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Corona-Sonderregelung zur Fortbildungspflicht im Krankenhaus

Nachweisfrist um 9 Monate verschoben

(LPK BW) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16.07. beschlossen, dass im Krankenhaus tätige Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen, die der sozialrechtlichen Fortbildungspflicht nach § 136 b unterliegen, neun Monate mehr Zeit zum Einreichen ihrer Fortbildungsnachweise bekommen. Mit der Fristverschiebung reagiert der G-BA darauf, dass durch die Kontaktbeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie keine oder nur sehr wenige Fortbildungen stattfinden konnten.

Die Fristverschiebung wird nach Inkrafttreten des Beschlusses rückwirkend ab dem 1. April 2020 gelten. Ab diesem Datum werden alle nachfolgenden Fortbildungszeiträume jeweils um neun Monate verspätet beginnen und enden. Wer beispielsweise zum 1. September 2020 seiner Klinikleitung ein Fortbildungszertifikat vorlegen müsste, hat dafür nun noch bis zum 1. Juni 2021 Zeit; wer zum 1. April 2020 mit dem Erwerb von Fortbildungspunkten hätte beginnen müssen, muss dies nun erst ab dem 1. Januar 2021 tun. Die Regelung gilt auch für PP und KJP mit verlängerter Frist zur Erbringung des Fortbildungsnachweises aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Ressort AFW, Frau Kosutic, kosutic@lpk-bw.de oder Frau Clauss, clauss@lpk-bw.de.

Dr. Jürgen Schmidt
Ressortleiter AFW

Mehr Personal für Psychiatrie und Psychosomatik

Öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss des Bundestags

(BPtK) Politiker*innen des Deutschen Bundestages befassen sich heute noch einmal mit dem unzureichenden Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-Richtlinie). „Es ist gut, dass der gravierende Personalmangel insbesondere in psychiatrischen Krankenhäusern und Stationen noch einmal öffentlich Thema wird“, betont Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Entgegen der einhelligen Meinung von Expert*innen hat der G-BA die Personalausstattung in den Kliniken nicht bedarfsgerecht angepasst.“

Eine Petition des Bundesverbands der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen (BApK) hatte im Dezember das notwendige Quorum von mehr als 50.0000 Unterschriften für eine öffentliche Anhörung vor dem Petitionsausschuss erreicht. Die Petentin fordert den Bundestag auf, kurzfristig geeignete Maßnahmen zur Korrektur der PPP-Richtlinie zu treffen. Nur so könne erreicht werden, dass in den psychosomatischen und psychiatrischen Kliniken flächendeckend und in allen Altersgruppen ausreichend Personal und genügend Zeit für eine gute Behandlung zur Verfügung stehen. In Bezug auf die Psychotherapie hat der Gesetzgeber bereits reagiert. Die PPP-Richtlinie soll bis zum 30. September 2020 um Vorgaben zur Anzahl von Psychotherapeut*innen je Krankenhausbett ergänzt werden. Dieser Auftrag muss nun fristgerecht erledigt werden.

Qualifikationsanforderungen für Systemische Therapie geregelt

Fachkunde kann ab sofort im Arztregister eingetragen werden

(BPtK) Der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) hatte am 22. November 2019 die Systemische Therapie als weiteres Psychotherapieverfahren zugelassen. Seit dem 1. März 2020 stehen auch die Qualifikationsanforderungen fest, die notwendig sind, um die Systemische Therapie bei Erwachsenen abrechnen zu können. Für die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen fehlen damit nur noch die Abrechnungsziffern im EBM. Der Bewertungsausschuss wird sie voraussichtlich bis zum 1. Juli 2020 beschließen und in Kraft setzen. Die Fachkunde in Systemischer Therapie kann bereits jetzt in das Arztregister bei der Kassenärztlichen Vereinigung eingetragen werden. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen können derzeit keine Abrechnungsgenehmigung beantragen, da die Systemische Therapie für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen vom G-BA noch nicht anerkannt ist.

Nach der Psychotherapie-Vereinbarung ist für den Fachkunde-Nachweis in Systemischer Therapie erforderlich:

  1. eine Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeut*in mit dem Vertiefungsverfahren Systemische Therapie
    oder
  2. ein Fachkundenachweis in analytischer Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder Verhaltenstherapie und zusätzlich die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Systemische Therapie.

Letztere Berechtigung ist durch ein Weiterbildungszertifikat der jeweiligen Landespsychotherapeutenkammer nachzuweisen. Wenn die Weiterbildungsordnung der Landespsychotherapeutenkammer keine Zusatzweiterbildung in Systemischer Therapie vorsieht, kann diese Kammer übergangsweise bis zum 30. Juni 2026 bescheinigen, dass eine Gleichwertigkeit der Nachweise gemäß der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer besteht.

Über 50.000 Unterschriften für eine bessere Personalausstattung in der Psychiatrie

Öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss des Bundestags

(BPtK) Die Petition für eine ausreichende und flächendeckende Personalausstattung in den psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern war erfolgreich. Die Petition, die vom Bundesverband der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen eingebracht worden war, erreichte mit fast 55.000 Unterschriften die notwendige Zustimmung. Der Petitionsausschuss des Bundestags berät das Anliegen der Unterzeichner*innen jetzt in einer öffentlichen Sitzung.

Damit wird der unzureichende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-Richtlinie) noch einmal öffentliches Thema. Trotz gravierender Versorgungsmängel in den Kliniken und entgegen der Meinung von Fachexpert*innen hatte der G-BA die Personalstandards nicht ausreichend verbessert. Die Politik hat deshalb bereits reagiert und den G-BA beauftragt, bis zum 30. September 2020 Vorgaben für die Anzahl von Psychotherapeut*innen je Krankenhausbett zu erarbeiten.

BMG genehmigt Richtlinie zur Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik

Vorgaben für die Psychosomatik sollen aber noch einmal überprüft werden

(BPtK) Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-Richtlinie) genehmigt, aber mit einer Auflage versehen: Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll die Mindestvorgaben für das Personal in den psychosomatischen Kliniken noch einmal überprüfen. Insbesondere soll er erwägen, die psychosomatischen Behandlungsbereiche weiter zu differenzieren und die Minutenwerte, die den Behandlungen je Patient*in und Woche zugrunde liegen, anzupassen. Die Richtlinie wurde am 31. Dezember 2019 veröffentlicht und ist damit in Kraft. Falls die Regelungen für die psychosomatischen Kliniken noch geändert werden müssen, soll der G-BA sie bis zum 31. Oktober 2020 anpassen. Falls die Frist nicht eingehalten werden kann, soll der G-BA die Sanktionsregelungen für diese Kliniken weiter aussetzen.

Anders als in der Psychiatrie gab es für die Psychosomatik bisher keine Personalvorgaben. Auch aus Sicht der Bundespsychotherapeutenkammer ist es sinnvoll noch einmal zu überprüfen, inwieweit die neuen Vorgaben wirklich geeignet sind, der Versorgung in den psychosomatischen Kliniken gerecht zu werden. Bisher unterscheiden die Vorgaben dort nur zwei Behandlungsbereiche. Nach Meinung von Expert*innen ist die Versorgung aber weitaus differenzierter. Auch ist aus Expertensicht der Anteil der Pflegeminuten im Vergleich zu anderen Berufsgruppen zu hoch.

Da das BMG die Richtlinie lediglich in Bezug auf die rechtmäßige Umsetzung des gesetzlichen Auftrags prüft, war mit weiteren Auflagen, insbesondere zur Höhe der Personalvorgaben, nicht zu rechnen. Dass in Psychiatrie und Psychosomatik aber noch erheblicher Nachbesserungsbedarf in der psychotherapeutischen Versorgung besteht, hat der Gesetzgeber bereits mit dem Auftrag an den G-BA klargemacht, Vorgaben für die Mindestzahl an Psychotherapeut*innen je Klinikbett zu entwickeln.

Petition für eine bessere Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik

Unterstützer können bis zum 24. Dezember 2019 unterschreiben

(BPtK) Der Bundesverband der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen hat eine Petition im Bundestag eingereicht. Sie soll den Gesetzgeber dazu bewegen, „eine leitliniengerechte und menschenrechtskonforme Versorgung in psychiatrischen, kinder- und jugendpsychiatrischen sowie psychosomatischen Kliniken zu gewährleisten“. Unterstützer können die Petition bis zum 24. Dezember 2019 unterschreiben. Kommen bis dahin 50.000 Unterschriften zusammen, ist die Petition Anlass einer öffentlichen Diskussion im Petitionsausschuss des Bundestags.

Hintergrund ist die vom Gemeinsamen Bundesausschuss verabschiedete Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik. Die darin vorgeschriebene Personalausstattung ist auch aus Sicht der Bundespsychotherapeutenkammer vollkommen unzureichend.

Die Familie im Fokus

Systemische Therapie für psychische Erkrankungen zugelassen

(BPtK) Manchmal ist es ein erschütterndes Erlebnis, das zu einer Depression oder Angststörung führt. Manchmal sind es auch die Beziehungen in einer Familie, die krank machen. Doch das psychotherapeutische Verfahren, das schon immer die Familie in den Fokus der Behandlung psychischer Erkrankungen gerückt hat, war bisher noch keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit heute ist die Systemische Therapie aber auch als Angebot von niedergelassenen Psychotherapeuten zugelassen. „Die Systemische Therapie war zwar schon stark in der Erziehungsberatung und im Krankenaus verbreitet“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Nun kann sie jeder gesetzlich Krankenversicherte nutzen. Auch psychotherapeutische Praxen dürfen sie künftig anbieten.“

Die Systemische Therapie bezieht seit jeher zum Beispiel den Lebenspartner oder Familienmitglieder in die Behandlung einer psychischen Erkrankung ein. Sie arbeitet unter anderem mit „Familienskulpturen“. Dabei werden die Beziehungen in einer Familie veranschaulicht, indem sich alle Personen in einem Raum aufstellen und dadurch ausdrücken, was sie füreinander empfinden und wie nahe sie einander stehen. Dadurch lässt sich die Dynamik in einer Familie verstehen und verändern. Ein Schwerpunkt der Systemischen Therapie ist es, die Stärken des Patienten und der Familienmitglieder zu nutzen und gemeinsam Lösungen für Probleme und Konflikte zu entwickeln.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat heute beschlossen, die Systemische Therapie für die Behandlung von Erwachsenen zuzulassen. Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie hatte sie bereits 2008 als psychotherapeutisches Verfahren sowohl für Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche anerkannt. „Wir erwarten, dass der Gemeinsame Bundesausschuss die Systemische Therapie nun auch sehr schnell für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen zulässt“, fordert BPtK-Präsident Munz.

Die Systemische Therapie kann künftig als Kurzzeittherapie zweimal zwölf Therapiestunden dauern, eine Langzeittherapie bis zu 48 Stunden. Jetzt müssen noch Abrechnungsdetails geregelt werden, sodass die Systemische Therapie den Versicherten voraussichtlich ab Juli 2020 zur Verfügung stehen wird.

Mindestvorgaben für die Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik

Gemeinsamer Bundesausschuss veröffentlicht Richtlinie

(BPtK) Nach dem Beschluss der Richtlinie über die personelle Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) am 19. September 2019 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 22. Oktober nun den genauen Richtlinientext veröffentlicht. Für die Richtlinie wurden die Regelungen der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) übernommen mit wenigen Anpassungen. Nach über fünfjähriger Beratungszeit ist das ein beschämendes Ergebnis, das vor allem zulasten der Patienten geht.

Wenn die Richtlinie nicht vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) beanstandet wird, tritt sie am 1. Januar 2020 in Kraft. Das BMG kann die Richtlinie nur bei rechtlichen und Verfahrensfehlern beanstanden, nicht aber aus inhaltlichen Gründen. Mit einer Beanstandung ist deshalb nicht zu rechnen. Aber auch die Politik scheint mit dem Ergebnis der G-BA-Beratungen nicht zufrieden zu sein und sieht Nachbesserungsbedarf. Zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung in den Kliniken soll der G-BA beauftragt werden, die Richtlinie bis zum 30. September 2020 zu ergänzen. Er soll insbesondere Vorgaben machen, wie viele Psychotherapeuten je Krankenhausbett zur Verfügung stehen müssen. Zudem stellt der Gesetzgeber in einem Änderungsantrag zum Reformgesetz der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung klar, dass eine angemessene Personalausstattung mehr ist, als die Richtlinie als Mindestanforderungen vorgibt. Eine angemessene höhere Personalausstattung sei in den Budgetvorhandlungen vor Ort zu berücksichtigen.

Hier ein Überblick über die wichtigsten Inhalte:

Ermittlung der Personalausstattung, Nachweise und Sanktionen

Die Mindestvorgaben sind von den Kliniken getrennt für die verschiedenen Berufsgruppen quartalsweise zu ermitteln und auf Einrichtungsebene nachzuweisen. In einer Übergangszeit von vier Jahren müssen die Einrichtungen zunächst 85 Prozent der Vorgaben erfüllen, dann 90 Prozent und ab dem Jahr 2024 100 Prozent. Dabei sind die Nachweise stations- und monatsbezogen differenziert nach Berufsgruppen zu führen. Sanktionen im Sinne eines Wegfalls des Vergütungsanspruchs erfolgen jedoch nur, wenn die Mindestvorgaben bezogen auf die gesamte Einrichtung in einem Quartal unterschritten wurden. Kleinere wochenweise Abweichungen können so über die drei Monate ausgeglichen werden. Das erste Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie bleibt sanktionsfrei, ab dem Jahr 2021 erfolgen Sanktionen, die der G-BA bis zum 30. Juni 2021 beschließen will.

Behandlungsbereiche und Minutenwerte

Bei den Behandlungsbereichen wurde ein eigener Behandlungsbereich Psychosomatik ergänzt. Die Minutenwerte der Psych-PV, die die Grundlage für die Ermittlung des vorzuhaltenden Personals in den einzelnen Berufsgruppen bilden, wurden geringfügig erhöht. In der psychologisch-psychotherapeutischen Berufsgruppe wurden die Minutenwerte so erhöht, dass jeder Patient 50 Minuten Einzelpsychotherapie pro Woche erhalten kann. Zudem wurden die Pflegeminuten im Intensivbehandlungsbereich um 10 Prozent erhöht und die Minutenwerte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie über alle Berufsgruppen um 5 Prozent.

Berufsgruppen

Die Berufsgruppen sowie die Tätigkeitsprofile wurden nahezu unverändert aus der Psych-PV übernommen. Die Berufsgruppe der „Psychologen“ wurden jedoch um Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- Jugendlichenpsychotherapeuten ergänzt.

Weiterentwicklung der Richtlinie

Der G-BA hat sich in der Richtlinie verpflichtet, erste Anpassungen bis zum 1. Januar 2022 vorzunehmen. Neben Mindestvorgaben für die Nachtdienste sollen auch die Tätigkeitsprofile von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Abgrenzung zu den Aufgaben der Psychologen definiert werden.

Künftig Gruppenpsychotherapie ohne Gutachterverfahren

BPtK begrüßt weitere Entlastung von Bürokratie

(BPtK) Mit dem Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz hat der Deutsche Bundestag am 26. September 2019 auch neue Regelungen zur Gruppenpsychotherapie beschlossen. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt, dass die Gruppenpsychotherapie weiter von Bürokratie entlastet wird.

Für die Gruppenpsychotherapie entfällt künftig das Gutachterverfahren. Zudem soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) weitere fördernde Regelungen beschließen. Sinnvoll wäre hierbei, wenn probatorische Sitzungen künftig bereits im Gruppensetting durchgeführt werden könnten. Dafür muss der G-BA noch die Psychotherapie-Richtlinie anpassen.

Ab 2022: Abschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens

BPtK: „Substanzieller Eingriff ohne ausreichende Beratung“

(BPtK) Mit der Reform der Psychotherapeutenausbildung hat der Deutsche Bundestag am 26. September 2019 eine grundlegende Reform der Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie beschlossen. „Wir wurden von diesen Regelungen überrascht“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Die Abschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens und der Wegfall der Vorab-Wirtschaftlichkeitsprüfung für Psychotherapeuten sind ein substanzieller Eingriff in die psychotherapeutische Versorgung. Es wäre angemessen gewesen, die neuen Regelungen mit uns zu beraten, bevor politische Entscheidungen getroffen werden.“

Erweiterung des Auftrags an den G-BA

Mit dem Gesetz erhält der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Auftrag, bis zum 31. Dezember 2022 eine neue Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie zu entwickeln. Der G-BA soll dazu auch Mindestvorgaben für eine Standarddokumentation festlegen, die es ermöglichen soll, den Therapieverlauf inklusive Prozess- und Ergebnisqualität darzustellen. „Dieses neue Qualitätssicherungssystem muss bürokratiearm funktionieren. Psychotherapeuten müssen es als Unterstützung und nicht als überflüssigen Ballast erleben“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Damit eine solche Reform der Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie die notwendige Akzeptanz findet, muss sie aber vor allem der Komplexität der psychotherapeutischen Versorgung gerecht werden“, betont Munz.

Mittelfristige Abschaffung des Antrags- und Gutachterverfahrens

Mit Einführung des neuen Qualitätssicherungsverfahrens bis Ende 2022 soll das bisherige Antrags- und Gutachterverfahren abgeschafft werden. Dadurch entfällt die bisherige Vorab-Wirtschaftlichkeitsprüfung der Richtlinienpsychotherapie. Psychotherapeuten unterliegen dann auch für diese Leistungen der üblichen Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen nach § 106a SGB V. Die rechtlichen Grundlagen für diese Prüfungen wurden zuletzt mit dem Terminservicegesetz, das am 11. Mai 2019 in Kraft getreten ist, grundlegend überarbeitet. Danach kann die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen nur noch auf begründeten Antrag erfolgen. Zufällige Prüfungen bei mindestens zwei Prozent der Leistungserbringer sind nicht mehr vorgeschrieben. Die Details für die anlassbezogene Prüfung sollen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen bis zum 30. November 2019 in Rahmenempfehlungen festlegen. „Für uns steht fest, dass die Qualitätsstandards der Psychotherapie-Richtlinie damit nicht zur Disposition stehen dürfen“, betont Dr. Dietrich Munz. „Entscheidend wird darüber hinaus sein, dass bei Prüfungen die Individualität der Patienten mit ihren Erkrankungen und den darauf abgestimmten Behandlungen ausreichend berücksichtigt wird.“

Das bisherige Antrags- und Gutachterverfahren wird auch in der Profession seit Langem kontrovers diskutiert. Es kommt bei Langzeittherapien zum Tragen, die weniger als ein Drittel aller psychotherapeutischen Behandlungen ausmachen. Bei Langzeitpsychotherapien schreiben Psychotherapeuten einen ausführlichen Antrag, der von psychotherapeutischen Gutachtern bewertet wird und auf dessen Grundlage dann eine Therapie von den Krankenkassen bewilligt wird.