Schlagwortarchiv für: Kosten

Ambulante psychotherapeutische Behandlung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr – private Zuzahlungen

Bitte um Beachtung

(LPK BW) Das Bundesministerium der Verteidigung hat mit Schreiben vom 15.4.2019 an die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit dem bestehenden Vertrag des Verteidigungsministeriums mit der Bundespsychotherapeutenkammer das Treffen einer individuellen, abweichenden Vereinbarung mit dem Patienten hinsichtlich einer anteiligen Vergütung von Psychotherapieleistungen nicht zulässig sei.

In diesem Vertrag sei ausdrücklich geregelt, dass weder Ärzte noch Psychotherapeuten vom Patienten Zahlungen weder fordern noch nehmen dürften.  Das Verteidigungsministerium hat uns darum gebeten, unsere Mitglieder darüber zu informieren. Wir bitten ausdrücklich um Beachtung.

Bundespolizisten können auf Privatpraxen zurückgreifen

BPtK schließt Vereinbarung mit dem Bundesministerium des Inneren

(BPtK) Bundespolizisten sind ab sofort nicht mehr darauf angewiesen, einen freien Behandlungsplatz in einer psychotherapeutischen Praxis mit Kassenzulassung zu finden. Sie können sich jetzt für die Behandlung unmittelbar an eine Privatpraxis wenden. Dazu hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) eine Vereinbarung mit dem Bundesministerium des Inneren geschlossen.

„Angesichts der Wartezeiten von durchschnittlich 20 Wochen auf einen Behandlungsplatz beim Psychotherapeuten mit Kassenzulassung ist das ein großer Schritt zur Verbesserung der Versorgung von Bundespolizisten“, erläutert Dr. Dietrich Munz, Präsident der BPtK. „Eine ähnliche Vereinbarung mit dem Bundesministerium der Verteidigung ist bereits ein großer Erfolg, an den wir jetzt anknüpfen.“

Psychotherapeuten ohne Kassenzulassung, die Bundespolizisten behandeln möchten, müssen über die Fachkunde in einem Richtlinienverfahren verfügen. Das Verfahren, die Anträge und die Bewilligungsschritte richten sich nach den Vorgaben, wie sie in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten und insbesondere in der Psychotherapie-Richtlinie festgelegt sind. Auch die entsprechenden Formulare sind zu nutzen.

Wesentlicher Unterschied ist, dass der Psychotherapeut nicht über eine Kassenzulassung verfügen muss und dass Anträge und Rechnungen nicht an eine Krankenkasse, sondern an die Abrechnungsstelle Heilfürsorge Bundespolizei in 53754 Sankt Augustin gerichtet werden müssen. Berichte an den Gutachter sind ebenfalls in einem verschlossenen und gekennzeichneten Umschlag an die Abrechnungsstelle zu schicken, die diese an die Gutachter weiterleitet. Die Leistungen des Psychotherapeuten werden mit dem 2,2-fachen Satz nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vergütet.

Die wesentlichen Inhalte der Psychotherapie-Richtlinie sind in der Praxis-Info „Psychotherapie-Richtlinie“ der BPtK zusammengefasst. Dort können sich Psychotherapeuten, die Bundespolizisten behandeln möchten, über die wichtigsten Punkte informieren.

Für Psychotherapeuten mit Kassenzulassung ändert sich durch die Vereinbarung nichts. Sie rechnen die Behandlung von Bundespolizisten weiterhin über die Kassenärztliche Vereinigung entsprechend der Vereinbarung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesinnenministerium ab.

Änderung Gebühren

Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen, Anerkennungen und Erteilung von Fortbildungszertifikaten

(LPK BW) Die Vertreterversammlung der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg hat in der letzten Vertreterversammlung eine Änderung der Gebühren für die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen, für Anerkennungen und für die Erteilung von Fortbildungszertifikaten beschlossen. Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Änderungen in § 6 und Anlage III der Gebührenordnung am Tag nach Erscheinen der nächsten Ausgabe des Psychotherapeuten-Journals (Mitte März 2018) in Kraft treten werden:

  • Für die Erteilung eines Fortbildungszertifikates (§ 4 Abs. 1 Fortbildungsordnung) wird eine Gebühr in Höhe von 25,- Euro erhoben (bisher gebührenfrei). Wird das Fortbildungszertifikat weniger als drei Monate vor dem Ende des zu bescheinigenden Zeitraums beantragt, so erhöht sich die Gebühr für die Erteilung des Fortbildungszertifikates auf 50,- Euro. Werden im Falle des Satzes 2 Nachforderungen der Kammer erforderlich, weil Unterlagen unvollständig sind oder die Mindestanzahl der Fortbildungspunkte noch nicht erreicht ist, so erhöht sich die Gebühr für die Erteilung des Fortbildungszertifikates auf 75,- Euro.
  • Für die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen der Kategorien A bis D und G, für die ein Entgelt von den Teilnehmern erhoben wird, errechnet sich die Gebühr nach den zu vergebenden Fortbildungspunkten (ausgenommen ist die Kategorie C2: Qualitätszirkeln, Supervision, Intervision, Balintgruppen, Selbsterfahrung, interaktionsbezogener Fallarbeit, Kasuistisch-technischen Seminare). Für jeweils bis zu vier angefangene Fortbildungspunkte sind jeweils 25 Euro (bisher 20 Euro) zu erheben. Die Mindestgebühr beträgt 25 Euro (bisher 20 Euro).
  • Für die Kategorien A bis D und G sind folgende Gebühren als Obergrenzen festgesetzt:
    A 120 Euro (bisher 100 Euro)
    B 550 Euro (bisher 500 Euro)
    C 200 Euro (bisher 180 Euro)
    D 100 Euro (80 Euro)
    G 80 Euro.
  • Für die Akkreditierung von sog. C2-Veranstaltungen (= fortlaufende Veranstaltungen mit festem Teilnehmerkreis: Qualitätszirkel, Supervision in Gruppen, Intervision, Balintgruppen, Selbsterfahrung in Gruppen, interaktionsbezogener Fallarbeit, Kasuistisch-technischen Seminare) wird, soweit ein Entgelt von den Teilnehmern erhoben wird, einmalig pro Akkreditierungszeitraum je Gruppe eine Gebühr von 75 Euro (bisher 60 Euro) erhoben. Die Akkreditierung von Einzel-Supervisionen und Einzel-Selbsterfahrungen erfolgt weiterhin gebührenfrei.
  • Für Anerkennungen (als Supervisor/-in, Selbsterfahrungs-, Balintgruppen-, IFA-Gruppen-Leiter/-in oder QZ-Moderator/-in) wird eine Gebühr von 120 Euro (bisher 100 Euro) für den Anerkennungszeitraum von fünf Jahren ab Datum der Anerkennung erhoben. Für Anerkennungen werden weiterhin keine Gebühren erhoben, solange die betreffenden Veranstaltungen ausschließlich ohne Entgelte durchgeführt werden.
  • Für nachträgliche Anrechnungen zuvor nicht akkreditierter Veranstaltungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Fortbildungsordnung wird pro Prüfung einer Veranstaltung eine Prüfgebühr von 25 Euro (bisher 20 Euro) erhoben, ungeachtet, ob für die Veranstaltungen Entgelte erhoben wurden (die Obergrenze für die Prüfung mehrerer gleichzeitig eingereichter Veranstaltungen bleibt bei 100 Euro),

Für alle Anträge (Fortbildungszertifikate, Akkreditierungen, Anerkennungen), die vor Inkrafttreten der neuen Gebührensätze in der Kammer eingehen, gelten noch die bisherigen Gebühren!

Für eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen

Resolution der Vertreterversammlung der LPK Baden-Württemberg vom 21.10.2017

(LPK BW) Für eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen ist eine umfassende Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) erforderlich, deren Ziel es ist sicherzustellen, dass bei gleichem Arbeitseinsatz nach Abzug der Praxiskosten Psychotherapeuten ein vergleichbares Einkommen wie somatisch tätige Ärzte erzielen können. Nach den Erhebungen des Zentralinstituts für die Kassenärztliche Versorgung erreichen die Einkommen der niedergelassenen Psychotherapeuten einschließlich der ärztlichen Psychotherapeuten nicht einmal die Hälfte der somatisch tätigen Arztgruppen. Die Einkommensunterschiede resultieren nicht aus arbeitsgruppenspezifischen Arbeitszeiten, sondern sind das Ergebnis unrealistischer Kalkulationszeiten im EBM. Die Unterschiede werden durch den vom BSG bestätigten Strukturzuschlag noch größer, da dieser bei einem ganzen Versorgungsauftrag erst ab einer Auslastung mit mindestens 20 Therapiesitzungen und dann mit ansteigender Sitzungszahl höher vergütet wird. Das Urteil des BSG war Anlass für Resolution der Vertreterversammlung der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg, die Sie nachfolgend downloaden können.

Für eine angemessene Vergütung psychotherapeutischer Leistungen – Resolution der Vertreterversammlung der LPK Baden-Württemberg vom 21.10.2017

 

WICHTIG: Abmahnwelle – Aktualisierung

zu unserer Nachricht vom 02.08.2017

(LPK BW) Mittlerweile hat der Rechtsanwalt die Zurücknahme der Abmahnungen erklärt und die Rückzahlung bereits bezahlter Gebühren zugesichert. Für Rückfragen können Sie sich an die Rechtsabteilung der Kammer wenden.

Landespsychotherapeutentag 2015

Ambulante psychotherapeutische Versorgung – aktueller Stand und Perspektiven

(LPK BW) Der Landespsychotherapeutentag fand dieses Jahr in der Alten Reithalle des Maritim-Hotels Stuttgart statt. Dr. Dietrich Munz, Kammerpräsident und seit Mai auch gewählter Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, konnte zahlreiche Mitglieder und Gäste zum Thema „Ambulante psychotherapeutische Versorgung – aktueller Stand und Perspektiven“ begrüßen. Wie er eingangs feststellte, habe Baden-Württemberg eine im bundesweiten Vergleich über dem Durchschnitt liegende Versorgung mit niedergelassenen Psychotherapeuten und auch mit stationären psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhausbetten. Eine Besonderheit im bundesweiten Vergleich bestehe in dem 2008 zwischen der AOK BW und dem Hausärzteverband sowie dem Medi-Verbund abgeschlossenen Hausarztvertrag, der 2012 um den sogenannten PNP-Vertrag zur selektivvertraglichen Versorgung in Psychotherapie, Neurologie und Psychiatrie erweitert wurde. Dies bedeute eine gewollte Konkurrenz zwischen dem System der Kollektivversorgung über die KV und dem Selektivvertragssystem. Diese Rahmenbedingungen für die psychotherapeutische Versorgung seien mit ein wesentlicher Teil der folgenden Referate und sicher auch der Diskussion.

Darüber hinaus ging Dr. Munz auf die Konsequenzen des jüngst im Bundestag verabschiedeten GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) ein. Für die vertragsärztliche Versorgung seien damit einige Chancen für die Verbesserung der Versorgung für Menschen mit psychischen Erkrankungen innerhalb des GKV-Systems eröffnet worden. Die vorgesehene Sprechstunde für Psychotherapeuten ermögliche es, Patienten beim ersten Gespräch zu beraten, welches Hilfsangebot sinnvoll und notwendig sei. Dies könne neben der Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie die Empfehlung einer Präventionsmaßnahme oder einer Selbsthilfegruppe oder auch die Verordnung einer stationären Psychotherapie im Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung sein. Eine Verbesserung solle auch dadurch erreicht werden, dass künftig in psychotherapeutischen Praxen das Jobsharing erleichtert bzw. im Sinne der Versorgung verbessert werden solle. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber, so Dr. Munz, jedoch die Regelung zur Nachbesetzung bei der Praxisübergabe verschärft, indem er fordere, in Regionen mit einem offiziellen Versorgungsgrad von mehr als 140 Prozent die Anträge auf Nachbesetzung abzulehnen. Davon wären dann bundesweit über 4.000 psychotherapeutische Praxen betroffen. In Baden-Württemberg wären dies ca. 600 der aktuell etwa 3.000 Psychotherapeutenpraxen, also knapp 20 %.

„Dies würde zu einer drastischen Verschlechterung der psychotherapeutischen Versorgung im Land führen, die verhindert werden muss“ mahnt Dr. Munz. Er sehe einen kleinen Lichtblick am Horizont, da der GB-A durch das Gesetz beauftragt sei, die Bedarfsplanungsrichtlinie bis Anfang 2017 grundlegend zu überarbeiten. Falls hierbei zukünftig tatsächlich die Häufigkeit psychischer Erkrankungen berücksichtigt werde, wäre dies ein wesentlicher Fortschritt. Die Bundespsychotherapeutenkammer fordere deshalb, den Abbau von psychotherapeutischen Praxen so lange auszusetzen, bis eine neue Bedarfsplanung vorliegt.