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G-BA soll klinische Neuropsychologie als Schwerpunktbezeichnung ausweisen

BPtK fordert das Bundesministerium für Gesundheit zur Beanstandung auf

(BPtK) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Aufnahme der Qualifikation „klinische Neuropsychologie“ in die Bedarfsplanungsblätter abgelehnt. Die Bedarfsplanungsblätter, die die Schwerpunktbezeichnungen betreffen, umfassen die Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatzweiterbildungen nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Ärzte. Der G-BA weigert sich aber, die neue Zusatzbezeichnung „klinische Neuropsychologie“ in die Anlage der Bedarfsplanungs-Richtlinie aufzunehmen. Damit entscheidet der G-BA willkürlich und nicht nachvollziehbar, wann er Schwerpunktkompetenzen oder Zusatzweiterbildungen in die Bedarfsplanungs-Richtlinie aufnimmt oder nicht. Fachlich unstrittig ist, dass die klinische Neuropsychologie bedarfsplanerisch relevant ist und sich deswegen auch in den Bedarfsplanungsblättern wiederfinden sollte. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) fordert deshalb das Bundesministerium für Gesundheit auf, die Entscheidung des G-BA zu beanstanden.

Der G-BA regelt mit seinen Richtlinien die vertragspsychotherapeutische Versorgung. Hierzu gehört auch die Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“. Darin wird ausdrücklich die Zusatzbezeichnung für klinische Neuropsychologie gemäß der Weiterbildungsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern genannt. Der G-BA hat mit Beschluss vom 24. November 2011 die neuropsychologische Therapie als vertragsärztliche Leistung anerkannt. Danach sind zur neuropsychologischen Therapie nur die Fachärzte und Psychotherapeuten qualifiziert, die diese Weiterbildung klinische Neuropsychologie nachweisen können.

G-BA flexibilisiert die Regelungen zur Gruppentherapie

Kombination von Einzel- und Gruppentherapie generell möglich

(BPtK) Zukünftig ist die Kombination von Einzel- und Gruppentherapie in allen drei Psychotherapieverfahren zulässig. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss dafür am 16. Juli 2015 eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinie. Nun kann die Gruppenpsychotherapie auch in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie flexibler eingesetzt werden. Dies hatte die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) seit Jahren gefordert.

Einzel- und Gruppentherapie sind häufig in Kombination notwendig. So benötigen Patienten, deren psychische Erkrankungen grundsätzlich gut mit einer Gruppentherapie behandelt werden können, häufig zusätzlich eine Einzeltherapie, um einzelne Probleme gesondert zu bearbeiten. Umgekehrt bedürfen aber auch Patienten in Einzeltherapie oft einer ergänzenden Gruppentherapie. In der stationären Versorgung ist die Kombination von Einzel- und Gruppentherapie für viele Erkrankungen der Standard. In der ambulanten Versorgung behinderte die Psychotherapie-Richtlinie bislang jedoch einen flexiblen Einsatz beider Therapieformen.

Dies gilt beispielsweise für die Behandlung von Patienten mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung. In der stationären Versorgung werden Einzel- und Gruppentherapie für diese Patienten in der Regel als Kombinationsbehandlung angeboten. In der ambulanten Versorgung reichten dafür jedoch die Stundenkontingente bisher nicht aus. In der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie sowie der analytischen Psychotherapie war die Kombinationsbehandlung sogar grundsätzlich unzulässig. Nur in Einzelfällen waren Ausnahmen möglich. Mit der Änderung der Psychotherapie-Richtlinie wird dieses strukturelle Hindernis für die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die analytische Psychotherapie jetzt beseitigt.

Darüber hinaus regelt die Psychotherapie-Richtlinie künftig explizit den Fall, dass Einzel- und Gruppentherapie bei verschiedenen Psychotherapeuten durchgeführt werden. Die behandelnden Psychotherapeuten sind dann gehalten, den Behandlungsplan miteinander abzustimmen und, soweit erforderlich, sich im Verlauf der Behandlung regelmäßig auszutauschen. Der Patient muss dieser Zusammenarbeit allerdings zustimmen und die Psychotherapeuten von der Schweigepflicht entbinden.

Die Änderung der Psychotherapie-Richtlinie ist auch deshalb wichtig, weil der Gesetzgeber im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz beschlossen hat, eine psychotherapeutische Sprechstunde einzurichten und die Gruppentherapie zu fördern. Dadurch kann die Kombination von Einzel- und Gruppentherapie in der ambulanten Versorgung zukünftig an Bedeutung gewinnen. Bislang machen dort gruppentherapeutische Leistungen weniger als zwei Prozent der genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen aus. Damit wird das Versorgungspotenzial der Gruppentherapie nicht ausreichend ausgeschöpft.

G-BA auf gesundheitspolitischem Irrweg

BPtK fordert Therapie für abhängige Raucher

(BPtK) Rund jeder zehnte Erwachsene in Deutschland ist nikotinabhängig. Tabak ist die verbreitetste und tödlichste Droge in Deutschland. Jährlich sterben rund 110.000 Menschen vorzeitig, weil sie rauchen. Trotzdem ist bis heute nicht sichergestellt, dass Menschen mit Nikotinabhängigkeit eine Therapie in Anspruch nehmen können, kritisiert die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) anlässlich des Weltnichtrauchertages am 31. Mai.

Die aktuelle S3-Leitlinie empfiehlt mit höchster Evidenz Psychotherapie, um Tabakabstinenz zu erreichen. Trotzdem plant der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Psychotherapie-Richtlinie ausdrücklich festzuschreiben, dass Tabakabhängigkeit keine Indikation für eine ambulante Psychotherapie ist.

„Statt seine Richtlinie an den wissenschaftlichen Erkenntnissen auszurichten, begibt sich der G-BA auf einen gesundheitspolitischen Irrweg“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Das ist Politik gegen kranke Menschen. Insbesondere bei Nikotinsüchtigen mit schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen, wie z. B. nach Herzinfarkt oder einem Krebsleiden, ist es nicht nachvollziehbar, dass der G-BA diesen Menschen eine nachweislich wirksame Behandlung vorenthalten will.“

Nach den aktuellen Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie sind die substanzbezogenen Störungen insgesamt eine Indikation für eine ambulante Psychotherapie. Hierzu zählt auch die Tabakabhängigkeit.

Die BPtK fordert, dass der G-BA klarstellt, dass Nikotinabhängigen eine psychotherapeutische Behandlung angeboten werden kann.

Verbindliche Personalanforderungen für Psychiatrie und Psychosomatik notwendig

BPtK fordert Anpassungen im Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG)

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer begrüßt die Pläne des Bundesministeriums für Gesundheit, Mehrkosten, die den Krankenhäusern durch Qualitätsrichtlinien des G-BA entstehen, zukünftig zu refinanzieren. Ein besonderer Qualitätsstandard in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken ist eine qualitativ hochwertige Personalausstattung, die eine leitliniengerechte Behandlung ermöglicht. Um diese sicherzustellen, fordert die BPtK, dass im Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG) der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt wird, verbindliche Mindestanforderungen für die Personalausstattung in Krankenhäusern für psychisch kranke Menschen festzulegen. Bisher soll er dafür nur Empfehlungen entwickeln (§ 137 SGB V). Damit ist eine ausreichende Qualität der Behandlungen in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken jedoch nicht sicherzustellen.

Die BPtK hält die in diesem Zusammenhang vorgesehenen krankenhausindividuellen Zuschläge zur Finanzierung von Mehrkosten, die aufgrund von Richtlinien und Beschlüssen des G-BA entstehen, für unverzichtbar. Insbesondere Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik, die sich bislang im Schwerpunkt an den Personalvorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) orientierten, verfügen in aller Regel nicht über eine Personalausstattung, die für eine leitlinienorientiere Behandlung erforderlich ist. Daher sind Zuschläge notwendig, damit die Krankenhäuser Mehrkosten, die durch verbindliche Mindestanforderungen an die Personalausstattung entstehen, abdecken können.

Darüber hinaus fordert die BPtK, bundeseinheitliche Regelungen für die Finanzierung der regionalen Versorgungsverpflichtung von psychiatrischen Kliniken einzuführen. Nahezu alle psychiatrischen Krankenhäuser sind gesetzlich verpflichtet, psychisch kranke Menschen in ihrem Einzugsgebiet stationär aufzunehmen. Dadurch entstehen den Klinken unterschiedlich hohe Kosten, die bisher nicht ausreichend abgedeckt sind. Im KHSG sollte deshalb ein Auftrag an den G-BA erteilt werden, Stufen der regionalen Versorgungsverpflichtung für Einrichtungen der Psychiatrie zu entwickeln.

Ferner sollen durch das KHSG die Qualitätsberichte der Krankenhäuser um besonders patientenrelevante Informationen erweitert werden. Die BPtK fordert, für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen vorzuschreiben, auch über Zwangsbehandlungen und über den Anteil psychotherapeutischer und pharmakologischer Interventionen in der Behandlung zu berichten.

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Psychotische Erkrankungen sind Indikation für Psychotherapie

Änderung der Psychotherapie-Richtlinie in Kraft getreten

(BPtK) Internationale Leitlinien empfehlen schon seit Längerem, dass Patienten mit einer Schizophrenie in allen Phasen der Erkrankung eine psychotherapeutische Behandlung angeboten werden soll. Bei Patienten mit einer bipolaren Störung empfiehlt die S3-Leitlinie „Bipolare Störungen“ dies insbesondere für die akute depressive Phase. Dieser Forschungsstand findet sich jetzt auch in den Vorgaben zur ambulanten Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wieder. Psychotherapie ist nunmehr bei einer Schizophrenie, schizotypen oder wahnhaften Störungen sowie bei einer bipolaren affektiven Störung uneingeschränkt indiziert. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss am 16. Oktober 2014 die entsprechende Änderung der Psychotherapie-Richtlinie, die zum 30. Dezember 2014 in Kraft getreten ist.

Psychotherapie ist ein unerlässlicher Bestandteil der evidenzbasierten Versorgung einer Schizophrenie. Zahlreiche klinische Studien konnten die Wirksamkeit der Psychotherapie auch in der akuten Phase der Erkrankung und bei andauernden („persistierenden“) psychotischen Symptomen belegen. In der ambulanten wie auch in der stationären Versorgung fand dieser Kenntnisstand jedoch bislang keine hinreichende Berücksichtigung. Trotz der Schwere der Erkrankung war diese Patientengruppe in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung bislang unterrepräsentiert. Gegenwärtig machen diese Patienten nur etwa ein Prozent aller ambulanten Psychotherapiepatienten aus. Dies war unter anderem darauf zurückzuführen, dass die bisherigen Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie die Möglichkeiten der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu sehr einschränkten.

Die Psychotherapie-Richtlinie sah bislang vor, dass Psychotherapie nur bei psychischer Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen angewendet werden darf. Diese begrenzte Indikationsbeschreibung in § 22 Absatz 2 der Psychotherapie-Richtlinie hatte entsprechend den Zugang für die betroffenen Patienten zur ambulanten Psychotherapie erschwert. Erschwerend kam hinzu, dass der „Kommentar Psychotherapie-Richtlinien“ von Faber und Haarstrick, der vielfach als Auslegungshilfe für die Bestimmungen der Psychotherapie-Richtlinie genutzt wird, hierzu fälschlicherweise ausgeführt hatte, dass „die Behandlung von Psychosen als eigenständiges Krankheitsbild weder in das Fachgebiet des ärztlichen noch in das des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ falle. Diese seien laut Kommentar „nur zur Behandlung von Symptomatik, die sekundär im Gefolge einer psychotischen Erkrankung auftritt, berechtigt.“ Auch die aktuelle 10. Auflage des Kommentars Psychotherapie-Richtlinien, die im Oktober 2014 erschienen ist, hat an dieser Stelle noch keine Anpassung an die aktuelle Rechtslage und den gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erfahren.

Die Bundespsychotherapeutenkammer hatte sich im Mai 2012 aufgrund der einschlägigen Leitlinienempfehlungen zur Psychotherapie psychotischer Erkrankungen gemeinsam mit dem Dachverband Deutschsprachiger PsychosenPsychotherapie (DDPP) an den G-BA gewandt und auf eine evidenzbasierte Weiterentwicklung der Indikationsbeschreibung in der Psychotherapie-Richtlinie gedrungen. Die gemeinsame Initiative mündete nach mehreren Stellungnahmen schließlich in die erforderliche Änderung der Indikationsbeschreibung in § 22 Absatz 2 der Psychotherapie-Richtlinie.

Soziotherapie künftig bei allen psychischen Erkrankungen verordenbar

G-BA verabschiedet überarbeitete Soziotherapie-Richtlinie

(BPtK) Die Verordnung von Soziotherapie war bisher auf die Diagnosen Schizophrenie, wahnhafte Störungen und schwere depressive Episoden mit psychotischen Symptomen beschränkt. Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie kann Soziotherapie jetzt in begründeten Einzelfällen auch bei allen anderen Diagnosen einer psychischen Erkrankung verordnet werden, sofern diese zu gravierenden Beeinträchtigungen im Alltag führen, die auch die Fähigkeit zur Inanspruchnahme und Koordination ärztlicher Leistungen betreffen. Damit wird die Forderung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) erfüllt, Soziotherapie für alle psychischen Erkrankungen zu ermöglichen.

Auch in der neuen Richtlinie darf Soziotherapie weiterhin nur von einem Arzt – Facharzt für Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatische Medizin oder Neurologie/Nervenheilkunde – verordnet werden. Diese Einschränkung ist aus Sicht der BPtK nicht sachgerecht. „Gerade bei psychischen Erkrankungen, die nicht zum schizophrenen Formenkreis gehören, macht das gar keinen Sinn. Patienten mit anderen psychischen Erkrankungen werden häufig – und leitlinienkonform – ausschließlich von Psychotherapeuten behandelt. Diese Patienten für die Verordnung von Soziotherapie noch einmal zu einem Facharzt schicken zu müssen, ist weder sinnvoll noch notwendig“, kritisiert Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der BPtK.

Aus Sicht der BPtK sind Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dafür qualifiziert, über die Frage der Indikation einer Soziotherapie zu entscheiden. Daher ist die Möglichkeit zur Verordnung von Soziotherapie durch Psychotherapeuten die angemessene Lösung. Aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen lässt sich eine solche Regelung jedoch nicht allein auf der Ebene der Richtlinie verankern. Die BPtK hatte deshalb vorgeschlagen, dass es auch anderen Ärzten, als den in der Richtlinie benannten Fachärzten, ermöglicht werden sollte, Soziotherapie zu verordnen, wenn sie vom behandelnden Psychotherapeuten empfohlen wird. Insbesondere könnten dies Ärzte sein, bei denen im Rahmen der Psychotherapie ohnehin der Konsiliarbericht angefordert wird. Durch die Empfehlung des Psychotherapeuten wäre die notwendige Fachexpertise gesichert. Gleichzeitig würde dem Patienten ein weiterer Arztbesuch allein aus formalen Gründen zum Zweck der Verordnung von Soziotherapie erspart. Diese Forderung wurde jedoch vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht aufgenommen.

EMDR bei Posttraumatischen Belastungsstörungen anerkannt

Maßnahmen der Qualitätssicherung der EMDR-Behandlung beschlossen

(BPtK) EMDR ist seit dem 3. Januar 2015 als Psychotherapiemethode in der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt. Sie darf damit ausdrücklich innerhalb eines Richtlinienverfahrens bei Erwachsenen zur Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen eingesetzt werden. Die Methode nutzt die gezielte Aktivierung von Erinnerungen an traumatische Erlebnisse bei gleichzeitigen starken Augenbewegungen, damit ein Patient belastende Erlebnisse verarbeiten kann (EMDR = Eye Movement Desensitization and Reprocessing).

Damit ein Psychotherapeut innerhalb einer Psychotherapie EMDR einsetzen darf, muss er bestimmte theoretische und praktische Qualifikationen nachweisen. Diese sind in neuen Regelungen der Psychotherapie-Vereinbarungen festgelegt, die heute in Kraft treten. Dazu gehören mindestens 40 Stunden Theorie in Traumabehandlung und EMDR und mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit EMDR bei erwachsenen Patienten mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Die Behandlungen erfolgen unter kontinuierlicher Supervision im Umfang von mindestens zehn Stunden. Insgesamt müssen mindestens fünf EMDR-Behandlungen abgeschlossen worden sein. Mit diesen Anforderungen wird klargestellt, dass die praktischen Kenntnisse ausschließlich in der Behandlung von erwachsenen Patienten mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu erwerben sind, für die EMDR zugelassen und für die ihre Wirksamkeit nachgewiesen wurde. So wird auch Fehlanreizen vorgebeugt, EMDR bei anderen Patienten und weiteren Diagnosen einzusetzen.

In internationalen und nationalen Leitlinien wird EMDR neben anderen psychotherapeutischen Methoden zur Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen empfohlen. Auch der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie hatte die Psychotherapiemethode in seinem Gutachten vom 6. Juli 2006 zur Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen bei Erwachsenen wissenschaftlich anerkannt.

Bereits vor dem jetzigen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses wurden EMDR-Behandlungen in der psychotherapeutischen Versorgung insbesondere im Rahmen einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und einer Verhaltenstherapie eingesetzt, wobei EMDR hierbei als eine Methode des jeweiligen Verfahrens verstanden wurde. Über die Qualifikation für das jeweilige Richtlinienverfahren hinaus war aber bisher kein Nachweis über eine zusätzliche Qualifikation in EMDR erforderlich. Viele Psychotherapeuten hatten sich jedoch bereits freiwillig in Psychotraumatherapie und EMDR-Behandlung fortgebildet.