschlimmern oder chronifizieren.“ Außerdem müssen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigen können. Der Bundesrat hatte deshalb bei der geplanten Reform der Psychotherapeutenausbildung bereits gefordert, dass auch Psychotherapeuten eine solche Befugnis erhalten.

Krankenkassen blockieren sachgerechte Reform der Bedarfsplanung

BPtK: Ländliche Regionen weiterhin massiv benachteiligt

(BPtK) Psychisch kranke Patienten werden in vielen Regionen auch in Zukunft unzumutbar lange auf einen Psychotherapieplatz warten müssen. Die Reform der Bedarfsplanung, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf seiner heutigen Sitzung beschlossen hat, bleibt deutlich hinter den Erwartungen zurück. „Die Krankenkassen sperrten sich von Anfang an gegen auch nur einen zusätzlichen Praxissitz“, kritisiert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Mit dieser destruktiven Strategie blockierten sie den G-BA und verhinderten eine sachgerechte Lösung.“

Nach der heutigen G-BA-Entscheidung kommt es zu einer völlig unzureichenden Erhöhung der Anzahl der psychotherapeutischen Praxen um voraussichtlich knapp 800 Sitze. Nach den Empfehlungen des G-BA-Gutachtens zur Weiterentwicklung der Bedarfsplanung wären über 2.400 zusätzliche Sitze notwendig gewesen. Nach dem Vorschlag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der auch von der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Patientenvertretern und den Ländervertretern mitgetragen wurde, wären immerhin knapp 2.000 Sitze in den am schlechtesten versorgten Regionen geschaffen worden. „Durch die grundsätzliche Verweigerung einer sachgerechten Bedarfsplanungsreform konnten die Krankenkassen die Zahl psychotherapeutischer Praxen, die zusätzlich geschaffen werden können, mehr als halbieren. Das ist Politik zulasten von Versicherten, die aufgrund ihrer psychischen Erkrankung kaum in der Lage sind, sich zu wehren.“

Epidemiologische Studien zeigen, dass sich der Bedarf an Psychotherapie in den vergangenen 20 Jahren nahezu verdoppelt hat. Gleichzeitig konnte belegt werden, dass die Menschen auf dem Land in etwa genauso häufig erkranken wie in den Großstädten. Deshalb sind auf dem Land grundsätzlich genauso viele psychotherapeutische Praxen notwendig wie in großstädtischen Zentren. Die BPtK konnte mit ihrer Wartezeiten-Studie 2018 zeigen, dass Menschen außerhalb von Ballungsräumen im Durchschnitt fünf bis sechs Monate auf den Beginn einer Psychotherapie warten. Die Wartezeit in Großstädten liegt bei durchschnittlich vier Monaten. Die besonders langen Wartezeiten auf dem Land sind darauf zurückzuführen, dass dort deutlich weniger Psychotherapeuten vorgesehen sind als in den Großstädten. „Daran ändert die jetzige Bedarfsplanungsreform zu wenig“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. Während in Großstädten künftig rund 35 Psychotherapeuten je 100.000 Einwohner zur Verfügung stehen, sind es in ländlichen Regionen zwischen 17 und 21 Psychotherapeuten – also rund die Hälfte. „Damit benachteiligen die Krankenkassen auf lange Zeit psychisch kranke Menschen in ländlichen Regionen.“

Sonderregion Ruhrgebiet: Ein Spezialfall in der Bedarfsplanung ist das Ruhrgebiet. Obwohl die Region zwischen Rhein und Ruhr ein großstädtischer Ballungsraum ist, können sich dort entgegen der allgemeinen Systematik der Bedarfsplanung deutlich weniger Psychotherapeuten niederlassen als in anderen Großstädten. Darum sind zwischen Duisburg und Dortmund die Wartezeiten auf eine ambulante Psychotherapie sogar noch länger als auf dem Land. Sie betragen dort mehr als sieben Monate. „Das Ruhrgebiet wird seit jeher ohne sachlichen Grund aus der allgemeinen Systematik der Bedarfsplanung herausgenommen“, erläutert Munz. „Der G-BA hätte die Versorgung von psychisch kranken Menschen hier dringend verbessern müssen. Unverständlicherweise wird es mit der jetzigen Reform jedoch kaum zusätzliche Sitze geben. So bleibt diese Region auch in Zukunft das Schlusslicht der Republik mit den längsten Wartezeiten.“

Videobehandlung in der psychotherapeutischen Versorgung geregelt

Änderung der Psychotherapie-Vereinbarung unzureichend

(BPtK) In Zukunft sollen psychotherapeutische Behandlungen auch per Videotelefonat erbracht werden können. Mit einer entsprechenden Anpassung der Psychotherapie-Vereinbarung sind GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Auftrag aus dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz nachgekommen. Nach einer psychotherapeutischen Sprechstunde und probatorischen Sitzungen im unmittelbaren Kontakt können Psychotherapeuten zukünftig ihren Patienten eine Kurz- oder Langzeitbehandlung sowie Rezidivprophylaxen per Video anbieten. Das bietet Chancen für eine Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung, beispielsweise für Menschen, die aufgrund einer chronischen körperlichen Erkrankung nicht regelmäßig eine psychotherapeutische Praxis aufsuchen können.

Von der Videobehandlung ausgeschlossen sind jedoch Akutbehandlungen. „Damit bleiben die Chancen der Digitalisierung ausgerechnet für die Patienten ungenutzt, die besonders dringend auf psychotherapeutische Hilfe angewiesen sind“, kritisiert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer. Der Deutsche Psychotherapeutentag im März forderte in einer Resolution zur Videobehandlung, dass über den Einsatz, die Anzahl und Frequenz von Videobehandlungen in der Psychotherapie ausschließlich Psychotherapeut und Patient entscheiden.

Unklar ist aktuell, wie die Leistungen per Video vergütet werden. Eine entsprechende Entscheidung des Bewertungsausschusses steht noch aus.

Psychotherapeutische Videobehandlung

Änderungen in der Psychotherapie-Vereinbarung

(BPtK) Psychotherapeuten werden in Zukunft Behandlungen per Videotelefonat erbringen können. Dazu haben der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Voraussetzungen in der Psychotherapie-Vereinbarung geschaffen. Die Anpassung war notwendig, damit der Bewertungsausschuss seinen Auftrag aus dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz erfüllen kann. Der Bewertungsausschuss soll den Einheitlichen Bewertungsmaßstab so anpassen, dass Videobehandlungen auch in der psychotherapeutischen Versorgung möglich werden. Er muss insbesondere klären, wie solche Behandlungen vergütet werden.

Die Reglungen in der Psychotherapie-Vereinbarung stellen klar, dass die Durchführung einer Videobehandlung nicht den Regelfall darstellt. Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung erfordern den unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Psychotherapeut und Patient. Dies sieht auch die Musterberufsordnung der Psychotherapeuten so vor. Videobehandlung kann nur dann eingesetzt werden, wenn in einer Kurzzeit-, Langzeitpsychotherapie oder Rezidivprophylaxe kein unmittelbarer persönlicher Kontakt notwendig ist. Ausgeschlossen bleiben psychotherapeutische Sprechstunden, probatorische Sitzungen, Akutbehandlungen, Gruppenpsychotherapien und Hypnose. Diese müssen in jedem Fall im unmittelbaren Kontakt durchgeführt werden.

Aktuell ist die Vergütung einer Videobehandlung noch auf die sogenannte Videosprechstunde und die zugehörige Technikpauschale von Psychotherapeuten beschränkt. Dies kann nur abgerechnet werden, wenn im selben Quartal bei diesen Patienten keine andere Leistung erbracht wurde.

Die Anpassung der Psychotherapie-Vereinbarung trat am 15. April 2019 in Kraft. Weitere Änderungen in der Psychotherapie-Vereinbarung umfassen die Regelungen zu Zweitgutachten, erweiterte Kontingente für Menschen mit geistiger Behinderung sowie die Konkretisierungen der Bedingungen, unter denen die Akutbehandlung nicht oder nur in Ausnahmefällen erbracht werden kann.

Verhandlungen zur Videobehandlung noch nicht abgeschlossen

BPtK plant Praxis-Info

(BPtK) Zum 1. April 2019 können niedergelassene Psychotherapeuten ihren Patienten noch keine Behandlung per Video als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung anbieten, weil sie bis dahin noch nicht abrechenbar ist. Der Bewertungsausschuss hatte mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz den Auftrag erhalten, bis zu diesem Datum die Regelungen für die Videobehandlung auch für Psychotherapeuten anzupassen. Bevor jedoch eine entsprechende Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes möglich ist, muss zunächst die Psychotherapie-Vereinbarung geändert werden.

Die Bundespsychotherapeutenkammer hat sich dafür eingesetzt, dass Psychotherapeuten ihren Patienten eine Behandlung per Video als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung anbieten können. Sobald dies möglich ist, wird sie mit einem Praxis-Info über die Videobehandlung in der psychotherapeutischen Versorgung informieren.

Das lange Warten

Interview mit LPK-Präsident Dietrich Munz in Psychologie Heute

(LPK BW) Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, über Ursachen und Folgen der langen Wartezeiten auf einen Therapieplatz

Herr Dr. Munz, warum ist es in Deutschland so schwierig, einen Psychotherapieplatz zu bekommen?

Weil wir vor allem in ländlichen Gebieten, aber auch in vielen Städten zu wenig Therapeuten mit Kas­senzulassung haben. Deshalb ist die Kapazität zur Behandlung psychisch Kranker begrenzt und zu niedrig.

Jedes Jahr absolvieren rund 2500 Psychologen und Pädagogen erfolgreich die staatliche Therapeutenausbildung. Reicht dieser Nachwuchs nicht, um den Bedarf zu decken?

Wir haben genug Nachwuchs, der Interesse hat, einen Kassensitz zu bekommen… Weiterlesen unter https://www.psychologie-heute.de/gesundheit/39530-das-lange-warten/volltext.html

„Bin ich psychisch krank?“ – Psychotherapeuten beraten und helfen

BPtK-Patientenbroschüre „Wege zur Psychotherapie“

(BPtK) Seit einem Jahr können Psychotherapeuten ihren Patienten wichtige neue Leistungen anbieten: In der psychotherapeutischen Sprechstunde kann seither jeder kurzfristig Rat und Hilfe erhalten, der unter psychischen Beschwerden leidet. Wer besonders dringend Hilfe benötigt, weil er sich in einer psychischen Krise befindet, kann außerdem in einer Akutbehandlung rasch stabilisiert werden. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat deshalb ihre Patientenbroschüre „Wege zur Psychotherapie“ grundlegend überarbeitet. „Psychotherapeuten sind heute eine zentrale Anlaufstelle für alle Menschen mit psychischen Beschwerden“, stellt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fest. „Wer sich selbst bei psychischen Beschwerden nicht mehr zu helfen weiß, sollte nicht zögern, sich professionellen Rat zu holen.“

Die überarbeitete BPtK-Broschüre „Wege zur Psychotherapie“ gibt umfassend Auskunft zu Themen, wie zum Beispiel:

  • Bin ich psychisch krank?
  • Die psychotherapeutische Sprechstunde
  • Akutbehandlung – rasche Hilfe bei akuten Krisen
  • Die Probesitzungen
  • Die ambulante Psychotherapie
  • Die Behandlung im Krankenhaus
  • Die medizinische Rehabilitation
  • Wer zahlt? – Anträge und Kosten
  • Ihre Rechte als Patient

Die Broschüre wendet sich in erster Linie an Menschen, die noch nicht bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten waren. Aber auch Menschen, die bereits bei einem Psychotherapeuten gewesen sind, können sich hier noch einmal über die aktuellen psychotherapeutischen Angebote und Hilfen informieren. Die Broschüre bietet verständliche Informationen darüber, was eine psychische Erkrankung ist, wann ein erster Termin bei einem Psychotherapeuten ratsam ist und wann eine Behandlung notwendig ist.

Bundesweite Studie zur Situation der Psychotherapie im Rahmen der Kostenerstattung nach §13.3 SGB V

VERLÄNGERT bis 31.03.2018 — Bitte um Beteiligung

(LPK BW) Eine bundesweite Befragung wendet sich an alle approbierten PsychotherapeutInnen, die in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung von Erwachsenen und/oder Kindern und Jugendlichen arbeiten und ihre Psychotherapien (auch) im Rahmen der Kostenerstattung nach §13.3 SGB V durchführen.

Nachdem sich zwischen 2005 und 2015 die Ausgaben für Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 SGB V fast verzehnfacht hatten, wurde mit Einführung der neuen Psychotherapierichtlinie diese Form der Finanzierung von Psychotherapie deutlich eingeschränkt. Da es aber nach wie vor lange Wartezeiten bei VertragspsychotherapeutInnen gibt, ist die Kostenerstattung für viele PatientInnen ein wichtiger Zugang zu einer ambulanten Psychotherapie.

In der von den Psychotherapeutenkammern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein konzipierten bundesweiten Befragung sollen Aspekte der derzeitigen psychotherapeutischen Versorgung im Rahmen der Kostenerstattung nach §13.3 SGB V erfasst werden. Ziel ist es, den aktuellen Stand zu dokumentieren bzw. mit der Situation vor der Einführung der neuen Psychotherapierichtlinie zu vergleichen, um daraus ggf. gesundheitspolitische Forderungen ableiten zu können. Hierzu wurde auf der Basis einer bereits 2014 durchgeführten ähnlichen Befragung ein Fragebogen entwickelt, den Sie ganz einfach online ausfüllen können. Für die Aussagekraft der Erhebung und damit für die politische Argumentation ist eine möglichst hohe Beteiligung hilfreich und notwendig. Bitte unterstützen Sie dieses Vorhaben, das Ausfüllen des Fragebogens erfordert etwa 20-30 Minuten Ihrer Zeit.

Die Teilnahme an der Befragung ist freiwillig und kann jederzeit ohne Speicherung der Daten beendet werden. Sie ist bis zum 31. März 2018 möglich.

Jetzt Befragung starten

Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie sich an dieser wichtigen Erhebung beteiligen und bedanken uns im Voraus für Ihre Unterstützung!

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