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Bundesweiter ePA-Rollout am 29. April 2025 gestartet

BPtK veröffentlicht Informationsblätter für Patient*innen und Sorgeberechtigte

(BPtK) Ein Kernstück der Digitalisierung des Gesundheitswesens ist die elektronische Patientenakte (ePA). Am 29. April 2025 ist der bundesweite Rollout der ePA gestartet. Alle Versicherten, die nicht aktiv widersprechen, erhalten jetzt eine elektronische Patientenakte.

Um Psychotherapeut*innen bei der Beratung ihrer Patient*innen und Sorgeberechtigten bei Fragen zur ePA zu unterstützen, hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) Informationsblätter zusammengestellt. Diese gibt es in verschiedenen Versionen: für erwachsene Patient*innen, Jugendliche ab 15 Jahren und Sorgeberechtigte von Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahren. Alle Informationsblätter sind auch in einfacher Sprache verfügbar.

Was jetzt für Psychotherapeut*innen relevant ist:

Mit dem bundesweiten Rollout können Psychotherapeut*innen die ePA ihrer Patient*innen nutzen. Bis 1. Oktober 2025 soll das auf freiwilliger Basis geschehen, anschließend gelten die gesetzlichen Befüllungspflichten. Mehr Informationen zur ePA für Psychotherapeut*innen hat die BPtK in einer Praxis-Info zusammengestellt.

Wichtig ist es daher, zeitnah vor dem 1. Oktober 2025 zu prüfen, ob die Befüllung der ePA in der eignen Praxis funktioniert und sich bei auftretenden Problemen umgehend an den Hersteller des eigenen Praxisverwaltungssystems zu wenden.

Die BPtK setzt sich zudem intensiv dafür ein, dass bestehende Probleme für den Datenschutz bei Kindern und Jugendlichen gelöst werden. Ein wichtiger Punkt konnte dabei bereits geklärt werden: Das Bundesgesundheitsministeriums hat klargestellt, dass bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren aus therapeutischen Gründen von der Befüllungspflicht abgewichen werden kann. Gleiches gilt, soweit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eines Jugendlichen vorliegen und die Befüllung der ePA den wirksamen Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage stellen würde.

Es braucht aus Sicht der BPtK jedoch zudem eine Lösung in Bezug auf die von der Krankenkasse eingestellten Abrechnungsdaten in die ePA. Auch über die Abrechnungsdaten können beispielsweise Maßnahmen bezüglich einer möglichen Kindeswohlgefährdung erkennbar sein.

Gemeinsame Erklärung von BPtK und BKJPP zum ePA-Start

Schutz des Kindes bei Befüllungspflicht und bei Abrechnungsdaten sichern

(BPtK) Zum bundesweiten Rollout der elektronischen Patientenakte (ePA) sprechen sich die Vorstände der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und des Berufsverbands für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in Deutschland e.V. (BKJPP) in einer Gemeinsamen Erklärung dafür aus, das enorme Potenzial der ePA bestmöglich auszuschöpfen und gleichzeitig die Risiken zu minimieren, die sich aus Datenschutzlücken bei der ePA für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren in psychiatrischer und psychotherapeutischer Versorgung ergeben können.

Die Gemeinsame Erklärung von BPtK und BKJPP zum ePA-Start können Sie hier einsehen.

ePA-Nutzung bei Kindern und Jugendlichen: Neue KBV-Richtlinie schafft Orientierung für Praxen

(LPK BW) Mit Wirkung zum 1. April 2025 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine neue Richtlinie zum Umgang mit der elektronischen Patientenakte (ePA) bei Kindern und Jugendlichen erlassen. Ziel ist es, bestehende Unsicherheiten und juristische Grauzonen im psychotherapeutischen Alltag zu beseitigen und insbesondere den Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten.

Die Richtlinie legt fest, dass Psychotherapeut*innen (und Ärzt*innen) die ePA bei Patient*innen unter 15 Jahren nicht befüllen dürfen, „sofern dem erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen“. Darüber hinaus ist eine Befüllung ausgeschlossen, wenn „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder Jugendlichen vorliegen“ und somit der wirksame Schutz der betroffenen Person in Frage gestellt wäre. In diesen Fällen ist der entsprechende Vermerk in der Behandlungsdokumentation verpflichtend.

Die Bundespsychotherapeutenkammer sowie verschiedene Verbände hatten zuvor auf bestehende Unsicherheiten hingewiesen, insbesondere im Hinblick auf widersprüchliche Wünsche Sorgeberechtigter zur Speicherung sensibler Daten in der ePA. Die neue Richtlinie adressiert diese Problematik und betont, dass das Kindeswohl bei der Nutzung digitaler Gesundheitsanwendungen im Vordergrund stehen muss.

In einem offiziellen Informationsschreiben erklärte Dr. Philipp Stachwitz, Leiter des Stabsbereichs Digitalisierung bei der KBV, dass diese Klarstellungen dringend erforderlich gewesen seien, da gesetzliche Regelungen durch die noch ausstehende Regierungsbildung nicht zeitnah verabschiedet werden konnten.

Die Richtlinie soll „Handlungssicherheit“ im Umgang mit der Kinder-ePA schaffen und den Schutz von Minderjährigen in den Mittelpunkt stellen. Auch Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach äußerte Verständnis für die bestehenden Bedenken und versicherte, dass die Wahrung der Rechte von Kindern und Jugendlichen bei der Nutzung der ePA oberste Priorität habe.

Diese Regelung stellt einen wichtigen Schritt zur rechtssicheren Anwendung der ePA im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung von Minderjährigen dar und unterstreicht die Verantwortung der Heilberufe gegenüber dem Wohl junger Patientinnen und Patienten.

 

Videosprechstunden in größerem Umfang möglich

Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes

(BPtK) Rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 gibt es keine Begrenzung der Leistungen mehr, die per Videosprechstunde durchgeführt werden können. Außerdem wurde der Anteil der Behandlungsfälle bei bekannten Patient*innen, die ausschließlich per Video behandelt werden können, ab dem 1. April 2025 auf 50 Prozent angehoben.

Auf eine entsprechende Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Bewertungsausschuss geeinigt, die rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Damit werden Vorgaben aus dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens umgesetzt, das bereits im März 2024 in Kraft getreten war.

Damit eine Patient*in als bekannt gilt, muss im aktuellen Quartal oder in mindestens einem der drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden haben. Für unbekannte Patient*innen bleibt die Obergrenze von 30 Prozent der Behandlungsfälle pro Quartal bestehen.

Die Obergrenzen beziehen sich zudem nicht mehr auf die einzelne Vertragspsychotherapeut*in oder -ärzt*in, sondern auf die Praxis (Betriebsstättennummer).

Die Bundespsychotherapeutenkammer hat sich bei der Ausgestaltung der Regelungen zur videogestützten Psychotherapie für eine Streichung der Obergrenzen bei den Leistungen eingesetzt und begrüßt, dass Videosprechstunden damit zukünftig flexibler eingesetzt werden können.

Bei Videosprechstunden muss räumliche Nähe berücksichtigt werden

Neue Anlage zum Bundesmantelvertrag-Ärzte

(BPtK) Ab dem 1. September 2025 muss bei Videosprechstunden, die über Terminvermittlungsplattformen zustande kommen, die räumliche Nähe berücksichtigt werden. Die Terminvermittlungsplattformen müssen Termine für Videosprechstunden dann vorrangig an Patient*innen vergeben, deren Wohn- bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort in räumlicher Nähe zum Praxissitz liegt. Zudem dürfen Videosprechstunden im Rahmen der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit nicht aus dem Ausland durchgeführt werden. Darauf haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer neuen Vereinbarung im Bundesmantelvertrag-Ärzte (Anlage 31c, BMV-Ä) geeinigt, die zum 1. März 2025 in Kraft tritt. Damit werden Vorgaben aus dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens umgesetzt, das bereits im März 2024 in Kraft getreten war.

Die Bundespsychotherapeutenkammer hat sich bei der Ausgestaltung der Regelungen zur videogestützten Psychotherapie von Anbeginn für eine regionale Verankerung ausgesprochen, weil auf diese Weise Qualitätsstandards und Patientensicherheit in der psychotherapeutischen Versorgung besser sichergestellt werden können.

Der Vermittlung von Videosprechstunden an neue Patient*innen muss ab dem 1. September 2025 zusätzlich ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren vorausgehen, das Terminwünsche nach Behandlungsbedarfen priorisiert. Auf der Grundlage dieser Ersteinschätzung soll festgestellt werden, ob der Fall für eine Videosprechstunde geeignet ist.

Außerdem wird in dieser Vereinbarung klargestellt, dass außerhalb des Vertragsarztsitzes oder außerhalb der Praxisöffnungszeiten durchgeführte Videosprechstunden nicht auf die Mindestsprechstundenzeit von 25 Stunden pro Woche bei vollem Versorgungsauftrag angerechnet werden.

Sprechstunde und probatorische Sitzungen teils per Video möglich

Änderungen der Psychotherapie-Vereinbarung zum 1. Januar beschlossen

(BPtK) Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen können seit dem 1. Januar 2025 in Teilen auch per Video durchgeführt werden. Darauf haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer Änderung der Psychotherapie-Vereinbarung geeinigt. In dem Fall sind sowohl psychotherapeutische Sprechstunden als auch probatorische Sitzungen weiterhin mindestens in einem Umfang von 50 Minuten im unmittelbaren persönlichen Kontakt zu erbringen. Zusätzlich wird in der Vereinbarung empfohlen, dass jeweils die erste Sitzung im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfindet. In begründeten Ausnahmefällen kann von diesen Vorgaben abgewichen werden.

Zu beachten ist, dass Leistungen nach der Psychotherapie-Richtlinie auch künftig grundsätzlich im unmittelbaren Kontakt stattfinden. Insbesondere Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung erfordern grundsätzlich den unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Psychotherapeut*in und Versichert*er. Dabei sind auch die entsprechenden Regelungen der jeweiligen Berufsordnung zu beachten.

Elektronische Patientenakte „für alle“ Was gilt es ab 2025 zu beachten?

Information zur Elektronischen Patientenakte (ePA)

(LPK BW) Bereits seit 2021 sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, den GKV-Versicherten die elektronische Patientenakte (im Folgenden: ePA) anzubieten. Bislang konnten GKV-Versicherte noch frei wählen, ob sie sich die ePA einrichten lassen möchten. Die GKV-Versicherten mussten die Einrichtung bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen („Opt-in-Verfahren“). Von dieser Möglichkeit haben die GKV-Versicherten aber in der Vergangenheit kaum Gebrauch gemacht. Um eine flächendeckende Einführung der ePA im Rahmen der Digitalisierung des Gesundheitswesens zu erreichen, hat der Gesetzgeber nun wesentliche Änderungen beschlossen, die zu Beginn des neuen Jahres wirksam werden.

Ab dem 15. Januar 2025 müssen die gesetzlichen Krankenkassen die ePA obligatorisch für alle GKV-Versicherten einrichten, sofern kein Widerspruch der GKV-Versicherten gegen die Einrichtung der ePA vorliegt. Das heißt, es wird ein aktiver Widerspruch erforderlich, wenn die/der einzelne Versicherte die Einrichtung der ePA nicht für sich wünscht („Opt-out-Verfahren“). Die ePA 3.0 wird zunächst in ausgewählten Modellregionen vier Wochen lang getestet. Sollte dieser Test positiv verlaufen, so ist ab dem 15. Februar 2025 der bundesweite Roll-out geplant und die Einrichtung der ePA wird dann flächendeckend durch die gesetzlichen Krankenkassen erfolgen (sogenannte „ePA für alle“). Die Krankenkassen sind zuständig, ihre Versicherten umfassend über die ePA zu informieren.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen grundsätzlich alle Leistungserbringer*innen im Gesundheitswesen im jeweiligen Behandlungskontext Daten in die ePA einstellen und Zugriff auf medizinische Daten in der ePA von GKV-Versicherten erhalten können, wenn nicht die GKV-Versicherten den Zugriff beschränkt haben. Die Krankenkassen selbst können zwar Daten in die ePA einspeisen, haben aber keine Lese- oder sonstigen Zugriffsrechte.

Abgrenzung der ePA zur Behandlungsdokumentation:

Die ePA ist ein lebenslanges elektronisches Archiv medizinischer Behandlungsdaten. Es handelt sich um eine Anwendung der Telematikinfrastruktur. In die ePA sollen medizinische Daten insbesondere zur Information aller mit- und nachbehandelnden Leistungserbringer*innen im Gesundheitswesen eingespeist und digital verfügbar gemacht werden. Die ePA ist nach dem gesetzgeberischen Willen eine versichertengeführte Akte. Die Datensouveränität liegt bei den GKV-Versicherten. Diese steuern durch ein differenziertes Berechtigungsmanagement die verfügbaren Daten und haben als einziges ein jederzeitiges Zugriffs- und Steuerungsrecht auf ihre ePA. Die Versicherten entscheiden insbesondere über den Umfang der verfügbar gemachten Daten und die Zugriffsrechte auf diese Daten für die Leistungserbringer*innen.

Die elektronische Patientenakte (ePA) ersetzt nicht die Behandlungsdokumentation, welche weiterhin von Psychotherapeut*innen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung in Papierform oder elektronisch zu führen und mindestens zehn Jahre lang nach Abschluss der Behandlung sicher aufzubewahren ist (§ 630 g BGB, § 11 Berufsordnung).
Psychotherapeut*innen sind unverändert verpflichtet, sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse in der Behandlungsdokumentation aufzuzeichnen (insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Testuntersuchungen und deren Ergebnisse, Befunde, Interventionen und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen). In Bezug auf die Behandlungsdokumentation besteht auch weiterhin keine Entscheidungsbefugnis, kein Widerspruchsrecht und keine Datenhoheit der GKV-Versicherten. Die Behandlungsdokumentation ist von Vertragspsychotherapeut*innen gesondert zu führen und aufzubewahren.

ePA: neue Pflichten für Vertragspsychotherapeut*innen ab 2025

Mit der flächendeckenden Einführung der ePA, voraussichtlich ab dem 15. Februar 2025, ergeben sich für Vertragspsychotherapeut*innen neue Regelungen (§§ 342 ff. SGB V), die wir im Folgenden kompakt darstellen:
 

Pflicht zur Einspeisung von Daten in die ePA:

Es sind Behandlungsdaten in die ePA einzuspeisen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen (a.) Behandlungsdaten, die regelmäßig in die ePA eingestellt werden müssen, sofern nicht ausnahmsweise ein Widerspruch der GKV-Versicherten vorliegt und (b.) Behandlungsdaten, die nur auf ausdrücklichen Wunsch der GKV-Versicherten einzustellen sind.
 

a) Vertragspsychotherapeut*innen sind verpflichtet, – unter Berücksichtigung der Informationspflichten (s. u.) – die im Gesetz genannten Behandlungsdaten in die ePA einzustellen, wenn sie diese im aktuellen Behandlungskontext selbst erhoben haben und die Daten elektronisch vorliegen. Hierunter fallen eArztbriefe und andere elektronisch vorliegende Befundberichte aus selbst durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die für mit- oder nachbehandelnde Leistungserbringer*innen von Bedeutung sein können. Diese Pflicht gilt von Gesetzes wegen und erfordert keine explizite Einwilligung der Patient*innen. Voraussetzung ist jedoch, dass die GKV-Versicherten der Einspeisung dieser Behandlungsdaten in die ePA nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht ist von Ihnen vor der Einspeisung von Daten hinzuweisen und ein erfolgter Widerspruch ist zu dokumentieren.
b.)

b) Sonstige Behandlungsdokumente sind dagegen nur auf ausdrücklichen Wunsch der betroffenen GKV-Versicherten in die ePA aufzunehmen. Sofern Patient*innen Sie um Einspeisung elektronisch verfügbarer Dokumente aus dem aktuellen Behandlungskontext in die ePA bitten, müssen Sie diesem Verlangen nachkommen. Sie haben Patient*innen zu unterstützen. Dokumente, die ausschließlich in Papierform vorliegen, sind jedoch nicht in die ePA aufzunehmen.

Die Einwilligung der GKV-Versicherten in die (Wunsch-) Einspeisung von Daten in die ePA muss dokumentiert und aufbewahrt werden.

Informationspflichten:

Alle Leistungserbringer*innen sind gleichermaßen verpflichtet, die GKV-Versicherten in der Praxis in geeigneter Weise darüber zu informieren, welche Daten sie in die ePA einspeisen. Außerdem sind die GKV-Versicherten auf das Recht hinzuweisen, selbst das Einspeisen von Daten verlangen zu können.

Darüber hinaus sind Leistungserbringer*innen verpflichtet, die GKV-Versicherten vor dem Einstellen besonders sensibler Gesundheitsdaten in die ePA, welche eine Diskriminierung oder Stigmatisierung befürchten lassen, ausdrücklich auf das Recht zum Widerspruch und auf das Recht zur Beschränkung des Zugriffs auf diese Daten hinzuweisen. Da Daten aus der Diagnostik und Behandlung psychischer Erkrankungen gemäß Gesetz regelmäßig zu den besonders sensiblen Daten zählen, welche eine Diskriminierung oder Stigmatisierung befürchten lassen, besteht für alle Vertragspsychotherapeut*innen diese qualifizierte Informationspflicht. Sie sind also verpflichtet, die GKV-Versicherten in Ihrer Praxis ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie dem Einstellen von Daten aus der psychotherapeutischen Behandlung widersprechen können und den Zugriff von Dritten auf eingestellte Daten in der ePA beschränken können.

Den vorgenannten Informationspflichten kann bspw. durch ein gut sichtbaren Praxisaushang, durch mündliche Erläuterungen oder durch Ausgabe einer Textinformation genüge getan werden. Die Berufsverbände stellen ggf. hierzu auch Muster für Sie zur Verfügung.

Die GKV-Versicherten sollten im Rahmen dieser Informationspflicht unbedingt auch informiert werden, dass die gesetzlichen Krankenkassen ihrerseits die ihnen vorliegenden Leistungs- und Abrechnungsdaten in die ePA einstellen, sofern die GKV-Versicherten der grundsätzlichen Nutzung nicht gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse widersprochen oder eine Datenlöschung beantragt haben. Da zu den Abrechnungs- und Leistungsdaten auch die Diagnosen gehören, kann also auf diesem Weg die Diagnose einer psychischen Erkrankung in die ePA eines GKV-Versicherten gelangen. Gegen das Einspeisen der Leistungs- und Abrechnungsdaten durch die Krankenkassen müssen die GKV-Versicherten schriftlich bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse oder in der ePA-App einen Widerspruch einlegen.

Soweit neben der Behandlung in der psychotherapeutischen Praxis eine medikamentöse Mitbehandlung erfolgt, so werden auch diese Daten direkt vom e-Rezept-Server in die ePA überführt. Sollten GKV-Versicherte das Anlegen der Medikationsliste in die ePA nicht wünschen, so müssen sie bei der gesetzlichen Krankenkasse Widerspruch gegen das Einlesen des gesamten Medikationsplanes einlegen. Die Beschränkung des Zugriffs auf den Medikationsplan selektiv nur für einzelne Leistungserbringer*innen wird voraussichtlich erst ab Juli 2025 technisch möglich sein.
Psychotherapeut*innen sollten ihren Patient*innen bei Fragen auch beratend zur Seite stehen, welche Informationen mit anderen Leistungserbringer*innen geteilt werden sollten und welche Daten als besonders sensible Daten insgesamt oder vor einzelnen Leistungserbringer*innen verborgen werden sollten.

 

Zugriffsrechte von Vertragspsychotherapeut*innen auf die ePA

Alle Vertragspsychotherapeut*innen sind gesetzlich zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) und zur Installation der erforderlichen Komponenten für die TI-Anwendungen verpflichtet. Durch das Einlesen der eGK hat die Praxis automatisch für 90 Tage Zugriff auf alle Inhalte der ePA der GKV-Versicherten.
Vom Gesetzgeber ist dabei gewollt, dass im Grundsatz sämtliche in der ePA gesammelten Daten für alle Leistungserbringer*innen (Praxen, MVZ, Krankenhäuser oder Apotheken), welche in die aktuelle Behandlung eingebunden sind, sichtbar eingespeist sind. Die in der ePA vorliegenden Daten dürfen im aktuellen Behandlungskontext genutzt werden, sofern das für die Krankenversorgung erforderlich ist. So können bei entsprechenden Hinweisen aus dem Anamnesegespräch etwaige Daten zu Vor-, Mitbehandlungen oder zu einer Pharmakotherapie gelesen und genutzt werden. Die Daten in der ePA ersetzen jedoch weder eine fachgerechte Anamnese noch die unmittelbare Kommunikation zwischen Leistungserbringer*innen untereinander.

GKV-Versicherte steuern die Zugriffsberechtigungen auf die ePA. Sie können über die ePA-App sowohl die Zugriffsdauer auf die ePA anpassen als auch Zugriffsberechtigungen für einzelne Leistungserbringer*innen einräumen oder entziehen oder/und Zugriffe auf bestimmte Inhalte der ePA beschränken, indem sie insbesondere Inhalte verbergen oder Inhalte löschen. Darüber hinaus können GKV-Versicherte auch selbst elektronische Dokumente in ihre ePA hochladen und einstellen. Die ePA kann daher nicht vollständig sein.

Für die GKV-Versicherten bestehen folgende Widerspruchsmöglichkeiten:

• Sie können der Einrichtung der ePA insgesamt widersprechen. Nur in diesem Fall wird schon keine ePA angelegt. Der Widerspruch ist fristgerecht bei der zuständigen Krankenkasse einzulegen. Die Krankenkassen informieren derzeit bereits die GKV-Versicherten hierüber. Die GKV-Versicherten können aber auch noch nach einer bereits erfolgten Ersteinrichtung die komplette Löschung der ePA verlangen.

• GKV-Versicherte können in Ihrer Praxis Widerspruch gegen das Einstellen von Dokumenten in dem jeweiligen Behandlungskontext erheben. Ihre Praxis darf dann keine Behandlungsdaten in die ePA einspeisen. Wichtig ist, dass Psychotherapeut*innen auf das Widerspruchsrecht hinweisen müssen und sowohl die Aufklärung über das Widerspruchsrecht als auch den Patient*innenwunsch sorgsam dokumentieren müssen.

• GKV-Versicherte können einzelne Leistungserbringer*innen vom Zugriff auf die für sie eingerichtete ePA oder vom Zugriff auf einzelne Dokumente in der ePA ausschließen. Die Patient*innen entscheiden über die Zugriffsberechtigungen. Sofern GKV-Versicherte Ihre Praxis ausgeschlossen haben, können Sie weder Inhalte der ePA lesen noch die ePA befüllen.

• Die GKV-Versicherten können Widerspruch gegen das Einstellen von Leistungs- und Abrechnungsdaten in die ePA durch die gesetzlichen Krankenkassen einlegen.

• Der Widerspruch gegen das Bereitstellen von Medikationslisten kann aktuell nur gesamt erfolgen. Hier sollten sich GKV-Versicherte bestenfalls an die behandelnden Ärzt*innen wenden.

• Daneben gibt es noch die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken zu erheben.

Besonderheiten bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen:

Auch in der GKV (mit-) versicherte Kinder und Jugendliche erhalten eine ePA, soweit der Einrichtung der ePA nicht widersprochen wird. Einen möglichen Widerspruch erklärt in diesem Fall der/die gesetzlichen Vertreter, also in der Regel die Eltern. Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können Jugendliche ihre Widerspruchs- und Zugriffsrechte bezüglich der ePA selbst ausüben.
Wir raten Ihnen hier zu einer besonders sorgfältigen Aufklärung, es sollte insbesondere dafür sensibilisiert werden, dass bei sorgeberechtigten Hauptversicherten eine Einsichtnahme in die ePA durch diese nicht ausgeschlossen ist. Der/die Jugendliche kann sich mit Vollendung des 15. Lebensjahres nachträglich selbst um Löschung von Daten aus der ePA bemühen. Sollte für einen Minderjährigen eine ePA eingerichtet sein und Sie zur Einspeisung von Daten verpflichtet werden, so ist zwingend darauf zu achten, dass in der ePA keine Daten von Dritten offenbart werden. Drittgeheimnisse sind zu schwärzen.
 

Mit Wirkung zum 1. April 2025 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine neue Richtlinie zum Umgang mit der elektronischen Patientenakte (ePA) bei Kindern und Jugendlichen erlassen. Ziel ist es, bestehende Unsicherheiten und juristische Grauzonen im psychotherapeutischen Alltag zu beseitigen und insbesondere den Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten.Die Richtlinie legt fest, dass Psychotherapeut*innen (und Ärzt*innen) die ePA bei Patient*innen unter 15 Jahren nicht befüllen dürfen, „sofern dem erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen“. Darüber hinaus ist eine Befüllung ausgeschlossen, wenn „gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohles eines Kindes oder Jugendlichen vorliegen“ und somit der wirksame Schutz der betroffenen Person in Frage gestellt wäre. In diesen Fällen ist der entsprechende Vermerk in der Behandlungsdokumentation verpflichtend

Vergütung von ePA-Leistungen nach dem EBM

Für die Befüllung der ePA können verschiedene Gebührenordnungspositionen nach dem EBM abgerechnet werden. Weitere Informationen zu abrechnungsfähigen Leistungen erhalten Sie bei der Abrechnungsberatung der Kassenärztlichen Vereinigung BW und in der BPtK Praxis-Info | Elektronische Patientenakte.

Weiterführende Informationen:

• BPtK Praxis-Info | Elektronische Patientenakte
https://www.kbv.de/html/epa.php 
https://www.kvbawue.de/praxis/unternehmen-praxis/it-online-dienste/telematikinfrastruktur-ti-e-health/elektronische-patientenakte-epa 
https://www.gematik.de/anwendungen/epa/epa-fuer-alle 
https://www.forschungsdatenzentrum-gesundheit.de/ 
 

Online-Fortbildungsmöglichkeiten:

BPtK und KBV bieten zudem Informationsveranstaltungen zur ePA an. Termine und weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.bptk.de/neuigkeiten/neu-online-informationsveranstaltung-zur-e-pa/ 
https://www.kbv.de/html/1150_72536.php 
 

ePA für Privatversicherte

Bei Privatversicherten besteht nach aktueller Rechtslage keine Pflicht für die Kostenträger zur Einrichtung einer ePA. Es besteht auch kein Pflicht für Privatpraxen zum Einstellen von Daten in die ePA, zumal hierfür eine technische Anbindung an die Telematikinfrastruktur erforderlich ist (elektronischer Heilberufeausweis, SMC-B-Karte, kompatibles PVS). Es gibt bislang auch nur wenige private Krankenversicherungen, die auf freiwilliger Basis eine ePA für die Versicherten anbieten.

45. Deutscher Psychotherapeutentag

Der 45. Deutsche Psychotherapeutentag fand vom 15. bis 16. November 2024 in Berlin statt

(BPtK) Am 15. und 16. November 2024 ist das Parlament der Psychotherapeutenschaft Deutschlands zu seinem 45. Deutschen Psychotherapeutentag in Berlin zusammengekommen.

Versammlungsleiterin Birgit Gorgas fand gleich zur Eröffnung der Veranstaltung klare Worte: Unsere Demokratie basiere auf unterschiedlichen Meinungen, klaren Haltungen und einem gemeinsamen Diskurs. Polarisierung, eine reduzierte Bereitschaft, sich mit den Lebensrealitäten, Werten und Zielen des Gegenübers auseinanderzusetzen, diese sogar abzuwerten und die eigenen Überzeugungen über das Gemeinwohl zu stellen, gefährdeten unsere demokratische Gesellschaft. Um gemeinsam die Weiterentwicklung der Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen und attraktive Rahmenbedingungen für die Profession auszuhandeln, brauche es einen auf Vertrauen und Offenheit gegründeten bestmöglichen Konsens.

Die maximale Teilnehmerzahl für die Informationsveranstaltungen zum elektronischen Patientenakte (ePA) wurde erweitert

Anmeldung für die nächsten drei Termine wieder möglich!

(LPK BW) Erfreuliche Nachrichten aus der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK): Die maximale Teilnehmerzahl für die Informationsveranstaltungen zur elektronischen Patientenakte (ePA) wurde erhöht. Die Anmeldung für die nächsten drei Termine ist wieder unter folgendem Link möglich: https://forms.office.com/e/5B7gyN3Pkq  möglich.  

Wir erinnern daran, dass ab dem Jahr 2025 die flächendeckende Einführung der elektronischen Patientenakte „ePA für alle“ geplant ist.

Um Psychotherapeut*innen Informationen zur Verfügung zu stellen, wie die elektronische Patientenakte funktioniert, welchen Nutzen sie in der Versorgung haben kann und welche Pflichten für Psychotherapeut*innen mit der „ePA für alle“ einhergehen, wird die BPtK gemeinsam mit der gematik drei Online-Informationsveranstaltungen zur ePA für Psychotherapeut*innen anbieten, für die folgende Termine vorgesehen sind:

  • 26. November 2024 von 18:00 bis 20:30 Uhr 
  • 22. Januar 2025 von 18:00 bis 20:30 Uhr
  • 24. Januar 2025 von 9:00 bis 11:30 Uhr.
     

Verpassen Sie nicht die Chance, ausführliche Informationen zur ePA zu erhalten.  

OBEON – Orientierungshilfe und Beratung online für Menschen in seelischen Belastungssituationen sowie deren Angehörige

(LPK BW) Psychische Belastungen sind in unserer Gesellschaft weit verbreitet, doch oft wissen Betroffene und ihre Angehörigen nicht, wie sie mit ihrer Situation umgehen sollen. Der Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V. hat mit Förderung des Bundesgesundheitsministeriums die Plattform OBEON (Orientierung und Beratung Online) ins Leben gerufen, um Menschen in seelischen Belastungssituationen schnell und effizient zu unterstützen und ihnen den Zugang zu den richtigen Hilfsangeboten zu erleichtern. Das Besondere: Das Angebot wurde von Betroffenen, Angehörigen und psychosozialen wie psychiatrischen Fachkräften gleichberechtigt entwickelt. In der Psychiatrie nennt man diesen inklusiven Ansatz Trialog.

Aktuelle Herausforderungen und die Relevanz von OBEON

Die Arbeit mit Menschen in seelischen Belastungssituationen hat gezeigt, dass viele Menschen nicht verstehen, was mit ihnen oder ihren Angehörigen passiert, und sich oft überwältigt und orientierungslos fühlen. Trotz einer Vielzahl von Hilfsangeboten finden sich viele in ihrer subjektiven Belastungssituation nicht zurecht, was zu einer weiteren Verschlechterung ihres Zustands führen kann.

Ein weiteres zentrales Problem ist die lange Wartezeit auf psychotherapeutische Behandlungen. In vielen Fällen müssen Menschen mehrere Monate warten, bevor sie eine dringend benötigte Therapie beginnen können. Diese Wartezeit kann die Belastungssituation verschärfen und zu einer Verschlimmerung der Symptome bis hin zur Suizidalität führen.

Zudem haben viele Menschen Angst davor, als „psychiatrisch“ eingestuft zu werden. Diese Furcht führt dazu, dass sie keine Hilfe in Anspruch nehmen, obwohl sie dringend Unterstützung benötigen. Dies zeigt, wie wichtig es ist, alternative Wege zur Unterstützung anzubieten, die den Betroffenen eine sichere und weniger stigmatisierende Umgebung bieten.

Niederschwellige und anonyme Beratung

OBEON wurde entwickelt, um genau diese Lücken zu schließen. Die Online-Plattform bietet eine niederschwellige, anonyme und flexible Möglichkeit, Orientierung und Beratung zu finden. Betroffene können sich über verschiedene psychische Belastungssituationen informieren und werden dabei unterstützt, die für sie passende Hilfe zu finden – ohne monatelange Wartezeiten und ohne das Stigma, das mit traditionellen psychiatrischen Angeboten verbunden sein kann.

Das Projekt möchte auch die Gesellschaft und Politik auf die dringende Notwendigkeit aufmerksam machen, alternative Unterstützungsmöglichkeiten wie OBEON zu fördern und zu integrieren. Die Digitalisierung im Bereich der psychischen Gesundheit bietet enorme Potenziale, um die Versorgungslage zu verbessern und den Betroffenen den Zugang zu den richtigen Hilfsangeboten zu erleichtern.

Bis Oktober 2024 hat OBEON bereits 560 Nutzerinnen und Nutzer unterstützt, dabei wurden 13.000 Chatnachrichten empfangen und 700 Einzeltermine abgehalten. Diese stetige Zunahme der Nutzung zeigt die wachsende Bedeutung von digitalen Angeboten im psychosozialen Hilfesystem.