Schlagwortarchiv für: Gesetze

Krankenkassen zu einem Service-Ranking verpflichten

BPtK zum Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz

(BPtK) Die Möglichkeiten der Krankenkassen, die Versorgung ihrer Versicherten aktiv zu gestalten, sollen weiter ausgebaut werden. Das sieht der Entwurf für ein Versorgungsverbesserungsgesetz (Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege – GPVG; BT-Drs. 19/23483) vor, zu dem heute im Gesundheitsausschuss des Bundestages eine Anhörung stattfindet. „Dass Krankenkassen sich zunehmend in die Versorgung einmischen, ist für viele Patient*innen keine gute Nachricht“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest. „Krankenkassen stehen im Wettbewerb. Das zwingt sie zu sparen. Dies darf jedoch nicht die Versorgung der Versicherten gefährden, die hohe Ausgaben verursachen.“ Die BPtK fordert deshalb, das Vertrags- und Bewilligungsverhalten der Kassen regelmäßig durch unabhängige Versichertenbefragungen zu überprüfen. Die Erfahrungen der Versicherten sollen gebündelt und allgemeinverständlich allen Versicherten zur Verfügung gestellt werden. Ein solches Service-Ranking würde den Versicherten helfen, die für sie richtige Krankenkasse zu finden.

Die Unabhängige Patientenberatung berichtet Jahr für Jahr über schlechte Erfahrungen von Versicherten mit dem sogenannten Krankengeldmanagement der Krankenkassen, wenn sie lange arbeitsunfähig sind. Für die Versicherten ist aber nicht erkennbar, welche Krankenkasse sich wie verhält. „Das muss sich ändern“, fordert BPtK-Präsident Munz. „Gute Versorgung und Beratung werden erst ein Wettbewerbsparameter, wenn die Krankenkassen sich mit ihrem Service und ihren Selektivverträgen einem Vergleich stellen müssen.“

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Mindestvorgaben für Psychotherapeut*innen in Psychiatrie und Psychosomatik

Krankenhauszukunftsgesetz verabschiedet

(BPtK) Am 18. September 2020 wurde das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) verabschiedet. Neben einem umfangreichen Investitionsprogramm für die Krankenhäuser wurde der gesetzliche Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), die Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-Richtlinie) um Mindestvorgaben für Psychotherapeut*innen zu ergänzen, bestätigt. Allerdings müssen die Mindestvorgaben nicht mehr je Krankenhausbett festgelegt werden. Damit wird eine Umsetzung des Auftrags in der Systematik der Richtlinie, die für verschiedene Behandlungsbereiche Minutenwerte für die einzelnen Berufsgruppen vorgibt, möglich. Bis zum 30. September 2021 hat der G-BA nun Zeit, die Richtlinie um die Berufsgruppe „Psychotherapeut*innen“ zu ergänzen. Am 1. Januar 2021 sollen die neuen Vorgaben in Kraft treten.

Weichenstellung für mehr Psychotherapie in der Psychiatrie

Erste Lesung des Krankenhauszukunftsgesetzes

(BPtK) Es bleibt beim gesetzlichen Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss, eine Mindestanzahl an Psychotherapeut*innen in psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern vorzugeben. Dies geht aus dem Entwurf des Krankenhauszukunftsgesetzes (BT-Drs. 19/22126) hervor, das heute im Bundestag in erster Lesung beraten wird. Allerdings müssen die Mindestvorgaben nicht mehr je Krankenhausbett festgelegt werden. „Patient*innen in psychiatrischen Kliniken erhalten häufig nicht so viel Psychotherapie angeboten, wie es nach Leitlinien erforderlich ist“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Deshalb sind Mindestvorgaben für Psychotherapeut*innen, die nicht unterschritten werden dürfen, überfällig. Es ist schon viel zu viel Zeit verstrichen, ohne dass der Auftrag, der bereits im November 2019 an den Gemeinsamen Bundesausschuss erteilt wurde, ernsthaft beraten wurde.“

Der gesetzliche Auftrag verfolgt zwei Ziele. Zum einen sollen Psychotherapeut*innen entsprechend ihrer Qualifikation mit ihrem Aufgabenprofil in der Personalausstattungs-Richtlinie für Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-Richtlinie) verankert werden. In der bisherigen Richtlinie werden Psychotherapeut*innen nach wie vor nur als Psycholog*innen geführt. „Psychotherapeut*innen können jedoch aufgrund ihrer Ausbildung weitergehende und verantwortlichere Aufgaben als Psycholog*innen ohne Approbation übernehmen. Das tun sie auch längst“, erläutert der BPtK-Präsident.

Zum anderen soll der Stellenwert der Psychotherapie in der Versorgung psychisch kranker Menschen gestärkt werden. Evidenzbasierte Leitlinien empfehlen heute Psychotherapie bei allen psychischen Erkrankungen mit hohen Empfehlungsgraden, auch bei schweren psychischen Erkrankungen wie zum Beispiel Psychosen oder chronischen Depressionen. Mit der neuen PPP-Richtlinie sollen rechnerisch 50 Minuten Einzelpsychotherapie am Stück oder in kürzeren Einheiten pro Woche und Patient*in möglich sein. Das ist zwar fast doppelt so viel wie die 29 Minuten pro Patient*in und Woche, die in der überholten Psychiatrie-Personalverordnung in der Regelbehandlung vorgesehen waren. Selbst die 50 Minuten bleiben jedoch deutlich hinter dem Umfang an Psychotherapie zurück, den Expert*innen für notwendig halten.

„Schon in der ambulanten Behandlung erhalten Patient*innen in der Regel mindestens 50 Minuten Einzelpsychotherapie pro Woche. Psychiatrische Kliniken sollen jedoch gerade eine intensivere Behandlung von psychisch kranken Menschen ermöglichen“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. „Die Mindestvorgaben für Psychotherapeut*innen müssen zu einer substanziellen Erhöhung der Zeit für Psychotherapie in psychiatrischen Krankenhäusern führen.“

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Manche Kassen bedrängen Versicherte, die Krankengeld erhalten

Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zu psychisch kranken Menschen

(BPtK) Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen damit beauftragt, ihre Versicherten zu beraten, wenn sie Leistungen ihrer Krankenkasse erhalten. Sind Versicherte länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, leistet nicht mehr der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung, sondern die Krankenkasse zahlt Krankengeld. Spätestens dann machen Patient*innen Erfahrungen mit deren Krankengeldmanagement.

Die FDP-Fraktion hat nachgefragt, welche Informationen der Bundesregierung zum Krankengeldmanagement der Krankenkassen bei psychisch kranken Menschen vorliegen (BT-Drucksache 19/21503). Die Bundesregierung antwortet, dass es dazu bei den einzelnen Aufsichtsbehörden nur ausgesprochen vereinzelt Beschwerden der Versicherten gebe.

„Das ist nicht die ganze Wahrheit“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). In den Beratungen der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) zeigt sich ein anderes Bild. In ihren Jahresberichten stellt die UPD immer wieder fest, dass eines ihrer wichtigsten Beratungsthemen das Krankengeld ist. Im Patientenmonitor 2019 schildert sie, dass Krankenkassen ihre Versicherten auffordern, innerhalb von zwei Wochen einen Rehabilitationsantrag zu stellen, obwohl sie eigentlich zehn Wochen Zeit haben. Aber dies ist keine einfache Entscheidung, denn der Rehabilitationsantrag wandelt sich unter bestimmten Bedingungen automatisch in einen Rentenantrag. Viele Versicherte kennen die ihnen zustehenden Fristen nicht und haben auch nicht die Kraft, sich mit solchen Schreiben auseinanderzusetzen. Die vermeintlich so kurzen Fristen setzen sie unter Druck. Die Versicherten haben Angst, ihr Krankengeld zu verlieren. In vielen Fällen enthalten die Schreiben der Krankenkassen auch keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Versicherten wissen deshalb nicht, ob und wie sie sich wehren können.

„Die Bundesregierung sollte zur Kenntnis nehmen, dass die Beratungen von Krankenkassen im Wettbewerb nicht immer im Interesse der Versicherten sind“, kritisiert BPtK-Präsident Munz. „Die Krankenkassen haben ein ökonomisches Interesse daran, ihre Ausgaben für Krankengeld zu verringern. Diesem Ziel können berechtigte Anliegen der Patient*innen entgegenstehen. Auf diese nehmen manche Kassen keine Rücksicht.“

BPtK-Praxis-Info Krankentransport – aktualisierte Fassung

Informationen zum neuen Verordnungsformular und weiteren Änderungen

(BPtK) Seit dem 1. Juli 2020 ist für die Verordnung einer Krankenbeförderung ein neues Verordnungsformular zu verwenden. Hierbei wird insbesondere das vereinfachte Genehmigungsverfahren für bestimmte Patientengruppen umgesetzt, das Anfang 2019 mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz beschlossen worden war. Die entsprechende Änderung der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) war im März 2020 in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuerungen werden mit Fallbeispielen in der aktualisierten BPtK-Praxis-Info „Krankentransport“ dargestellt.

Patient*innen mit Pflegegrad 3 und dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 brauchen die psychotherapeutisch verordnete Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen zur ambulanten Behandlung nicht mehr ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Diese Erleichterung gilt auch bei Verordnungen für schwerbehinderte Patient*innen, mit folgenden Merkzeichen in ihrem Schwerbehindertenausweis:

„aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung und/oder

„Bl“ für Blindheit und/oder

„H“ für Hilflosigkeit.

Auf dem Formular können diese Fahrten unter „genehmigungsfreie Fahrten“ angekreuzt werden.

Bei stationärer Behandlung können Krankenbeförderungen grundsätzlich verordnet werden, sofern sie medizinisch notwendig sind. Dabei müssen die Patient*innen die Verordnung nicht bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Dies gilt auch für geplante stationäre Behandlungen sowie vor- und nachstationäre Behandlungen.

Reform der Psychotherapeutenausbildung „auf gutem Weg“

Antwort der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der FDP

(BPtK) Am 1. September tritt die Reform der Psychotherapeutenausbildung in Kraft. Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass die Länder und die Universitäten bei ihrer Umsetzung „auf einem guten Weg“ sind, antwortet sie auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP (Bundestagsdrucksache 19/21270).

Mit dem Reformgesetz seien die Weichen gestellt worden für eine moderne und attraktive Psychotherapeutenausbildung, die den angehenden Psychotherapeut*innen und den Patient*innen auf Dauer zugutekommen werde. Eine wichtige Klarstellung nimmt sie zur Vergütung von Ausbildungsteilnehmer*innen vor, die in der Übergangsphase nach altem Recht noch das „Psychiatriejahr“ absolvieren müssen. Während dieser Zeit haben sie einen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 1.000 Euro im Monat, wenn sie diese praktische Tätigkeit in Vollzeitform absolvieren. Diese Vollzeitform werde mit einer Tätigkeit im Umfang von 26 Wochenstunden erfüllt.

Zur Frage einer möglichen Unterfinanzierung des neuen Studiums verweist die Bundesregierung auf die Zuständigkeit der Länder. Der Reform lägen die Zahlen zugrunde, die im Vorfeld des Gesetzentwurfs von den Ländern genannt wurden. Daher setze sie auf die Länder, dass es eine ausreichende Anzahl neuer Studienplätze geben wird.

BPtK-Zukunft: Infos zur Ausbildung für künftige Psychotherapeut*innen

Das ändert sich ab dem 1. September 2020

(BPtK) Die Reform der Psychotherapeutenausbildung tritt am 1. September in Kraft. Der Weg zu einer Approbation als Psychotherapeut*in führt ab dann über ein spezielles Universitätsstudium. Daran schließt sich eine Weiterbildung in Berufstätigkeit zur Fachpsychotherapeut*in an. Für einen Übergangszeitraum ist auch noch eine Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in möglich.

Die „Infos für künftige Psychotherapeut*innen“ in der neuen Reihe „BPtK-Zukunft“ fassen die wesentlichen Neuerungen zusammen: Was ist das Neue am Studium und an der Weiterbildung? Was sind die Vorteile der neuen Aus- und Weiterbildung? Wann starten die neuen Studiengänge? Für wen gelten die Übergangsregelungen?

Geschlecht und Vornamen selbst bestimmen

BPtK unterstützt Abschaffung des Transsexuellengesetzes

(BPtK) Transgeschlechtliche Menschen müssen bisher ein aufwändiges bürokratisches Verfahren durchlaufen, wenn sie ihren Vornamen oder ihr Geschlecht z. B. in Personalausweisen ändern wollen. Bislang müssen zwei Sachverständige ihren Wunsch gutachterlich befürworten, damit sie ihre geänderte Geschlechtsidentität auch amtlich dokumentieren können. „Diese Begutachtungspraxis diskriminiert transgeschlechtliche Menschen“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Über die geschlechtliche Identität kann niemand besser urteilen als dieser Mensch selbst. Deshalb sollte jeder Mensch selbst und unabhängig von einer gutachtlichen Prüfung darüber bestimmen können.“

Die BPtK unterstützt deshalb die Abschaffung des Transsexuellengesetzes und die Einführung eines Gesetzes zur geschlechtlichen Selbstbestimmung, das heute von den Grünen im Bundestag eingebracht wird. Danach soll künftig das „Geschlechtsempfinden“ von trans- und auch intersexuellen Menschen ausreichen, wenn sie ihren Vornamen oder ihr Geschlecht in ihren Ausweisen ändern wollen. Bestehen noch offene Fragen bei der Geschlechtsidentität, soll ein Anspruch auf eine kostenlose und anonyme Beratung bestehen. Beratungsstellen können bei Bedarf insbesondere auch psychotherapeutische Hilfen vermitteln und Familienangehörige unterstützen, die geänderte Geschlechtsidentität ihrer Angehörigen zu akzeptieren. Die FDP-Bundestagsfraktion legt einen Gesetzentwurf vor, der in die gleiche Richtung weist.

Der Gesetzentwurf stellt auch klar, dass genitalverändernde Operationen im Kindesalter verboten sind, soweit diese aus medizinischen Gründen nicht erforderlich sind. „Dies ist ein wichtiger Schutz für intergeschlechtliche Kinder“, erläutert BPtK-Präsident Munz. „Diese chirurgischen Eingriffe im Säuglings- und Kindesalter zielen darauf ab, die körperliche Erscheinung und Funktion mit den binären Geschlechterstereotypen von Mann und Frau in Einklang zu bringen. Die Entscheidung über das eigene körperliche Erscheinungsbild ist jedoch eine höchstpersönliche Entscheidung, die solange aufgeschoben werden sollte, bis die Person reif genug ist, selbst darüber zu entscheiden.“ Genitalverändernde Operationen sind in der Regel nicht mehr rückgängig zu machen und können schwerwiegende, langfristige körperliche und psychische Leiden verursachen. In einem Antrag fordert die Linke auch Entschädigungen für Menschen, die im Kindesalter operiert oder sterilisiert wurden.

Mindestens 1.000 Euro Vergütung für Psychotherapeut*innen in Ausbildung

BPtK-Information zur Vergütung während der Praktischen Tätigkeit 1

(BPtK) Mit der Reform der Psychotherapeutenausbildung müssen Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiAs) ab dem 1. September 2020 während des Psychiatriejahres (Praktische Tätigkeit 1) vergütet werden. Zukünftig ist eine Vergütung von mindestens 1.000 Euro im Monat zu zahlen, wenn der Ausbildungsabschnitt in Vollzeitform absolviert wird. Für die Krankenhäuser entstehen hierdurch keine zusätzlichen Kosten, da die Krankenkassen diese Mindestvergütung übernehmen müssen. Damit wird die insgesamt prekäre Ausbildungssituation in diesem Ausbildungsabschnitt etwas verbessert.

Die Bundespsychotherapeutenkammer informiert in einer BPtK-Information über die grundlegenden Neuerungen und Auswirkungen auf die Praxis und beantwortet Fragen zur konkreten Umsetzung der neuen Vergütungsstruktur. Damit soll der Verunsicherung von PiAs und Kliniken über diese Änderung begegnet werden.

Keine vorschnelle Einführung der elektronischen Patientenakte

BPtK: Patient*innen brauchen Hoheit über ihre Daten von Anfang an

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kritisiert die vorschnelle Einführung der elektronischen Patientenakte auf Kosten des Datenschutzes, wie sie heute mit der 1. Lesung des Patientendaten-Schutzgesetzes geplant ist. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn kann zum 1. Januar 2021 technisch nicht sicherstellen, dass Versicherte die Hoheit über ihre elektronische Patientenakte haben. Dafür wäre insbesondere notwendig, dass sie für einzelne Dokumente, wie z. B. ärztliche Verordnungen, regeln können, wer sie lesen darf. Da die Programmierung der elektronischen Patientenakte diesen datenschutzrechtlich wichtigen Aspekt noch nicht gewährleistet, plant Minister Spahn, eine vorläufige Akte mit abgesenkten Standards ab 2021 einzuführen. Ein „differenziertes Berechtigungsmanagement“ für die Versicherten soll danach erst ab 1. Januar 2022 möglich sein.

„Die geplante Version der elektronischen Patientenakte ist noch unausgereift, ihre Einführung vorschnell“, kritisiert Dr. Dietrich Munz, Präsident der BPtK. „Patient*innen brauchen von Anfang an die vollständige Hoheit über ihre Daten. Bisher kann psychisch kranken Menschen nicht empfohlen werden, die Patientenakte zu nutzen.“

Die BPtK lehnt außerdem ab, dass psychotherapeutische Praxen, die die Telematikinfrastruktur nicht nutzen und den Abgleich der Versichertenstammdaten nicht durchführen, finanziell sanktioniert werden. „Sanktionen führen allenfalls zu mehr Skepsis und mangelnder Akzeptanz der Telematikinfrastruktur“, gibt BPtK-Präsident Munz zu bedenken.