Schlagwortarchiv für: Gesetze

EU-Dienstleistungsrichtlinie

Besuch der Präsidenten der Heilberufekammern bei EU-Parlamentariern

(LPK BW) Im Rahmen der EU-Dienstleistungsrichtlinie soll die Mobilität von Dienstleistern und Dienstleistungen innerhalb der EU gefördert werden. In diesem Zusammenhang sollen berufsrechtliche gesetzgeberische Maßnahmen auf nationaler Ebene zukünftig im Vorfeld einer Prüfung nach einem von der Kommission vorgegebenen Prüfraster unterworfen werden und nachweisen müssen, ob sie gerechtfertigt und verhältnismäßig sind mit Blick auf die Förderung von Wachstum und Beschäftigung im Binnenmarkt.

Das vorgesehene Prüfschema sieht hier als mögliche Hürden für den europäischen Binnenmarkt z.B. Tätigkeitsvorbehalte parallel zu geschützten Berufsbezeichnungen, Standesregeln, Pflichtmitgliedschaften in einer Kammer und Anforderungen an Sprachkenntnisse. Allein den Blick auf den Abbau von vermeintlichen Hürden bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung zu richten, wird nach unserer Einschätzung der komplexen Struktur der gewachsenen Sozialsysteme in Europa keinesfalls gerecht.

Das Prüfraster erweckt den Eindruck, die Selbstorganisation und -verwaltung der verkammerten Berufe würden insgesamt in Frage gestellt. Die Organisation in verkammerten Berufen ist jedoch Beispiel für sinnvolle und effiziente Umsetzung des europäischen Grundsatzes der Subsidiarität. Die Aufgaben werden durch die Kammern auf der unteren Ebene in der Selbstverwaltung nah an der Praxis wahrgenommen.

Wir, d. h. die LPK BW, die BPtK und die anderen Heilberufekammern halten vor diesem Hintergrund ein starres Rechtfertigungsschema für regulierte Berufe insgesamt für verfehlt. Dies gilt in verstärktem Maße für Gesundheitsberufe. Die bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen für Gesundheitsberufe dienen in erster Linie der sicheren, qualitativ hochwertigen und wirksamen Versorgung der Patienten. Sie müssen natürlich immer auch wirtschaftlich sein. Die Vorschläge der Kommission gefährden die Qualität und Sicherheit der Patientenversorgung und sind mit erheblichen bürokratischen Kosten verbunden.

Die Heilberufekammern Baden-Württemberg haben bei einem Besuch bei Mitgliedern des EU-Parlaments in Straßburg dieses Thema aufgegriffen und die Parlamentarier gebeten, darauf hinzuwirken, dass die Kommission vom Richtlinienvorschlag zur Verhältnismäßigkeitsprüfung Abstand nimmt oder jedenfalls die Gesundheitsberufe vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, da die Vorschläge für diesen Bereich nicht sachgerecht sind. Dies wurde auch in einem Brief an die baden-württembergischen Minister Lucha (Soziales) und Wolf (Justiz) unterstrichen. Die Herausnahme würde die Priorität des Schutzes der öffentlichen Gesundheit vor wirtschaftlichen Zielen dokumentieren. Berufsrechtliche Regelungen müssen auch ohne starres Prüfschema mit europäischem Recht vereinbar sein. Es bedarf keiner weiteren aufwendigen bürokratischen Vorgaben auf europäischer Ebene.

An den Gesprächen nahmen neben Vertreterinnen und Vertretern der Grünen (Frau Heubuch) und der SPD (Herr Simon) und bei einem gemeinsamen Mittagessen alle EU-Abgeordneten der CDU-Landesgruppe Baden-Württemberg im Europäischen Parlament teil. Die Parlamentarier äußerten Verständnis für das Anliegen der Heilberufekammern und sagten zu, sich in diesem Sinne für Änderungen in der Dienstleistungsrichtlinie und der Verhältnismäßigkeitsprüfung um eine Lösung zu bemühen.

Absoluter Schutz psychotherapeutischer Gespräche notwendig

BPtK zur Anhörung zum BKA-Gesetz

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert, den Schutz der Gespräche zwischen Psychotherapeuten und Patienten bei der Überarbeitung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKA-Gesetz) entscheidend zu verbessern. „Der Gesetzentwurf, zu dem heute die Anhörung stattfindet, hat noch gravierende Lücken“, stellt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fest. „Die Gespräche mit Psychotherapeuten gehören zum Kernbereich privater Lebensführung, der absolut zu schützen ist und bei dem staatliche Überwachung unzulässig ist.“ Gespräche von Geistlichen, Strafverteidigern, Abgeordneten, Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen sollen nach dem Gesetzentwurf nicht abgehört werden können. Andere Berufsgeheimnisträger wie Psychotherapeuten sind dagegen nicht ausreichend geschützt. Das Gesetz gefährdet damit die Offenheit des psychotherapeutischen Gesprächs mit Patienten. Alle Patienten benötigen die Möglichkeit, sich jederzeit und insbesondere in Krisensituationen an einen Psychotherapeuten wenden zu können. Dies gilt insbesondere auch für psychisch kranke, potenzielle Gewalttäter, auf die noch therapeutisch Einfluss genommen werden könnte. Die Aufnahme der Psychotherapeuten in die Gruppe der zu schützenden Berufsgeheimnisträger wäre rechtlich nur konsequent, weil auch Geistlichen der absolute Schutz ihrer Gespräche gewährt wird. Beim Psychotherapeuten werden, ähnlich wie in Gesprächen mit Geistlichen, sehr persönliche und intime Lebensangelegenheiten angesprochen. Das Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes (BT-Drs. 18/11163) soll bereits am Donnerstag im Deutschen Bundestag in 2./3. Lesung verabschiedet werden. Das Bundeskriminalamtgesetz musste überarbeitet werden, da es vom Bundesverfassungsgericht am 20. April 2016 als teilweise verfassungswidrig eingestuft wurde (Az.: 1 BvR 966/09). Das Gericht forderte unter anderem einen präziseren Schutz von Berufsgeheimnisträgern.

Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V

Achtung: Neuregelung zur Nachweisvorlage bei der KVBW beachten!

(LPK BW) Seit dem 01.01.2017 gilt, dass der Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V, nämlich das Fortbildungszertifikat der LPK, spätestens am letzten Tag des sozialrechtlichen Nachweiszeitraums bei der KVBW vorliegen muss. Es genügt also nicht mehr, wenn Sie bis zum letzten Tag des Nachweiszeitraums den Antrag auf Erteilung des Fortbildungszertifikats bei der LPK gestellt haben.

Psychologische Psychotherapeuten/-innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-innen, die in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung tätig sind und der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V unterliegen, werden von der KVBW über ihren Nachweiszeitraum und das jeweilige Fristende, bis zu dem spätestens das LPK-Fortbildungszertifikat der KVBW vorliegen muss, künftig dreimal informiert (9, 6 und 3 Monate vor Fristende). Die letzte Information wird dabei per Einschreiben erfolgen. Wir bitten darum, diese Schreiben der KVBW bzgl. des Endes der Nachweisfrist sorgfältig zu lesen und den Antrag auf Erteilung des Fortbildungszertifikats bei der Kammer rechtzeitig – etwa 6 bis 8 Wochen vor Fristende – zu stellen (bitte legen Sie dem Antrag auch eine Kopie des KVBW-Anschreibens mit dem Ihnen mitgeteilten Fristende bei).

Zögern Sie die Antragstellung nicht unnötig lange hinaus! Wenn Sie die erforderlichen 250 Fortbildungspunkte (einschließlich 50 Punkte für das sog. Selbststudium) bereits erworben haben, können Sie jederzeit eine von zwei Möglichkeiten der Antragstellung nutzen:

  • bei der Option „sofort“ wird das Fortbildungszertifikat auf das Eingangsdatum Ihres Antrags datiert (es können dann die zertifizierten Fortbildungen in maximal 5 Jahren vor diesem Datum bzw. nach Ausstellungsdatum des letzten Zertifikats berücksichtigt werden)
  • bei der Option „Wunschtermin“ wird das Fortbildungszertifikat auf ein von Ihnen genanntes Datum datiert (z. B. auf den letzten Tag Ihres Nachweiszeitraums; es können dann alle zertifizierten Fortbildungen in den 5 Jahren vor diesem gewünschten Ausstellungsdatum berücksichtigt werden).

Die erforderliche Meldung an die KVBW, dass Sie das Zertifikat erworben haben, übernehmen wir (sofern Sie dies wünschen). Je früher Ihr Antrag bei der LPK eingeht, desto mehr sind Sie auf der sicheren Seite. Wir können leider nicht garantieren, dass zu spät eingereichte Zertifikatsanträge rechtzeitig bearbeitet werden können!

Überarbeitetes Bundeskriminalamtgesetz weiter unzureichend

BPtK fordert absoluten Schutz der Psychotherapeuten

(BPtK) Der Schutz von Gesprächen zwischen Psychotherapeuten und Patienten vor staatlicher Überwachung bleibt lückenhaft, kritisiert die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) den Gesetzentwurf zum überarbeiteten Bundeskriminalamtgesetz, der am 17. Februar 2017 in den Bundestag eingebracht wurde (BT-Drs. 18/11163). Danach sollen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus zwar Gespräche von Geistlichen, Strafverteidigern, Abgeordneten, Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen nicht abgehört werden können, für Psychotherapeuten fehlt jedoch ein solch absoluter Schutz.

„Damit wird das uneingeschränkte Vertrauen zwischen Psychotherapeuten und ihren Patienten empfindlich beeinträchtigt“, stellt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fest. „Psychisch kranke Menschen generell, aber auch psychisch kranke Gewalttäter werden sich gegenüber einem Psychotherapeuten nicht öffnen, wenn ihre Gespräche mit ihm abgehört werden können.“ Alle Patienten benötigen die Möglichkeit, sich jederzeit und insbesondere in Krisensituationen an einen Psychotherapeuten wenden zu können. Dazu muss die absolute Vertraulichkeit ihrer Gespräche uneingeschränkt gewährleistet sein. Die Möglichkeit einer Überwachung durch das Bundeskriminalamt kann eine unter Umständen überlebensnotwendige Kontaktaufnahme verhindern.

Gefährdet ein Patient sich selbst oder andere, sind Psychotherapeuten schon jetzt berufsrechtlich verpflichtet, die Risiken abzuwägen und, wenn notwendig, die Polizei zu verständigen. Auch sind sie verpflichtet, geplante schwere Straftaten anzuzeigen, wenn sie davon Kenntnis erlangen.

Das Bundeskriminalamtgesetz musste überarbeitet werden, da es vom Bundesverfassungsgericht am 20. April 2016 als teilweise verfassungswidrig eingestuft wurde (Az.: 1 BvR 966/09). Das Gericht forderte in dem Urteil einen präziseren Schutz von Berufsgeheimnisträgern (siehe News der BPtK vom 29. April 2016).

Psychotherapie-Richtlinie: Was ändert sich ab 1. April 2017?

Neue BPtK-Broschürenreihe „Praxis-Info“

(BPtK) Die Psychotherapie-Richtlinie ist die wesentliche Grundlage für das, was niedergelassene Psychotherapeuten in der gesetzlichen Krankenversicherung leisten und abrechnen können. Ab dem 1. April 2017 ändern sich diese Regelungen erheblich. Psychotherapeuten sind verpflichtet, eine Sprechstunde anzubieten, sie haben die Möglichkeit, Patienten in akuten psychischen Krisen mit einer Akutbehandlung zu helfen. Sie können jetzt umfassend über Hilfen beraten, auch wenn noch keine Erkrankung vorliegt. Die geänderte Richtlinie legt daneben eine Fülle von Details neu fest: Wie stelle ich sicher, dass ich ausreichend telefonisch erreichbar bin? Was ist anzeige-, antrags- und was ist gutachterpflichtig? Wie muss ich zukünftig meine Patienten informieren?

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) beginnt deshalb mit der neuen Psychotherapie-Richtlinie eine neue Broschürenreihe: die „Praxis-Infos“. Die neue Reihe soll kompakte Informationen für den Praxisalltag bieten. Sie übersetzt juristische und administrative Regelungen für die psychotherapeutische Tätigkeit in praktische Anleitungen für die tägliche Arbeit. Sie bietet außerdem eine fachliche Bewertung der neuen Vorschriften. Die Sprechstunde löst zum Beispiel nicht das Problem, dass weiterhin Patienten in vielen Regionen zu lange auf eine Behandlung beim Psychotherapeuten warten werden. Sie stärkt aber wesentlich die Lotsenfunktion des Psychotherapeuten für psychisch kranke Menschen und damit den Stellenwert der Psychotherapie im Gesundheitswesen. Die BPtK Praxis-Infos wollen nicht nur erläutern, was rechtlich im Praxisalltag zu beachten ist. Sie wollen auch eine Einschätzung liefern, was politisch möglich war, was erreicht wurde und was noch zu tun ist.

Die „Praxis-Info Psychotherapie-Richtlinie“ kann zunächst auf der BPtK-Homepage als PDF-Dokument heruntergeladen werden und später, wenn die Regelungen zur Vergütung der neuen Leistungen feststehen, auch als Printversion bei der Geschäftsstelle (bestellungen@bptk.de) bestellt werden.

Die „Praxis-Infos“ werden demnächst um die Reihe „Leitlinien-Infos“ ergänzt, mit denen die BPtK helfen will, den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis zu fördern.

Was ist als Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen strafbar?

Gemeinsame Broschüre: Auf Nummer sicher der Landespsychotherapeutenkammer, der Landesärztekammer, den Bezirksärztekammern und der Kassenärztlichen Vereinigung zum Antikorruptionsgesetz

(LPK BW) Der Bundestag hat im April 2016 das „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ (sogenanntes Antikorruptionsgesetz) verabschiedet, das am 01. November 2016 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wurden die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen als neue Straftatbestände in das Strafgesetzbuch (§§ 229a ff. StGB) eingeführt. Damit will der Gesetzgeber korruptives Fehlverhalten von Angehörigen akademischer Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe unter Strafe stellen. Das Gesetzgebungsverfahren geht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2012 zurück (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012, Az.: 5 StR 115/11). Danach waren Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen nach damals geltendem Recht nicht strafbar, sodass der Gesetzgeber durch das Antikorruptionsgesetz nun diese Lücke im Strafgesetzbuch geschlossen hat.

Auch wenn die Entscheidung des BGH sich mit ärztlichen Verordnungen von Arzneimitteln gegen Provisionen (sog. Kick-back Geschäfte) auseinandersetzte, darf nicht verkannt werden, dass die neu in Strafgesetzbuch eingefügten §§ 229a ff. auch für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gelten. So kann bspw. durch eine unlautere Zuführung von Patienten gegen Entgelt oder durch eine unlautere Verordnung von Soziotherapie eine Strafbarkeit eintreten.

Die Landespsychotherapeutenkammer möchte Sie deshalb über die Regelungen informieren und hat dazu in Zusammenarbeit mit der Landesärztekammer, den Bezirksärztekammern und der Kassenärztlichen Vereinigung die Broschüre: „Auf Nummer sicher“ herausgegeben. In dieser Broschüre erhalten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einen Überblick über die neuen Straftatbestände mit Erläuterungen und Beispielen.

Bundestag verabschiedet Bundesteilhabegesetz

Umstrittene 5 aus 9-Regelung gekippt

(BPtK) Der Bundestag hat am 1. Dezember 2016 in 2./3. Lesung das Bundesteilhabegesetz verabschiedet (BT-Drs. 18/9522). Die Koalitionsfraktionen hatten sich zum Teil der massiven Kritik angenommen und Änderungen am Gesetz vorgenommen.

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Regelung, wer Anspruch auf Eingliederungshilfe hat (§ 99 SGB IX – Entwurf). Die ursprüngliche Regelung, nach der willkürlich festgelegt wurde, dass ein Anspruch dann besteht, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung in fünf von neun Lebensbereichen vorliegt, wurde in dieser Form zurückgenommen. Vorerst soll die aktuell gültige Fassung des § 53 SGB XII und die Eingliederungshilfe-Verordnung beibehalten bleiben.

Die Neuregelung des leistungsberechtigten Personenkreises in § 99 SGB IX soll erst 2023 in Kraft treten. Mit der neuen Regelung wird darauf verzichtet, dass eine bestimmte Anzahl von Lebensbereichen erheblich beeinträchtigt sein muss. Zudem wird klargestellt, dass auch Menschen mit „geistigen und seelischen“ Behinderungen leistungsberechtigt sind. Bis zum Inkrafttreten sollen eine modellhafte Erprobung und eine wissenschaftliche Untersuchung erfolgen, um die Leistungsvoraussetzungen genauer zu bestimmen. „Die Anpassung der Regelung war notwendig“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Es bleibt aber abzuwarten, wie die notwendigen Konkretisierungen ab 2023 aussehen.“

Die BPtK hatte, wie viele andere Organisationen und Verbände auch, erhebliche Kritik am Gesetzentwurf geäußert und Änderungen gefordert. Sie begrüßt die Änderung, nach der die Leistungen der Eingliederungshilfe weiter gleichrangig neben den Leistungen der Pflegeversicherung stehen sollen.

Das Bundesteilhabegesetz ist zustimmungspflichtig. Der Bundesrat wird voraussichtlich im 2. Durchgang am 16. Dezember 2016 beraten. Das Gesetz, das eine komplette Systemänderung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen bringen soll, wird zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Umfassende Reform des Psychotherapeutengesetzes notwendig

29. Deutscher Psychotherapeutentag am 19. November 2016 in Hamburg

(BPtK) Der 29. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) votierte mit sehr großer Mehrheit dafür, die umfassende Reform des Psychotherapeutengesetzes weiter voranzutreiben. Themen waren außerdem die Reform der Bedarfsplanung, die neue psychotherapeutische Sprechstunde, die Förderung von Frauen in der Berufspolitik sowie die geplante Satzungsänderung zur Verringerung der Delegiertensitze für künftige Psychotherapeutentage.

Vertreterversammlung am 21./22. Oktober 2016

(LPK BW) Die diesjährige Herbstvertreterversammlung fand wieder zweitägig am 21. und 22. Oktober in Stuttgart statt. Präsident Dr. Dietrich Munz erläuterte im Kammerparlament die Schwerpunkte der Vorstands- und Geschäftsstellenarbeit anhand des Vorstandsberichts.

Psychotherapeuten für die Versorgung qualifizieren

Anforderungen an ein Approbationsstudium und die anschließende Weiterbildung

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer veranstaltete am 8. November 2016 ein Fachsymposium, um ihre Vorschläge zur Reform des Psychotherapeutengesetzes vorzustellen und zu diskutieren.