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Ausgabe des elektronischen Heilberufeausweises (eHBA)

Jetzt beantragen

(LPK BW) Die Ausgabe des elektronischen Heilberufeausweises (eHBA) für Psychotherapeut*innen startet jetzt.

Wir haben Ihnen daher nachfolgend die am häufigsten aufkommenden Fragen und deren Antworten zum eHBA auf einen Blick zusammengestellt. Zusätzlich finden Sie weitere Informationen in der von der BPtK veröffentlichten ausführlichen Praxisinfo.

Wie beantragen Sie einen elektronischen Heilberufeausweis (Ablauf)?

Die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg (Kammer) hat sich für eine Antragstellung mittels eines Vorbefüllungsportals entschieden.

Bitte melden Sie sich zunächst unter Angabe Ihres vollständigen Namens, Ihres Geburtsdatums und Ihrer Kammer-Mitgliedsnummer (diese finden Sie auf dem letzten Beitragsbescheid), bei der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg

per E-Mail: heilberufeausweis@lpk-bw.de

oder Post: Jägerstraße 40, 70174 Stuttgart

und fordern Sie Ihre Zugangsdaten zu unserem Vorbefüllungsportal an.

Nach Erhalt Ihres Antrages werden wir die Zugangsdaten zum Vorbefüllungsportal an die bei uns hinterlegte Postadresse verschicken. Mit diesen Zugangsdaten erhalten Sie Zugriff auf das Online-Vorbefüllungsportal. Das Vorbefüllungsportal dient der weiteren Durchführung Ihrer Antragstellung.

In diesem Vorbefüllungsportal können Sie die bei uns hinterlegten Stammdaten zu Ihrer Person einsehen. Sie gleichen Ihre bei uns hinterlegten Daten ab und können diese bei Bedarf ändern. Nach dem Datenabgleich wählen Sie einen Vertrauensdienstanbieter aus (aktuell ist nur ein Vertrauensdiensteanbieter zugelassen) und werden automatisch an das jeweilige Antragsportal des Vertrauensdiensteanbieters weitergeleitet, wo Sie die Beantragung des elektronischen Heilberufeausweises beim Vertrauensdiensteanbieter abschließen können.

Die Karte wird Ihnen nach Abschluss des Antragsprozesses vom Vertrauensdiensteanbieter per Post zugeschickt. Passwörter zum Freischalten Ihres eHBA erhalten Sie mit separaten Schreiben.

Beginnend von der Beantragung der Zugangspasswörter für das Vorbefüllungsportal bei uns bis zum Versand des eHBA durch den Vertrauensdiensteanbieter ist in der aktuellen Startphase mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Wochen zu rechnen.

An wen wenden Sie sich bei technischen Problemen im Antragsprozess?

Die Kammer ist zwar aufgrund des Heilberufekammergesetzes des Landes Baden-Württemberg für die Herausgabe des eHBA zuständig. Die Kammer bestätigt in diesem Zusammenhang jedoch nur die Attribute (wie bspw. Name und Approbation) und erteilt die Freigabe.

Die notwendige technische Infrastruktur für die elektronischen Heilberufeausweise wird jedoch von sog. Vertrauensdiensteanbietern betrieben, welche von allen Psychotherapeutenkammern zugelassen werden müssen. Die Vertrauensdiensteanbieter produzieren die Ausweise und betreiben die technische Infrastruktur für die Möglichkeit der Onlineprüfung der elektronischen Signaturen sowie die notwendigen Sperrdienste, die relevant sind, sobald eine Karte verloren geht oder die Approbation entzogen wird.

Für technische Fragen steht Ihnen daher der Support der zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter zur Verfügung: https://www.medisign.de/support/kundencenter/

Was ist ein elektronischer Heilberufeausweis (eHBA) und wie sieht er aus?

Elektronischer Heilberufeausweis (eHBA)

Der eHBA ist der Heilberufeausweis für Psychologische Psychotherapeut*innen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und Psychotherapeut*in nach den Neuregelungen des Psychotherapeutenausbildungsreformgesetztes. Er ist ein nichtübertragbarer, personenbezogener Ausweis in Kreditkartengröße, der die Identität und Berufsgruppenzugehörigkeit der Inhaber*in bestätigt. Durch das Foto dient er sowohl als Sichtausweis als auch der digitalen Identitätsbestätigung. Das auf der Karte gespeicherte Zertifikat macht es dem Inhaber*in möglich zu bestätigen, dass er berechtigt ist, die Telematikinfrastruktur nutzen.

Welche Funktionen hat der elektronische Heilberufeausweis (eHBA)?

Der eHBA verfügt über folgende Funktionen:

  • Er dient als Sichtausweis
  • Er dient als elektronische Identität und gibt dem Inhaber*in die Möglichkeit, sich im elektronischen Gesundheitswesen als Psychotherapeut*in auszuweisen.
  • Er macht die Funktionen der Telematikinfrastruktur wie z.B. Notfalldatensätze, Arztbriefe, Medikationspläne oder die elektronische Patientenakte nutzbar.
  • Er ermöglicht die qualifizierte elektronische Signatur (QES). Diese ist rechtlich einer eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Somit besteht die Option elektronische Arztbriefe oder Abrechnungsunterlagen für die Kassenärztliche Vereinigung (KV) rechtssicher elektronisch zu unterschreiben.

Für wen ist der elektronische Heilberufeausweis (eHBA) verpflichtend?

  • alle niedergelassenen Psychotherapeut*innen mit einem Kassensitz
  • ermächtigte Psychotherapeut*innen
  • Sicherstellungsassistent*innen

Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob Sie in einer Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft, als Angestellte(r) in einer Praxis, in einer Jobsharing-Partnerschaft oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum arbeiten. Alle psychotherapeutischen Praxen, die gesetzlich Krankenversicherte versorgen, müssen deshalb so ausgestattet sein, dass sie grundsätzlich die Telematikinfrastruktur und ihre Anwendungen nutzen können. Erfüllen sie diese Voraussetzung nicht, müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen pauschal die Vergütung kürzen. Die aktuelle Frist zur Nutzung des eHBA für die elektronische Patientenakte ist der 01.07.2021.

Für Fragen zur Telematikinfrastruktur wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg:

https://www.kvbawue.de/praxis/unternehmen-praxis/it-online-dienste/telematikinfrastruktur-ti-e-health/

Für Psychotherapeut*innen in Privatpraxen besteht keine Antragspflicht. Sie können mangels Anbindung an die Telematikinfrastruktur den Ausweis nur als Sichtausweis oder für die qualifizierte elektronische Signatur nutzen.

Angestellte Psychotherapeut*innen in Kliniken und anderen Einrichtungen benötigen den elektronischen Heilberufeausweis nur dann, wenn sie selbst unmittelbaren Zugriff auf die Anwendungsdienste der Telematikinfrastruktur benötigen, unabhängig von der SMC-B Karte (Institutionenkarte) und den elektronischen Heilberufeausweis des Vorgesetzten. Näheres klären Sie bitte vor Antragstellung direkt mit den Vorgesetzten ab.
Psychotherapeut*innen in Ausbildung können den elektronischen Heilberufeausweis nicht beantragen.

Was sind Vertrauensdiensteanbieter (Provider) und wo finden Sie diese?

Vertrauensdiensteanbieter sind Kartenhersteller, die nach speziellen, gesetzlich geregelten Anforderungen von den Psychotherapeutenkammern sektoral zugelassen werden. Aktuell (Stand 08. Juni 2021) gibt es folgenden zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter:

medisign: https://www.ehba.de/psychotherapeuten/

Weitere Informationen zum gesamten Verfahren erhalten Sie beim Anbieter: https://www.medisign.de/support/haeufige-fragen/elektronische-heilberufsausweise-ehba/

Was kostet der elektronische Heilberufeausweis?

Die Landespsychotherapeutenkammer erhebt für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Ausstellung des elektronischen Heilberufeausweis eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 20€ (gemäß § 10 Gebührenordnung i.V.m. Abschnitt VII. der Anlage der Gebührenordnung GBO). Durch diese Gebühr werden die IT- und Personalkosten bei der Kammer refinanziert.

Die Vertrauensdiensteanbieter erheben für die fortlaufende Nutzung und Aktualisierung der auf dem elektronischen Heilberufeausweis implementierten Zertifikate, die der Schlüssel zu den Anwendungen der Telematikinfrastruktur sind, eigenständige Kosten. Für die Bereitstellung und Nutzung der Karte ist es erforderlich, dass Sie mit den VDA einen separaten zivilrechtlichen Vertrag abschließen. Dieser Vertrag hat eine mehrjährige Laufzeit. Die Kosten bei den Vertrauensdiensteanbieter variieren. Genauere Informationen zu den Vertragsinhalten, insbesondere Laufzeiten und Kosten geben Ihnen die Vertrauensdiensteanbieter. Die Kammer ist nicht für diesen zivilrechtlichen Vertragsschluss zuständig und kann daher auch keine Fragen dazu beantworten. Bitte informieren Sie sich vorab bei den zugelassenen Vertrauensdiensteanbietern:

Aktuell: https://www.medisign.de/support/haeufige-fragen/elektronische-heilberufsausweise-ehba/

Für den eHBA erhalten Vertragspsychotherapeuten eine Pauschale von 11,63 Euro je Quartal von der KV. Für weitere Fragen zur Refinanzierung in der GKV wenden Sie sich bitte an die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg:

https://www.kvbawue.de/praxis/unternehmen-praxis/it-online-dienste/telematikinfrastruktur-ti-e-health/

https://www.kbv.de/html/telematikinfrastruktur.php

Welche Daten werden auf dem eHBA gespeichert?

Es werden die folgenden personenbezogenen Daten gespeichert:

  • Vorname und Nachname
  • ggf. akadem. Grad/Titel
  • Berufsgruppe „Psychologische/r Psychotherapeut/in“, „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in“, „Psychotherapeut/in“
  • Telematik-ID (eindeutige Nummer des Karteninhabers in der Telematikinfrastruktur, die im Antragsprozess von der LPK BW automatisiert generiert wird)
  • Nummer des ausgegebenen eHBA

Bitte beachten Sie unsere Informationen zur Datenverarbeitung.

Was ist der Verzeichnisdienst?

Der Verzeichnisdienst (VZD) der Telematikinfrastruktur (TI) ist eine Schnittstelle im Internet, über die die Daten von Nutzern*innen der TI gepflegt werden können. Er ist sozusagen das „Telefonbuch der TI“. Er dient der Suche, Identifikation und Adressierung von Leistungserbringern, organisatorischen Einheiten von Leistungserbringern und anderen juristischen Personen oder deren Mitarbeitern, die die Telematik-Infrastruktur nutzen. Die Eintragung in den Verzeichnisdienst, ist für alle Personen die einen eHBA besitzen, gesetzlich verpflichtend. Die Daten müssen von der Kammer an den VZD übermittelt werden, was ebenfalls gesetzlich festgelegt ist (§ 313 Abs. 5 SGB V).

Bitte beachten Sie unsere Informationen zur Datenverarbeitung.

Psychotherapeutische Akutbehandlung künftig per Video möglich

Bundestag beschließt notwendige Flexibilität in akuten Krisen

(BPtK) Psychotherapeut*innen können künftig Behandlungen in akuten Krisen auch per Video anbieten. Das hat der Deutschen Bundestag heute in der 2./3. Lesung des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) beschlossen. „Damit hat der Gesetzgeber eine unverständliche Beschränkung für schnelle und flexible Hilfe in akuten psychischen Notlagen beseitigt“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest. „Gerade Menschen, die kurzfristig professionelle Unterstützung benötigen, damit sie nicht ins Krankenhaus eingewiesen werden müssen, kann künftig auch per Videogespräch geholfen werden.“

Die Akutbehandlung besteht aus bis zu 24 Gesprächseinheiten à 25 Minuten. Ein einzelner Behandlungstermin kann aus mehreren solcher Einheiten bestehen, zum Beispiel viermal 25 Minuten. Die Akutbehandlung muss nicht bei der Krankenkasse beantragt werden.

Weiterbildung verabschiedet – Ein historischer Moment für die Profession

38. Deutscher Psychotherapeutentag am 23./24. April – online

(BPtK) Der 38. Deutsche Psychotherapeutentag (DPT) hat am 24. April 2021 mit großer Mehrheit (110 von 140 Stimmen) die Muster-Weiterbildungsordnung für Psychotherapeut*innen verabschiedet. Ein historischer Moment, denn mit der neuen Musterordnung schafft die Profession die Voraussetzung dafür, dass Fachpsychotherapeut*innen für alle Facetten des Berufs qualifiziert werden. Außerdem waren Schwerpunkte des DPT: die Forderungen der Psychotherapeutenschaft für die nächste Legislatur der Bundesregierung und die Diskussion einer Nachhaltigkeitsstrategie der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Einen besonderen Stellenwert nahm die Debatte um die psychischen Konsequenzen der Corona-Pandemie ein. Der DPT forderte einstimmig, ausreichende Unterstützung und Behandlungskapazitäten zu schaffen und spezifisch auf die Belange von Kindern und Jugendlichen, Älteren und Pflegebedürftigen sowie Menschen in schwierigen sozioökonomischen Lebenslagen einzugehen.

Corona-Sonderregelungen für gesetzlich Versicherte verlängert

BPtK fordert auch Akutbehandlung per Video zu ermöglichen

(BPtK) Psychotherapeut*innen können Videobehandlungen weiter unbegrenzt anbieten. Auch im zweiten Quartal 2021 gelten die aktuellen Sonderregelungen fort. Danach können grundsätzlich Einzelsitzungen und in begründeten Fällen auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Video durchgeführt werden, und zwar ohne Begrenzung bei der Anzahl der Patient*innen und Leistungsmenge. Auch die telefonische Unterstützung für Patient*innen, die bereits in Behandlung sind, ist weiter abrechenbar. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen geeinigt.

Psychotherapeutische Akutbehandlungen und Gruppen-Psychotherapie können dagegen weiterhin nicht per Video erbracht werden. Dabei kann es gerade in der Akutbehandlung notwendig sein, in Krisensituationen eine erforderliche intensive psychotherapeutische Behandlung flexibel auch über Videositzungen sicherzustellen. Die Bundespsychotherapeutenkammer fordert im Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz eine gesetzliche Regelung aufzunehmen, die grundsätzlich Akutbehandlung auch als Videobehandlung ermöglicht. Diese Forderung unterstützt auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme. Bislang sieht der Gesetzentwurf lediglich vor, dass künftig auch Gruppen-Psychotherapiesitzungen als Videobehandlung durchgeführt werden können.

Akutbehandlung auch per Video ermöglichen

BPtK zum Gesetzentwurf zur digitalen Modernisierung

(BPtK) Die Videobehandlung hat sich während der Corona-Pandemie enorm bewährt, um die psychotherapeutische Versorgung aufrechtzuerhalten. Sie soll deshalb künftig flexibel eingesetzt werden können. Doch gerade bei besonders dringenden psychotherapeutischen Akutbehandlungen soll sie weiter ausgeschlossen bleiben. Das sieht das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege vor, zu dem heute eine Anhörung im Bundestag stattfindet.

„Die Chancen der Digitalisierung sollen gerade bei Menschen genutzt werden, die dringend psychotherapeutische Hilfe benötigen“, fordert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer. „Deshalb sollte das Gesetz zur digitalen Modernisierung auch Akutbehandlungen per Video ermöglichen.“ Ob dies möglich ist, muss im Einzelfall entschieden werden, je nachdem, ob zum Beispiel ein Videogespräch für eine Patient*in überhaupt technisch möglich ist oder ob die Psychotherapeut*in es bei der jeweiligen Erkrankung fachlich für ratsam hält.

Eine Akutbehandlung ist für Patient*innen gedacht, die sich in einer psychischen Krise befinden oder bei denen ohne kurzfristige Behandlung eine Krankschreibung oder eine Einweisung ins Krankenhaus droht. Durch 24 Gesprächstermine à 25 Minuten soll verhindert werden, dass sich die Erkrankungen weiter verschlimmern.

Fahrlässiger Patientenschutz bei Gesundheits-Apps

BPtK zum Gesetzentwurf zur digitalen Modernisierung

(BPtK) Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) kritisiert den fahrlässigen Patientenschutz bei Gesundheits-Apps, wie er im Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG), das heute im Bundestag beraten wird, vorgesehen ist. Danach sollen Gesundheits-Apps schon bis zu zwei Jahre verordnet werden können, bevor überhaupt geklärt ist, ob sie wirksam sind oder nicht sogar schaden. Für das erste Jahr können die Anbieter*innen außerdem die Preise für die Nutzung der Gesundheits-Apps nach eigenem Ermessen festsetzen. „Das ist Wirtschaftsförderung für die Digitalbranche auf Kosten des Patientenschutzes“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Für unfertige digitale Produkte dürfen nicht die hohen Qualitätsstandards der gesetzlichen Krankenversicherung über Bord geworfen werden.“

An „digitale Gesundheitsanwendungen“ (DiGAs), wie die Gesundheits-Apps im Gesetzentwurf heißen, müssen die gleichen Ansprüche gestellt werden wie an alle Arznei- und Heilmittel. Vor ihrer Verordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung muss sichergestellt sein, dass sie nicht die Gesundheit der Patient*innen gefährden. Deshalb müssen zum Beispiel Depression-Apps, ihre Wirksamkeit nachgewiesen haben, bevor Patient*innen sie anwenden. Dieser Nachweis muss mittels klinischen Studien mit Kontrollgruppen erfolgen. „Unsere Patient*innen sind keine Versuchskaninchen“, betont Munz. „Eine schnelle Markteinführung der Gesundheits-Apps darf nicht zum Holter-die-Polter beim Patientenschutz führen. Es muss geprüft sein, dass digitale Therapieprogramme zum Beispiel tatsächlich depressive Beschwerden lindern und die Patient*in nicht weiter in ihre Hoffnungslosigkeit treiben.“

Corona-Sonderregelungen für Privatversicherte verlängert

Videobehandlung und telefonische Beratung weiter möglich

(BPtK) Versicherte der privaten Krankenversicherung (PKV) können während der Corona-Pandemie weiterhin unbürokratisch ihre psychotherapeutische Behandlung per Videotelefonat durchführen. Die entsprechenden gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer, privater Krankenversicherung und Beihilfe wurden bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Auch längere telefonische Beratungen können weiterhin durchgeführt werden, wenn eine psychotherapeutische Behandlung dringend erforderlich, aber aufgrund der Pandemie in der Praxis oder per Videotelefonat nicht möglich ist. Je Termin sind 30 Minuten Telefonberatung abrechenbar. Innerhalb eines Kalendermonats können bis zu viermal 30-minütige telefonische Beratungen erstattet werden.

Die Analogabrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen während der Corona-Pandemie nach Nummer 245 GOÄ analog wurde ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Die Berechnung der Analoggebühr nach Nummer 245 GOÄ ist weiterhin auch für Psychotherapeut*innen einmal je Sitzung zum 1,0-fachen Satz in Höhe von 6,41 Euro möglich. Voraussetzung hierfür ist der unmittelbare, persönliche Kontakt zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in.

Kooperation zwischen Gesundheitswesen und Jugendhilfe weiter ausbauen

BPtK zum Entwurf eines Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG)

(BPtK) Die Kinder- und Jugendhilfe soll modernisiert und stärker an die Lebenssituation und die Bedarfe von Kindern und ihren Familien angepasst werden. Das ist das Ziel des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (BT-Drs. 19/26107), zu dem heute eine öffentliche Anhörung im Bundestag stattfindet. Nach den Plänen der Bundesregierung soll die Kinder- und Jugendhilfe zum Beispiel künftig für alle Kinder zuständig sein, unabhängig davon, ob sie unter körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderungen leiden. Außerdem sollen präventive Angebote gestärkt und unkomplizierte Beratungsmöglichkeiten ausgebaut werden. Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus auch Maßnahmen für einen wirksameren Kinderschutz.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt insbesondere die neue Regelung zur stärkeren Kooperation von Gesundheitswesen und Jugendhilfe. Sehen Psychotherapeut*innen oder Ärzt*innen Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung, sollen sie sich mit den Jugendämtern austauschen und beraten. „Eine geregelte Kooperation wird die Versorgung verbessern“, betont BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. Dafür sollen auf Landesebene Kooperationsvereinbarungen getroffen werden. Diese sollten aus Sicht der BPtK jedoch nicht auf gefährdete Kinder begrenzt werden. Grundsätzlich benötigen auch viele psychisch kranke Kinder zusätzlich zu ihrer Behandlung die Unterstützung durch die Kinder- und Jugendhilfe. „Die Kooperationsvereinbarungen sollten auf alle Kinder und Jugendlichen erweitert werden, die sowohl Leistungen aus dem SGB V als auch aus dem SGB VIII erhalten“, fordert BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Eine möglichst enge Abstimmung zum Beispiel von Familienberatung und Krankenbehandlung ist häufig sehr hilfreich, um die Gesundheit des Kindes nachhaltig zu fördern.“

Nach den Plänen der Bundesregierung sollen die Besprechungen finanziert werden, die notwendig sind, um einzelne Kinder vor Gefahren zu schützen und ihre Versorgung abzustimmen. Die BPtK kritisiert, dass bisher gesetzlich nur sichergestellt ist, dass Online-Besprechungen vergütet werden. Eine Vergütung sollte es aber auch für Besprechungen im unmittelbaren Kontakt geben. „Ob per Video oder im unmittelbaren Kontakt – beide Arten von Besprechungen sollten möglich sein und auch finanziert werden“, fordert BPtK-Präsident Munz. „Die Leistungserbringer*innen sollten selbst entscheiden können, wie sie ihre Hilfen koordinieren.“

Nicht in allen Regionen in Deutschland ist die Internetverbindung so stabil, dass eine störungsfreie Online-Besprechung möglich ist. In einer Befragung der BPtK zur Videobehandlung gaben Psychotherapeut*innen zum Beispiel an, dass bei 40 Prozent der Patient*innen auf dem Land und immerhin noch rund 25 Prozent in einer Großstadt die Internetverbindung nicht ausreicht, um eine störungsfreie Videositzung durchführen zu können. Aber selbst, wenn das Problem gelöst ist, reiche Videokonferenz nicht aus. „Besprechungen im unmittelbaren Kontakt sind erforderlich, wenn Eltern oder Kinder einbezogen werden“, erklärt Munz. „Bei solchen Gesprächen ist es meist notwendig, auch non-verbale Informationen vollständig mitzubekommen.“

Corona: Telefonische Beratung für Privatversicherte weiterhin möglich

Nur noch 30 Minuten abrechenbar

(BPtK) Versicherte der privaten Krankenversicherung können während der zweiten Corona-Welle weiterhin längere telefonische Beratungen erhalten, wenn eine psychotherapeutische Behandlung dringend erforderlich, aber aufgrund der Pandemie in der Praxis oder per Videotelefonat nicht möglich ist. Darauf haben sich Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer, Verband der Privaten Krankenversicherung und Beihilfe in einer gemeinsamen Abrechnungsempfehlung verständigt.

Statt bisher 40 Minuten sind nur noch 30 Minuten Telefonberatung je Termin abrechenbar. Innerhalb eines Kalendermonats können seit Jahresbeginn bis zu viermal 30-minütige telefonische Beratungen erstattet werden. Diese leicht geänderte Sonderregelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 und ist bis zum 31. März 2021 befristet

Corona-Sonderregelungen für gesetzlich und privat Versicherte verlängert

Videobehandlung bis zum 31. März 2021 weiter unbegrenzt möglich

(BPtK) Psychotherapeut*innen können Videobehandlungen während der Coronakrise weiter bis zum 31. März 2021 unbegrenzt anbieten. Auch im ersten Quartal 2021 gelten die für gesetzlich Versicherte die aktuellen Sonderregelungen. Danach können grundsätzlich Einzelsitzungen und in begründeten Fällen auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Videotelefonat durchgeführt werden, und zwar ohne Grenzen bei der Anzahl der Patient*innen und Leistungsmenge. Auch die telefonische Unterstützung für Patient*innen, die bereits in Behandlung sind, ist weiter abrechenbar. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen geeinigt.

Auch Versicherte der privaten Krankenversicherung (PKV) können während der Corona-Pandemie weiterhin unbürokratisch ihre psychotherapeutische Behandlung per Videotelefonat durchführen. Die entsprechenden gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer, privater Krankenversicherung und Beihilfe wurden bis zum 31. März 2021 verlängert. Die Abrechnungsempfehlung für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen während der Corona-Pandemie nach Nummer 245 GOÄ analog wurde ebenfalls bis zum 31. März 2021 verlängert. Die Berechnung der Analoggebühr Nr. 245 GOÄ ist weiterhin auch für Psychotherapeut*innen einmal je Sitzung zum 1,0-fachen Satz in Höhe von 6,41 Euro möglich. Voraussetzung hierfür ist der unmittelbare, persönliche Kontakt zwischen Psychotherapeut*in und Patient*in.

Bezüglich der erweiterten telefonischen Beratung durch eine Mehrfachberechnung der Nummer 3 konnte dagegen mit dem PKV-Verband und der Beihilfe noch kein Einvernehmen erzielt werden. Hierzu stehen die Beteiligten noch im Austausch.