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Vertreterversammlung (VV) am 18./19.10.2019

(LPK BW) Am ersten Tag der VV stand das Thema „Änderung der Weiterbildungsordnung: Bereich Spezielle Schmerzpsychotherapie“ im Mittelpunkt. Der Referent zu diesem Tagesordnungspunkt, Dr. Paul Nilges, stellte seine Arbeit als Schmerzpsychotherapeut und die Besonderheiten der Schmerzpsychotherapie vor.

Die Familie im Fokus

Systemische Therapie für psychische Erkrankungen zugelassen

(BPtK) Manchmal ist es ein erschütterndes Erlebnis, das zu einer Depression oder Angststörung führt. Manchmal sind es auch die Beziehungen in einer Familie, die krank machen. Doch das psychotherapeutische Verfahren, das schon immer die Familie in den Fokus der Behandlung psychischer Erkrankungen gerückt hat, war bisher noch keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit heute ist die Systemische Therapie aber auch als Angebot von niedergelassenen Psychotherapeuten zugelassen. „Die Systemische Therapie war zwar schon stark in der Erziehungsberatung und im Krankenaus verbreitet“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Nun kann sie jeder gesetzlich Krankenversicherte nutzen. Auch psychotherapeutische Praxen dürfen sie künftig anbieten.“

Die Systemische Therapie bezieht seit jeher zum Beispiel den Lebenspartner oder Familienmitglieder in die Behandlung einer psychischen Erkrankung ein. Sie arbeitet unter anderem mit „Familienskulpturen“. Dabei werden die Beziehungen in einer Familie veranschaulicht, indem sich alle Personen in einem Raum aufstellen und dadurch ausdrücken, was sie füreinander empfinden und wie nahe sie einander stehen. Dadurch lässt sich die Dynamik in einer Familie verstehen und verändern. Ein Schwerpunkt der Systemischen Therapie ist es, die Stärken des Patienten und der Familienmitglieder zu nutzen und gemeinsam Lösungen für Probleme und Konflikte zu entwickeln.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat heute beschlossen, die Systemische Therapie für die Behandlung von Erwachsenen zuzulassen. Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie hatte sie bereits 2008 als psychotherapeutisches Verfahren sowohl für Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche anerkannt. „Wir erwarten, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Systemische Therapie nun auch sehr schnell für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen zulässt“, fordert BPtK-Präsident Munz.

Die Systemische Therapie kann künftig als Kurzzeittherapie zweimal zwölf Therapiestunden dauern, eine Langzeittherapie bis zu 48 Stunden. Jetzt müssen noch Abrechnungsdetails geregelt werden, sodass die Systemische Therapie den Versicherten voraussichtlich ab Juli 2020 zur Verfügung stehen wird.

Impfpflicht auch für Psychotherapeuten

Bundestag beschließt Masernschutzgesetz

(BPtK) Der Gesetzgeber hat heute eine Impfplicht gegen Masern auch für Psychotherapeuten beschlossen. Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sehen vor, dass Personen, die nach 1970 geboren sind und in Einrichtungen des Gesundheitswesens tätig sind, einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen. Zu den Einrichtungen zählen z. B. auch Krankenhäuser, Rehakliniken sowie psychotherapeutische und ärztliche Praxen. Das Gesetz tritt voraussichtlich zum 1. März 2020 in Kraft.

Um einen ausreichenden Impfschutz nachzuweisen, muss der Psychotherapeut einen Impfausweis oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegen können. Daraus muss hervorgehen, dass ein Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern besteht. Der Nachweis muss nicht einer Behörde vorgelegt werden, sondern es reicht aus, ihn in den Unterlagen zu haben. Angestellte Psychotherapeuten müssen ihn der Leitung ihrer Einrichtung vorlegen. Ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Psychotherapeuten, die eine Einrichtung des Gesundheitssystems leiten, haben dafür Sorge zu tragen, dass Personen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen ausreichenden Impfstatus oder Immunität gegen Masern nachweisen. Dies gilt ausdrücklich auch für Reinigungskräfte oder Praktikanten in einer psychotherapeutischen Praxis. Leitende Psychotherapeuten müssen also den ausreichenden Maserschutz ihrer Mitarbeiter überprüfen und dokumentieren.

Der Gesetzgeber hat von der neuen Regelung die Jahrgänge vor 1971 ausgenommen, weil nach epidemiologischen Studien in diesen Altersgruppen ein ausreichender Maserschutz in der Bevölkerung besteht. Er ist damit auch den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission gefolgt. Die Ständige Impfkommission ist ein Expertengremium, dessen Arbeit vom Robert Koch-Institut koordiniert wird und beispielsweise durch systematische Analysen der Fachliteratur unterstützt wird.

Bundesrat stimmt Reform der Psychotherapeutenausbildung zu

BPtK: „Wesentlich nach den Vorstellungen der Profession gestaltet“

(BPtK) „Nach 15 Jahren Debatte ist es vollbracht. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten künftig die Approbation nach einem Studium, das wesentlich nach den Vorstellungen der Profession gestaltet wurde“, würdigt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Reform der Psychotherapeutenausbildung, der heute der Bundesrat zugestimmt hat. „Die Reform kommt vor allem psychisch kranken Menschen zugute, die weiter darauf vertrauen können, eine erstklassige, wissenschaftlich fundierte psychotherapeutische Versorgung zu erhalten, unabhängig davon, ob sie ambulant oder stationär Hilfe benötigen.“

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durchlaufen künftig ein Universitätsstudium, das sie mit einem Master abschließen. Das Studium qualifiziert praktisch und theoretisch so, dass danach eine Approbation erworben werden kann, die bundeseinheitliche Studieninhalte und -strukturen sicherstellt, unabhängig davon, ob die Absolventen später Kinder, Jugendliche oder Erwachsene behandeln wollen. Daran anschließend werden Psychotherapeuten wie andere Heilberufe ihre Weiterbildung absolvieren, in der sie sich für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder Erwachsenen und in einem Psychotherapieverfahren spezialisieren.

Die Weiterbildung erfolgt nicht mehr als Praktikum. „Prekäre Verhältnisse, die unserem Nachwuchs bisher während des Psychiatriejahres zugemutet wurden, wird es in der Weiterbildung nicht mehr geben“ stellt Dr. Munz fest.

Opfer von Stalking und Menschenhandel künftig besser abgesichert

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt die Reform des sozialen Entschädigungsrechts, nach der künftig auch Opfer psychischer Gewalt entschädigt werden sollen. Damit können auch beispielsweise Opfer von schwerem Stalking und Menschenhandel Leistungen erhalten. Bislang haben Opfer von Gewalttaten nur dann Leistungen erhalten, wenn es durch einen tätlichen Angriff zu gesundheitlichen Schäden gekommen ist. „Mit der Reform erhalten endlich auch Opfer psychischer Gewalt eine soziale Absicherung“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz zur heutigen Anhörung des Gesetzentwurfs zum sozialen Entschädigungsrecht. „Wer Opfer physischer oder psychischer Gewalt geworden ist, sollte grundsätzlich schnell und unbürokratisch Leistungen erhalten.“

Bislang waren die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts oft langwierig und belastend. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Opfer von Gewalttaten schneller und zielgerichteter Leistungen erhalten. Traumaambulanzen sollen zukünftig flächendeckend als Anlaufstellen eine Akutversorgung von Opfern traumatisierender Ereignisse, insbesondere von Gewalt- und Sexualstraftaten, bieten. Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass Gewaltopfer mehr Behandlungsstunden erhalten können, als es nach der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist. Allerdings sind daneben auch ergänzend Leistungen vorgesehen, die über keine wissenschaftliche Anerkennung verfügen, und Leistungen, die durch nicht ausreichend qualifizierte Anbieter erbracht werden, z. B. Heilpraktiker. „Die Behandlung psychisch kranker Menschen sollte jedoch nur durch approbierte Ärzte und Psychotherapeuten erfolgen“, fordert BPtK-Präsident Munz.

1. Lesung: Reform des sozialen Entschädigungsrechts

Opfer psychischer Gewalt brauchen qualifizierte Hilfen

(BPtK) Auch Opfer psychischer Gewalt sollen künftig entschädigt werden. Dies sieht der Gesetzentwurf zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts vor, das morgen in 1. Lesung im Bundestag beraten wird. Es ist geplant, dass Opfer von Gewalttaten schneller und zielgerichteter Leistungen erhalten. Über Traumaambulanzen soll flächendeckend ein niedrigschwelliger Zugang sichergestellt werden. Neben Opfern tätlicher Gewalt sollen Opfer psychischer Gewalt entschädigt werden. Damit können zukünftig auch Opfer beispielsweise von Stalking oder Menschenhandel Leistungen erhalten.

Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass Gewaltopfer mehr Behandlungsstunden erhalten können, als es nach der Psychotherapie-Richtlinie möglich ist. Allerdings sind daneben auch ergänzend Leistungen vorgesehen, die über keine wissenschaftliche Anerkennung verfügen, und Leistungen, die durch nicht ausreichend qualifizierte Anbieter erbracht werden. Auf die psychotherapeutische Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie qualifizierte Fachärzte darf jedoch nicht verzichtet werden. Nur bei diesen ist die Qualifikation zur Behandlung psychisch kranker Menschen durch eine staatlich geregelte Aus- und Weiterbildung vorhanden und überprüfbar. Heilpraktiker verfügen dagegen über keine Approbation, sondern lediglich über eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Nur wirksame Gesundheits-Apps zulassen

BPtK zur Anhörung des Digitale-Versorgung-Gesetzes

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt grundsätzlich, dass Gesundheits-Apps künftig von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden sollen. „Digitale Programme zur Behandlung von psychischen Erkrankungen müssen allerdings nachweisen, dass sie überhaupt wirksam sind“, fordert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz anlässlich der heutigen Anhörung des Digitale-Versorgung-Gesetzes im Deutschen Bundestag. „Bisher ist lediglich vorgesehen, dass sie eine ausreichende technische Funktionalität und Datensicherheit sicherstellen müssen.“

Außerdem haben nur Psychotherapeuten oder Ärzte die fachliche Qualifikation zu beurteilen, ob und welche Gesundheits-App in einer Behandlung eingesetzt werden kann. Servicehotlines und Berater von Krankenkassen haben diese Qualifikation keineswegs. Im Gesetz sollte klargestellt werden, dass Krankenkassen sich mit der Empfehlung von Gesundheits-Apps nicht in die Versorgung psychisch kranker Menschen einmischen dürfen. Eine gute Versorgung mit digitalen Anwendungen setzt voraus, dass diese durch Ärzte und Psychotherapeuten verordnet werden.

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Künftig Gruppenpsychotherapie ohne Gutachterverfahren

BPtK begrüßt weitere Entlastung von Bürokratie

(BPtK) Mit dem Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz hat der Deutsche Bundestag am 26. September 2019 auch neue Regelungen zur Gruppenpsychotherapie beschlossen. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass die Gruppenpsychotherapie weiter von Bürokratie entlastet wird.

Für die Gruppenpsychotherapie entfällt künftig das Gutachterverfahren. Zudem soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) weitere fördernde Regelungen beschließen. Sinnvoll wäre hierbei, wenn probatorische Sitzungen künftig bereits im Gruppensetting durchgeführt werden könnten. Dafür muss der G-BA noch die Psychotherapie-Richtlinie anpassen.

Bessere Honorierung von Kurzzeittherapie

BPtK: Ein Schritt zu angemessener Honorierung

(BPtK) Mit dem Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz hat der Deutsche Bundestag am 26. September 2019 eine bessere Honorierung für Kurzzeittherapien beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass die ersten zehn Sitzungen einer Kurzzeittherapie künftig einen Zuschlag von 15 Prozent erhalten. Voraussetzung ist, dass der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin ihren Versorgungsauftrag erfüllt.

„Dies ist ein Schritt zu einer angemesseneren Honorierung psychotherapeutischer Leistungen“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest. „Ich habe keine Sorge, dass Psychotherapeuten dadurch nicht mehr sachgerecht behandeln. Unsere Erfahrungen aus Versorgungsverträgen, in denen es bereits eine solche Förderung der Kurzzeittherapie gibt, zeigen, dass Patienten bei Bedarf weiterhin mit der erforderlichen Langzeittherapie versorgt werden.“

Ab 2022: Abschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens

BPtK: „Substanzieller Eingriff ohne ausreichende Beratung“

(BPtK) Mit der Reform der Psychotherapeutenausbildung hat der Deutsche Bundestag am 26. September 2019 eine grundlegende Reform der Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie beschlossen. „Wir wurden von diesen Regelungen überrascht“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Die Abschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens und der Wegfall der Vorab-Wirtschaftlichkeitsprüfung für Psychotherapeuten sind ein substanzieller Eingriff in die psychotherapeutische Versorgung. Es wäre angemessen gewesen, die neuen Regelungen mit uns zu beraten, bevor politische Entscheidungen getroffen werden.“

Erweiterung des Auftrags an den G-BA

Mit dem Gesetz erhält der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Auftrag, bis zum 31. Dezember 2022 eine neue Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie zu entwickeln. Der G-BA soll dazu auch Mindestvorgaben für eine Standarddokumentation festlegen, die es ermöglichen soll, den Therapieverlauf inklusive Prozess- und Ergebnisqualität darzustellen. „Dieses neue Qualitätssicherungssystem muss bürokratiearm funktionieren. Psychotherapeuten müssen es als Unterstützung und nicht als überflüssigen Ballast erleben“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Damit eine solche Reform der Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie die notwendige Akzeptanz findet, muss sie aber vor allem der Komplexität der psychotherapeutischen Versorgung gerecht werden“, betont Munz.

Mittelfristige Abschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens

Mit Einführung des neuen Qualitätssicherungsverfahrens bis Ende 2022 soll das bisherige Antrags- und Gutachterverfahren abgeschafft werden. Dadurch entfällt die bisherige Vorab-Wirtschaftlichkeitsprüfung der Richtlinienpsychotherapie. Psychotherapeuten unterliegen dann auch für diese Leistungen der üblichen Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen nach § 106a SGB V. Die rechtlichen Grundlagen für diese Prüfungen wurden zuletzt mit dem Terminservicegesetz, das am 11. Mai 2019 in Kraft getreten ist, grundlegend überarbeitet. Danach kann die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen nur noch auf begründeten Antrag erfolgen. Zufällige Prüfungen bei mindestens zwei Prozent der Leistungserbringer sind nicht mehr vorgeschrieben. Die Details für die anlassbezogene Prüfung sollen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen bis zum 30. November 2019 in Rahmenempfehlungen festlegen. „Für uns steht fest, dass die Qualitätsstandards der Psychotherapie-Richtlinie damit nicht zur Disposition stehen dürfen“, betont Dr. Dietrich Munz. „Entscheidend wird darüber hinaus sein, dass bei Prüfungen die Individualität der Patienten mit ihren Erkrankungen und den darauf abgestimmten Behandlungen ausreichend berücksichtigt wird.“

Das bisherige Antrags- und Gutachterverfahren wird auch in der Profession seit Langem kontrovers diskutiert. Es kommt bei Langzeittherapien zum Tragen, die weniger als ein Drittel aller psychotherapeutischen Behandlungen ausmachen. Bei Langzeitpsychotherapien schreiben Psychotherapeuten einen ausführlichen Antrag, der von psychotherapeutischen Gutachtern bewertet wird und auf dessen Grundlage dann eine Therapie von den Krankenkassen bewilligt wird.