Schlagwortarchiv für: E-Health

BPtK-Praxis-Info E-Patientenakte aktualisiert

Grundlagen für Beratung und Aufklärung der Patient*innen

(BPtK) Die BPtK hat die Praxis-Info E-Patientenakte aktualisiert. Die Praxis-Info soll Psychothe­rapeut*innen dabei unterstützen, wie die E-Patientenakte in der Praxis eingesetzt werden und wie eine differenzierte Beratung und Aufklärung der Patient*innen gelingen kann.

Flexiblere Videobehandlung für Psychotherapeut*innen

Mehr Spielraum bei einzelnen Leistungen

(BPtK) Die Obergrenze für Videobehandlung bei psychotherapeutischen Leistungen wird zum 1. Juli 2022 flexibler gestaltet. Darauf haben sich Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband geeinigt. Bisher galt eine Begrenzung auf maximal 30 Prozent für jede einzelne Leistungen (GOP) innerhalb eines Quartals. Künftig können einzelne Leistungen auch deutlich häufiger per Video stattfinden, solange die 30-Prozent-Grenze für genehmigungspflichtige Leistungen insgesamt nicht überschritten wird. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hatte sich für eine flexiblere Regelung eingesetzt und begrüßt diese ausdrücklich.

Ausgenommen von der neuen Regelung ist die Akutbehandlung. Diese Leistung darf je Psychotherapeut*in im Quartal weiterhin über alle Patient*innen hinweg nur zu 30 Prozent per Video stattfinden. Sprechstunde und probatorische Sitzungen können auch künftig nicht per Video erbracht werden. Schließlich gilt auch weiterhin die Grenze von 30 Prozent der Behandlungsfälle mit ausschließlicher Videobehandlung.

Die BPtK setzt sich langfristig für eine Regelung für Videobehandlung ein, die auf eine Begrenzung der Leistungen verzichtet – und lediglich den maximalen Anteil der Patient*innen festgelegt, die ausschließlich per Video behandelt werden.

LPK-Vertreterversammlung am 26.03.2022

(LPK BW) Nach einer Schweigeminute für die Opfer des Ukraine-Krieges und der Erledigung der Formalien stand der Bericht des Vorstandes auf der Tagesordnung. Dabei wurde berichtet, welche Aktivitäten die Kammer in Zusammenarbeit mit der KV und anderen Beteiligten zur Versorgung der durch die Coronapandemie besonders belasteten Kinder- und Jugendlichen getätigt hat. In der diesbezüglichen Task Force des Sozialministeriums konnte erreicht werden, dass auf Antrag die Jobsharing-Grenzen erhöht werden können und auch Ermächtigungen erleichtert werden sollen in besonders schlecht versorgten Regionen.

Der Präsident, Dr. Dietrich Munz, berichtete in Ergänzung zum schriftlichen Vorstandsbericht über aktuelle Themen wie Austausch der elektronischen Heilberufeausweise, Auswirkungen des Onlinezugangsgesetzes, Stand der Komplexrichtlinie, Aufhebung der Corona Sonderreglungen bezüglich der psychotherapeutischen Berufsausübung etc.

Ein weiterer Diskussionspunkt war die Frage nach schneller psychotherapeutischer Hilfe für die Flüchtlinge aus der Ukraine. Als wünschenswert wurde befunden, dass die Berufsausübung von ukrainischen Flüchtlingen, die in ihrem Land als Psychotherapeut*innen arbeiteten, unbürokratisch schnell erleichtert werden sollte. Der Vorstand wurde beauftragt, entsprechende Möglichkeiten zu prüfen und sich mit den dafür Zuständigen in Verbindung zu setzen.

Als weiterer Tagesordnungspunkt standen die Weiterbildungsordnungen an. Zunächst wurden an der WBO für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Unstimmigkeiten beseitigt und redaktionelle Änderungen getätigt. Dann erfolgten die Beratung und Beschlussfassung der Weiterbildungsordnung für nach neuem Recht approbierte Psychotherapeut*innen. Dr. Munz referierte den Stand der Musterweiterbildungsordnung, in der anschließenden Diskussion ergaben sich für die WBO der LPK keine Änderungen. Die neue Weiterbildungsordnung für Psychotherapeut*innen wurde mit großer Mehrheit bei zwei Enthaltungen angenommen.

Der durch die neuen gesetzlichen Regelungen entstandene Anpassungsbedarf der Hauptsatzung wurde ebenfalls diskutiert und beschlossen. Zudem wurden auch Regelungen beschlossen bezüglich der Gremien-Videositzungen und digitalen Vertreterversammlungen. Die Wahlordnung wurde ebenfalls den neuen Gegebenheiten angepasst.

Eine Nachhaltigkeitsleitlinie wurde ausführlich diskutiert und beschlossen.

Abschließend wurde die Rolle der Psychotherapeut*innen beim Thema Suizid im Spannungsfeld von Selbstbestimmung und Fürsorge diskutiert sowie auf den kommenden Landespsychotherapeutentag hingewiesen.

Die meisten Gesundheits-Apps noch ohne nachgewiesene Wirksamkeit

TK veröffentlicht DiGA-Report 2022

(BPtK) Mittlerweile können 28 digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) von Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen verordnet werden. Ihre Kosten werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Nur acht der zugelassenen Gesundheits-Apps konnten bislang jedoch ihre Wirksamkeit nachweisen. Bei den übrigen fehlt noch der Beleg für einen patientenrelevanten Nutzen auf Grundlage wissenschaftlicher Studien. Das stellt der DiGA-Report der Techniker Krankenkasse (TK) fest.

Die Kosten für eine zugelassene Gesundheits-App können nach dem TK-Report beträchtlich sein. Der durchschnittliche Preis, um eine DiGA erstmals nutzen zu können, beträgt 444 Euro. „Die Kosten für Gesundheits-Apps, bei denen nicht gesichert ist, dass sie überhaupt einen Nutzen für Patient*innen haben, liegen in Millionenhöhe. Das ist den Beitragszahler*innen einer solidarisch finanzierten Krankenversicherung nicht zumutbar“, kritisiert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). Die BPtK rät deshalb davon ab, Gesundheits-Apps zu verordnen, die noch nicht ausreichend geprüft sind.

„Gesundheits-Apps können positive wie negative therapeutische Wirkung haben“, erklärt Munz. „Patient*innen sollten nur digitale Gesundheitsanwendungen verordnet bekommen, die nicht nur zur Probe zugelassen wurden, sondern nachweislich wirksam sind. Unsere Patient*innen sind keine Versuchskaninchen.“ BPtK-Präsident Munz betonte, dass wirkungslose Apps schädlich sein können: „Eine Gesundheits-App, die gar nicht oder zu wenig wirkt, kann z. B. den Eindruck verstärken, nicht gegen seine depressiven Stimmungen anzukommen.“ Für einen depressiv kranken Menschen ist es meist eine erhebliche Anstrengung, sich trotz seiner überwältigenden Gefühle der Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Misserfolge durch nicht wirksame Gesundheits-Apps untergraben die Therapiemotivation und können zu einer substanziellen Verschlechterung der Erkrankung führen.

Auch die Techniker Krankenkasse fordert, den medizinische Nutzen für Patient*innen zukünftig in den Vordergrund zu stellen und die DiGA-Regelungen nachzubessern. Sie setzt sich außerdem dafür ein, die Preise für zugelassene Gesundheits-Apps, insbesondere im ersten Jahr, besser begrenzen zu können.

Videobehandlung nach Auslaufen der Corona-Sonderregelungen

Begrenzungen zum 1. April auf 30 Prozent angehoben

(BPtK) Der zulässige Umfang der Videobehandlung wurde zum 1. April 2022 angepasst. Die bisher geltenden Grenzen der Behandlungsfälle wurden von 20 auf 30 Prozent erhöht. Demnach dürfen künftig maximal 30 Prozent der Patient*innen in einem Quartal ausschließlich per Video behandelt werden. Ebenso dürfen nunmehr maximal 30 Prozent einer Leistung innerhalb eines Quartals per Video erbracht werden. Diese Erhöhung der Begrenzungen war mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) im Mai 2021 beschlossen worden und wurde nun von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband umgesetzt.

Die KBV hat zudem angekündigt, bei den Regelungen für Psychotherapeut*innen Anpassungen herbeiführen zu wollen, um eine flexiblere, bedarfsorientierte Anwendung der Videosprechstunde zu ermöglichen. Der Bewertungsausschuss wird dies bis zum 31. Mai 2022 prüfen.

Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) begrüßt die Anhebung der Höchstgrenzen und setzt sich dafür ein, die Regelungen zur Begrenzung einzelner Leistungen zum Einsatz von Videobehandlungen für gesetzlich Versicherte weiter zu flexibilisieren. Langfristig sollte auf Begrenzungen je Leistung verzichtet und lediglich der maximale Anteil der Patient*innen festgelegt werden, die in einem Quartal ausschließlich per Video behandelt werden dürfen. In der aktuellen Hochphase der Pandemie müssen jedoch nach Ansicht der BPtK aus Gründen des Patientenschutzes und zur Aufrechterhaltung der psychotherapeutischen Versorgung die Corona-Sonderregelungen zur Videobehandlung und zu den telefonischen Konsultationen fortgeführt werden. Im Zuge der Aufhebung der meisten Corona-Schutzmaßnahmen waren diese Sonderregelungen zum 31. März 2022 ausgelaufen.

TONI Therapeutische Online-Intervention

Infoveranstaltung am 26.4. für LPK-Mitglieder in der ambulanten vertragspsychotherapeutischen Versorgung

(LPK BW) Wie bereits berichtet, richtet sich TONI an Psychotherapeut:innen aller Verfahren und umfasst Module zu verschiedenen psychotherapeutischen Inhalten, wie z.B. Selbstwert, Umgang mit Emotionen, Gesundheit oder Achtsamkeit. Psychotherapeut:innen können TONI flexibel in ihren Therapien einsetzen, z.B. um Therapieinhalte zu vertiefen oder zu ergänzen.

Für die im Frühjahr 2022 beginnende Studie zu TONI werden in der ambulanten vertragspsychotherapeutischen Versorgung tätige Psychotherapeut:innen gesucht. Infos zur Studie finden Sie unter https://www.toni-therapie.de

Eine zweite Informationsveranstaltung für Psychotherapeut*innen  findet am 26.4., 16.00h statt. Anmeldungen sind über die E-Mail-Adresse veranstaltung@bptk.de möglich.

Keine verpflichtende elektronische Patientenakte

BPtK kritisiert E-PA-Regelungen in Gesetzentwürfen zur Impfpflicht

(BPtK) Versicherte sollen künftig zulassen, dass die Krankenkassen in ihrer elektronischen Patientenakte (E-Patientenakte) speichern, wenn sie gegen Corona geimpft oder davon genesen sind. Das sehen beide Gesetzentwürfe zur Einführung einer Corona-Impfpflicht vor. Die Krankenkassen sollen danach den Impf- und Genesenenstatus in der E-Patientenakte speichern, wenn sich die Versicherte* nicht aktiv dagegen ausgesprochen hat (Opt-Out).

„Dies ist ein gravierender Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Versicherten, den wir grundsätzlich ablehnen“, kritisiert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Die Regelung ist zudem überflüssig, da die Versicherten in aller Regel über elektronische Nachweise der Impfungen oder einer Genesung bereits verfügen.“ Aus BPtK-Sicht ist die E-Patientenakte bisher zudem noch nicht alltagstauglich. Sie ist weder praktikabel noch barrierefrei noch ausreichend datensicher. „Statt die vielfältigen Probleme der E-Patientenakte zu lösen, wird den Versicherten ein unbeliebtes und ungenutztes Produkt aufgedrängt“, erklärt BPtK-Präsident Munz. „Damit wird die Attraktivität der E-Patientenakte nur weiter beschädigt.“ Momentan ist vorgesehen, dass Versicherte die E-Patientenakte beantragen und zustimmen müssen, wenn Daten gespeichert werden sollen (Opt-In).

Der Gesetzentwurf zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht ab 18 Jahren (BT-Drucksache 20/899) sieht vor, dass die Krankenkassen verpflichtet sind, für ihre Versicherten bis November 2022 eine E-Patientenakte einzurichten. Versicherte können die Nutzung dann beantragen. Unabhängig davon speichern die Krankenkassen darin den Impf- und Genesenenstatus, wenn die Versicherte* nicht widerspricht.

Auch der Gesetzentwurf zur altersbezogenen Impfpflicht ab 50 Jahren (BT-Drucksache 20/954) regelt, dass Versicherte informiert werden, dass sie auf Wunsch eine E-Patientenakte erhalten können. In dieser werden dann Informationen zum Impfstatus automatisch gespeichert, sofern sie dem nicht widersprechen. Beide Entwürfe sehen eine Widerspruchslösung vor. Damit werden die aktuellen Regelungen im SGB V zur freiwilligen und selbstbestimmten Nutzung der E-PA massiv eingeschränkt, ohne dass es dafür einen sachlich nachvollziehbaren Grund gibt. „Die BPtK fordert, diese Regelungen in beiden Gesetzentwürfen ersatzlos zu streichen“, erklärt BPtK-Präsident Dietrich Munz. „Diese Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung braucht eine breite gesellschaftliche Debatte. Sie darf nicht im Windschatten einer Impfregelung entschieden werden.“

Flexible Nutzung der Videobehandlung weiterhin erforderlich

BPtK fordert Verlängerung der Corona-Sonderregelungen

(BPtK) Trotz Höchstständen bei der Corona-Inzidenz sollen nach dem Willen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-SV) zum 31. März 2022 die Corona-Sonderregelungen auslaufen. „Die Pandemie ist nicht vorbei. Um Patient*innen zu schützen, müssen Psychotherapeut*innen ihre Patient*innen weiterhin flexibel per Videobehandlung versorgen können“, fordert Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK). „Eine Verlängerung der Corona-Sonderregelungen zur Videobehandlung ist in diesen Zeiten unverzichtbar. Auch auf die erweiterten Möglichkeiten der telefonischen Beratung kann in vielen Regionen angesichts schlechter Internetverbindungen nicht verzichtet werden.“

Mit Auslaufen der Corona-Sonderregelungen wird der zulässige Umfang von Videobehandlungen wieder auf maximal 20 Prozent der jeweiligen Leistung und 20 Prozent der Patient*innen pro Quartal begrenzt. „Die Begrenzung der Videobehandlung gefährdet in der weiterhin angespannten Lage die psychotherapeutische Versorgung“, kritisiert der BPtK-Präsident.

Die enge Begrenzung des Leistungsumfangs von Videobehandlungen ist nicht sachgerecht. Psychotherapeut*innen müssen je nach Patient*in eigenverantwortlich entscheiden können, ob und wie oft eine Videobehandlung erforderlich und angemessen ist. „Grundsätzlich müssen die Regelungen zum Einsatz von Videobehandlungen für gesetzlich Krankenversicherte flexibilisiert und vereinfacht werden“, fordert Munz.

Psychotherapie auch im Alter wirksam

AOK veröffentlicht „Familiencoach Depression“ für Angehörige

(BPtK) Depressionen gehören zu den häufigsten psychischen Erkrankungen im Alter. Ältere Menschen und ihre Angehörigen brauchen deswegen Informationen darüber, wie Depressionen zu erkennen und zu behandeln sind. „Psychotherapie ist eine wirksame Behandlung von Depression, auch bei älteren Menschen“, stellt Dr. Dietrich Munz, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), klar. „Längst nicht alle älteren Menschen und ihre Angehörigen wissen jedoch, dass Psychotherapie auch im Alter noch entscheidend helfen kann.“

Mit dem Vorurteil, Psychotherapie sei im Alter nicht mehr wirksam, weil ältere Menschen nicht mehr lernfähig sind und sich nicht mehr weiterentwickeln können, räumt auch der „Familiencoach Depression“ für Angehörige auf, den der AOK-Bundesverband als Online-Programm veröffentlicht hat. Der „Familiencoach Depression“ richtet sich an Angehörige von Erwachsenen mit unipolarer Depression, nicht an Angehörige mit einem depressiv erkrankten Kind. Im Mittelpunkt steht der Umgang mit akuten Depressionen. Der Coach kann auch für Angehörige von Erkrankten mit einer chronischen Depression hilfreich sein, geht aber nicht auf deren spezielle Situation ein. Der „Familiencoach Depression“ besteht aus fünf Trainingsbereichen: Depression und Alltag, Selbstfürsorge, Beziehung stärken, Was muss ich wissen? und Depression im Alter. „Es reicht aber nicht, über wirksame Behandlungen zu informieren, sondern es muss auch sichergestellt werden, dass ältere Menschen auch behandelt werden können“, mahnt BPtK-Präsident Munz angesichts der monatelangen Wartezeiten auf eine psychotherapeutische Behandlung. „Dafür müssen deutlich mehr psychotherapeutische Praxissitze zugelassen werden.“

Videobehandlung auch nach der Corona-Pandemie möglich

BPtK, PKV und Beihilfe beschließen dauerhafte Regelung

(BPtK) Die Corona-Pandemie hat auch in der Psychotherapie zu deutlich mehr Behandlungen per Videotelefonat geführt. Nach einer Online-Befragung im Jahr 2020 von rund 3.500 Psychotherapeut*innen konnten sich neun von zehn Psychotherapeut*innen vorstellen, auch nach dem Ende der Pandemie Videobehandlungen durchzuführen. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) und die Beihilfe für Beamte haben schon jetzt vereinbart, telemedizinische Leistungen in der Psychotherapie auch nach der Pandemie zu ermöglichen. „Die Kombination aus Präsenz- und Videobehandlung bietet die Chance, Patient*innen, die nicht immer eine Praxis aufsuchen können, kontinuierlich zu versorgen“, erklärt BPtK-Präsident Dr. Dietrich Munz. „Eine entsprechende Regelung erwarten wir auch von den gesetzlichen Krankenkassen.“

Psychotherapeut*innen können damit je nach Patient*in eigenverantwortlich entscheiden, ob und wie oft eine Videobehandlung angemessen ist. Die Berufsordnungen der Psychotherapeut*innen sichern die Qualität der Behandlungen. „Wichtig ist dabei, dass Patient*innen bei Krisen ihre Psychotherapeut*in auch kurzfristig aufsuchen können“, betont BPtK-Präsident Munz. „Präsenz- und Videobehandlungen müssen deshalb aus einer Hand erbracht werden.“ Die Abrechnungsempfehlung umfasst Einzelbehandlungen mit einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren, übende Interventionen und Testleistungen, aber auch Beratungs- und Koordinationsleistungen sowie Fallkonferenzen.