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Verbindliche Personalanforderungen in psychiatrischen Kliniken

Bundestag verabschiedet PsychVVG

(BPtK) Psychisch kranke Menschen in psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern und Abteilungen sollen zukünftig an Leitlinien orientiert versorgt werden. Dafür wird der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt, bis zum 30. September 2019 verbindliche Personalvorgaben für eine leitlinienorientierte Versorgung in den Einrichtungen zu beschließen. Außerdem müssen die Kliniken ab dem 1. Januar 2017 gegenüber den Kostenträgern nachweisen, ob sie die Gelder, die sie für Personal verhandelt haben, auch vollständig für diesen Zweck verwendet haben. Dies hat der Bundestag gestern in 2./3. Lesung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung psychiatrischer und psychosomatischer Leistungen (PsychVVG, BT-Drs. 18/9528) beschlossen.

„Damit erhalten wir endlich mehr Transparenz darüber, mit welchem Personal Patienten in psychiatrischen Kliniken behandelt werden“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer, fest. „Mittel aus Personalbudgets dürfen nicht mehr für andere Zwecke eingesetzt werden. Wir können damit auch besser einschätzen, ob die verhandelten Mittel ausreichen, um vorgegebene Standards zu erfüllen.“ Deshalb erhalten die Krankenhäuser von 2017 bis 2019 auch die Möglichkeit, Geld für zusätzliche Stellen zu verhandeln, wenn dies notwendig ist, um die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) zu erfüllen.

Eine Studie der BPtK zu den Qualitätsberichten der Krankenhäuser hatte ergeben, dass ein Viertel der Einrichtungen der Erwachsenenpsychiatrie und der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht über ausreichend ärztliches und psychotherapeutisches Personal verfügen, um die Vorgaben der Psych-PV zu erfüllen. Besonders dramatisch ist die Situation in der Pflege. Nur knapp die Hälfte der psychiatrischen Krankenhäuser verfügt noch über ausreichend Pflegepersonal, gemessen an der Psych-PV.

Das Gesetz sieht zudem vor, dass die besonderen Anforderungen in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen in den krankenhausindividuellen Budgets zu berücksichtigen sind. Außerdem muss beim leistungsbezogenen Krankenhausvergleich zwischen Erwachsenen- und Kinder- und Jugendpsychiatrie unterschieden werden. Schließlich soll auch der Operationen- und Prozedurenschlüssel zur Abbildung einer leitlinienorientierten Versorgung weiterentwickelt werden.

Hilfe für Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend

BPtK kritisiert Bundesteilhabegesetz

(BPtK) Das Bundesteilhabegesetz, das der Bundestag letzte Woche in Erster Lesung beraten hat, sollte erheblich nachgebessert werden, fordert die Bundespsychotherapeutenkammer. „Menschen mit seelischen Behinderungen können bereits Eingliederungshilfen benötigen, wenn sie in einzelnen Lebensbereichen schwerwiegend beeinträchtigt sind. Der Gesetzgeber hat hier zu hohe Hürden eingebaut“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Das Gesetz ist eine große Chance für Menschen mit Behinderungen auf mehr Selbstbestimmung und Mitwirkung in der Gesellschaft. Deshalb müssen die Leistungsansprüche, die das Gesetz neu fasst, ausreichend und fachlich gut begründet sein“.

Die BPtK hält es für notwendig, das Recht zur gleichberechtigten, selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention weiterzuentwickeln. Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit sind in der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF bzw. für Kinder und Jugendliche ICF-CY) aufgeschlüsselt. Auch die UN-Behindertenrechtskonvention orientiert sich daran. Die BPtK schlägt vor, die verwendeten Begrifflichkeiten im Gesetzentwurf deutlicher und konsequenter an der ICF bzw. ICF-CY zu orientieren. Insbesondere bei der Ermittlung des Leistungsanspruchs für Eingliederungshilfe (§ 99 SGB IX – E) ist dies noch nicht ausreichend gelungen.

Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/9522 ) definiert, dass eine Teilhabe in einer bestimmten Anzahl von Lebensbereichen erheblich beeinträchtigt sein muss, damit ein Mensch mit Behinderung einen Anspruch auf Leistungen hat. Diese Mindestanzahl von Lebensbereichen ist fachlich nicht nachzuvollziehen. Für eine Leistung sollte allein gelten, ob ein Mensch in seiner Teilhabe an der Gesellschaft so eingeschränkt ist, dass er Leistungen der Eingliederungshilfe benötigt. Die im Gesetzentwurf definierte Anzahl von Lebensbereichen darf darum keine Voraussetzung für einen Leistungsanspruch sein.

Personal für eine leitlinienorientierte Versorgung in Psychiatrie und Psychosomatik

Erste Lesung des PsychVVG im Bundestag

(BPtK) Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung psychiatrischer und psychosomatischer Leistungen (PsychVVG, BT-Drs. 18/9528) stellt die Weichen für eine bessere Versorgungsqualität in Psychiatrie und Psychosomatik, erklärt die Bundespsychotherapeutenkammer anlässlich der heutigen 1. Lesung des Gesetzes im Bundestag. Dafür soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bis zum 01.01.2020 verbindliche Personalvorgaben für eine leitlinienorientierte Versorgung von psychisch kranken Menschen in Kliniken und Abteilungen beschließen. Zudem werden die Einrichtungen verpflichtet jährlich nachzuweisen, inwieweit sie die Personalvorgaben einhalten.

Damit die neuen Personalvorgaben umgesetzt werden können, stellt der Gesetzgeber zusätzliche finanzielle Mittel bereit. Ob diese Mittel ausreichen, ist derzeit offen. Vor allem muss jedoch überprüft werden, ob die verhandelten Mittel von den Kliniken auch für die Personalausstattung verwendet werden und ein leitlinienorientiertes Versorgungsangebot entsteht. Aufgrund der ungeklärten Investitionsfinanzierung durch die Länder könnten die Krankenhäuser weiterhin Mittel für notwendige Investitionen zweckentfremden.

„Verhältnisse, wie wir sie zurzeit mit der Psych-PV haben, dürfen sich nicht wiederholen“, mahnt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. Der Erfüllungsgrad der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) liegt im bundesweiten Durchschnitt nur bei 90 Prozent mit erheblichen Schwankungen zwischen den Kliniken und Abteilungen sowie Berufsgruppen. Besonders gravierend ist die Unterversorgung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und im Pflegebereich.

„Der Nachweis der Personalausstattung muss so ausgestaltet werden, dass aus ihm nicht nur hervorgeht, wieviel Personal eine Klinik hat, sondern auch, in welchen Bereichen sie dieses Personal einsetzt“, fordert der BPtK-Präsident. Gerade in den Bereichen, in denen die am wenigsten beschwerdefähigen Patienten behandelt würden, nämlich in der Gerontopsychiatrie und der Kinder- und Jugendpsychiatrie, sei es in der Vergangenheit am häufigsten zu Personalabbau und -verschiebungen gekommen. Die BPtK spricht sich deshalb für mehr Transparenz auf der Basis von Routinedaten aus. Hierfür sei auch eine Überarbeitung des Operationen- und Prozedurenschlüssels für die Leistungsdokumentation in den Krankenhäusern erforderlich.

Qualifizieren für eine bessere Versorgung psychisch kranker Menschen

BPtK-Symposium: Reform der psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildung

(BPtK) Das Psychotherapeutengesetz ist reformbedürftig. Gravierende Veränderungen bei den Hochschulabschlüssen, prekäre Lebensverhältnisse der Ausbildungsteilnehmer durch problematische Ausbildungsbedingungen und gestiegene Anforderungen in der ambulanten und insbesondere der stationären Versorgung von psychisch kranken Menschen machen eine Überarbeitung der gesetzlichen Grundlagen für die Qualifizierung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erforderlich. Auf einem Symposium am 8. Juli 2016 in Berlin diskutierte die Bundespsychotherapeutenkammer die im Rahmen ihres Projektes Transition von der Profession erarbeiteten Reformvorschläge mit einer breiten Fachöffentlichkeit. Ende des Sommers wird ein Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit erwartet. Ziel des Symposiums war es, mit den verschiedenen Akteuren der Gesundheits- und Wissenschaftspolitik auf Bundes- und Landesebene ins Gespräch zu kommen. Ein weiteres Symposium wird im November folgen.

Das Psychotherapeutengesetz: Meilenstein und Reformbaustelle

Das Psychotherapeutengesetz aus dem Jahr 1998 sei ein Meilenstein für die ambulante psychotherapeutische Versorgung in Deutschland gewesen, stellte BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz eingangs fest. Damals wurden mit den Psychologischen Psychotherapeuten und den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zwei neue akademische Heilberufe geschaffen und in das System der Kassenärztlichen Vereinigungen integriert. Wesentliches Ziel war, die Versorgung psychisch kranker Menschen zu verbessern.

Psychotherapie für psychisch kranke Flüchtlinge muss genehmigt werden

Bundesregierung: Behörden haben keinen Ermessensspielraum

(BPtK) Bei der Entscheidung, ob für psychisch kranke und traumatisierte Flüchtlinge eine Psychotherapie nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) genehmigt wird, besteht aus der Sicht der Bundesregierung für die Behörden kein Ermessungsspielraum. Die Öffnungsklausel des AsylbLG (§ 6 Absatz 1) ergebe zusammen mit der EU-Aufnahmerichtlinie einen Anspruch auf Leistungen, die zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Beide Normen ergäben zusammen „einen zwingenden Rechtsanspruch“. Das behördliche Ermessen verringere sich dabei „auf Null“. Ihre Rechtsauffassung stellt die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dar (BT-Drs. 18/9009).

Nach dem AsylbLG haben Flüchtlinge in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes grundsätzlich nur einen Anspruch auf Gesundheitsleistungen im Rahmen einer Akut- und Schmerzbehandlung. In Einzelfällen soll es nach dem AsylbLG Ansprüche auf Psychotherapie geben. Diese Regelung führte in vielen Sozialbehörden dazu, dass Anträge auf Psychotherapie abgelehnt wurden – häufig mit dem Verweis auf eine vermeintlich ausreichende medikamentöse Behandlung. Die Bundesregierung stellt nun klar, dass im AsylbLG eine Öffnungsklausel für Einzelfälle vorgesehen ist und diese zusammen mit der EU-Aufnahmerichtlinie einen zwingenden Rechtsanspruch ergebe, bei dem die Behörde nicht mehr nach Ermessen entscheiden könne. Zu den Personen, die nach der EU-Aufnahmerichtlinie schutzbedürftig sind, gehören Menschen mit schweren körperlichen Erkrankungen und psychischen Störungen oder Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben und die besondere Bedürfnisse haben. Psychotherapie ist bei vielen psychischen Erkrankungen, vor allem bei Traumafolgestörungen, die Behandlungsmethode erster Wahl.

Nach der EU-Aufnahmerichtlinie vom Juni 2013 müssen alle Aufnahmeländer, so auch Deutschland, die spezielle Situation schutzbedürftiger Personen berücksichtigen und ihnen die notwendige Gesundheitsversorgung ermöglichen. Die Frist für die Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie in nationales Recht ist im Juli 2015 abgelaufen. Damit ist die EU-Aufnahmerichtlinie auch bei Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 AsylbLG wirksam.

PsychVVG soll Weichen für eine bessere Qualität stellen

BPtK-Symposium „Weiterentwicklung des Psych-Entgeltsystems“

(BPtK) Mit dem Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung psychiatrischer und psychosomatischer Leistungen (PsychVVG) hat Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe die seit Jahren kontrovers geführte Debatte um die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) vorerst beendet. Nach dem PsychVVG soll es grundsätzlich bei einem Budgetsystem bleiben. Gleichzeitig sollen aber die Weichen für mehr Leistungsgerechtigkeit und Transparenz sowie eine bessere Versorgungsqualität in den Kliniken gestellt werden. Auf dem Symposium der Bundespsychotherapeutenkammer „Weiterentwicklung des Psych-Entgeltsystems“ am 23. Juni 2016 in Berlin diskutierte Bundesgesundheitsminister Gröhe seine Pläne mit der Fachöffentlichkeit.

Verlässlichere Informationen für psychisch kranke Menschen notwendig

BPtK-Studie zu den Qualitätsberichten der Psychiatrie und Psychosomatik

(BPtK) Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung psychiatrischer Leistungen (PsychVVG) muss zu mehr Transparenz führen. Wie viel und welches Personal die Kliniken haben, welche Leistungen sie damit erbringen und ob ihre Behandlungen leitliniengerecht sind, ist aktuell für niemanden erkennbar. Das ist das Ergebnis der Studie „Die Qualität der Versorgung in Psychiatrie und Psychosomatik – Eine Auswertung der Qualitätsberichte der Krankenhäuser“, die die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) heute in Berlin vorlegte.

„Die Qualität der Versorgung in Kliniken muss für psychisch kranke Menschen, aber auch einweisende Ärzte und Psychotherapeuten erkennbar sein“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Dafür sind eigentlich die Qualitätsberichte der Krankenhäuser da. Es ist jedoch erstaunlich, wie wenig diese aufwendigen Dokumentationen der psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser an aussagekräftigen Daten liefern. Deshalb müssen die Anforderungen an diese Qualitätsberichte grundlegend überarbeitet werden. Aus ihnen muss zukünftig zu erkennen sein, welche Personalausstattung eine Klinik hat und wie sie ihre Patienten damit behandelt.“

Die BPtK hat für ihre Studie in drei prototypischen Bundesländern (Bayern, Hamburg und Sachsen) die Qualitätsberichte der psychiatrischen Krankenhäuser und Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern ausgewertet und mit den Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) verglichen. Das zentrale Ergebnis der BPtK-Studie ist: Verlässliche Aussagen darüber, wie die Qualität der psychiatrischen Versorgung in den ausgewählten Bundesländern ist, lassen sich aus den Qualitätsberichten nicht ableiten. Erst auf der Basis umfangreicher zusätzlicher Recherchen wird deutlich, dass die Personalvorgaben der Psych-PV in vielen Häusern unterschritten werden.

Geld, das für Personal verhandelt wurde, muss auch für Personal verwendet werden. „Wir brauchen dringend verbindliche Vorgaben für die Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik. Zusätzlich sollte überprüft werden, ob diese Vorgaben auch eingehalten werden“, hält BPtK-Präsident Munz fest. „Im PsychVVG wird dies aufgegriffen. Was noch fehlt, sind gesetzliche Grundlagen für eine bessere Beschreibung der Leistungen in den Kliniken.“ Die BPtK hält es deshalb für notwendig, den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) systematisch zu überprüfen und neu zu konzipieren.

Auf Basis der Qualitätsberichte lassen sich bisher nur folgende allgemeine Aussagen treffen:

• Deutliches Defizit bei psychotherapeutischen Leistungen:

In fast neun von zehn (86 Prozent) der allgemeinpsychiatrischen und psychosomatischen Kliniken und Abteilungen gibt es ausreichend ärztliches und fachärztliches Personal, um die medizinische Grundversorgung der Patienten sicherzustellen.

Nach der Psych-PV werden psychotherapeutische Leistungen bisher Ärzten und Psychologen zugeordnet. Nur drei von vier Kliniken und Abteilungen für Allgemeinpsychiatrie (75 Prozent) und etwas knapper für Kinder- und Jugendpsychiatrie (73 Prozent) erfüllen danach die Personalanforderungen. In der Psychosomatik ist die Personalausstattung dagegen besser. Dort verfügen 95 Prozent der Kliniken über ausreichend psychotherapeutisches Personal.

„Dass selbst die Standards der Psych-PV nicht erfüllt werden, ist beunruhigend“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Die Psych-PV ist seit 1990 nicht aktualisiert, auf heutige Leitlinien angepasst und deshalb überholt. Konzepte und Mittel zur Behandlung von psychischen Erkrankungen haben sich in den vergangenen 25 Jahren erheblich weiterentwickelt.“

• Eklatante pflegerische Unterversorgung in den psychiatrischen Einrichtungen

Verglichen mit der Psych-PV, verfügt die Hälfte der Kliniken und Fachabteilungen der Erwachsenenpsychiatrie nicht über eine ausreichende pflegerische Personalausstattung.

„Das kann für Patienten dramatische Folgen haben, insbesondere wenn die Nachtwachen auf den Stationen nicht ausreichend besetzt sind“, erläutert Munz. „Akute Krisensituationen, in denen ein Patient beispielsweise sich selbst oder andere zu gefährden droht, sind dann kaum noch ohne Schaden für Patient oder Personal zu bewältigen.“ Auch die Zahl der Zwangsbehandlungen und -maßnahmen erhöhe sich, wenn nicht ausreichend Pflegepersonal für eine 1:1-Betreuung zur Verfügung steht.

Schwer psychisch kranke Menschen besser versorgen

BPtK fordert erhebliche Nachbesserungen am PsychVVG

(BPtK) Schwer psychisch Kranke, die in ihrem Alltag stark eingeschränkt sind, müssen zu oft ins Krankenhaus. „Patienten mit einer Schizophrenie oder einer chronischen Depression müssen in akuten Krankheitsphasen oder Krisen zu häufig nur deshalb stationär behandelt werden, weil ausreichend intensive ambulante Versorgungsangebote fehlen“, kritisiert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer. „Die Pläne der Bundesregierung, ein neues aufsuchendes Versorgungsangebot für schwer psychisch Kranke einzuführen, sind jedoch noch unausgereift und setzen einseitig auf die Leistungen von Krankenhäusern.“ Die BPtK fordert deshalb erhebliche Nachbesserungen am Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG), zu dem heute im Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Anhörung zum Referentenentwurf stattfindet.

Das BMG will mit dem PsychVVG eine neue „stationsäquivalente Behandlung“ (§ 115d SGB V) einführen. Ist ein Patient „stationär behandlungsbedürftig“, soll das Krankenhaus seine Leistungen, die es auf Station erbringt, zukünftig auch ambulant im häuslichen Umfeld des Patienten einsetzen. „Die Einführung einer stationsäquivalenten Behandlung ist nicht geeignet, die Lücke zwischen ambulanter und stationärer Versorgung für schwer psychisch Kranke zu schließen“, stellt BPtK-Präsident Munz fest.

Die BPtK kritisiert dabei folgende Punkte:

  • Der Ansatz, die Versorgung schwer psychisch Kranker davon abhängig zu machen, ob sie stationär behandlungsbedürftig sind, ist viel zu ungenau und grundlegend falsch. Viele psychisch Kranke sind nur deshalb im Krankenhaus, weil ausreichend intensive ambulante Angebote fehlen.
  • Statt einer „Krankenhausbehandlung“ in ihrer Wohnung benötigen diese Patienten in akuten Krankheitsphasen eine aufeinander abgestimmte ambulante Behandlung durch ein multiprofessionelles Team.
  • Die Behandlung zu Hause macht dabei nur einen Teil des benötigten Leistungsspektrums aus. Entscheidend ist vielmehr, dass der psychisch Kranke auf ein breites Spektrum an Hilfen zurückgreifen kann und dass die verschiedenen Behandlungselemente koordiniert und „aus einer Hand“ erfolgen.

Die BPtK fordert deshalb, statt einer „stationsäquivalenten Behandlung“ eine „ambulante Komplexleistung für schwer psychisch Kranke“ einzuführen, die nicht von Krankenhäusern, sondern von psychiatrischen Institutsambulanzen und ambulanten Netzen erbracht werden. Zu diesen Teams sollten Ärzte, Psychotherapeuten, psychiatrische Krankenpflege und Soziotherapeuten gehören. Die ambulante Komplexleistung sollte in akuten Krankheitsphasen eine drohende stationäre Behandlung abwenden. Sie sollte insbesondere sichern, dass der psychisch Kranke in seiner Wohnung bleiben, seinen Alltag bewältigen und ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen fortsetzen kann.

Vertreterversammlung der LPK BW am 05.03.2016

(LPK BW) Der Vorstandsbericht, der allen Delegierten vorab zugegangen war, schilderte die vielfältigen Aktivitäten der Kammer im letzten halben Jahr. Präsident Dr. Dietrich Munz führte aus, dass es zu Irritationen gekommen sei bezüglich der Gesetzesinitiativen zur Verbesserung der Qualität von Gutachten im Familienrecht und im Asyl- und Aufenthaltsrecht. Er stellte klar, dass der Arztvorbehalt nur für die Begutachtung der Reisefähigkeit gelte, andere Begutachtungen – insbesondere zur Frage eines Abschiebungshindernisses aufgrund einer psychischen Erkrankung – aber weiterhin durch PP und KJP durchgeführt werden dürfen. Er thematisierte den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) zur Neubewertung der vertragspsychotherapeutischen Leistungen, den das Bundesgesundheitsministerium nicht beanstandet habe, aus den Sozialministerien einiger Länder seien jedoch bereits Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses geäußert worden. Dr. Munz teilte weiterhin mit, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) derzeit über eine Überarbeitung der Psychotherapie-Richtlinien berate. Ebenfalls berichtet wurde der Sachstand zur Einführung des pauschalierenden Entgeltsystems Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP).

Anschließend stellte Dr. Munz die Ende Dezember 2015 in Kraft getretene Novellierung des Heilberufekammergesetzes (HBKG) dar. Wesentliche Änderungen bestehen in der Anpassung des HBKG an die EU-Richtlinien zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Auch seien zahlreiche Anregungen der Heilberufekammern vom Sozialministerium aufgegriffen und in das Gesetz aufgenommen worden. So sei die Approbationsbehörde nunmehr verpflichtet, den Heilberufekammern von Amts wegen über die Erteilung von Approbationen Mitteilung zu machen. Psychotherapeuten in Ausbildung können nun ab Beginn ihrer Ausbildung freiwillige Kammermitglieder werden, bislang war das erst mit Beginn der Praktischen Ausbildung möglich.

Weiterhin stellte Dr. Munz die wesentlichen Regelungen des Landesgesundheitsgesetzes vor. Hierbei wurde die Beteiligung der Kammer am Gesundheitsdialog hervorgehoben. Die LPK sei nun ständiges Mitglied in der Landesgesundheitskonferenz und stimmberechtigtes Mitglied im sektorenübergreifenden Landesausschuss, darüber hinaus ständiges Mitglied im Landesausschuss für Gesundheitsförderung und Prävention sowie im Landeskrankenhausausschuss. Der Gesetzgeber habe damit endlich einer langjährigen Forderung der Kammer Rechnung getragen. Bereits länger schon vertreten sei die LPK im Fachbeirat Diabetes, im Landesbeirat Schmerzversorgung und im Landesarbeitskreis Psychiatrie. Weiter sei sie an der Erstellung des Landespsychiatrieplans beteiligt gewesen sowie auch bei der Besetzung der Besuchskommissionen zur Überprüfung der Bedingungen für untergebrachte Personen. Insgesamt könne man die nun erreichte Präsenz der Kammer an diesen wichtigen Konzeptionierungsund Entscheidungsgremien als Ergebnis einer langjährigen konzentrierten und engagierten Arbeit innerhalb des baden-württembergischen Gesundheitsnetzwerks bzw. der Gesundheitspolitik sehen.

Breite Unterstützung für das Projekt „Transition“

28. Deutscher Psychotherapeutentag diskutiert insbesondere die Reform der Ausbildung

(BPtK) Zentrale Themen des 28. Deutschen Psychotherapeutentages (DPT) am 23. April 2016 in Berlin waren die Reform der Psychotherapeutenausbildung, die Weiterentwicklung der Psychotherapie-Richtlinie, das neue Psych-Entgeltsystem und die Versorgung psychisch kranker Flüchtlinge. Darüber hinaus stellten die Delegierten die Weichen für eine Ergänzung der Muster-Weiterbildungsordnung um die Zusatzbezeichnung für Psychotherapie bei Diabetes. Sie forderten außerdem eine bessere Eingruppierung von Psychologischen Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP) in den laufenden Tarifverhandlungen. Schließlich verlangten sie einen umfassenden Schutz der Beziehung zwischen Patient und Psychotherapeut vor staatlicher Überwachung. Das Bundesverfassungsgericht hatte jüngst das BKA-Gesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt und machte damit eine Überarbeitung notwendig.