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Rigide Vorgabe der Suchtmittelfreiheit in der Psychotherapie streichen!

BPtK: G-BA-Beschluss bleibt hinter Leitlinienempfehlungen zurück

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kritisiert den jüngsten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der Patient*innen mit Abhängigkeitserkrankungen mit 24 statt bisher 10 Behandlungsstunden künftig ein längeres Zeitfenster einräumt, um im Verlauf ihrer Psychotherapie Suchtmittelfreiheit zu erreichen.

»Die starre Forderung nach Abstinenz als Voraussetzung für eine psychotherapeutische Behandlung muss grundsätzlich abgeschafft werden“, sagt BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke. „Sie entspricht seit Langem nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und blockiert gerade für Patient*innen mit schweren Abhängigkeitserkrankungen den Zugang zu dringend notwendiger Hilfe.“

Gemäß internationalen wie nationalen Leitlinien für die Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen sind neben einer vollständigen Abstinenz auch kontrollierter Konsum und Harm-Reduction-Ansätze geeignete Behandlungsziele. „Die Versorgungsrealität zeigt, dass viele Betroffene sich zunächst nicht für die Abstinenz entscheiden können oder wollen. Ihnen deshalb eine Psychotherapie zu verwehren, ist fachlich nicht haltbar“, betont BPtK-Vorstandsmitglied Wolfgang Schreck.

Die bestehende Abstinenzregel führt seit Jahren dazu, dass Patient*innen mit Abhängigkeitserkrankungen, die ohnehin unter erheblichen Zugangsbarrieren leiden, systematisch von der Versorgung ausgeschlossen werden. „Menschen mit Suchterkrankungen erleben oft Scham, Stigmatisierung und vielfältige soziale Probleme“, so Benecke. „Gerade diese Menschen brauchen einen unkomplizierten Zugang zu psychotherapeutischer Hilfe.“

Die strikte Abstinenzregel konterkariert die Bestrebungen des Gesetzgebers, für schwer psychisch erkrankte Patient*innen ein ambulant-intensives, multiprofessionelles Versorgungsangebot auf den Weg zu bringen. Die Richtlinie zur koordinierten und strukturierten Versorgung psychisch kranker Menschen (KSVPsych-RL) soll eine ambulante Komplexbehandlung auch für schwer abhängigkeitserkrankte Patient*innen ermöglichen. Auch die seit Februar geltende neue Ermächtigungsregel in der Ärzte-Zulassungsverordnung soll erweiterte Möglichkeiten der Versorgung von Patient*innen mit schweren Abhängigkeitserkrankungen schaffen. Die psychotherapeutische Mitbehandlung wird durch die fortbestehenden Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie jedoch massiv eingeschränkt. „Wenn der G-BA in diesen Strukturen weiter an der Abstinenz festhält, sabotiert er die Reformen des Gesetzgebers“, so Schreck.

Patient*innen mit Suchterkrankungen brauchen vor allem einen niedrigschwelligen Zugang zur Psychotherapie. „Wir benötigen flexible, individuelle Behandlungsziele, die sich an den Lebenslagen und Krankheitsphasen der Patient*innen orientieren, und somit eine vollständige Streichung der Abstinenzregel“, betont Benecke. „Nur so schaffen wir eine Versorgung, die Vertrauen schafft, statt Barrieren zu errichten.“

Zu wenig Personal in der Psychiatrie hat künftig Konsequenzen

G-BA beschließt Änderungen der PPP-Richtlinie

(BPtK) Ab dem 1. Januar 2026 greifen finanzielle Sanktionen, wenn psychiatrische Kliniken die Mindestanforderungen der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-Richtlinie) nicht einhalten. Für psychosomatische Kliniken bleiben die Sanktionen weiterhin ausgesetzt, bis notwendige Anpassungen der Mindestvorgaben an die Behandlungskonzepte der Psychosomatik umgesetzt worden sind. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 18. Juni 2025 beschlossen.

»Die Erfahrungen haben gezeigt, dass der dringend notwendige Personalaufbau bisher nicht gelungen ist“, sagt Dr. Andrea Benecke, Präsidentin der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Wir hoffen, dass die Mindestvorgaben trotz der Schwierigkeiten, geeignetes Personal zu finden, künftig besser eingehalten werden und die Sanktionen nicht – wie vielerorts befürchtet wird – zu einem Abbau von Versorgungskapazitäten führen.“ Zahlen des IQTIG belegen, dass die Erfüllungsquoten der Mindestanforderungen zuletzt immer weiter gesunken sind.

Der G-BA beschloss außerdem die ersatzlose Streichung der monats- und stationsbezogenen Personaldokumentation. „Wenn Kliniken ihren Personaleinsatz nicht mehr den einzelnen Stationen zuordnen müssen, kann das Personal besser als bisher stations- und settingübergreifend eingesetzt werden. Damit wird der bürokratische Aufwand deutlich reduziert“, stellt Dr. Andrea Benecke fest. „Zusammen mit einer Erweiterung der Anrechnungsmöglichkeiten von Fach- und Hilfskräften auf Ärzt*innen und Pflegepersonal sowie der Zusammenfassung der Spezial- und Bewegungstherapeut*innen in einer Berufsgruppe erhalten die Krankenhäuser noch einmal mehr Flexibilität für den Personaleinsatz.“ Die Einhaltung der Mindestanforderungen wird damit für die Krankenhäuser einfacher.

»Bei den jetzt beschlossenen Änderungen darf es nicht bleiben“, mahnt die BPtK-Präsidentin. „In den Kliniken fehlt nach wie vor ausreichend Personal für eine leitliniengerechte Versorgung. Wir erwarten, dass der G-BA sein Versprechen einlöst und die PPP-Richtlinie bis 2027 so weiterentwickelt, dass eine bessere psychotherapeutische Versorgung in den Kliniken möglich wird.“

Wichtige Hinweise für die Weiterentwicklung gibt der am 18. Juni vom G-BA veröffentlichte erste Evaluationsbericht zur PPP-Richtlinie ab. Für 75 Prozent der Kliniken sind die schwierigen Budgetverhandlungen das Haupthindernis für einen leitliniengerechten Personalschlüssel. Ein Grund liege darin, dass es keine Empfehlungen gebe, was eine leitliniengerechte Versorgung ist bzw. wie viel Personal hierfür erforderlich ist. Die BPtK fordert deshalb seit Langem, die PPP-Richtlinie um Qualitätsempfehlungen für eine leitliniengerechte Versorgung zu ergänzen.

Qualitätssicherung der Zukunft – nützlich, effizient, bürokratiearm

Bericht zum Workshop „Perspektiven der Qualitätssicherung in der Psychotherapie“ am 14. Januar 2025

(BPtK) Die sechsjährige Erprobung des QS-Verfahrens ambulante Psychotherapie hat zum 1. Januar 2025 in Nordrhein-Westfalen begonnen. Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Landespsychotherapeutenkammern, psychotherapeutische Berufsverbände sowie Wissenschaftsvertreter*innen haben in den vergangenen Jahren das vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) entwickelte Qualitätsmodell, die Instrumente und die Qualitätsindikatoren wiederholt und umfassend kritisiert. Um auch mögliche Perspektiven einer professionseigenen Alternative der Qualitätssicherung (QS) in den Blick zu nehmen und mit der Profession zu diskutieren, veranstaltete die BPtK am 14. Januar 2025 in der Kaiserin-Friedrich-Stiftung in Berlin einen Workshop zu Perspektiven der Qualitätssicherung in der Psychotherapie.

In ihrer Begrüßung ließ BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke kurz die Vorgeschichte des nun in NRW erprobten QS-Verfahrens Revue passieren. Der erste Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für die Erarbeitung einer Konzeptskizze für ein datengestütztes Qualitätssicherungsverfahren reiche über 10 Jahre zurück. Im Mai 2018 habe dann das IQTIG den Auftrag erhalten, die Skizze zu überarbeiten und ein QS-Verfahren mit einem Fokus auf die Richtlinienpsychotherapie bei Erwachsenen zu entwickeln. Mit dem Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz 2019 sei dann dem G-BA sogar gesetzlich vorgegeben worden, bis Ende 2022 ein einrichtungsübergreifendes sektorspezifisches QS-Verfahren für die ambulante Psychotherapie zu beschließen. Die Möglichkeit einer ergebnisoffenen Bearbeitung des ursprünglichen G-BA-Auftrags, auch im Zuge der Erprobung in NRW, sei damit entfallen.

Die BPtK habe das defizitäre QS-Verfahren von Beginn seiner Entwicklung an in den Gremien des G-BA und in Stellungnahmen umfassend kritisiert, so Benecke. Diese Kritik sei vom IQTIG jedoch überwiegend unberücksichtigt geblieben. Zu den verschiedenen Fragen der Qualitätssicherung in der Psychotherapie habe die BPtK seit 2018 professionsintern, unter anderem im Rahmen der Bund-Länder-AG Qualitätssicherung, intensiv diskutiert. Zunächst habe die BPtK Empfehlungen für die Dokumentation psychotherapeutischer Behandlungen erarbeitet, die 2020 vom 37. Deutschen Psychotherapeutentag beschlossen wurden. Eine Round-Table-Staffel habe sich seit 2022 mit der Frage befasst, wie ein geeigneter professionseigener QS-Ansatz als mögliche Alternative zur gesetzlich beauftragten externen Qualitätssicherung aussehen könnte. Es sei nun an der Zeit, diesen Prozess in einem größeren Kreis von Beteiligten fortzuführen und die Überlegungen in ein Gesamtkonzept zu integrieren.

QS-Verfahren ambulante Psychotherapie – Grundsätzliche Fehler und Fehlentwicklungen

Dr. Nikolaus Melcop, Vizepräsident der BPtK, legte in seinem einführenden Vortrag die gravierenden methodischen und inhaltlichen Mängel des QS-Verfahrens des IQTIG dar und erläuterte, warum der Ansatz der datengestützten Qualitätssicherung des G-BA für den Bereich der ambulanten Psychotherapie gänzlich ungeeignet sei. Die datengestützte QS sei im Krankenhausbereich für klar umschriebene Interventionen und definierte Erkrankungen entwickelt worden. Von den ambulanten Behandlungsverfahren ausgerechnet die ambulante Psychotherapie auszuwählen, sei der denkbar ungeeignetste Anwendungsfall gewesen. Die Gruppe der behandelten Patient*innen sei hinsichtlich der Erkrankungen, Diagnosen und Schweregrade sowie der Krankheitsdauer und möglicher Komorbiditäten viel zu heterogen. Auch die Behandlungsdauern seien zu verschieden – von Kurzzeittherapien mit wenigen Monaten bis hin zu Langzeittherapie über drei, vier oder mehr Jahre. Hinzu käme der Einsatz unterschiedlicher Psychotherapieverfahren, die Kombination von Einzel- und Gruppentherapie oder auch die medikamentöse Mitbehandlung oder eine zwischenzeitliche stationäre Behandlung. Ungeachtet dessen, sollen aber die Daten über alle Patient*innen aggregiert und je Praxis zu einzelnen Indikatorergebnissen zusammengefasst werden. Die Daten aus den Patientenbefragungen sollen anonymisiert und für Zwei-Jahres-Zeiträume zusammengefasst und mit großem zeitlichen Abstand an die Praxen zurückgemeldet werden. Auffällige Ergebnisse bei einzelnen Indikatoren würden dadurch diffus bleiben und könnten nicht sinnvoll interpretiert werden. Konkrete Handlungsanschlüsse für mögliche Qualitätsverbesserungen ließen sich daraus nicht ableiten, bemängelte Melcop. Diese Grundproblematik lasse sich auch nicht mit einer Weiterentwicklung des QS-Verfahrens auf Basis der geplanten Evaluation auflösen. Doch wie könnte das QS-Verfahren infolge der Erprobung in NRW vom IQTIG weiterentwickelt werden? Für die Indikatoren auf Basis der Leistungserbringerdokumentation sei aufgrund der zu erwartenden Deckeneffekte mit erheblichen Kürzungen, gegebenenfalls sogar mit einer vollständigen Streichung zu rechnen. Auch bezüglich der Indikatoren auf Basis der Patientenbefragung sei mit Kürzungen zu rechnen, so Melcop. Insbesondere mit Blick auf die Indikatoren zur therapeutischen Beziehung und zum Therapie-Outcome vermutete er jedoch, dass das IQTIG sich angesichts von Unterschieden in den Indikatorergebnissen zwischen den Praxen für deren Erhalt aussprechen werde. Hieraus könnten zwar für auffällige Praxen keine konkreten Handlungsanschlüsse abgeleitet, aber vermeintliche Qualitätsunterschiede zwischen Praxen aufgezeigt werden. Im weiteren Verlauf, so seine Prognose, könnte es bei diesem dysfunktionalen QS-Verfahren dann zu ungünstigen Anpassungsprozessen in der Versorgungspraxis kommen, die lediglich auf die Vermeidung von Auffälligkeiten abzielten. Es drohe, sich langfristig ein QS-Verfahren in der Versorgung zu verfestigen, das Qualitätssicherung lediglich suggeriere, ohne jedoch relevante Qualitätsverbesserungen anstoßen zu können. Stattdessen werde es jedoch erhebliche zusätzliche Aufwände produzieren.

Um eine Änderung des gesetzlichen Auftrags anstoßen zu können, werde es die Profession nicht bei einer reinen Kritik am QS-Verfahren belassen können. Um die Politik davon überzeugen zu können, müsse eine wissenschaftlich fundierte QS-Alternative entwickelt werden, so Melcops Plädoyer.

Feedback- und Monitoringsysteme in der psychotherapeutischen Versorgung

45. Deutscher Psychotherapeutentag

Der 45. Deutsche Psychotherapeutentag fand vom 15. bis 16. November 2024 in Berlin statt

(BPtK) Am 15. und 16. November 2024 ist das Parlament der Psychotherapeutenschaft Deutschlands zu seinem 45. Deutschen Psychotherapeutentag in Berlin zusammengekommen.

Versammlungsleiterin Birgit Gorgas fand gleich zur Eröffnung der Veranstaltung klare Worte: Unsere Demokratie basiere auf unterschiedlichen Meinungen, klaren Haltungen und einem gemeinsamen Diskurs. Polarisierung, eine reduzierte Bereitschaft, sich mit den Lebensrealitäten, Werten und Zielen des Gegenübers auseinanderzusetzen, diese sogar abzuwerten und die eigenen Überzeugungen über das Gemeinwohl zu stellen, gefährdeten unsere demokratische Gesellschaft. Um gemeinsam die Weiterentwicklung der Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen und attraktive Rahmenbedingungen für die Profession auszuhandeln, brauche es einen auf Vertrauen und Offenheit gegründeten bestmöglichen Konsens.

„Verantwortungs-Ping-Pong“ bei der Psychiatrie-Personalausstattung

BPtK kritisiert Tatenlosigkeit der Bundesregierung

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kritisiert die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Unionsfraktion „Reformvorhaben der Bundesregierung zu psychiatrischen Krankenhäusern und deren Personalausstattung“ (BT-Drs. 20/13057). Aus dieser Antwort geht hervor, dass in dieser Legislaturperiode kein Gesetzesvorschlag für eine bessere Personalausstattung für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser kommen wird.

»Das ist Verantwortungs-Ping-Pong zwischen der Bundesregierung und dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) mit dem Resultat, dass Patient*innen bis heute keine zusätzliche Minute Psychotherapie in Psychiatrien erhalten“, sagt Dr. Andrea Benecke, Präsidentin der BPtK. „Wenn Bundesregierung und G-BA zu unterschiedlichen Auffassungen kommen, wer laut Gesetz in der Verantwortung steht, muss ein neuer gesetzlicher Auftrag Klarheit schaffen.“

Während der G-BA darauf verweist, dass der gesetzliche Auftrag zur Ausgestaltung der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-Richtlinie) lediglich „Mindestanforderungen“ an die Personalausstattung beinhaltet, verweist die Bundesregierung auf den G-BA, in dessen Verantwortung die inhaltliche Ausgestaltung der PPP-Richtlinie liege. Seit Jahren wird im G-BA eine Entscheidung zur Erhöhung der Minutenwerte der PPP-Richtlinie zulasten der Patient*innen verschoben. Die Umsetzung des Koalitionsvertrags, im stationären Bereich für eine leitliniengerechte psychotherapeutische Versorgung und eine bedarfsgerechte Personalausstattung zu sorgen, ist aus Sicht der BPtK zwingend erforderlich.

»Die Psychiatrien sind elementare Weiterbildungsstätten und müssen gesetzlich die Rahmenbedingungen zugesichert bekommen, um psychotherapeutische Weiterbildungsstellen anbieten zu können. Wie die Personalkosten bei der Vereinbarung des Krankenhausbudgets zu berücksichtigen sind, regelt aber der Bund – und nicht die Länder oder Psychotherapeutenkammern. Ohne die Weiterbildung in Psychiatrien gibt es zukünftig keine Fachpsychotherapeut*innen“, so Benecke.

Neu: Verordnung von medizinischer Rehabilitation auch per Video möglich

BPtK aktualisiert Praxis-Info

(BPtK) Die Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf Kosten der Krankenkasse kann seit 1. Januar 2024 auch im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass die Patient*in der Psychotherapeut*in aus dem unmittelbaren persönlichen Kontakt bekannt und eine Befunderhebung per Video möglich ist. Die Änderung geht auf einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Änderung der Rehabilitations-Richtlinie vom 19. Januar 2023 zurück.

Was Psychotherapeut*innen bei der Verordnung per Videosprechstunde beachten müssen, hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) in ihrer überarbeiteten Fassung der Praxis-Info „Medizinische Rehabilitation“ ergänzt. Zudem wurden die Formulare zur Verordnung von medizinischer Rehabilitation sowie zum Befundbericht für die Deutsche Rentenversicherung aktualisiert.

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Herzgesundheit ganzheitlich statt nur mit Medikamenten fördern

BPtK fordert Präventionsempfehlungen durch Psychotherapeut*innen

(BPtK) Anlässlich der heute im Bundesgesundheitsministerium stattfindenden Anhörung hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesunden-Herz-Gesetzes vorgelegt. Darin kritisiert sie, dass die im Entwurf vorgesehenen Präventionsmaßnahmen unzureichend und auf Medikamentengaben beschränkt sind.

»Statine, Arzneimittel zur Tabakentwöhnung und zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen setzen als Präventionsmaßnahmen viel zu spät an. Verhältnisprävention und die Inanspruchnahme von Präventionsmaßnahmen für einen gesunden Lebensstil sollten mit dem Gesundes-Herz-Gesetzentwurf gefördert werden. Präventionsgelder nur für die medikamentöse Prävention vorzusehen, ist der falsche Ansatz und kommt einer Kehrtwende in der Prävention gleich”, konstatiert BPtK-Präsidentin Dr. Andrea Benecke. „Was zu einem gesunden Lebensstil beiträgt, muss Kindern und Jugendlichen früh vermittelt werden. Das ist Gesundheitskompetenz, die nicht durch Medikamente ersetzt werden kann“, so Cornelia Metge, BPtK-Vorstandsmitglied.

Dass im Referentenentwurf zudem ausschließlich organische Risiken von kardiovaskulären Erkrankungen mit präventiven Maßnahmen reduziert werden sollen, hält die BPtK für einen Fehler. „Stress, unangemessener Umgang mit Stress und psychische Erkrankungen sind ebenfalls relevante Faktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Deshalb ist es wichtig, dass endlich auch Psychotherapeut*innen Präventionsempfehlungen ausstellen können,“ fordert Benecke.

Inakzeptabel ist aus Sicht der BPtK außerdem, dass mit diesem Referentenentwurf die Grundprinzipien der evidenzbasierten Medizin außer Kraft gesetzt und die strukturierte Methodenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) umgangen werden sollen. Die BPtK lehnt es entschieden ab, dass das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt werden soll, per Rechtsverordnung gegen das im SGB V verankerte Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot und an den bewährten Strukturen des G-BA vorbei über die Ausgestaltung von Gesundheitsuntersuchungen und Leistungsansprüchen zu entscheiden.

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Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen ab 1. Juli Kassenleistung

Die Systemische Therapie steht gesetzlich versicherten Kindern und Jugendlichen ab dem 1. Juli als Kassenleistung zur Verfügung.

(BPtK) Am 18. Januar 2024 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss die Aufnahme der Systemischen Therapie in die Psychotherapie-Richtlinie als Leistung bei Kindern und Jugendlichen aufgenommen. Dieser Beschluss trat am 12. April 2024 in Kraft. Die Partner des Bundesmantelvertrags haben nun kurzfristig auch die weiteren notwendigen formalen Anpassungen, unter anderem der Psychotherapie-Vereinbarung, beschlossen, sodass die Versorgung ab sofort möglich ist.

Neben den bestehenden Psychotherapieverfahren – der analytischen Psychotherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der Verhaltenstherapie – kann Systemische Therapie als viertes Richtlinien-Psychotherapieverfahren nun auch bei Kindern und Jugendlichen bei allen Anwendungsbereichen der Psychotherapie gemäß Psychotherapie-Richtlinie angewendet werden. Gegenwärtig ist die Zahl der zugelassenen Psychotherapeut*innen, die Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen erbringen können, noch gering und wird voraussichtlich erst in den kommenden Jahren im Zuge der steigenden Absolvent*innenzahlen in der Aus- und Weiterbildung kontinuierlich anwachsen.

Erwachsene können die Systemische Therapie bereits seit dem 1. Januar 2020 als Kassenleistung in Anspruch nehmen. Daraufhin hatte der Gemeinsame Bundesausschuss am 27. Mai 2021 auch die Methodenbewertung für Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen eingeleitet und diese zügig mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen.

Die Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen kann als Einzeltherapie, Gruppentherapie oder als Kombination aus Einzel- und Gruppenpsychotherapie durchgeführt werden. Darüber hinaus kann die Systemische Therapie auch in einem für sie spezifischen Mehr-Personen-Setting durchgeführt werden, bei dem relevante Bezugspersonen der Patient*in in die Behandlung einbezogen werden. Als Kurzzeittherapie kann die Systemische Therapie mit bis zu zweimal zwölf Therapiestunden durchgeführt werden; eine Langzeittherapie kann bis zu 48 Stunden umfassen.

Antrags- und Mitberatungsrechte für BPtK im G-BA regeln

G-BA-Richtlinien mit Expertise der Profession weiterentwickeln

(BPtK) Die Stärkung der Beteiligungsrechte von Berufsorganisationen im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ist ein sinnvoller Schritt. Jedoch wird die spezifische Expertise der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) bisher nicht berücksichtigt. Die BPtK fordert ein Antrags- und Mitbestimmungsrecht im G-BA bei Richtlinien, die die Berufsausübung der Psychotherapeut*innen berühren. Der Regelungsvorschlag im Referentenentwurf des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) muss dahingehend nachgebessert werden.

»Ein Antrags- und Mitberatungsrecht der BPtK im G-BA gewährleistet, dass der Einbezug der spezifischen psychotherapeutischen Expertise unmittelbar gesichert ist“, so Dr. Andrea Benecke, BPtK-Präsidentin. „Beratungsprozesse im G-BA lassen sich beschleunigen, indem kontinuierlich von Beginn an die psychotherapeutische Expertise und sektorenübergreifende Perspektive der BPtK einfließt und nicht erst am Ende über ein gesondertes Stellungnahmeverfahren eingeholt werden muss.” Ein Antragsrecht erlaubt darüber hinaus, dass bei Hürden in der Versorgung psychisch kranker Menschen, die von der Profession identifiziert und für die Lösungsansätze entwickelt worden sind, frühzeitig die erforderlichen Anpassungen in den G-BA-Richtlinien angestoßen werden können. Von besonderer Bedeutung für die Berufsausübung der Psychotherapeut*innen sind u. a. die Psychotherapie-Richtlinie, die KSVPsych-Richtlinie, die Bedarfsplanungs-Richtlinie, Richtlinien zu Verordnungsbefugnissen von Psychotherapeut*innen sowie zur Qualitätssicherung.

Die Stärkung der Antrags- und Mitberatungsrechte im G-BA ist im Entwurf des GVSG bisher nur für die Berufsorganisationen der Pflege vorgesehen. Entsprechende Antrags- und Mitberatungsrechte im G-BA sollten aus Sicht der BPtK jedoch alle Heilberufskammern erhalten, soweit die Richtlinien die Belange ihrer jeweiligen Berufsausübung berühren.

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Mehr Kassensitze auf dem Land und Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung in Praxen und Ambulanzen

BPtK kritisiert Referentenentwurf zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz

(BPtK) Aus Sicht der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) greift der Referentenentwurf deutlich zu kurz, um die psychotherapeutische Versorgung vor Ort zu verbessern und absehbarem Nachwuchsmangel an Fachpsychotherapeut*innen vorzubeugen. Für Patient*innen insbesondere auf dem Land, in Ostdeutschland und im Ruhrgebiet muss der Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung gestärkt werden, um gleiche Lebensverhältnisse auch in der psychischen Gesundheitsversorgung zu fördern.

»Der Vorschlag einer separaten Bedarfsplanung für psychisch kranke Kinder und Jugendliche ist zwar ein guter Ansatz, damit sie dort, wo sie leben, zukünftig schneller einen psychotherapeutischen Behandlungsplatz erhalten“, so Dr. Andrea Benecke, Präsidentin der BPtK. „Aber auch für Erwachsene müssen auf dem Land, im Ruhrgebiet und in den historisch schlechter versorgten Städten Ostdeutschlands gezielt zusätzliche Kassensitze geschaffen werden, um lange Wartezeiten abzubauen. Wir fordern, dafür eine Absenkung der Verhältniszahlen in der psychotherapeutischen Bedarfsplanung um mindestens 20 Prozent in das GVSG aufzunehmen.”

Auch bei der ambulanten Komplexbehandlung für schwer psychisch erkrankte Patient*innen ist der Gesetzgeber gefordert. „Bestehende Hürden in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die die Entwicklung dieses wichtigen Versorgungsangebots verhindern, müssen endlich aus dem Weg geräumt werden”, fordert die BPtK-Präsidentin. „Parallel dazu müssen – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – die Behandlungskapazitäten für diese Patient*innen bedarfsgerecht ausgebaut werden.“

Langfristig hängt die Sicherstellung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung davon ab, ob zukünftig ausreichend Fachpsychotherapeut*innen zur Verfügung stehen. „Mit dem GVSG muss die Regelungslücke zur Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung endlich geschlossen werden”, fordert Benecke. „Nur mit einer Finanzierung können die Psychotherapiepraxen und Weiterbildungsambulanzen, die vor Ort die ambulante Versorgung sichern, ausreichende Weiterbildungsstellen für den psychotherapeutischen Nachwuchs einrichten.“

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