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Patient*innen in der Psychiatrie brauchen mehr Psychotherapie

BPtK-Studie fordert höhere Mindestpersonalvorgaben und Bürokratieabbau

(BPtK) Obwohl die Mehrheit der psychiatrischen Kliniken die Mindestvorgaben der Personalausstattung für Psychotherapeut*innen erfüllt oder sogar übererfüllt, erhalten Patient*innen in der Erwachsenenpsychiatrie im Durchschnitt nur die Hälfte der vorgesehenen Einzelpsychotherapie pro Woche. Das ist das Ergebnis einer Studie der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), in der die BPtK die öffentlich verfügbaren Routinedaten zur Personalausstattung und zum Leistungsgeschehen in der Psychiatrie ausgewertet hat. In der Kinder- und Jugendpsychiatrie sieht das Bild insgesamt besser aus: Doch auch hier werden mit durchschnittlich 90 Minuten Einzelpsychotherapie pro Woche die mindestens vorgesehenen 100 Minuten Einzeltherapie nicht erreicht.

»Mit 25 Minuten Einzelpsychotherapie pro Woche bleibt die stationäre Versorgung in der Erwachsenenpsychiatrie weit hinter der ambulanten Versorgung und dem Ziel der PPP-Richtlinie von mindestens 50 Minuten Einzelpsychotherapie pro Woche zurück“, konstatiert BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke. „Psychotherapie ist zentrales und unverzichtbares Behandlungsmittel bei psychischen Erkrankungen und muss in der stationären Versorgung deutlich intensiver sein. Neben ungeplanten Kurzkontakten und anderen Therapien kommt der Einzelpsychotherapie aufgrund der Akuität und Schwere der Erkrankungen, die stationär behandelt werden, ein besonders hoher Stellenwert zu“, so Benecke.

Lichtblicke und Schattenseiten

BPtK zur Verabschiedung des BEEP im Bundestag

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) wertet die mit der heutigen Verabschiedung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) getroffenen neuen Regelungen für einen besseren Datenschutz in der elektronischen Patientenakte (ePA) als großen gesundheitspolitischen Fortschritt. Die Regelungen zur Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung sind ein erster wichtiger Baustein, der aber auf keinen Fall ausreichend ist.

Mit Blick auf die Regelungen zur ePA begrüßt die BPtK ausdrücklich, dass mit dem BEEP der Datenschutz in der ePA deutlich verbessert wird. „Zwei wichtige Regelungen wurden beschlossen, mit denen Datenschutzlücken in der ePA behoben werden“, sagt BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke. „Erstens besteht keine Verpflichtung zur Befüllung der ePA, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter oder der Schutz des Kindeswohls dem entgegenstehen. Zweitens sollen nur die Versicherten selbst Zugriff auf die automatisch eingestellten Abrechnungsdaten haben. Das gewährleistet die informationelle Selbstbestimmung der Versicherten und stärkt ihr Vertrauen in die ePA.“

Ziel der BPtK bleibt, den Datenschutz in der ePA kontinuierlich fortzuentwickeln. Dies betrifft insbesondere ein differenziertes Berechtigungsmanagement auf Einzel-Dokumentenebene sowie die Prüfung der Nichtübermittlung von Abrechnungsdaten bei Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahren.

Die Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung wurde mit dem BEEP hingegen nur partiell verbessert. „Bundesregierung und Bundestag haben den dringenden Handlungsbedarf bei der Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung zwar erkannt“, so Benecke. „Die Weiterbildungsambulanzen haben nun eine rechtliche Grundlage, um alle mit den Patientenbehandlungen durch Weiterbildungsteilnehmer*innen verbundenen Kosten in die Vergütungsverhandlungen mit den Verbänden der Krankenkassen einbringen zu können. Leider aber wurde die Finanzierung der Weiterbildung in den Ambulanzen nur unzureichend geregelt und der Finanzierungsbedarf in Praxen, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Kliniken, die Psychotherapeut*innen weiterbilden möchten, gar nicht berücksichtigt. Damit ist auch weiterhin mit einem erheblichen Mangel an Weiterbildungsplätzen und in der Folge mit absehbarem Nachwuchsmangel zu rechnen.“

Regierung handelt schnell, aber der Vorschlag greift zu kurz

BPtK kritisiert Änderungsantrag zum BEEP-Gesetzentwurf

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung die Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung sichern will. Doch der jetzt vorliegende Änderungsantrag zum Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege löst zentrale Probleme nicht.

„Wir schätzen den politischen Willen, die Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung endlich anzugehen. Aber der jetzt vorliegende Änderungsantrag greift zu kurz. Mit ihm würde sogar eine strukturelle Unterfinanzierung der Weiterbildungsambulanzen festgeschrieben“, mahnt BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke. „Es müssen alle Leistungen in den Vergütungsverhandlungen mit den Krankenkassen berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um eine Behandlung nach Fachpsychotherapeutenstandard zu gewährleisten: die Behandlungsleistung, der Erwerb von Fachkenntnissen, die Supervision und die Selbsterfahrung für die professionelle Gestaltung der therapeutischen Beziehung”, fordert Benecke. „Würde der Änderungsantrag unverändert angenommen, wäre das nicht gesichert. Schon heute stehen viele Praxen, Ambulanzen und Kliniken bereit, Weiterbildungsstellen einzurichten. Es fehlt nicht am Willen, sondern an einer ausreichenden Finanzierung“, betont Benecke. „Wenn man hier nicht zu einer tragfähigen Lösung kommt, wird es weiterhin viel zu wenig Weiterbildungsstellen geben mit der Konsequenz, dass uns ab Anfang der 2030er-Jahre Fachkräfte in der Versorgung fehlen werden, wenn gleichzeitig viele erfahrene Psychotherapeut*innen in den Ruhestand gehen.“

Für die psychotherapeutische Weiterbildung in Praxen, Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Kliniken sieht der Änderungsantrag überhaupt keine Lösung vor, um ausreichend Weiterbildungsstellen zu sichern. Die BPtK fordert deshalb:

  1. Weiterbildungsambulanzen müssen alle mit der Behandlung durch Weiterbildungsteilnehmende verbundenen Kosten in die Vergütungsverhandlungen mit den Krankenkassen einbringen können.
  2. Praxen und MVZ brauchen eine gezielte Förderung der Weiterbildung analog zur Allgemeinmedizin und zu den grundversorgenden Fachärzt*innen.
  3. Kliniken benötigen eine Übergangsfinanzierung für zusätzliche Weiterbildungsstellen, solange bestehende Personalstellen noch durch Psycholog*innen und Psychotherapeut*innen in Ausbildung besetzt sind.

Elektronische Patientenakte ab 1. Oktober verpflichtend für Leistungserbringer*innen

BPtK begrüßt Nachbesserungen beim Datenschutz

(BPtK) Die elektronische Patientenakte, die am 29. April 2025 für Praxen, Apotheken und Krankenhäuser auf zunächst freiwilliger Basis bundesweit eingeführt wurde, wird zum 1. Oktober 2025 für alle Leistungserbringer*innen verpflichtend.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass bestehende Probleme mit dem Datenschutz insbesondere bei Kindern und Jugendlichen gelöst werden sollen. Ein wichtiger Punkt konnte bereits geklärt werden: Die ePA von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren muss nicht befüllt werden, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder das Kindeswohl dem Entgegenstehen. Im Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege ist nun zusätzlich eine gesetzliche Regelung vorgesehen, dass die Befüllungspflicht entfallen soll, wenn bei Patient*innen erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter gegen die Befüllung sprechen oder gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bei unter 15-Jährigen vorliegen. Leistungserbringer*innen sollen in diesen Fällen die Gründe für eine Nichtbefüllung nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren. Aus Sicht der BPtK ist diese gesetzliche Regelung unbedingt erforderlich, damit Psychotherapeut*innen die Befüllung der ePA im Interesse ihrer Patient*innen optimal umsetzen können. Die BPtK wirbt dafür, dass der Bundestag diese wichtige gesetzliche Klausel nun beschließt.

Darüber hinaus hält es die BPtK auch für dringend erforderlich, den Schutz von Patient*innen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, in vollem Umfang zu gewähren. Aus Sicht der BPtK muss deshalb eine Lösung für die von der Krankenkasse in die ePA eingestellten Abrechnungsdaten gefunden werden. Denn auch aus den Abrechnungsdaten können sensible Informationen zur Inanspruchnahme psychotherapeutischer Leistungen hervorgehen.

Um Psychotherapeut*innen bei der Beratung ihrer Patient*innen und Sorgeberechtigten bei Fragen zur ePA zu unterstützen, hat die BPtK vor einigen Monaten eine Praxis-Info für Psychotherapeut*innen und – ergänzend dazu – weitere Informationsblätter herausgegeben. Diese Informationsblätter gibt es in verschiedenen Versionen: für erwachsene Patient*innen, für Jugendliche ab 15 Jahren und für Sorgeberechtigte von Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahre. Alle Informationsblätter sind auch in einfacher Sprache verfügbar.

Rigide Vorgabe der Suchtmittelfreiheit in der Psychotherapie streichen!

BPtK: G-BA-Beschluss bleibt hinter Leitlinienempfehlungen zurück

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kritisiert den jüngsten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der Patient*innen mit Abhängigkeitserkrankungen mit 24 statt bisher 10 Behandlungsstunden künftig ein längeres Zeitfenster einräumt, um im Verlauf ihrer Psychotherapie Suchtmittelfreiheit zu erreichen.

»Die starre Forderung nach Abstinenz als Voraussetzung für eine psychotherapeutische Behandlung muss grundsätzlich abgeschafft werden“, sagt BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke. „Sie entspricht seit Langem nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und blockiert gerade für Patient*innen mit schweren Abhängigkeitserkrankungen den Zugang zu dringend notwendiger Hilfe.“

Gemäß internationalen wie nationalen Leitlinien für die Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen sind neben einer vollständigen Abstinenz auch kontrollierter Konsum und Harm-Reduction-Ansätze geeignete Behandlungsziele. „Die Versorgungsrealität zeigt, dass viele Betroffene sich zunächst nicht für die Abstinenz entscheiden können oder wollen. Ihnen deshalb eine Psychotherapie zu verwehren, ist fachlich nicht haltbar“, betont BPtK-Vorstandsmitglied Wolfgang Schreck.

Die bestehende Abstinenzregel führt seit Jahren dazu, dass Patient*innen mit Abhängigkeitserkrankungen, die ohnehin unter erheblichen Zugangsbarrieren leiden, systematisch von der Versorgung ausgeschlossen werden. „Menschen mit Suchterkrankungen erleben oft Scham, Stigmatisierung und vielfältige soziale Probleme“, so Benecke. „Gerade diese Menschen brauchen einen unkomplizierten Zugang zu psychotherapeutischer Hilfe.“

Die strikte Abstinenzregel konterkariert die Bestrebungen des Gesetzgebers, für schwer psychisch erkrankte Patient*innen ein ambulant-intensives, multiprofessionelles Versorgungsangebot auf den Weg zu bringen. Die Richtlinie zur koordinierten und strukturierten Versorgung psychisch kranker Menschen (KSVPsych-RL) soll eine ambulante Komplexbehandlung auch für schwer abhängigkeitserkrankte Patient*innen ermöglichen. Auch die seit Februar geltende neue Ermächtigungsregel in der Ärzte-Zulassungsverordnung soll erweiterte Möglichkeiten der Versorgung von Patient*innen mit schweren Abhängigkeitserkrankungen schaffen. Die psychotherapeutische Mitbehandlung wird durch die fortbestehenden Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie jedoch massiv eingeschränkt. „Wenn der G-BA in diesen Strukturen weiter an der Abstinenz festhält, sabotiert er die Reformen des Gesetzgebers“, so Schreck.

Patient*innen mit Suchterkrankungen brauchen vor allem einen niedrigschwelligen Zugang zur Psychotherapie. „Wir benötigen flexible, individuelle Behandlungsziele, die sich an den Lebenslagen und Krankheitsphasen der Patient*innen orientieren, und somit eine vollständige Streichung der Abstinenzregel“, betont Benecke. „Nur so schaffen wir eine Versorgung, die Vertrauen schafft, statt Barrieren zu errichten.“

ePA-Befüllungspflicht soll bei Vorliegen erheblicher therapeutischer Gründe und Kindeswohlgefährdung entfallen

Gesetzentwurf sieht neue Ausnahmeregelung vor

(BPtK) Im Gesetzesentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, der am 6. August das Bundeskabinett passiert hat, ist auch eine Neuregelung zur elektronischen Patientenakte (ePA) vorgesehen: Psychotherapeut*innen, Ärzt*innen, Krankenhäuser und Apotheken sollen ab Oktober 2025 zwar verpflichtet werden, die ePA zu befüllen. Die Befüllungspflicht soll aber entfallen, wenn bei Patient*innen erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter gegen die Befüllung sprechen oder gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bei unter 15-Jährigen vorliegen und die Befüllung der ePA den Schutz des Kindes infrage stellen würde. Leistungserbringer*innen sollen in diesen Fällen die Gründe für eine Nichtbefüllung nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren.

Bereits im April hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung eine Richtlinie erlassen, der zufolge die Nichtbefüllung der ePA von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren nicht gegen vertragsärztliche Pflichten verstößt, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder das Kindeswohl dem entgegenstehen.

Die Bundespsychotherapeutenkammer begrüßt die geplante Regelung. Gleichzeitig hält sie es für erforderlich, dass der Schutz der Patient*innen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, vollständig umgesetzt wird. Aus Sicht der BPtK muss eine Lösung für die von der Krankenkasse in die ePA eingestellten Abrechnungsdaten gefunden werden. Denn auch über die Abrechnungsdaten können beispielsweise Maßnahmen bezüglich einer möglichen Kindeswohlgefährdung erkennbar sein.

Neue gesetzliche Vorgaben für die Barrierefreiheit von digitalen Angeboten

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz seit 28. Juni 2025 in Kraft

(BPtK) Mit dem am 28. Juni 2025 in Kraft getretenen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) müssen Webseiten und digitale Angebote barrierefrei sein. Digitale Produkte und Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie maximal nutzen können.

Das Gesetz gilt grundsätzlich auch für Psychotherapeut*innen, wenn sie auf ihren Websites digitale Angebote wie Telekommunikationsdienste oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr zur Verfügung stellen. Dazu zählen etwa Online-Terminbuchungen, Kontaktformulare oder andere Kommunikationstools.

Rein informative Websites, auf denen die eigene Praxis vorgestellt wird, sind nicht davon erfasst. Das Gesetz greift auch dann nicht, wenn die psychotherapeutische Praxis unter die sogenannte Kleinstunternehmerregelung fällt. Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als zehn Vollbeschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.

Für Websites, die bereits vor dem 28. Juni 2025 bestanden haben, gelten Übergangsbestimmungen. Sie müssen erst ab dem 28. Juni 2030 barrierefrei sein.

Es empfiehlt sich generell zu prüfen, ob und wie Psychotherapeut*innen ihre Praxis-Website barrierefrei ausrichten können.

Im Zeichen politischen Aufbruchs und aktueller gesellschaftlicher Verantwortung

Der 46. Deutsche Psychotherapeutentag fand vom 16. bis 17. Mai 2025 in Leipzig statt.

(BPtK) Am 16. und 17. Mai 2025 trat das Parlament der Psychotherapeutenschaft in Leipzig zu seiner 46. Bundesdelegiertenversammlung zusammen. Der 46. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) stand im Zeichen des politischen Aufbruchs und der aktuellen gesellschaftlichen Verantwortung.

ePA-Nutzung bei Kindern und Jugendlichen: Neue KBV-Richtlinie schafft Orientierung für Praxen

(LPK BW) Mit Wirkung zum 1. April 2025 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine neue Richtlinie zum Umgang mit der elektronischen Patientenakte (ePA) bei Kindern und Jugendlichen erlassen. Ziel ist es, bestehende Unsicherheiten und juristische Grauzonen im psychotherapeutischen Alltag zu beseitigen und insbesondere den Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten.

Die Richtlinie legt fest, dass Psychotherapeut*innen (und Ärzt*innen) die ePA bei Patient*innen unter 15 Jahren nicht befüllen dürfen, „sofern dem erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen“. Darüber hinaus ist eine Befüllung ausgeschlossen, wenn „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder Jugendlichen vorliegen“ und somit der wirksame Schutz der betroffenen Person in Frage gestellt wäre. In diesen Fällen ist der entsprechende Vermerk in der Behandlungsdokumentation verpflichtend.

Die Bundespsychotherapeutenkammer sowie verschiedene Verbände hatten zuvor auf bestehende Unsicherheiten hingewiesen, insbesondere im Hinblick auf widersprüchliche Wünsche Sorgeberechtigter zur Speicherung sensibler Daten in der ePA. Die neue Richtlinie adressiert diese Problematik und betont, dass das Kindeswohl bei der Nutzung digitaler Gesundheitsanwendungen im Vordergrund stehen muss.

In einem offiziellen Informationsschreiben erklärte Dr. Philipp Stachwitz, Leiter des Stabsbereichs Digitalisierung bei der KBV, dass diese Klarstellungen dringend erforderlich gewesen seien, da gesetzliche Regelungen durch die noch ausstehende Regierungsbildung nicht zeitnah verabschiedet werden konnten.

Die Richtlinie soll „Handlungssicherheit“ im Umgang mit der Kinder-ePA schaffen und den Schutz von Minderjährigen in den Mittelpunkt stellen. Auch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach äußerte Verständnis für die bestehenden Bedenken und versicherte, dass die Wahrung der Rechte von Kindern und Jugendlichen bei der Nutzung der ePA oberste Priorität habe.

Diese Regelung stellt einen wichtigen Schritt zur rechtssicheren Anwendung der ePA im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung von Minderjährigen dar und unterstreicht die Verantwortung der Heilberufe gegenüber dem Wohl junger Patientinnen und Patienten.

 

Ohne schnelle psychotherapeutische Versorgung keine nachhaltige Suizidprävention

BPtK fordert Stärkung der Therapieangebote

(BPtK) Anlässlich der Anhörung zum Entwurf eines Suizidpräventionsgesetzes im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) schnellere psychotherapeutische Hilfe und bessere Prävention gefordert.

»Dass im Gesetzentwurf zielgruppenspezifische Maßnahmen vorgesehen sind und niedrigschwellig erreichbare Krisendienste geschaffen und ausgebaut werden sollen, ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung“, sagt BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke. „Suizidprävention kann aber nur dann erfolgreich sein, wenn die psychotherapeutische Versorgung gestärkt wird und suizidgefährdete Patient*innen unmittelbar einen Therapieplatz erhalten. Für Menschen in psychischen Notlagen und Krisensituationen sind wochenlange Wartezeiten auf einen Behandlungsplatz nicht zu verantworten“, mahnt Benecke.

»Gerade weil viele psychische Erkrankungen und Suchtkrankheiten mit einem deutlich erhöhten Risiko für suizidales Verhalten verbunden sind, müssen wir uns gemeinsam verstärkt dafür einsetzen, dass die Stigmatisierung und Tabuisierung weiter zurückgedrängt werden“, betont Benecke. „Nur in einer Gesellschaft, die diese Erkrankungen rechtzeitig erkennt und ernst nimmt, kann Hilfe rechtzeitig gesucht oder angeboten werden.”