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Frist für Antrag auf Höhergruppierung nach E14 für angestellte PP und KJP läuft aus!

(LPK BW) Liebe angestellte Kolleginnen und Kollegen, im Mai hatten wir Sie zur Höhergruppierung von PP/KJP im TVöD informiert (Merkblatt Höhergruppierung vom 23. 05.2017). Viele Kolleginnen und Kollegen waren daraufhin aktiv geworden und hatte bzgl. weiterer Informationen in der LPK-Geschäftsstelle nachgefragt. Da die Frist einer rückwirkenden Höhergruppierung nun zum Ende des Jahres  2017 abgelaufen sein wird, wollen wir hier abschließend nochmals alle darauf aufmerksam machen, die das noch nicht für sich geklärt haben.

Wir möchten zusammenfassend darauf hinweisen, dass die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe EG14 aus tarifrechtlichen Gründen noch in diesem Jahr bis zum 31.12.2017 beantragt werden muss. Sie gilt dann rückwirkend zum 01.01.2017. Im Antrag sollte dargelegt werden, dass die eigene Tätigkeit und die Erfüllung der übertragenen Aufgaben psychotherapeutische Expertise erfordert. Nach dem 31.12.2017 kann eine Höhergruppierung nicht mehr aufgrund einer Anpassung an die neue Tarifregelung erreicht werden. Sollte eine grundlegene Änderung der Tätigkeit eintreten, kann damit ggf. eine Höhergruppierung geltend gemacht werden.

Wir bedanken uns ausdrücklich bei den Kammern Hessen und Saarland, auf deren aktualisierten Text wir verweisen durften bzw. den wir hier im Wortlaut übernehmen (s.u.).

Ihr Kammervorstand

 

Von den LPKen Hessen und Saarland übernommener Text:

„Für alle KollegInnen, die nach dem TVöD-kommunal vergütet werden: Ver.di weist darauf hin, dass die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe E 14 gemäß TVöD bis zum 31.12.2017 beantragt werden muss, da sie nur dann rückwirkend zum 01.01.2017 gelten kann. Spätere Anträge können dann lediglich ab Antragsdatum wirken. Diese Option gilt grundsätzlich für alle Psychologischen PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen in Beratungsstellen, Kliniken oder Einrichtungen der Jugendhilfe, die nach TVöD-kommunal vergütet werden.

Die Kammer rät dazu, eine Höhergruppierung fristwahrend zu beantragen, z.B. mit dem Satz „Hiermit beantrage ich die Höhergruppierung gemäß § 29 b TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 14 (Anlage 1 zum TVöDVKA)“.

Achtung: Approbation und Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeit erforderlich!

Besonders weist die Kammer darauf hin, dass es bzgl. der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 (EG 14) darauf ankommt, dass man als approbierter Psychotherapeut/approbierte Psychotherapeutin an seinem Arbeitsplatz auch psychotherapeutische Tätigkeit ausübt. Für PP und KJP in Krankenhäusern und Kliniken in denen psychisch oder psychosomatisch Kranke behandelt werden, ist diese Voraussetzung in der Regel erfüllt und der TVöD-K anwendbar.*

Für PP und KJP, die in der Jugendhilfe- bzw. im Beratungsbereich arbeiten, rät die Kammer, im Antrag detailliert darzulegen, dass die eigene Tätigkeit und die Erfüllung der übertragenen Aufgaben in der betreffenden Institution nur mit psychotherapeutischer Expertise möglich ist. Nachgewiesen könnte das beispielsweise durch die Beschreibung des Anforderungsprofils in Stellenausschreibungen oder durch vom Arbeitgeber vorzuhaltende Stellenbeschreibungen.

Auch Aussagen im Rahmen des Qualitätsmanagements der Einrichtung oder durch Beschreibungen der Tätigkeitsschwerpunkte oder –Aufgaben in der Konzeption der Einrichtung sind geeignet, den Nachweis zu erleichtern. Vereinbarungen der Einrichtung mit Kostenträgern und Kooperationspartnern könnten ebenfalls Argumente dafür bieten, dass Ihre Tätigkeit psychotherapeutische Expertise erfordert. Schließlich könnten Sie Aufgaben Ihres Berufsalltags in der Einrichtung konkret benennen und darauf hinzuweisen, dass deren Erfüllung ohne psychotherapeutische Expertise nicht zu leisten sind.

* XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen Nr. 18: Entgeltgruppe 14: „Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten jeweils mit Approbation und entsprechender Tätigkeit (Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K) in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 9 vom 24. November 2016, Seite 112).“

Quelle: Newsletter LPtK- Hessen 11/2017
Berarbeitung: B. Morsch, PK Saarland – 26.11.2017

Vertreterversammlung am 20./21.10.2017

(LPK BW) Am ersten Tag der zweitägigen VV referierte Kammerpräsident Dr. Munz den Stand der Diskussion um die Reform des Psychotherapeutengesetzes. Er stellte das Arbeitspapier des Bundesministeriums für Gesundheit vor und ging auf die noch offenen Fragen ein. Die VV diskutierte das Arbeitspapier kritisch. Insbesondre wurde dabei auf die geänderte Legaldefinition und die Zeiten der praktischen Ausbildungstätigkeiten im Studium eingegangen, die als nicht ausreichend gesehen werden. Die noch ausstehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen zur auf das Studium folgenden Weiterbildung wurden von der VV ebenso wie die Fortführung des Gesetzgebungsverfahrens durch die neue Regierung angemahnt.

Neue Praxis-Info „Soziotherapie“

BPtK: Hilfreicher Baustein für die Behandlung schwer psychisch Kranker

(BPtK) Mit der Befugnis, Soziotherapie zu verordnen, wird Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ein hilfreicher Baustein für die ambulante psychotherapeutische Behandlung von schwer psychisch kranken Menschen an die Hand gegeben. Durch eine soziotherapeutische Unterstützung ist es schwer psychisch kranken Menschen manchmal überhaupt erst möglich, einen niedergelassenen Psychotherapeuten aufzusuchen. Soziotherapeuten können Patienten außerdem dabei zur Seite stehen, um in der Psychotherapie besprochene Inhalte im Alltag selbstständig umzusetzen. Sie können schließlich auch helfen, Termine regelmäßig wahrzunehmen, andere notwendige Leistungen zu beantragen und zu nutzen.

Damit sich Psychotherapie und Soziotherapie gut ergänzen, ist eine enge Zusammenarbeit notwendig. Damit diese Verbesserungen jedoch auch den Patienten zugutekommen, müssen noch deutlich mehr Soziotherapeuten qualifiziert werden. Dafür müssen die Krankenkassen die notwendigen Rahmenverträge abschließen. In einigen Regionen Deutschlands sind bisher noch viel zu wenige Soziotherapeuten zugelassen.

Diese neue BPtK-Broschüre aus der Reihe Praxis-Info informiert über die Ziele und Inhalte von Soziotherapie. Anhand von Praxisbeispielen wird zudem erläutert, wie Psychotherapie und Soziotherapie sich ergänzen und aufeinander aufbauen können. Außerdem erläutert die Broschüre, was bei der Verordnung von Soziotherapie zu beachten ist und wie diese genau erfolgt.

Neue Praxis-Info „Krankentransport“

BPtK: Was bei der Verordnung von Krankenfahrten und Krankentransporten zu beachten ist

(BPtK) Psychotherapeuten können künftig schwer psychisch kranke Menschen noch umfassender versorgen. Seit Juni 2017 können sie Patientinnen und Patienten in ein Krankenhaus einweisen und den dafür notwendigen Krankentransport verordnen. Außerdem können sie Soziotherapie und medizinische Rehabilitation verschreiben.

Im März 2017 hat der Gemeinsame Bundesausschuss mit seinen Richtlinienänderungen die Voraussetzungen dafür geschaffen. Damit die neuen Befugnisse leichter umgesetzt werden können, informiert die BPtK in ihrer Reihe „Praxis-Info“ darüber, was bei einer Verordnung dieser Leistungen zu beachten ist.

Die Praxis-Info zu Krankentransporten übersetzt die Richtlinie in praktische Anleitungen für die tägliche Arbeit der Psychotherapeuten. Sie erläutert, bei welchen Patienten eine Krankenfahrt oder ein Krankentransport verordnet werden kann, was vom Psychotherapeuten vor einer Verordnung geprüft und beachtet werden muss und wie konkret das Verordnungsformular auszufüllen ist.

BMG legt Entwurf für eine Psychotherapeutenausbildung vor

BPtK fordert zügige Reform nach der Bundestagswahl

(BPtK) Berlin, 26. Juli 2017: Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt den Arbeitsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für ein Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung. „Wir sind froh, dass das Bundesgesundheitsministerium noch in dieser Legislaturperiode konkrete Vorstellungen für ein Approbationsstudium vorgelegt hat“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Auch wenn es bei einigen Details noch Klärungsbedarf gibt, folgt das Ministerium in vielen Bereichen den Vorschlägen der Psychotherapeutenschaft“.

Künftig werden in der Ausbildung besser als bisher Grundlagen für Tätigkeiten geschaffen, die viele Psychotherapeuten faktisch jetzt schon ausüben. Dazu gehören vor allem Tätigkeiten in der Prävention und Rehabilitation, die Übernahme von Leitungsfunktionen oder die Veranlassung von Behandlungsmaßnahmen durch Dritte sowie gutachterliche Tätigkeiten. „Damit greift das Ministerium unser Berufsbild adäquat auf und stellt die richtigen Weichen für die Zukunft“, stellt der BPtK-Präsident fest. „Die Einführung eines Approbationsstudiums für Psychotherapeuten ist allerdings nur ein Teil der notwenigen Änderungen. Zur künftigen Qualifizierung gehört, wie bei Ärzten, im Anschluss an das Studium untrennbar die Weiterbildung.“

Erst nach einer Weiterbildung können Psychotherapeuten die Fachkunde für die Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten erwerben. „Mit der Reform müssen die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, dass nicht nur die Ausbildung, sondern auch die Weiterbildung ermöglicht wird“, fordert Munz. „Deshalb erwarten wir auch hierzu noch konkrete Regelungsvorschläge vom Gesundheitsministerium.“

Der Reformbedarf ist insbesondere wegen der nicht mehr ausreichenden Zugangsregelungen zur Ausbildung und wegen des prekären finanziellen und rechtlichen Status der Ausbildungsteilnehmer unstrittig. Der Deutsche Psychotherapeutentag hat sich im Mai 2017 mit überwältigender Mehrheit für ein Qualifizierungskonzept ausgesprochen, das unter breiter Beteiligung der Profession erarbeitet wurde und detaillierte Vorschläge für das Approbationsstudium und die Weiterbildung enthält. „Diese Reform ist ein zentrales Anliegen der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“, betont Munz. „Wir setzen deshalb auf eine zügige Reform zu Beginn der nächsten Legislaturperiode des Deutschen Bundestages.“

WICHTIG: Warnung vor Abmahnungen an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Zeiten der telefonischen Erreichbarkeit aus § 1 Abs. 8 Psychotherapie-Richtlinie

(LPK BW) Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

aktuell werden massenhaft Schreiben mit dem Briefkopf einer Anwaltskanzlei an Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten versendet, in denen behauptet wird, dass die telefonische Erreichbarkeit der Praxis nicht entsprechend § 1 Abs. 8 Psychotherapie-Richtlinie veröffentlicht werde und deshalb ein Verstoß gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliege. Der Adressat dieses Schreiben wird aufgefordert, innerhalb weniger Tage eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und die anwaltliche Kostennote zu begleichen. Wird diesem Begehren nicht nachgekommen, droht der Absender mit der Erhebung einer gerichtlichen Klage.

Die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg empfiehlt allen betroffenen Mitgliedern, dass weder die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden, noch Zahlungen geleistet werden sollten. Unserer Rechtsauffassung nach sind die Voraussetzungen des § 3a UWG nicht gegeben, sodass die geltend gemachten Ansprüche des Absenders nicht bestehen dürften. Wir können aktuell auch nicht ausschließen, dass es sich um eine betrügerische Masche von Kriminellen handelt, die sich lediglich der Namen von Rechtsanwälten bedienen. Dazu stehen wir im Austausch mit anderen Institutionen im Gesundheitswesen.

Kammermitglieder, die eine Rechtsschutzversicherung haben, können sich anwaltlichen Rat einholen. Im Übrigen steht Ihnen die Rechtsabteilung der Landespsychotherapeutenkammer für Rückfragen zur Verfügung.

Nach der Bundestagswahl: Reform der Ausbildung und der Bedarfsplanung umsetzen

30. Deutscher Psychotherapeutentag in Hannover

(BPtK) Der 30. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) vom 12. bis 13. Mai in Hannover sprach sich mit überwältigender Mehrheit für eine Reform der Psychotherapeutenausbildung aus. In mehr als zweijähriger Arbeit hatten Experten aus den Reihen der Psychotherapeuten gemeinsam mit dem Vorstand der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und den Präsidentinnen und Präsidenten der Landespsychotherapeutenkammern ein Konzept erarbeitet, das in großer Detailtiefe die künftigen Inhalte, Strukturen und die Finanzierung der psychotherapeutischen Aus- und Weiterbildung beschreibt. Die Reform der Psychotherapeutenausbildung gehört zu den wichtigsten Forderungen der Profession für die nächste Legislaturperiode. Als weitere zentrale Forderung wurde intensiv die notwendige Reform der Bedarfsplanung für den Bereich der Psychotherapie diskutiert.

Ärztliche Zwangsbehandlungen künftig im Krankenhaus notfalls möglich

Bundestag erweitert Möglichkeiten, Patienten gegen ihren Willen zu retten

(BPtK) Psychisch kranke Patienten, die nicht mehr erkennen können, dass sie ärztlich behandelt werden müssen, um ihr Leben zu retten, konnten bisher nur zwangsbehandelt werden, wenn sie in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zwangsweise untergebracht worden waren. Der Bundestag hat nun ein Gesetz zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen beschlossen, das die Möglichkeiten erweitert, Patienten auch gegen ihren Willen zu retten. Künftig können auch Patienten in einem Krankenhaus zwangsbehandelt werden, die sich dort in stationärer Behandlung befinden (BT-Drs. 18/11240).

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass damit eine Regelungslücke geschlossen wurde. Die Änderungen betreffen ausschließlich nicht-einwilligungsfähige Patienten, die aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht erkennen können, dass eine ärztliche Behandlung notwendig ist. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist künftig dann möglich, wenn der Patient stationär in einem Krankenhaus behandelt wird und die ärztliche Maßnahme zum Wohl des Patienten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden.

Damit sind jetzt ärztliche Zwangsmaßnahmen unter strengen Voraussetzungen bei einer stationären Behandlung möglich. Das Krankenhaus muss dabei die gebotene medizinische Versorgung des Patienten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sicherstellen. Wichtig ist, dass mit dieser Regelung weiterhin ambulante Zwangsmaßnahmen oder ärztliche Zwangsmaßnahmen in einem Heim ausgeschlossen bleiben.

Bundestag verabschiedet Reform des Bundeskriminalamtgesetzes

Berufsgeheimnisträger bleiben unzureichend geschützt

(BPtK) Der Bundestag hat am 27. April 2017 das umstrittene Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes (BT-Drs. 18/11163) beschlossen. Geistliche, Abgeordnete, Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände sind von staatlichen Überwachungsmaßnahmen absolut ausgenommen. Der gleiche Schutz bleibt Psychotherapeuten und Ärzten jedoch weiterhin versagt.

„Grundlage einer erfolgversprechenden Psychotherapie ist ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Psychotherapeut“, kritisiert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), das Bundeskriminalamtgesetz. „Alle Patienten brauchen die Möglichkeit, sich jederzeit und insbesondere in Krisensituationen, an einen Psychotherapeuten zu wenden. Sie müssen sich der absoluten Vertraulichkeit ihrer Gespräche sicher sein können. Das Gesetz untergräbt die therapeutisch wesentliche Zusicherung der Psychotherapeuten an ihre Patienten, nach der kein Wort aus den Gesprächen nach außen dringt“.

Die BPtK kann nicht nachvollziehen, weshalb zwar Gespräche mit Rechtsanwälten oder Geistlichen vor staatlichem Abhören absolut geschützt sind, nicht jedoch Gespräche mit Psychotherapeuten oder Ärzten. Alle diese Berufsgruppen sind als Zeugnisverweigerungsberechtigte nach § 53 StPO geschützt. Dieser Schutzgedanke hätte auch im Bundeskriminalamtgesetz nachvollzogen werden müssen. Die BPtK hatte sich bei den Gesetzesberatungen für den absoluten Schutz der Psychotherapeuten eingesetzt.

BPtK fordert mehr Honorargerechtigkeit

Offener Brief an Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat in einem Offenen Brief an Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe mehr Honorargerechtigkeit für psychotherapeutische Leistungen gefordert. Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 29. März 2017 zur Vergütung hat in der der deutschen Psychotherapeutenschaft für erhebliche Empörung gesorgt. Die falsche Einschätzung der neuen psychotherapeutischen Sprechstunde und Akutbehandlung ist für viele Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ein weiterer Beleg für die strukturelle Unterbewertung ihrer Leistungen.

Die BPtK sieht deshalb politischen Handlungsbedarf, damit Psychotherapeuten zukünftig angemessen honoriert werden. „Wir benötigen präzisere gesetzliche Regelungen“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Der Bewertungsausschuss muss eindeutige Vorgaben bekommen, wann und nach welchen Kriterien er die Entwicklung der psychotherapeutischen Honorare überprüfen und anpassen muss.“

Psychotherapeutische Leistungen sind strukturell unterbewertet. Mit ihren Gesprächsleistungen können psychotherapeutische Praxen nicht annähernd die gleiche angemessene Vergütung wie ärztlichen Praxen erzielen. Eine psychotherapeutische Praxis erwirtschaftet rund 71.500 Euro pro Jahr, eine fachärztliche Praxis dagegen ein Jahreseinkommen von rund 141.500 Euro.

Für diese weit unterdurchschnittliche Honorierung erbringen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten hochqualifizierte und intensive Arbeit. Die Vergütung der Gesprächsleistungen ist an den zeitlichen Einsatz von 50 Minuten gebunden. „Diagnostische und therapeutische Arbeit unmittelbar mit dem Patienten, die sich nicht verkürzen lässt, wird im deutschen Gesundheitssystem außerordentlich schlecht vergütet“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Mit Apparatemedizin lässt sich ein Vielfaches an Einkommen erzielen. Das ist grundsätzlich falsch.“

Die BPtK stellt auch irreführende Aussagen der gesetzlichen Krankenversicherung über die Arbeitszeiten von niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten richtig. Eine psychotherapeutische Praxis leistet durchschnittlich 45 Wochenarbeitsstunden. Hiervon entfallen 27 Stunden auf die unmittelbare Patientenbehandlung, knapp 10 Stunden auf psychotherapeutische Tätigkeiten ohne unmittelbaren Patientenkontakt und 8 Stunden auf Praxismanagement und Fortbildung.

Die BPtK fordert auch vom Bundesgesundheitsministerium eine formelle Beanstandung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses. Die Berechnung der Strukturzuschläge für das Praxispersonal ist aus Sicht der BPtK eindeutig rechtswidrig. In dieser Berechnung fehlen die probatorischen Sitzungen und die Gesprächsziffern. In seinem Urteil vom März dieses Jahres hat das Sozialgericht Marburg festgestellt, dass die seit 2012 geltenden Strukturzuschläge nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts entsprechen.