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Psychotherapeuten stärker in den Medizinischen Dienst einbeziehen

BPtK zur 1. Lesung des MDK-Reformgesetzes im Bundestag

(BPtK) Bei der Neuordnung der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sollte auch psychotherapeutischer Sachverstand mit einbezogen werden. Psychotherapeuten spielen eine wichtige Rolle in der Versorgung psychisch kranker Menschen, aber auch bei der Behandlung von somatischen Erkrankungen, wie z. B. Diabetes oder Krebserkrankungen, bei deren Behandlung psychische Komorbiditäten mitberücksichtigt werden müssen. Von den Tätigkeiten und Begutachtungen des Medizinischen Dienstes (MD) sind sie daher ebenso betroffen wie die Ärzte und die Pflegeberufe. „Psychotherapeuten sollten deshalb genauso im Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes vertreten sein wie ihre ärztlichen und pflegenden Kollegen“, fordert der Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Dr. Dietrich Munz.  Auch die Landespsychotherapeutenkammern sollten deshalb ein Vorschlagsrecht für die künftige Besetzung des Verwaltungsrats erhalten.

Außerdem sollte die BPtK künftig an der Erstellung von Richtlinien des MD beteiligt werden und ein Recht zur Stellungnahme erhalten. Hierdurch könnte vermieden werden, dass in Begutachtungsrichtlinien des MD, wie z. B. in der Begutachtungsanleitung „Soziotherapie“, missverständliche Regelungen geschaffen werden, die dazu führen, dass Patienten nicht gleichzeitig Psychotherapie und Soziotherapie erhalten. Einige psychisch kranke Menschen sind aber gerade auf soziotherapeutische Begleitung angewiesen, um Psychotherapie überhaupt wahrnehmen zu können.

Grundsätzlich begrüßt die BPtK die mit dem Gesetz angestrebte größere Unabhängigkeit des MD, der organisatorisch von den Krankenkassen abgetrennt werden soll. Seine Prüfungen sollen sich damit stärker an der Versorgung kranker Menschen ausrichten. Die erste Lesung des MDK-Reformgesetzes findet am 26. September 2019 im Bundestag statt.

„Nach 15 Jahren ein wegweisender Kompromiss“

BPtK begrüßt Reform der Psychotherapeutenausbildung

(BPtK) „Nach 15 Jahren Debatte hat die Bundesregierung einen wegweisenden Kompromiss gefunden“, würdigt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), das Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, das am Donnerstag im Deutschen Bundestag verabschiedet werden soll. „Es sichert die Basis, dass psychisch kranke Menschen auch künftig eine qualitativ hochwertige psychotherapeutische Versorgung bekommen.“

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durchlaufen künftig ein Universitätsstudium, das sie mit einem Master abschließen. Das Studium qualifiziert praktisch und theoretisch so, dass danach eine Approbation erworben werden kann, die bundeseinheitliche Studieninhalte und -strukturen sicherstellt, unabhängig davon, ob die Absolventen später Kinder, Jugendliche oder Erwachsene behandeln wollen. Daran anschließend werden Psychotherapeuten wie andere Heilberufe ihre Weiterbildung absolvieren, in der sie sich für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen und in einem Psychotherapieverfahren spezialisieren. Anders als heute werden sie während ihrer stationären Weiterbildung ein Tarifgehalt beziehen können. „Dies ist ein großer Fortschritt gemessen an den prekären Verhältnissen, die während des Psychiatriejahres unserem Nachwuchs heute zugemutet werden“ stellt Dr. Munz fest.

„Ein erhebliches Defizit des Gesetzes konnten wir allerdings bisher nicht korrigieren“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. „Die ambulante Weiterbildung ist nicht ausreichend finanziert.“ Psychotherapeuten sollen künftig mindestens 40 Prozent der Vergütungen für ihre ambulanten Leistungen während der Weiterbildung erhalten. „Das reicht jedoch nicht aus“, stellt Munz fest. „Damit lassen sich Supervision, Selbsterfahrung und Theorievermittlung und ein Gehalt wie im Krankenhaus nicht finanzieren.“

Verbesserungen konnten dagegen für die Übergangszeit erreicht werden, in der angehende Psychotherapeuten ihre bereits begonnene Ausbildung noch abschließen. Eine Praktikumsvergütung von mindestens 1.000 Euro im Monat während des Psychiatriejahrs stellt sicher, dass sie diese Zeit nicht mehr ohne Einkommen bewältigen müssen. Außerdem konnte erreicht werden, dass Psychotherapeuten in Ausbildung mindestens 40 Prozent von der Vergütung der Ausbildungstherapie erhalten sollen. „Allerdings bleibt die Höhe des so erzielten Einkommens weiter unzureichend“, kritisiert Munz. „Wir hätten uns eine großzügigere finanzielle Förderung für die Psychotherapeutengeneration gewünscht, die mit Protesten wesentlich zur Reform beigetragen hat.“

Im Gesetz fand auch eine BPtK-Forderung keine Berücksichtigung, mit der insbesondere die Versorgung von jungen Erwachsenen und Menschen mit geistiger Behinderung durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verbessert werden sollte. „Für uns ist nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber diese Chance, Übergangsregelungen für die jetzt approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu schaffen, nicht genutzt hat“, so der BPtK-Präsident.

Gesundheits-Apps auf Wirksamkeit prüfen

BPtK-Forderungen zum Digitalen Versorgungs-Gesetz

(BPtK) Gesundheits-Apps können die Versorgung psychisch kranker Menschen ergänzen. Durch sie lassen sich psychotherapeutische Behandlungen intensivieren, indem Psychotherapeuten sie gezielt einsetzen, um beispielsweise die Bewältigung angstauslösender Situationen wirksamer üben zu können. Sie können das psychotherapeutische Angebot auch erweitern, weil sie zwischen den Gesprächsterminen zusätzliche Behandlungseinheiten oder Übungen auch ohne den Psychotherapeuten ermöglichen. Einige Patienten können so mit Unterstützung einer App allein an ihren Beschwerden arbeiten. Gesundheits-Apps können darüber hinaus genutzt werden, um psychische Erkrankungen zu vermeiden oder Rückfällen vorzubeugen.

„Gesundheits-Apps sollten jedoch nur dann in der Behandlung von psychischen Erkrankungen eingesetzt werden, wenn nachgewiesen wurde, dass sie wirken“, fordert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Digitale Programme für psychisch kranke Menschen müssen Datensicherheit und technische Funktionalität sicherstellen, vor allem aber dürfen sie Patienten nicht gefährden. Eine App, die nicht wirkt, ist bei psychisch kranken Menschen nicht einfach nur überflüssig, sondern sogar schädlich.“

Wenn ein Patient therapeutische Übungen leistet, die gar nicht oder zu wenig wirken, verstärkt dies seinen Eindruck, z. B. nicht gegen seine depressiven Stimmungen oder soziale Phobie, also von anderen als peinlich oder lächerlich erlebt zu werden, anzukommen. Er erlebt sich weiter seiner Erkrankung hilflos ausgeliefert. Für einen depressiv kranken Menschen ist es meist eine erhebliche Anstrengung, sich trotz seiner überwältigenden Gefühle der Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Misserfolge durch gar nicht oder zu wenig wirksame Apps untergraben daher die Therapiemotivation und können zu einer substanziellen Verschlechterung der Erkrankung führen.

Die BPtK fordert deshalb, dass der Hersteller einer Gesundheits-App nachweisen muss, dass sie tatsächlich wirkt, das heißt, den angegebenen Zweck erfüllt. Die Wirksamkeit einer Gesundheits-App sollte deshalb durch klinische Studien mit Kontrollgruppen nachgewiesen werden.

BPtK-Forderungen zum Digitalen Versorgungs-Gesetz

Die BPtK nimmt in ihrem Standpunkt „Gesundheits-Apps nutzen, ohne Patienten zu gefährden – Zur Digitalisierung in der Psychotherapie“ umfassend auch zum Digitalen Versorgungs-Gesetz Stellung, das am 27. September in 1. Lesung im Bundestag beraten wird. Darin fordert die BPtK insbesondere, dass auch Gesundheits-Apps auf ihre Wirksamkeit überprüft, fachliche Standards und Sorgfaltspflichten eingehalten werden sowie eine ausreichende Funktionalität und Datensicherheit gewährleistet ist. Insbesondere für Diagnose, Indikationsstellung und Aufklärung sei das unmittelbare Gespräch von Psychotherapeuten und Patient von Angesicht zu Angesicht erforderlich. „Bei den meisten Gesundheits-Apps fehlt ein zentrales Instrument, mit dem Psychotherapeuten das seelische Befinden ihrer Patienten einschätzen“, erläutert BPtK-Präsident Munz. „Das ist der vollständige Eindruck, der durch die körperliche Präsenz des Patienten im unmittelbaren Gegenüber entsteht. Der Psychotherapeut kann ohne diesen vollständigen Eindruck z. B. suizidale Motive des Patienten nicht ausreichend über seine Mimik, Gestik, Körperhaltung und Stimmlage einschätzen.“

Damit Patienten Gesundheits-Apps nur nutzen, wenn sie ihnen wirklich helfen, sollten insbesondere Programme für psychische Erkrankungen ausschließlich durch Psychotherapeuten und Ärzte verordnet werden. Außerdem seien Gesundheits-Apps nicht für jeden Patienten geeignet. Um zu entscheiden, ob und welches Programm einem Patienten empfohlen werden kann, ist eine fachgerechte Diagnostik erforderlich. Diese kann weder durch die App selbst noch durch Krankenkassen erfolgen. Die Servicehotlines und Berater von Krankenkassen sind nicht in der Lage, beim einzelnen Patienten die Risiken einer Gesundheits-App einzuschätzen.

Patienten können Gesundheits-Apps auch nutzen, um psychischen Erkrankungen vorzubeugen. Damit dies insbesondere Patienten tun, bei denen das aufgrund von individuellen Risikofaktoren angebracht ist, sollten Psychotherapeuten und Ärzte präventive Angebote gezielt empfehlen. Dies wäre insbesondere in der psychotherapeutischen Sprechstunde sinnvoll. Rund 40 Prozent der Patienten, die in eine psychotherapeutische Sprechstunde kommen, benötigen anschließend keine Behandlung. Oft haben sie aber psychische Beschwerden, bei denen präventive Angebote ratsam wären. Um die Prävention psychischer Erkrankungen zu verbessern, sollten deshalb die Empfehlungen für Präventionsleistungen zu den Leistungen von Psychotherapeuten in der gesetzlichen Krankenversicherung gehören.

Online-Verzeichnis von wirksamen und sicheren Gesundheits-Apps

Gesundheits-Apps, die als wirksam und sicher überprüft wurden, müssen schließlich für Patienten, Psychotherapeuten und Ärzte in einem Online-Verzeichnis nachzuschlagen sein. Diese Apps sollten allen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können und nicht nur, wie jetzt noch häufig, den Versicherten einzelner Krankenkassen zur Verfügung stehen. Außerdem sollten die Versicherten einen Leistungsanspruch auf wirksame und sichere Gesundheits-Apps haben, sodass die Krankenkassen die Kosten für diese Gesundheits-Apps übernehmen müssen.

BPtK-Patienteninformation „Kommt für mich eine Gesundheits-App infrage?“

Patienten, die eine Gesundheits-App nutzen wollen, sollten zur Abklärung der Beschwerden zunächst einen Psychotherapeuten aufsuchen. Dieser kann gemeinsam mit dem Patienten in einem persönlichen Gespräch klären, welche App bei seinen Beschwerden ratsam ist. Die BPtK hat deshalb eine Patienteninformation „Kommt für mich eine Gesundheits-App infrage?“ erstellt.

Qualitätsstandards für Gutachten im Familienrecht

2. Auflage der Mindestanforderungen veröffentlicht

(BPtK) Einige umstrittene Urteile hatten die Diskussion um die Qualität forensischer Gutachten in den Fokus der medialen und politischen Öffentlichkeit gerückt. In der vergangenen Legislaturperiode wurden deshalb fachübergreifende Qualitätsstandards für Gutachten im Familienrecht erarbeitet. Entwicklungen und Erfahrungen der vergangenen vier Jahre machten eine Überarbeitung der Mindestanforderungen an Gutachten im Kindschaftsrecht notwendig. Die Überarbeitungen betreffen insbesondere Ergänzungen zum Thema Beweisbeschluss und das Hinwirken auf Einvernehmen (§ 163 Absatz 2 FamFG).

Die Empfehlungen wurden von juristischen, psychologischen, medizinischen und sozialpädagogischen Fachverbänden, der Bundesrechtsanwalts- und der Bundespsychotherapeutenkammer erarbeitet. Der Prozess wurde fachlich begleitet durch das Bundesjustizministerium und unterstützt durch den XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Die Landesjustizministerien waren eingebunden.

Die 2. Auflage der Mindestanforderungen an Gutachten im Kindschaftsrecht wird heute auf dem Deutschen Familiengerichtstag vorgestellt und kann beim Deutschen Psychologenverlag bestellt werden.

Neues Disease-Management-Programm für Patienten mit chronischen Depressionen

G-BA schließt Psychotherapeuten als Koordinatoren der Behandlung aus

(BPtK) Patienten mit chronischen oder wiederkehrenden Depressionen können sich künftig im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm – DMP) behandeln lassen. Die inhaltlichen Anforderungen für das neue DMP hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner Sitzung am 15. August 2019 beschlossen und hat damit einen gesetzlichen Auftrag aus dem Jahr 2015 umgesetzt. Das DMP richtet sich an Patienten mit chronischer Depression oder wiederholt auftretenden depressiven Episoden mit mittlerer bis schwerer Ausprägung.

Zentrale Bausteine des Behandlungsprogramms sind eine leitlinienorientierte Behandlung mit Psychotherapie und medikamentöser Therapie. Die konkreten Therapieempfehlungen richten sich insbesondere nach Verlauf und Schweregrad der Depression unter Berücksichtigung komorbider körperlicher und psychischer Erkrankungen. Auch das Vorgehen bei Suizidalität und Maßnahmen des Krisenmanagements werden im DMP adressiert. Jeder Patientin und jedem Patienten soll zudem – sofern sie aus ärztlicher oder psychotherapeutischer Sicht davon profitieren können – ein evaluiertes digitales Selbstmanagementprogramm unter qualifizierter Begleitung angeboten werden. Alternativ können auch evaluierte Präsenzschulungen angeboten werden.

Die Langzeitbetreuung und Koordination der Behandlung soll im DMP grundsätzlich durch den Hausarzt erfolgen. In Ausnahmefällen können dies auch spezialisierte Leistungserbringer wie beispielsweise Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie übernehmen. Dagegen können sich Patienten nicht bei ihrem Psychotherapeuten in das DMP einschreiben lassen. „Damit werden für Patienten, die bereits beim Psychotherapeuten in Behandlung sind, völlig unnötige Hürden für die Teilnahme am DMP aufgebaut“, bemängelt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer. „Patienten sollten die Wahl haben, dass der Arzt oder Psychotherapeut die Koordination ihrer Versorgung übernehmen kann, der am besten mit ihrer Erkrankung vertraut und für sie der wichtigste Ansprechpartner ist. Der zentralen Rolle der Psychotherapie in der Versorgung depressiver Erkrankungen muss hier stärker Rechnung getragen werden.“

Sinnvoll erscheint dagegen, dass das DMP eine systematische Einbindung der Psychotherapeuten und Fachärzte im Behandlungsverlauf vorsieht. Eine Grundlage hierfür bilden die regelmäßigen Verlaufskontrollen, bei denen der koordinierende Arzt insbesondere die Symptomausprägung und -veränderung, das psychosoziale Funktionsniveau und Behandlungseffekte beurteilt. Wenn nach sechs Wochen hausärztlicher Behandlung noch keine ausreichende Besserung erzielt wurde, ist von ihm die Überweisung zum Psychotherapeuten oder entsprechend qualifizierten Facharzt zu prüfen. Eine stärkere Kooperation zwischen Hausärzten und Psychotherapeuten kann so zu einer leitlinienorientierten Behandlung beitragen.

Reform der Bedarfsplanungs-Richtlinie in Kraft getreten

BMG beanstandet G-BA-Beschluss nicht

(BPtK) Am 30. Juni 2019 ist die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geänderte Bedarfsplanungs-Richtlinie in Kraft getreten. Anders als die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) sah das Bundesgesundheitsministerium (BMG) keinen Grund, den G-BA-Beschluss zu beanstanden.

Mit der geänderten Richtlinie kann bei weitem nicht der wissenschaftlich und fachlich festgestellte Bedarf an zusätzlichen psychotherapeutischen Behandlungsplätzen gedeckt werden. Durch die Änderungen können einmalig knapp 800 neue Psychotherapeutensitze geschaffen werden. Um eine bedarfsgerechte Versorgung zu ermöglichen, wäre jedoch mindestens das Dreifache an zusätzlichen Praxissitzen notwendig gewesen. Ein vom G-BA in Auftrag gegebenes Gutachten hatte einen zusätzlichen Bedarf von rund 2.400 Sitzen ermittelt. Im Ergebnis hat der G-BA eine Reform der Bedarfsplanung beschlossen, die weiter zu unzumutbaren Wartezeiten in der ambulanten Psychotherapie führt. Der „Monitor Patientenberatung“ der Unabhängigen Patientenberatung hatte jüngst erneut lange Wartezeiten für eine Psychotherapie bemängelt.

Außerdem führte der G-BA statt eines Morbiditätsfaktors lediglich einen zusätzlichen Demografiefaktor ein. Mit dem zusätzlichen Demografiefaktor schuf er sogar einen Automatismus, der künftig zu einem jährlichen Abbau von vorgesehenen psychotherapeutischen Praxissitzen führt. Bereits in diesem Jahr sinkt dadurch die Zahl der rund 1.000 zusätzlichen Praxissitze auf 776 Sitze. Die BPtK hatte keine Gelegenheit, zu diesem Demografiefaktor Stellung zu nehmen, weil er erst nach dem Stellungnahmeverfahren eingeführt wurde. Aus Sicht der BPtK hätte das BMG die Bedarfsplanungs-Richtlinie allein aus diesem Grund beanstanden müssen, weil die neue Regelung sich besonders nachteilig für die Psychotherapie auswirkt.

Patienten vor Fehlbehandlungen schützen

BPtK fordert besseren Patientenschutz im Digitalen Versorgung-Gesetz

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass Gesundheits-Apps verstärkt für die Versorgung nutzbar werden sollen. Dafür müssen Gesundheits-Apps aber nachweisen, dass sie eine Behandlung wirksam unterstützen können. Der Beleg eines „positiven Versorgungseffektes“, wie er bisher im Digitalen Versorgunggesetz geplant ist, ist nicht ausreichend.

„Wenn eine Gesundheits-App verspricht, eine Behandlung wirksam zu unterstützen, dann muss genau diese Wirkung auch unabhängig überprüft werden“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz, „sonst können Ärzte und Psychotherapeuten es nicht verantworten, sie zu verordnen.“ Nach dem geplanten Digitalen Versorgung-Gesetz könnten Gesundheits-Apps auch zugelassen werden, wenn sie – anders als vom Hersteller angekündigt – nicht die Behandlung unterstützen, sondern zum Beispiel nur Informationen vermitteln. „Die angestrebte schnelle Verbreitung von Gesundheits-Apps darf nicht zulasten der Patienten gehen“, stellt Munz klar. „Der Hauptzweck der Gesundheitsversorgung ist das Wohl der Patienten und nicht Wirtschaftsförderung mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung.“

Für psychische Erkrankungen gibt es bereits eine Reihe evaluierter und als Medizinprodukte der Klassen I bzw. IIa zertifizierte Gesundheits-Apps. Sie können die Prävention unterstützen und eine psychotherapeutische Behandlung positiv ergänzen. In der Fülle des Angebots ist es jedoch weder für Versicherte noch Patienten und auch nicht für Psychotherapeuten erkennbar, welche Angebote die von Herstellern angegebenen Wirkungen tatsächlich erzielen. „Wir begrüßen, dass digitale Anwendungen in die Versorgung psychisch kranker Menschen integriert werden sollen. Auch als Präventionsangebote halten wir digitale Anwendungen für sinnvoll“, erklärt BPtK-Präsident Munz. „Dafür müssen Gesundheits-Apps aber den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich wirksam sind.“

Mit dem Digitalen Versorgung-Gesetz plant Bundesgesundheitsminister Spahn eine Liste mit „digitalen Gesundheits-Anwendungen“, auf die Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch haben. Die Liste soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führen. Mit den Gesundheits-Apps entstehen damit neue Kassenleistungen, an die vergleichbare Ansprüche bezüglich Wirksamkeit zu stellen sind wie an Arznei- und Heilmittel.

Die BPtK fordert außerdem, dass Ärzte und Psychotherapeuten prüfen müssen, ob eine Gesundheits-App zu einem Patienten und seiner Erkrankung passt. Das Digitale Versorgung-Gesetz plant, es Krankenkassen zu erlauben, Versicherten Gesundheits-Apps zu empfehlen. „Ohne fachkundige Diagnostik und Indikationsstellung durch Ärzte und Psychotherapeuten drohen Fehlbehandlungen“, warnt BPtK-Präsident Munz. „Für kranke Menschen kann die leichtfertige Empfehlung einer Krankenkasse schnell zum Albtraum werden. Deshalb fordert die BPtK, den Patientenschutz bei Gesundheits-Apps im Digitalen Versorgung-Gesetz nachzubessern.“

Mehr Unabhängigkeit und Fachverstand für den Medizinischen Dienst

BPtK begrüßt MDK-Reformgesetz des Bundesgesundheitsministeriums

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt eine größere Unabhängigkeit der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK), wie sie das Bundesgesundheitsministerium plant. „Die Prüfungen des Medizinischen Dienstes müssen sich an der Versorgung kranker Menschen ausrichten“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der BPtK, fest. „Daher ist es richtig, den Verwaltungsrat des MDK neu aufzustellen.“

Nach dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums soll z. B. die Besetzung des Verwaltungsrates des MDK verändert werden. Dadurch sollen sowohl Patientenvertreter aufgenommen als auch eine hälftige Vertretung durch Frauen erreicht werden. „Beide Reformpunkte sind überfällig“, erklärt BPtK-Präsident Munz. „Im Verwaltungsrat sollten jedoch auch Psychotherapeuten berücksichtigt werden.“ Psychotherapeuten spielen eine wichtige Rolle in der Versorgung psychisch kranker Menschen, aber auch bei der Behandlung von somatischen Erkrankungen, wie z. B. bei Krebs- und Diabeteserkrankungen, bei deren Behandlung auch psychische Begleiterkrankungen berücksichtigt werden müssen. „Psychotherapeuten sollten deshalb genauso im Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes vertreten sein wie ihre ärztlichen Kollegen“, so Munz.

Außerdem sollte bei der Erstellung von Richtlinien durch den Medizinischen Dienst Bund auch die BPtK beteiligt werden, um zu fachgerechten Regelungen für die Praxis zu kommen. Psychotherapeutischer Sachverstand hätte zum Beispiel vermeiden können, dass in der Begutachtungsrichtlinie „Soziotherapie“ mehrfach missverständliche Regelungen geschaffen wurden. Diese können dazu führen, dass Patienten nicht gleichzeitig Psychotherapie und Soziotherapie erhalten, obwohl Patienten soziotherapeutische Begleitung benötigen würden, um Psychotherapie überhaupt wahrnehmen zu können.

„Psychotherapeuten meist weit besser informiert“

BPtK-Präsident Munz zur Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit

(BPtK) Der Präsident der Bundesärztekammer Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery hat zu seinem Abschied einen standespolitischen Salto rückwärts vorgeführt. Mit seiner Kritik an der Psychotherapeutenausbildung verweigert er Teamfähigkeit und Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen. Das ist ein ärztliches Selbstverständnis von vorgestern. BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fordert von Herrn Montgomery: Ärzte sollten akzeptieren, dass andere Gesundheitsberufe Aufgaben ebenbürtig erbringen können.

BPtK-Präsident Munz erklärt: „Psychotherapeuten können verlässlich einschätzen, ob ein Patient aufgrund seiner psychischen Erkrankung arbeitsfähig ist. Es gehört grundsätzlich zur psychotherapeutischen Behandlung, die berufliche Situation des Patienten in die Behandlung einzubeziehen und zu ergründen, ob sie auch einer der Gründe für die psychische Erkrankung ist oder ob sie den Gesundungsprozess aufgrund ihrer stabilisierenden Wirkung unterstützen kann. Deshalb ist es unverständlich und für Patienten nachteilig, dass Psychotherapeuten keine AU-Bescheinigungen ausstellen dürfen.

Die Reform des Psychotherapeutengesetzes ist die passende Gelegenheit, die besonderen Kompetenzen von Psychotherapeuten bei Krankschreibungen aufgrund psychischer Ursachen zu nutzen. Erstaunlich ist allerdings, dass sich einige ärztliche Kollegen gegen eine solche Befugnis für Psychotherapeuten aussprechen. Alle fachlichen Argumente sprechen dafür. Psychotherapeuten kennen die Belastungen ihrer Patienten am Arbeitsplatz in der Regel noch besser als mitbehandelnde Ärzte. Aufgrund der umfassenden psychotherapeutischen Diagnostik und Anamnese, aber auch der regelmäßigen Behandlungstermine sind sie über die konkrete Situation ihrer Patienten am Arbeitsplatz meist weit besser informiert.

Welche Sorge treibt ärztliche Kollegen also um, wenn sie es ablehnen, dass Psychotherapeuten Arbeitsunfähigkeit beurteilen? Bisher haben nur Ärzte die Befugnis AU-Bescheinigungen auszustellen. Zu unserem Gesundheitssystem gehört es jedoch schon lange, vielfältige Kompetenzen im Interesse der Patienten zu nutzen. Ein Teil der Ärzteschaft stellt berufsständische Interessen vor das Wohl der Patienten. Die Patienten würden jedoch davon profitieren, wenn Psychotherapeuten die Befugnis zur Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit erhalten.“

„Heilkunde für Innovationen nutzen“

BPtK-Präsident Munz zur Psychotherapeutenausbildung

(BPtK) Bundesärztekammerpräsident Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery hat zu seinem Abschied einen standespolitischen Salto rückwärts vorgeführt. Mit seiner Kritik an der Psychotherapeutenausbildung verweigert er Teamfähigkeit und Kooperation mit anderen Gesundheitsberufen. Das ist ein ärztliches Selbstverständnis von vorgestern. BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz fordert von Herrn Montgomery: Ärzte sollten akzeptieren, dass andere Gesundheitsberufe Aufgaben ebenbürtig erbringen können.

BPtK-Präsident Munz erklärt: „Psychotherapeuten sind Angehörige eines akademischen Heilberufes. Sie verfügen daher über die wissenschaftliche Qualifikation, psychotherapeutische Verfahren, Methoden und Techniken einzusetzen, weiterzuentwickeln und Innovationen zu erforschen. Psychotherapeuten brauchen deshalb auch die Befugnis, im Rahmen der Forschung heilkundlich tätig zu sein. Diese Befugnis haben sie heute nicht. Anders als bei Ärzten ist ihre Heilkundeerlaubnis auf das beschränkt, was wissenschaftlich bereits anerkannt ist. Ein Teil der Ärzteschaft beharrt darauf, dass sich daran nichts ändert und es weiter Ärzten vorbehalten bleibt, Innovationen in der Forschung als Heilkunde einzusetzen.

Psychotherapeuten und Ärzte treiben gemeinsam die Weiterentwicklung der Psychotherapie voran. Ohne die Methodenkompetenz der Psychotherapeuten wäre Ärzten Psychotherapieforschung oftmals nicht möglich, weil das Medizinstudium die erforderlichen Forschungsmethoden dazu nicht vermittelt. Anders bei Psychotherapeuten. Das Anfertigen einer eigenen wissenschaftlichen Arbeit gehört auch künftig zum Studium. Psychotherapeuten sollten deshalb mehr noch als Ärzte mit der Approbation befugt sein, Heilkunde auch zur Weiterentwicklung der Psychotherapie ausüben zu dürfen.“