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Ambulante Komplexbehandlung für schwer psychisch kranke Menschen geregelt

G-BA beschließt Richtlinie für Versorgung in multiprofessionellen Netzverbünden

(BPtK) Für Erwachsene mit schweren psychischen Erkrankungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine neue ambulant-intensive Komplexbehandlung geregelt. Die neue Richtlinie soll eine aufeinander abgestimmte multiprofessionelle Behandlung und Betreuung sicherstellen. Künftig kann dadurch den oft chronisch kranken Patient*innen mit wiederkehrenden psychischen Krisen ein intensivtherapeutisches Angebot gemacht und ein stabileres und selbstständigeres Leben unterstützt werden, sodass stationäre Behandlungen möglichst vermieden werden. Dafür schließen sich Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen in regionale Netzverbünden zusammen, die enge Kooperationen mit Krankenhäusern, ambulanter psychiatrischer Pflege, Soziotherapeut*innen und Ergotherapeut*innen vereinbaren. Die Patient*innen können eine Psychotherapeut*in oder Ärzt*in als zentrale Ansprechpartner*in wählen, die für sie die gesamte Behandlung plant („Bezugspsychotherapeut*in, -ärzt*in“).

Welche Patient*innen können teilnehmen?

Das neue Versorgungsangebot richtet sich an Erwachsene mit der Diagnose einer schweren psychischen Erkrankung (F1 bis F9 nach ICD-10 und GAF-Wert ≤ 50), die durch mindestens zwei verschiedene Berufsgruppen behandelt werden müssen. Die GAF-Skala ist eine international wissenschaftlich anerkannte Klassifikation zur Beschreibung der psychischen, sozialen und beruflichen Einschränkungen von psychisch erkrankten Menschen.

Netzverbünde organisieren die Versorgung

Für einen regionalen Netzverbund müssen vor Ort mindestens zehn Psychotherapeut*innen und Fachärzt*innen einen Vertrag schließen, mit dem sie eine ambulante Komplexbehandlung vereinbaren. Davon müssen jeweils mindestens vier Psychiater*innen oder Psychosomatiker*innen und vier Psychotherapeut*innen sein. Der Verbund muss außerdem Kooperationsverträge mit mindestens einem psychiatrischen Krankenhaus (mit regionaler Versorgungsverpflichtung) und mit mindestens einer zugelassenen Soziotherapeut*in, Ergotherapeut*in oder ambulanten psychiatrischen Pflegekraft abschließen. Netzverbund- und Kooperationsverträge sind den Kassenärztlichen Vereinigungen zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Für Patient*innen und Zuweiser*innen veröffentlichen die Kassenärztlichen Vereinigungen ein öffentliches Verzeichnis der Netzverbünde und deren Mitglieder.

An wen können sich die Patient*innen wenden?

Patient*innen können sich direkt an eine Netz-Psychotherapeut*in oder Netz-Psychiater*in wenden. Sie können auch von einer niedergelassenen Ärzt*in oder Psychotherapeut*in an sie überwiesen oder von einem Krankenhaus oder dem Sozialpsychiatrischen Dienst empfohlen worden sein. Sie sollen dann innerhalb von sieben Werktagen einen Sprechstunden-Termin erhalten. In dieser „Eingangssprechstunde“ wird abgeklärt, ob die Voraussetzungen für eine Komplexbehandlung vorliegen. Bei Psychotherapeut*innen geschieht dies in der regulären psychotherapeutischen Sprechstunde. Diese schließt zwar bereits eine differenzialdiagnostische Abklärung mit ein. Nicht zuletzt zur somatischen Abklärung soll jedoch zusätzlich eine vollständige differenzialdiagnostische Abklärung bei einer Psychiater*in oder Psychosomatiker*in durchgeführt werden. Diese differenzialdiagnostische Abklärung soll innerhalb von weiteren sieben Werktagen erfolgen.

Damit müssen nicht immer sowohl eine Psychotherapeut*in als auch eine Psychiater*in als „Behandlungsteam“ zusammenarbeiten, wie es die Kassenärztliche Bundesvereinigung vorgeschlagen hatte. In der Praxis dürften die Behandlungsbedarfe jedoch solche Teams in der Regel notwendig machen.

Bezugspsychotherapeut*in und Gesamtbehandlungsplan

Die Bezugspsychotherapeut*in oder Bezugsärzt*in erstellt auf der Basis der Eingangs- und Differenzialdiagnostik einen „Gesamtbehandlungsplan“. Der Plan beschreibt die erforderlichen psychotherapeutischen, ärztlichen und medikamentösen Leistungen, aber auch die Leistungen anderer Gesundheitsberufe und Einrichtungen sowie Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe. Er wird zu Behandlungsbeginn mit allen beteiligten Personen und Einrichtungen abgestimmt. Dazu gehört stets auch ein „Kriseninterventionsplan“.

Die Patient*in entscheidet zu Beginn der Behandlung, wer ihre zentrale Ansprechperson sein soll. Die Verantwortung für den Gesamtbehandlungsplan muss jedoch bei einer Bezugsärzt*in liegen, wenn somatische Hauptdiagnosen im Vordergrund der Behandlung stehen und einer kontinuierlichen Überwachung bedürfen oder wenn die psychopharmakologische Behandlung regelmäßige Dosisanpassungen erfordert. Bereits begonnene Behandlungen bei Ärzt*innen oder Psychotherapeut*innen, die nicht zum Netzverbund gehören, können fortgesetzt werden. Dafür müssen sie dem Gesamtbehandlungsplan zustimmen und an den Fallbesprechungen teilnehmen. In den Fallbesprechungen soll regelmäßig geprüft werden, ob die Therapieziele erreicht werden, weitere Leistungen notwendig sind oder der Gesamtbehandlungsplan angepasst werden muss.

Eine Bezugsärzt*in oder -psychotherapeut*in kann allerdings nur Netzmitglied werden, wenn sie über einen vollen Versorgungsauftrag verfügt. Angesichts der häufigen Teilung von Versorgungsaufträgen könnte dies zu erheblichen Engpässen beim Aufbau der ambulanten Komplexbehandlung führen. In manchen Kassenärztlichen Vereinigungen verfügen bis zwei Drittel der Vertragspsychotherapeut*innen über einen halben Versorgungsauftrag. Diese Bedingung wurde insbesondere damit begründet, dass die zentrale Ansprechpartner*in der Patient*in ausreichend erreichbar sein sollte. Berufsausübungsgemeinschaften, aber auch Praxisgemeinschaften erfüllen in der Regel diese Voraussetzungen.

Unterstützung der Patient*innen während der Versorgung

Die konkrete Koordination der Leistungen, die eine Patient*in erhalten soll, muss vollständig an eine „nichtärztliche Person“ delegiert werden. Diese soll Termine vereinbaren, den Informationsaustausch im Behandlungsteam organisieren, ein Rückmeldesystem zur Termineinhaltung einrichten, aber auch die Patient*in aufsuchen. Dies kann beispielsweise eine zugelassene Soziotherapeut*in oder ambulant tätige psychiatrische Krankenpflegekraft übernehmen oder Personal, das in einer Praxis oder vom Netzverbund angestellt ist und über eine fachspezifische Qualifikation in der Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen verfügt.

Die verpflichtende Delegation der Koordinationsaufgaben widerspricht den Grundsätzen der medizinischen Versorgung. Bei Bedarf und fachlicher Notwendigkeit müssen Bezugspsychotherapeut*innen und -ärzt*innen Koordinationsaufgaben auch selbst übernehmen können. Fachlich unsinnig ist es ferner, nicht auch Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen eine aufsuchende Behandlung zu ermöglichen, um zum Beispiel eine drohende Krankenhausbehandlung abzuwenden. Deshalb ist ein solches Home-Treatment durch Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen auch bei der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung aus dem Krankenhaus heraus vorgesehen. Der Ausschluss der Heilberufler*innen ignoriert auch, dass in manchen Regionen sozio- und ergotherapeutische Angebote bei psychischen Erkrankungen und ambulante psychiatrische Pflege nur sehr eingeschränkt existieren. Gerade in strukturschwachen und ländlichen Regionen könnte so der Aufbau einer wohnortnahen, ambulanten Komplexbehandlung unnötig erschwert sein oder unmöglich gemacht werden.

Gesetzlicher Hintergrund und Ausblick

Der G-BA war mit der gesetzlichen Reform der Psychotherapeutenausbildung am 15. November 2019 beauftragt worden, eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf zu regeln.

Die Richtlinie zur ambulanten Komplexversorgung wird nun innerhalb von zwei Monaten vom Bundesgesundheitsministerium rechtlich geprüft. Die BPtK fordert, dass das Bundesgesundheitsministerium im Zuge seiner Rechtsaufsicht über Auflagen die kritischen Punkte korrigiert, die eine ausreichende Umsetzung der ambulanten Komplexbehandlung zu verhindern drohen. Nach einer Genehmigung hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, den Einheitlichen Bewertungsmaßstab anzupassen und die Vergütung für die neuen Leistungen zu regeln. Danach könnten in der zweiten Jahreshälfte 2022 die ersten Netzverbünde ihre Arbeit aufnehmen.

Darüber hinaus wird der G-BA demnächst die Beratungen für eine Regelung für die ambulante Komplexbehandlung von Kindern und Jugendlichen mit schweren psychischen Erkrankungen aufnehmen.

Weiter großer Mangel an Psychotherapie in psychiatrischen Kliniken

G-BA missachtet mit neuer PPP-Richtlinie gesetzlichen Auftrag

(BPtK) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) missachtet mit der neuen Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-Richtlinie) den gesetzlichen Auftrag, die Psychotherapie in den Krankenhäusern für psychisch kranke Menschen zu stärken. „Psychiatrische Kliniken haben seit Langem zu wenige Psychotherapeut*innen, um ihre Patient*innen leitlinienorientiert zu versorgen“, erklärt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Im Kern ging es bei der Reform der psychiatrischen Krankenhäuser um mehr Zeit für die Patient*innen: mehr Zeit für Gespräche, mehr Zeit für den Aufbau von tragfähigen und vertrauensvollen Beziehungen, mehr Zeit für Kriseninterventionen.“ Nach der PPP-Richtlinie kann eine Patient*in zum Beispiel durchschnittlich 50 Minuten Einzeltherapie pro Woche erhalten. Dagegen liegt das intensivtherapeutische Angebot in ambulanten Praxen schon bei drei Stunden Einzeltherapie je Woche. „Die G-BA-Entscheidung ist aufgrund der chronischen psychotherapeutischen Unterversorgung in den psychiatrischen Kliniken unverantwortlich“, stellt BPtK-Präsident Munz fest. „Der G-BA hat einen fachlichen Spielraum gesetzliche Vorgaben auszufüllen, aber gar nichts zu tun, verstößt eindeutig gegen den gesetzlichen Auftrag.“

Auch ein Kompromissvorschlag des unparteiischen Vorsitzenden Prof. Josef Hecken in letzter Minute dokumentiert Hilflosigkeit angesichts des Unwillens der Krankenhäuser und der Krankenkassen, den gesetzlichen Auftrag umzusetzen. Er will sicherstellen, dass Anfang 2022 Daten zur Personalsituation in den Kliniken vorliegen. „Auch wenn wir wissen, über wie viel Personal die Kliniken verfügen, sagt das noch nichts darüber aus, wie viel Psychotherapie bei den Patient*innen ankommt, und vor allem nichts darüber, wie viel es denn sein sollte“, erklärt BPtK-Präsident Munz fest. „Diese Fragen lassen sich mit Daten zum Ist-Zustand nicht beantworten.“

Die BPtK fordert deshalb das Bundesgesundheitsministerium auf, den Beschluss nur mit der Auflage zu genehmigen, dass der G-BA kurzfristig die Minutenwerte für Psychotherapie erhöht. Die BPtK hatte zusammen mit der Bundesärztekammer und der Patientenvertretung im G-BA eine Erhöhung der Minuten für Einzelpsychotherapie auf mindestens 75 bis 100 Minuten gefordert.

Rückblick: Das Scheitern der Reform der psychiatrischen Krankenhäuser

  • 2012 erhält der G-BA den Auftrag, Empfehlungen für die Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik bis 2017 zu erarbeiten (§ 137d Psychiatrie-Entgeltgesetz): Die Empfehlungen sollen die Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) ablösen. Mit den überholten Standards der 20 Jahre alten Psych-PV ist eine Versorgung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft schon lange nicht mehr möglich.
  • 2014 nimmt der G-BA die Beratungen auf.
  • 2016: Der G-BA legt keine Personalempfehlungen vor. Der Gesetzgeber präzisiert seinen Auftrag und verlangt verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung mit therapeutischem Personal bis 2020 (§136a Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen)
  • 2019: Der G-BA verabschiedet eine Erstfassung der PPP-Richtlinie und erhöht die Minutenwerte für Einzeltherapie von 29 Minuten je Woche auf 50 Minuten. Das entspricht der durchschnittlichen Versorgung von psychisch kranken Menschen in psychotherapeutischen Praxen. Deren intensivtherapeutisches Angebot liegt jedoch bei drei Stunden je Woche. Durch die gestiegenen Anforderungen z. B. an Dokumentation und Qualitätssicherung ist nicht einmal sichergestellt, dass die 50 Minuten in der Klinik auch bei den Patient*innen ankommen.
  • 2019: Dem Gesetzgeber reicht die verabschiedete G-BA-Richtlinie nicht aus. Er erteilt umgehend den Auftrag, die Richtlinie bis zum 1. Januar 2021 um Mindestvorgaben für Psychotherapeut*innen zu ergänzen (Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung).
  • 2020: Der G-BA hält die Frist nicht ein. Der Gesetzgeber gewährt eine Fristverlängerung bis 2022 (Krankenhauszukunftsgesetz).
  • September 2021: Der G-BA verabschiedet eine PPP-Richtlinie und erhöht nicht die Mindestvorgaben für Psychotherapie. Die BPtK hatte zusammen mit der Bundesärztekammer und der Patientenvertretung im G-BA eine Erhöhung der Minuten für Einzelpsychotherapie auf mindestens 75 bis 100 Minuten gefordert.

Grundlegendes Reformprojekt für schwer psychisch Erkrankte gelungen

G-BA schafft neue ambulante Komplexversorgung

(BPtK) „Eines der großen Reformprojekte für schwer psychisch kranke Menschen dieser Legislaturperiode ist kurz vor ihrem Ende noch gelungen“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), angesichts der gestrigen Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Komplexversorgung fest. „Der Gemeinsame Bundesausschuss schafft damit die Grundlage für tragfähige ambulante Netzwerke für schwer psychisch kranke Menschen, mit denen Krisen aufgefangen und Krankenhauseinweisungen vermieden werden können.“

„Künftig kann dadurch den oft chronisch kranken Patient*innen mit wiederkehrenden psychischen Krisen ein intensivtherapeutisches Angebot gemacht werden. Durch Koordination, Multiprofessionalität und kontinuierliche Unterstützung und Behandlung der Patient*innen kann die ambulante Versorgung schwer psychisch kranken Menschen zu einem stabileren und selbstständigeren Leben verhelfen. Die Initiative des Gesetzgebers war ein ganz wichtiger Schritt, ein jahrzehntealtes Strukturdefizit zu beheben.“

In diesen Netzen können Patient*innen eine Psychotherapeut*in oder Ärzt*in als zentrale Ansprechpartner*in wählen, die für sie die gesamte Behandlung plant („Bezugspsychotherapeut*in, -ärzt*in“). Sie sorgen dafür, dass alle Ärzt*innen, Psychotherapeut*innen, häusliche psychiatrische Krankenpflege, Soziotherapeut*innen, Ergotherapeut*innen und auch Krankenhäuser koordiniert zusammenarbeiten. Auch weitere Unterstützungsangebote wie Eingliederungshilfe, psychosoziale Beratungsstellen und sozialpsychiatrische Dienste können einbezogen werden.

Zulassung von Systemischer Therapie bei Kindern und Jugendlichen wird geprüft

G-BA leitet Bewertungsverfahren ein

(BPtK) Die Anerkennung der Systemischen Therapie als Leistung der gesetzlichen Krankenkassen wird nun auch bei Kindern und Jugendlichen geprüft. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. August 2021 beschlossen, das dafür notwendige Bewertungsverfahren einzuleiten. Der Beschluss erfolgte knapp 13 Jahre nachdem der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie (WBP) die Systemische Therapie als wissenschaftliches Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen anerkannt hat.

Bislang ist die Systemische Therapie nur für die Behandlung von Erwachsenen zugelassen. Der aktuelle Antrag für den Bereich Kinder und Jugendliche wurde von Dr. Monika Lelgemann, der Unparteiischen und Vorsitzenden des Unterausschusses Methodenbewertung, eingebracht und im Plenum des G-BA einstimmig beschlossen.

Die Systemische Therapie zählt seit dem WBP-Gutachten vom 14. Dezember 2008 zu den wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen. Der WBP bestätigte deren Wirksamkeit in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen für die folgenden Anwendungsbereiche:

  • Affektive Störungen (F30 bis F39) und Belastungsstörungen (F43),
  • Essstörungen (F50) und andere Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen (F5),
  • Verhaltensstörungen (F90 bis F92), F94, F98) mit Beginn in der Kindheit und Jugend sowie Tic-Störungen (F95),
  • Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen (F60, F62, F68 bis F69), Störungen der Impulskontrolle (F63), Störungen der Geschlechtsidentität und Sexualstörungen (F64 bis F66), Abhängigkeit und Missbrauch (F1, F55), Schizophrenie und wahnhafte Störungen (F20 – F29).

Der WBP empfahl das Verfahren deshalb für die vertiefte Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in. Damit war seither die Voraussetzung dafür erfüllt, dass der G-BA die Zulassung der Systemischen Therapie bei Kindern und Jugendlichen als neues Psychotherapieverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung prüft.

Corona-bedingte Sonderregelung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen nach § 95d SGB V

Aktualisierung unserer Meldung vom 05.02.2021

(LPK BW) Durch die Covid-19-Pandemie ist es Vertragsärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen nur noch eingeschränkt möglich, Präsenzfortbildungen zu besuchen und hierdurch Fortbildungsnachweise zu erhalten. Auf Anfrage der KBV hin hat das Bundesministerium für Gesundheit nun einer weiteren Verlängerung der Frist zugestimmt. Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft.

Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung wird somit für Vertragsärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen um zwölf Monate verlängert. Diese Verlängerung der Nachweispflicht der fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V gilt auch für Vertragsärzt*inne und Vertragspsychotherapeut*innen, die sich bereits im zweijährigen Nachholzeitraum befinden.

Für weitere Informationen: https://www.kvbawue.de/praxis/aktuelles/coronavirus-sars-cov-2/impfung-gegen-covid-19/

Corona-bedingte Sonderregelung zur Fortbildungsverpflichtung von Psychologischen Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und Psychotherapeut*innen nach § 136b SGB V i.V.m. der Richtlinie des G-BA

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 03. Dezember 2020 beschlossen, die Regelungen zur Fortbildung der Fachärzt*innen, der Psychologischen Psychotherapeut*innen sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen  im Krankenhaus erneut wie folgt zu ändern.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie und dem damit einhergehenden Mangel an Präsenzfortbildungen werden für alle fortbildungsverpflichteten Personen die am 1. April 2020 laufenden Fristen zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Satz 1 und zur Erbringung des Fortbildungsnachweises gemäß § 3 Absatz 1 um zwölf Monate verlängert.

Für weitere Informationen: QS-Richtlinie des G-BA zu Ausnahmen QS-Anforderungen

 

Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg,
Ressort AFW-QS
Jägerstr. 40, 70174 Stuttgart.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an fortbildung@lpk-bw.de.

Ihr
Ressort Aus-, Fort und Weiterbildung & Qualitätssicherung

G-BA-Beschlüsse zur Gruppenpsychotherapie

Neue Kurzgruppe, Probatorik und Gruppe mit zwei Psychotherapeut*innen

(BPtK) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute eine Reihe von Änderungen bei der Gruppenpsychotherapie beschlossen.

Antragsfreie Kurzgruppe

Um mögliche Vorbehalte von Patient*innen abzubauen, führt der G-BA eine niederschwellige Kurzgruppe („gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung“) ein. In bis zu vier Sitzungen à 100 Minuten (alternativ: acht Sitzungen à 50 Minuten) sollen sich Patient*innen künftig über diese Form der Psychotherapie informieren und praktische Erfahrungen sammeln können. Diese antragsfreie Gruppe kann auch als problem- oder krankheitsspezifische Kurzgruppe gestaltet werden. Die BPtK hatte sich bei dieser neuen Leistung für einen Umfang von mindestens acht Doppelstunden ausgesprochen, damit bereits eine erste wirksame Behandlung durchgeführt werden kann.

Probatorische Sitzungen in der Gruppe

Probatorische Sitzungen können künftig auch in der Gruppe durchgeführt werden. Dafür muss eine Indikation für eine gruppenpsychotherapeutische Behandlung bestehen, allein oder in Kombination mit einer Einzelpsychotherapie. Mindestens eine probatorische Sitzung muss jedoch weiterhin als Einzelstunde erfolgen, bei einem Wechsel der Psychotherapeut*in nach der Sprechstunde sind sogar zwei Einzelstunden erforderlich. Die BPtK hatte sich für eine flexiblere Regelung ausgesprochen.

Gruppe mit zwei Psychotherapeut*innen

Gruppen können künftig auch von zwei Psychotherapeut*innen durchgeführt werden. Auch diese sinnvolle Neuerung hat der G-BA unnötig verkompliziert. So sind je Psychotherapeut*in mindestens drei und höchstens neun Patient*innen fest zuzuordnen und entsprechend abzurechnen. In einer solchen Gruppe dürfen bis zu 14 Patient*innen behandelt werden.

Probatorik während der Krankenhausbehandlung weiter ungeregelt

Entgegen dem gesetzlichen Auftrag hat der G-BA die Regelung zur Probatorik während der stationären Behandlung nicht weiter konkretisiert. Insbesondere bleibt für diesen Fall die Durchführung von probatorischen Sitzungen in der Praxis der Psychotherapeut*in ungeregelt. Die BPtK hatte hier eine Klarstellung gefordert.

Die entsprechenden Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie werden jetzt noch vom Bundesgesundheitsministerium rechtlich geprüft und voraussichtlich im Januar 2021 in Kraft treten. Der Bewertungsausschuss passt innerhalb von sechs Monaten den Einheitlichen Bewertungsmaßstab an und beschließt auch die Vergütungshöhe für die neue Kurzgruppe und die Gruppentherapie durch zwei Psychotherapeut*innen.

Schwer psychisch kranke Kinder und Jugendliche intensiv versorgen

BPtK: Ambulante Komplexbehandlung im GVWG ermöglichen

(BPtK) Psychisch schwer erkrankte Kinder und Jugendliche in Deutschland brauchen eine intensivere ambulante Versorgung als bislang möglich. Mindestens 100.000 Kinder und Jugendliche brauchen nicht nur eine psychotherapeutische und pharmakologische Behandlung, sondern auch speziellere Hilfen und Unterstützung im Alltag. Auch für ihre Eltern sind Beratung in Krisen und Unterstützung bei der Kooperation mit Behörden und Schulen sowie psychoedukative Trainings notwendig.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert deshalb, im Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (GVWG), zu dem heute im Bundesgesundheitsministerium eine Anhörung stattfindet, klarzustellen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine spezielle Komplexversorgung für psychisch kranke Kinder regeln muss. „Kinder benötigen spezifische Hilfen und Leistungen, die sich von denen für Erwachsene unterscheiden. Ohne spezielle altersgerechte Hilfen und Leistungen werden aus psychisch kranken Kindern häufig psychisch kranke Erwachsene, die ihr Leben lang beeinträchtigt sind“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz.

Der Gesetzgeber hat 2019 beschlossen, ein intensiv-ambulantes, multiprofessionelles Versorgungsangebot zu schaffen, auch um Krankenhausaufenthalte zu vermeiden und zu verkürzen. Der G-BA arbeitet deshalb aktuell an einer entsprechenden Richtlinie, bisher allerdings nur für Erwachsene. „Eine ambulante Komplexversorgung ist auch für Kinder und Jugendliche dringend erforderlich“, stellt Munz fest. Dazu muss gesetzlich verankert werden, dass diese Kinder und Jugendlicheneben der psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung zum Beispiel auch heilpädagogische und sozialarbeiterische Leistungen bekommen können.

Rund 100.000 psychisch kranke Kinder und Jugendlichen werden pro Jahr stationär oder teilstationär behandelt. Bei ihnen ist eine Komplexbehandlung erforderlich, um Klinikaufenthalte zu vermeiden oder zu verkürzen und eine intensive ambulante Weiterbehandlung zu ermöglichen. Zählt man die Kinder und Jugendliche hinzu, die aktuell in psychiatrischen Institutsambulanzen behandelt werden, ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die auf solche Hilfen und Leistungen angewiesen sind, möglicherweise sogar doppelt so hoch.

Künftig Verordnung psychiatrischer häuslicher Krankenpflege möglich

G-BA stärkt Psychotherapeut*innen in Koordination und Versorgung

(BPtK) Psychiatrische häusliche Krankenpflege kann künftig auch von Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen verordnet werden. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf seiner Sitzung am 17. September beschlossen. Damit stärkt er Psychotherapeut*innen in der Koordination und Versorgung von Patient*innen mit psychischen Erkrankungen. Psychotherapeut*innen sind damit Fachärzt*innen auch bei der Verordnung von psychiatrischer häuslicher Krankenpflege gleichgestellt.

Psychiatrische häusliche Krankenpflege richtet sich an erwachsene Patient*innen, die schwer psychisch erkrankt sind und unter erheblichen Beeinträchtigungen der Aktivitäten leiden. Mit ihr sollen Patient*innen dabei unterstützt werden, ihren Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen. Eine stationäre Behandlung soll dadurch vermieden oder verkürzt werden.

Die Richtlinienänderung wird noch durch das Bundesgesundheitsministerium innerhalb von zwei Monaten geprüft. Der Bewertungsausschuss passt gleichzeitig den Einheitlichen Bewertungsmaßstab innerhalb von sechs Monaten an. Erst danach können sowohl Vertragspsychotherapeut*innen als auch Krankenhauspsychotherapeut*innen diese Leistung auch tatsächlich verordnen. Detaillierte Informationen zum Diagnosespektrum und zu weiteren Leistungsvoraussetzungen können der Richtlinie für die Verordnung der häuslichen Krankenpflege entnommen werden (siehe Link). Die BPtK wird darüber hinaus mit einer Praxis-Info informieren.

Der G-BA hat mit der Richtlinie seinen gesetzlichen Auftrag aus der Reform der Psychotherapeutenausbildung umgesetzt. Für die Befugnis zur Verordnung von Ergotherapie steht der Beschluss des G-BA noch aus. Das Stellungnahmeverfahren zur Änderung der Heilmittel-Richtlinie ist bereits abgeschlossen. Mit der Entscheidung des G-BA ist deshalb in einer der kommenden Sitzungen zu rechnen.

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Mindestvorgaben für Psychotherapeut*innen in Psychiatrie und Psychosomatik

Krankenhauszukunftsgesetz verabschiedet

(BPtK) Am 18. September 2020 wurde das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) verabschiedet. Neben einem umfangreichen Investitionsprogramm für die Krankenhäuser wurde der gesetzliche Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), die Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-Richtlinie) um Mindestvorgaben für Psychotherapeut*innen zu ergänzen, bestätigt. Allerdings müssen die Mindestvorgaben nicht mehr je Krankenhausbett festgelegt werden. Damit wird eine Umsetzung des Auftrags in der Systematik der Richtlinie, die für verschiedene Behandlungsbereiche Minutenwerte für die einzelnen Berufsgruppen vorgibt, möglich. Bis zum 30. September 2021 hat der G-BA nun Zeit, die Richtlinie um die Berufsgruppe „Psychotherapeut*innen“ zu ergänzen. Am 1. Januar 2021 sollen die neuen Vorgaben in Kraft treten.

LPK-Vorstand trifft sich im ZfP Reichenau zum Austausch mit dem Sozialministerium und der Leitung der Forschungsstation

(LPK BW) Am 23. Juni fand auf der Forschungsstation mit Standort im Zentrum für Psychiatrie (ZfP) Reichenau in Konstanz ein Treffen statt, zu dem der LPK-Vorstand eingeladen war. Anwesend waren ein Vertreter des Referats „Psychiatrie, Sucht“ des Sozialministeriums Baden-Württemberg, Dr. Michael Konrad, Prof. Daniela Mier, Lehrstuhl Klinische Psychologie der Universität Konstanz, welche die Hochschulambulanz und die seit 1996 bestehende Forschungsstation auf der Reichenau führt, der Leitende Psychologe der Forschungsstation Dr. Michael Odenwald und die zuständige Chefärztin der Klinik für Allgemeinpsychiatrie Ann-Kristin Hörsting. Für die LPK nahmen neben Kammerpräsident Dr. Dietrich Munz Vizepräsident Martin Klett und Vorstandsmitglied Dr. Roland Straub teil. Dr. Konrad war im Sozialministerium für die Betreuung der Corona-Hotline zuständig.

Auf dem Plan standen unterschiedliche Anliegen:

  • wechselseitige Information zum Stand der Umsetzung der Weiterbildungsreform und insbesondere dazu, wie die Verknüpfung von Klinik, Weiterbildung und Forschung am Beispiel eines integrativen Konzepts wie desjenigen in der „Reichenau“ aussehen könnte,
  • ein erster Austausch dazu, wie eine bessere Einbindung der Psychotherapie in gemeindepsychiatrische Angebote gelingen könnte sowie
  • eine Diskussion zur Umsetzung der GBA-Beschlüsse zur Verordnung durch Psychotherapeuten, z. B. zur Verordnung von Leistungen zur häuslichen Krankenpflege, medizinischer Rehabilitation, Soziotherapie und Krankentransporten.
  • Zuletzt wurde der aktuelle Stand der Aktivitäten sowie das weitere Vorgehen zur Corona-Hotline besprochen.

Die Hotline habe sich, wie Dr. Michael Konrad ausführte, als kostenloses, fachlich kompetentes und niederschwellig erreichbares Angebot des Landes Baden-Württemberg bewährt, mit dem die Bürgerinnen und Bürger Sorgen und Ängste angesichts der Pandemie auf psychotherapeutischem Niveau besprechen konnten.

Im weiteren Gespräch entstand die Idee, gemeinsam mit dem Ministerium einen Fachtag als Dank an die Teilnehmenden der Hotline zu organisieren, der sich mit der Schaffung ambulanter psychotherapeutischer Angebote für komplexe Versorgungsbedarfe von schwer psychisch kranken Menschen sowie deren Vernetzung und Koordination befassen solle. Der Fachtag könne für Herbst 2021 durch das Ministerium initiiert werden. Dies wurde zwischenzeitlich den Teilnehmenden durch ein Dankesschreiben des Ministers mitgeteilt. Ausgetauscht wurden verschiedene Ideen, wobei man sich einig war, dass sich bei der Veranstaltung sozialpsychiatrische Dienste, poststationäre Reha, Wohngruppen usw. vorstellen könnten. Darüber hinaus sollten ggf. die Landesärztekammer und die KV Baden-Württemberg einbezogen werden. Zunächst soll sich eine Gruppe von Vertretern aus den relevanten LPK-Ausschüssen mit dem Sozialministerium zu einem weiteren Ideenaustausch treffen.

Weiterer Punkt der Gespräche in Konstanz war im Kontext besserer Vernetzung, die weitere Teilnahme der LPK im Landesarbeitskreis (LAK) Psychiatrie zu bestätigen, da gerade dessen Geschäftsordnung aktualisiert wird und dadurch Mitglieder neu benannt und bestimmt wurden. Der LAK ist in § 11 Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz festgeschrieben und berät das Ministerium bei der Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung. Zentrales Instrument sind sektorenübergreifende Arbeitsgruppen zu aktuellen Themen. Im LAK sind seit vielen Jahren der Verband der Klinikpsychotherapeuten und seit ihrer Gründung 1999 die LPK als Mitglieder dabei. Eine Aufnahme des Verbundes der Ausbildungsinstitute 3abw wurde im Gespräch mit Dr. Konrad diskutiert und für wichtig erachtet, mit der Zusage, diese weitere Mitgliedschaft zu prüfen. Zwischenzeitlich hat der LAK Psychiatrie getagt und das Ministerium hat der Teilnahme aller drei als Mitglied dieses beratenden Gremiums zugestimmt.