Schlagwortarchiv für: Gesetze

Keine Raster-Behandlung in der Psychotherapie

BPtK lehnt geplante Eingriffe in die Therapiehoheit im GVWG ab

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer kritisiert scharf die geplanten Eingriffe in die Therapiehoheit in der Psychotherapie. An die Stelle von individueller Diagnose und Behandlung soll künftig in der Psychotherapie eine Versorgung nach groben Rastern treten, die festlegen, wie lange eine Patient*in je nach Erkrankung behandelt werden darf. „Das ist holzschnittartige Psychotherapie, oberflächlich und lückenhaft“, kritisiert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die geplanten Eingriffe in die Therapieentscheidungen von Psychotherapeut*innen, die in letzter Minute in das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) eingefügt wurden. Danach soll der Gemeinsame Bundesausschuss prüfen, wie die psychotherapeutische Versorgung „schweregradorientiert und bedarfsgerecht“ mit bürokratischen Vorschriften beschnitten werden kann. Der Gesundheitsausschuss im Deutschen Bundestag berät am 19. Mai 2021 abschließend über das GVWG und die Änderungsanträge.

„Solche Raster-Psychotherapie ist das Ende qualitativ hochwertiger und an der einzelnen Patient*in orientierte Versorgung. Es ist zu befürchten, dass künftig mit einem rigiden Raster festlegt wird, wie schwer Patient*innen erkrankt sein müssen, um eine Behandlung zu erhalten und wie viele Therapiestunden ihnen zustehen. Ob, wie intensiv und wie lange eine Behandlung erforderlich ist, müssen Psychotherapeut*innen aber nach sorgfältiger Diagnostik und unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlaufs gemeinsam mit ihren Patient*innen festlegen“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Gesundheitspolitik gegen psychisch kranke Menschen in letzter Minute in ein Gesetz einzufügen, das bereits im Bundestag und Gesundheitsausschuss beraten wurde, zeugt außerdem von einem zweifelhaften Verständnis demokratischer Prozesse.

Verzögerungen ohne Verschulden nicht bestrafen

BPtK fordert, Sanktionen beim E-Heilberufsausweis zu streichen

(BPtK) Schon jetzt steht fest, dass bis zum 1. Juli 2021 eine große Anzahl von Psychotherapeut*innen nicht über den elektronischen Heilberufsausweis (E-HBA) verfügen kann. Eine Ursache ist, dass die notwendigen Anpassungen zu unvorhergesehenen Verzögerungen bei den Kartenherstellern führten. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert deshalb, die Sanktionen für Psychotherapeut*innen zu streichen, die ab dem 1. Juli die elektronische Patientenakte (ePA) weder lesen noch Daten in ihr speichern können, weil sie noch nicht über einen E-HBA verfügen.

„Für die Verzögerungen trifft die Psychotherapeut*innen kein Verschulden“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Nicht einhaltbare Fristen auch noch mit Sanktionen zu belegen, untergräbt die Akzeptanz der gesamten Telematikinfrastruktur. Sanktionen behindern die digitale Transformation, anstatt sie zu fördern.“ Die Sanktionen sollten mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung, das heute im Gesundheitsausschuss des Bundestages beraten wird, gestrichen werden.

Weiterbildung verabschiedet – Ein historischer Moment für die Profession

38. Deutscher Psychotherapeutentag am 23./24. April – online

(BPtK) Der 38. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) hat am 24. April 2021 mit großer Mehrheit (110 von 140 Stimmen) die Muster-Weiterbildungsordnung für Psychotherapeut*innen verabschiedet. Ein historischer Moment, denn mit der neuen Musterordnung schafft die Profession die Voraussetzung dafür, dass Fachpsychotherapeut*innen für alle Facetten des Berufs qualifiziert werden. Außerdem waren Schwerpunkte des DPT: die Forderungen der Psychotherapeutenschaft für die nächste Legislatur der Bundesregierung und die Diskussion einer Nachhaltigkeitsstrategie der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Einen besonderen Stellenwert nahm die Debatte um die psychischen Konsequenzen der Corona-Pandemie ein. Der DPT forderte einstimmig, ausreichende Unterstützung und Behandlungskapazitäten zu schaffen und spezifisch auf die Belange von Kindern und Jugendlichen, Älteren und Pflegebedürftigen sowie Menschen in schwierigen sozioökonomischen Lebenslagen einzugehen.

Kinderrechte als Maßstab für eine nachhaltige Politik

BPtK zur Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt das Ziel der Bundesregierung, die Kinderrechte im Grundgesetz ausdrücklich zu verankern und sie damit zu betonen. Die verfassungsrechtliche Absicherung der Rechte von Minderjährigen ist eine wichtige Grundlage, damit Kinder möglichst gute Entwicklungs- und Entfaltungsperspektiven erhalten und sie sich zu eigenständigen Persönlichkeiten frei entwickeln können. „Es ist ein wesentliches gesellschaftliches und politisches Signal, dass sich die Koalition nach langem Ringen darauf geeinigt hat, die Rechte von Heranwachsenden in unserer Verfassung zu betonen“, stellt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fest. „Kinderrechte im Grundgesetz dürfen jedoch keine Symbolpolitik bleiben. Sie müssen Richtschnur für politische Entscheidungen sein, die den Erhalt unserer Lebensgrundlagen nachhaltig berücksichtigt und sichert.“

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung muss höchste Priorität haben. Kinderrechte im Grundgesetz setzen darüber hinaus auch Leitplanken für die allgemeine Gesetzgebung: Die Corona-Pandemie oder der Klimawandel sind Gefahren für die nachfolgenden Generationen, die ihre gesunde Entwicklung und ein gesundes Aufwachsen erschweren oder sogar angreifen. Entscheidungsträger*innen auf allen Ebenen sollten künftig die Kinderrechte in ihrem Handeln und ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen. „Ob ein gesundes Aufwachsen von Kindern möglich ist, hängt auch von der Wohnungs-, Verkehrs- und Umweltpolitik ab“, erklärt BPtK-Präsident Munz. Die globale Überwärmung ist eine der größten Gefahren für die Gesundheit weltweit. Hunger, Dürre, mangelnde Wasserversorgung, aber auch die physischen und psychischen Belastungen durch extreme und langanhaltende Hitze und andere extreme Wetterereignisse stellen eine zunehmende Gefahr für eine gesunde körperliche und psychische Entwicklung und ein würdevolles Leben für nachfolgende Generationen dar. „Die Kinderrechte im Grundgesetz zu betonen, muss für die Politik in letzter Konsequenz auch bedeuten, sich stärker für den Klimaschutz zu engagieren“, so Munz.

Corona-Sonderregelungen für gesetzlich Versicherte verlängert

BPtK fordert auch Akutbehandlung per Video zu ermöglichen

(BPtK) Psychotherapeut*innen können Videobehandlungen weiter unbegrenzt anbieten. Auch im zweiten Quartal 2021 gelten die aktuellen Sonderregelungen fort. Danach können grundsätzlich Einzelsitzungen und in begründeten Fällen auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Video durchgeführt werden, und zwar ohne Begrenzung bei der Anzahl der Patient*innen und Leistungsmenge. Auch die telefonische Unterstützung für Patient*innen, die bereits in Behandlung sind, ist weiter abrechenbar. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen geeinigt.

Psychotherapeutische Akutbehandlungen und Gruppen-Psychotherapie können dagegen weiterhin nicht per Video erbracht werden. Dabei kann es gerade in der Akutbehandlung notwendig sein, in Krisensituationen eine erforderliche intensive psychotherapeutische Behandlung flexibel auch über Videositzungen sicherzustellen. Die Bundespsychotherapeutenkammer fordert im Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz eine gesetzliche Regelung aufzunehmen, die grundsätzlich Akutbehandlung auch als Videobehandlung ermöglicht. Diese Forderung unterstützt auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme. Bislang sieht der Gesetzentwurf lediglich vor, dass künftig auch Gruppen-Psychotherapiesitzungen als Videobehandlung durchgeführt werden können.

Heranwachsende weiter durch KJP behandelbar

Klarstellung des Bundesinnenministeriums zur Bundes-Beihilfeverordnung

(BPtK) Heranwachsende bis 21 Jahre können weiterhin eine psychotherapeutische Behandlung bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen (KJP) beginnen, auch wenn sie in der Krankenfürsorge der Bundesbeamt*innen (Bundesbeihilfe) versichert sind. Dies hat das Bundesinnenministerium in einem Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden klargestellt.

Nach der jüngsten Änderung der Bundes-Beihilfeverordnung, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, durften Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen (KJP) nur noch unter 18-Jährige behandeln. Die Bundespsychotherapeutenkammer hatte daraufhin vom Bundesinnenministerium eine schnelle Korrektur gefordert. KJP verfügen über die spezifischen fachlichen Kompetenzen zur Behandlung von Patient*innen im Übergang zum Erwachsenenleben. Sie sind in der psychotherapeutischen Versorgung von Heranwachsenden unverzichtbar. Ihre Beteiligung ist berufsrechtlich, sozialrechtlich wie auch fachlich unstrittig.

Das Bundesinnenministerium spricht in seinem Rundschreiben von einem „Redaktionsversehen“. Ein Ausschluss der KJP sei nicht beabsichtigt gewesen. Aufwendungen von psychotherapeutischen Behandlungen von Heranwachsenden seien weiterhin beihilfefähig, auch wenn die Behandlung von KJP durchgeführt wird. Die Verordnung war unter anderem angepasst worden, um die Systemische Therapie auch in der Beamtenfürsorge zu verankern.

Corona-bedingte Sonderregelung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen nach § 95d SGB V

Aktualisierung unserer Meldung vom 05.02.2021

(LPK BW) Durch die Covid-19-Pandemie ist es Vertragsärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen nur noch eingeschränkt möglich, Präsenzfortbildungen zu besuchen und hierdurch Fortbildungsnachweise zu erhalten. Auf Anfrage der KBV hin hat das Bundesministerium für Gesundheit nun einer weiteren Verlängerung der Frist zugestimmt. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft.

Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung wird somit für Vertragsärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen um zwölf Monate verlängert. Diese Verlängerung der Nachweispflicht der fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V gilt auch für Vertragsärzt*inne und Vertragspsychotherapeut*innen, die sich bereits im zweijährigen Nachholzeitraum befinden.

Für weitere Informationen: https://www.kvbawue.de/praxis/aktuelles/coronavirus-sars-cov-2/impfung-gegen-covid-19/

Corona-bedingte Sonderregelung zur Fortbildungsverpflichtung von Psychologischen Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und Psychotherapeut*innen nach § 136b SGB V i.V.m. der Richtlinie des G-BA

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 03. Dezember 2020 beschlossen, die Regelungen zur Fortbildung der Fachärzt*innen, der Psychologischen Psychotherapeut*innen sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen  im Krankenhaus erneut wie folgt zu ändern.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie und dem damit einhergehenden Mangel an Präsenzfortbildungen werden für alle fortbildungsverpflichteten Personen die am 1. April 2020 laufenden Fristen zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Satz 1 und zur Erbringung des Fortbildungsnachweises gemäß § 3 Absatz 1 um zwölf Monate verlängert.

Für weitere Informationen: QS-Richtlinie des G-BA zu Ausnahmen QS-Anforderungen

 

Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg,
Ressort AFW-QS
Jägerstr. 40, 70174 Stuttgart.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an fortbildung@lpk-bw.de.

Ihr
Ressort Aus-, Fort und Weiterbildung & Qualitätssicherung

Intersexualität ist keine Krankheit

BPtK begrüßt Verbot von medizinischen Eingriffen an Kindern

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt das geplante Verbot von geschlechtsanpassenden Operationen an intersexuellen Neugeborenen und Kindern, die nicht medizinisch notwendig sind. In Deutschland leben schätzungsweise 120.000 Menschen, die weder mit eindeutig männlichen oder weiblichen Geschlechtsmerkmalen geboren wurden. Sie tragen nicht den geschlechtsspezifischen Chromosomensatz, das Mengenverhältnis ihrer Hormone ist anders oder sie besitzen männliche und weibliche Fortpflanzungsorgane. Bisher werden viele Intersexuelle im frühen Kindesalter operiert. Ihnen werden zum Beispiel Hoden entfernt oder die Klitoris verkleinert. Noch 2016 operierten Ärzte mehr als 2.000 Kinder unter zehn Jahren an den Genitalien.

„Intersexuelle Kinder sind körperlich und psychisch gesunde Kinder. Ihnen per Operation ein eindeutiges Geschlecht zu geben, kann zu schweren traumatischen Erfahrungen führen“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Operationen im Kindesalter werden von intersexuellen Menschen später oft als Zwang und gravierende Verletzung ihres Selbstbestimmungsrechts erlebt, insbesondere dann, wenn die entwickelte Geschlechtsidentität nicht mit dem anoperierten Geschlecht übereinstimmt. Intersexuelle Menschen sollten über ihr Geschlecht selbst bestimmen können und sich auch als zwischengeschlechtliche Menschen verstehen dürfen. Eingriffe an Geschlechtsmerkmalen gehören deshalb verboten, außer sie verhindern eine Gesundheits- oder Lebensgefahr beim Kind.“

Nach den Plänen der Bundesregierung dürfen Eltern nicht mehr in Behandlungen einwilligen, die das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das männliche oder weibliche Geschlecht angleichen sollen. Die Entscheidung soll grundsätzlich verschoben werden, bis das Kind selbstbestimmt einwilligen kann. Dies ist grundsätzlich erst ab dem 14. Lebensjahr möglich. Ist ein operativer Eingriff nicht zu verschieben, bedarf die Einwilligung der familiengerichtlichen Genehmigung, außer in Fällen, in denen die Gesundheit und das Leben des Kindes in Gefahr sind. Dafür muss eine interdisziplinäre Kommission den Eingriff beurteilen und ihn befürworten, weil er dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In dieser Kommission sollte – anders als bisher im Gesetzentwurf vorgesehen – neben Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen jedoch verpflichtend auch eine intersexuelle Beratungsperson vertreten sein, fordert die BPtK.

BPtK fordert Service-Ranking der Krankenkassen

Unabhängige Versichertenbefragung im GPVG verankern

(BPtK) Mit dem Gesundheits- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) sollen die Krankenkassen mehr Gestaltungsspielraum bei der Versorgung erhalten. Unter anderem sollen Innovationsfondsprojekte in Zukunft vereinfacht als Selektivverträge weitergeführt werden können. Doch die Krankenkassen stehen im Wettbewerb zueinander und müssen Kosten sparen. Die Mehrausgaben durch die Corona-Pandemie verschärfen diesen Trend. Das kann sich negativ auf die Versorgung von Versicherten auswirken, die hohe Ausgaben verursachen.

Versicherte brauchen transparente Informationen, die den Service der Krankenkassen und ihre Selektivverträge vergleichen. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert deshalb ein Service-Ranking, das das Vertrags- und Bewilligungsverhalten der Kassen durch unabhängige Versichertenbefragungen auswertet und dazu beiträgt, dass Versicherte für sie passende Krankenkassen finden können. „Transparenz ist die zentrale Voraussetzung dafür, dass der Wettbewerb zu einer kontinuierlichen Qualitätssteigerung bei den Krankenkassen beitragen kann“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der BPtK, anlässlich der 2./3. Lesung des GPVG im Deutschen Bundestag fest. „Die Versicherten brauchen für ihre Wahl der Krankenkasse repräsentative Informationen, welcher Service sie bei welcher Kasse erwartet.“

Die BPtK fordert ferner, auch die Auswahl der Innovationsfondsprojekte transparenter und breiter zu gestalten. Dazu hat sie die Projekte untersucht, mit denen die Versorgung von psychisch kranken Menschen gefördert werden soll. Die Studie zeigt, dass der Innovationsfonds qualitativ hochwertige Projekte fördert, darunter insbesondere für psychisch kranke oder belastete Kinder und Jugendliche. Es sind aber auch deutliche Defizite erkennbar. So werden zum Beispiel Projekte gefördert, die für psychisch kranke Menschen erneut Hürden vor einer psychotherapeutischen Behandlung schaffen wollen. „Innovationen, die erneut den direkten Weg zur Psychotherapeut*in verbauen, verschlechtern die Versorgung psychisch kranker Menschen“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. Kritisch ist ebenfalls die Förderung von Projekten, bei denen nicht zu erkennen ist, ob eine ausreichende Struktur- und Prozessqualität für psychisch kranke Menschen gesichert ist. Wichtige zusätzliche Schwerpunkte der künftigen Förderung sollten aus Sicht der BPtK die psychotherapeutische Versorgung älterer Menschen, zum Beispiel in Pflegeeinrichtungen, und innovative Ansätze für die psychotherapeutische Versorgung in ländlichen Gebieten sein.

Schwer psychisch kranke Kinder und Jugendliche intensiv versorgen

BPtK: Ambulante Komplexbehandlung im GVWG ermöglichen

(BPtK) Psychisch schwer erkrankte Kinder und Jugendliche in Deutschland brauchen eine intensivere ambulante Versorgung als bislang möglich. Mindestens 100.000 Kinder und Jugendliche brauchen nicht nur eine psychotherapeutische und pharmakologische Behandlung, sondern auch speziellere Hilfen und Unterstützung im Alltag. Auch für ihre Eltern sind Beratung in Krisen und Unterstützung bei der Kooperation mit Behörden und Schulen sowie psychoedukative Trainings notwendig.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert deshalb, im Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (GVWG), zu dem heute im Bundesgesundheitsministerium eine Anhörung stattfindet, klarzustellen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine spezielle Komplexversorgung für psychisch kranke Kinder regeln muss. „Kinder benötigen spezifische Hilfen und Leistungen, die sich von denen für Erwachsene unterscheiden. Ohne spezielle altersgerechte Hilfen und Leistungen werden aus psychisch kranken Kindern häufig psychisch kranke Erwachsene, die ihr Leben lang beeinträchtigt sind“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz.

Der Gesetzgeber hat 2019 beschlossen, ein intensiv-ambulantes, multiprofessionelles Versorgungsangebot zu schaffen, auch um Krankenhausaufenthalte zu vermeiden und zu verkürzen. Der G-BA arbeitet deshalb aktuell an einer entsprechenden Richtlinie, bisher allerdings nur für Erwachsene. „Eine ambulante Komplexversorgung ist auch für Kinder und Jugendliche dringend erforderlich“, stellt Munz fest. Dazu muss gesetzlich verankert werden, dass diese Kinder und Jugendlicheneben der psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung zum Beispiel auch heilpädagogische und sozialarbeiterische Leistungen bekommen können.

Rund 100.000 psychisch kranke Kinder und Jugendlichen werden pro Jahr stationär oder teilstationär behandelt. Bei ihnen ist eine Komplexbehandlung erforderlich, um Klinikaufenthalte zu vermeiden oder zu verkürzen und eine intensive ambulante Weiterbehandlung zu ermöglichen. Zählt man die Kinder und Jugendliche hinzu, die aktuell in psychiatrischen Institutsambulanzen behandelt werden, ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die auf solche Hilfen und Leistungen angewiesen sind, möglicherweise sogar doppelt so hoch.